Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des Anteils am Gewinn der Sport-T... (935.521)
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Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des Anteils am Gewinn der Sport-Toto- Gesellschaft

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1 Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des Anteils am Gewinn der Sport-Toto- Gesellschaft vom 7. Juni 1994
§ 1
1 Der kantonale Anteil am Reingewinn der Sport-Toto-Gesellschaft wird insbesondere für folgende Zwecke verwendet:
1. Beiträge an die Errichtung neuer Sportanlagen oder an die Über- holung, Erweiterung und Verbesse rung bestehender Anlagen;
2. Beiträge an die Anschaffung von Geräten und Einrichtungen für den Betrieb von Sportanlagen;
3. Beiträge an kantonale Sportorganisationen für Trainings- und Wett- kampfbetrieb, Leiter- und Leiterinnen-, Wettkämpfer- und Wett- kämpferinnenausbildung sowi e Materialanschaffungen;
4. Beiträge und ausnahmsweise Defizitgarantien zur Unterstützung von Sportanlässen von nationaler und in ternationaler Bedeutung im Kan- ton;
5. Beiträge zur Förderung des Sports im allgemeinen;
6. Äufnung eines Sport-Toto-Reservefonds.
2 Die Unterstützung erfolgt in der Rege l subsidiär. Anstelle oder zusätzlich zu Beiträgen können auch Darlehen zu günstigen Bedingungen gewährt werden.

§ 2 Die jährlichen Beiträge zugunsten de r kantonalen Sportverbände gemäss

§ 1 Ziffer 3 betragen gesamthaft 40 Prozent des Jahresanteils am Gewinn

der Sport-Toto-Gesellschaft.

§ 3 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Departement für Erziehung

und Kultur. Verwendungs- zweck, Art der Unterstützung Verteilschlüssel Departement
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§ 4
1 Der Regierungsrat wählt die Mitg lieder der Sport-Toto-Kommission.
2 Die Sport-Toto-Kommission besteht au s dem Chef des Departements für Erziehung und Kultur, dem Chef des Sportamtes sowie neun Ver- treterinnen oder Vertreter der wichtig sten kantonalen Sportverbände und -Vereinigungen.
3 Die Sport-Toto-Kommission berät das Departement in wichtigen Fragen der Sportförderung. Sie stellt dem Re gierungsrat insbesondere Antrag für die Beiträge gemäss § 1 Ziffer 3 und nimmt Kenntnis von der Verwen- dung der Mittel.

§ 5 1)

Das Departement entscheidet über Gesuche um einzelne Beiträge bis zu einem Betrag von Fr. 20 000.– sowie Darlehen bis zu Fr. 50 000.–.
§ 6
1) Das Sportamt führt das Sekretariat der Sport-Toto-Kommission. Es bear- beitet sämtliche Geschäfte und entsch eidet über Gesuche bis zu einem Betrag von Fr. 10 000.–.

§ 7 Gesuche für Verbandsbeiträge sind jewe ils bis 31. August beim Sportamt

einzureichen. Andere Gesuche von S portorganisationen können jederzeit gestellt werden, in jedem Fall jedoch vor Baubeginn oder Kauf.
§ 8
1 Beiträge gemäss § 1 Ziffer 1 werden nach Fertigstellung der Baute auf- grund der genehmigten Bauabrechnung ausbezahlt. Ausnahmsweise kann das Sportamt Ratenzahlungen vornehmen.
2 Darlehen werden gegen Vorlage einer Bürgschaftsverpflichtung ausbe- zahlt.
3 Die Beitragszusicherung für eine Ba ute verfällt, wenn mit dem Bau nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem Entscheid begonnen wird.
4 Mittel, welche missbräuchlich er wirkt oder nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet werden, sind verzinst zurückzuzahlen.
1) Fassung gemäss RRV vom 11. April 2006. Sport-Toto- Kommission Departement Sportamt Gesuchstelle Auszahlung, Verfall, Missbrauch
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§ 9 Die Verordnung des Regierungsrates über die Verwendung des kantonalen

Anteils am Gewinn der Sport-Toto -Gesellschaft vom 8. Dezember 1987 wird aufgehoben.

§ 10 Diese Verordnung tritt auf 1. Januar 1995 in Kraft.

Aufhebung bisherigen Rechtes Inkrafttreten
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