Reglement betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die kantonal... (215.532.3)
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Reglement betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die kantonalen Lehrerseminarien

betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung Talhof in die kantonalen Lehrerseminarien kantonalen Lehrerseminarien vom 18. März 1974
1 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 4 der Seminarordnung, Fassung gemäss V. Nachtrag vom 27. Februar 1968
2 , nach Anhören des Schulrates der Stadt St.Gallen als Reglement: I. Grundsatz

Art. 1. Art. 1.

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1 Die Absolventen der Seminarabteilung Talhof, St.Gallen, können unter den nachfolgenden Bedingungen prüfungsfrei in ein kantonales Lehrerseminar übertreten.

Art. 2. Art. 2.

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1 Die Seminarabteilung Talhof schliesst an die dritte Sekundarklasse an und umfasst zwei bis vier Jahreskurse.
2 Der Erziehungsrat beschliesst im Einvernehmen mit dem Schulrat der Stadt St.Gallen, welche Klassen auf Beginn eines neuen Schuljahres in ein kantonales Lehrerseminar übertreten.
3 Der Fächerplan der an der Seminarabteilung Talhof geführten Klassen entspricht jenem der entsprechenden Klassen der kantonalen Lehrerseminare. II. Aufnahme in die Seminarabteilung Talhof

Art. 3. Art. 3.

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1 Für die Aufnahme in die Seminarabteilung Talhof gelten sachgemäss die Bestimmungen des Reglementes über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
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Art. 3bis. Art. 3bis.

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1 Für den Eintritt in die Seminarabteilung Talhof aus einer Diplomabteilung der Töchterschule Talhof finden die Bestimmungen von Art. 2 des Reglementes über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
8 Anwendung.

Art. 4. Art. 4.

1 Die Zuteilung der Bewerber sowie ein allfälliger Ausgleich der Schüler zwischen der Seminarabteilung Talhof und den kantonalen Lehrerseminarien erfolgt nach Absprache der Schulleiter, in der Regel vor Absolvierung der Aufnahmeprüfung.

Art. 5. Art. 5.

1 Für die Aufnahme von Schülern mit Wohnort ausserhalb des Kantons St.Gallen ist die Zustimmung des Erziehungsdepartementes erforderlich. Darüber wird bei der Anmeldung der Schüler an die Seminarabteilung Talhof entschieden.

Art. 6. Art. 6.

1 Über die Aufnahme entscheiden die an der Prüfung beteiligten Mitglieder der Aufsichtskommission, der Rektor und die prüfenden Lehrer an gemeinsamer Sitzung.
2 Massgebend ist das Prüfungsergebnis. III. Promotion

Art. 8. Art. 8.

1 Für den Entscheid betreffend den Übertritt in ein kantonales Lehrerseminar ist das Zeugnis der zuletzt besuchten Klasse der Seminarabteilung Talhof massgebend.
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2 Schüler, welche die Bedingungen für die definitive Promotion erfüllen, werden definitiv aufgenommen.
3 Schüler, welche lediglich die Bedingungen für die provisorische Promotion erfüllen, werden provisorisch aufgenommen.
4 Schüler, welche die Bedingungen für die provisorische Promotion nicht erfüllen, können nur in die zu wiederholende Klasse eines kantonalen Lehrerseminars eintreten, wenn diese an der Seminarabteilung Talhof nicht mehr geführt wird.
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Art. 9. Art. 9.

1 Soweit gemäss Reglement über die Patentprüfungen an den st.gallischen Lehrerseminaren
13 Teilpatentprüfungen in die Zeit der an der Seminarabteilung Talhof geführten Klassen fallen, werden sie an der Seminarabteilung Talhof durchgeführt
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.
2 Die Prüfungen werden von den Fachlehrern der betreffenden Klassen abgenommen.
3 Die prüfenden Lehrer verständigen sich mit den Fachlehrern der kantonalen Lehrerseminarien über den Prüfungsstoff und den Umfang der Prüfung sowie über die Bewertungsgrundsätze.
4 Die Prüfungsnoten werden der Anschlussschule gemeldet. V. Kantonale Aufsicht

Art. 10. Art. 10.

1 Der Unterricht an der Seminarabteilung Talhof sowie die Aufnahme und die Promotion der Schüler dieser Abteilung unterstehen der Aufsicht des Erziehungsrates.

Art. 11. Art. 11.

1 Für die unmittelbare Aufsicht wird eine Aufsichtskommission bestellt, die zur Hälfte aus Mitgliedern des Erziehungsrates oder von ihm gewählten anderen sachkundigen Männern und Frauen besteht. Die Bestimmung der restlichen Mitglieder obliegt der Stadt St.Gallen.
2 Den Vorsitz führt ein Vertreter der Stadt St.Gallen.

Art. 12. Art. 12.

1 Die Aufsichtskommission wird für die Belange der Seminarabteilung Talhof in Rechten und Pflichten den Aufsichtskommissionen der kantonalen Mittelschulen sachgemäss gleichgestellt. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 13. Art. 13.

1 Das Reglement betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung der Töchterschule Talhof, St.Gallen, in das Lehrerseminar Rorschach und in die Seminarabteilungen der Kantonsschulen vom 12. Mai 1971
15 wird aufgehoben.

Art. 14. Art. 14.

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1

Art. 15. Art. 15.

1 Dieses Reglement wird ab 15. April 1974 angewendet. Für Schülerinnen, die vor Beginn des Schuljahres 1975/76 in die Seminarabteilung der Töchterschule Talhof gemäss Art. 2 des Reglementes betreffend den Übertritt aus der Seminarabteilung der Töchterschule Talhof, St.Gallen, in das Lehrerseminar Rorschach und in die Seminarabteilungen der Kantonsschulen
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Dezember 1977, nGS 13-2.
2 Aufgehoben; siehe nunmehr Art. 35 MSG , sGS 215.1.
3 Fassung gemäss Nachtrag.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Fassung gemäss Nachtrag.
6 sGS 215.532.1.
7 Eingefügt durch Art. 30 des R über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und die Seminarabteilungen der Kantonsschulen.
8 sGS 215.532.1.
9 Fassung gemäss Nachtrag.
10 SchBl
1976,
91.
11 Fassung gemäss Nachtrag.
12 Fassung gemäss Nachtrag.
13 SchBl
1976,
8.
14 Fassung gemäss Nachtrag.
15 nGS
7,
633.
16 Überholt durch Art. 31 des R über die Aufnahme in das kantonale Lehrerseminar und in die Seminarabteilungen der Kantonsschulen, nGS 11-72 (sGS 215.532.1).
17 nGS
7,
633.
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