Reglement zur Lohnordnung (BaB 164.110)
CH - BS

Reglement zur Lohnordnung

Lohnreglement Reglement zur Lohnordnung Vom 16. Februar 1999 (Stand 1. September 2017) Der Bürgerat der Stadt Basel erlässt in Ausführung von § 19 der Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mit - arbeiter der Bürgergemeinde der Stadt Basel (Lohnordnung, LO) vom 2. April1996
1 ) folgendes Regle - ment:

1. Geltungsbereich (§ 1 LO)

2 )

§ 1

3 Besondere Kategorien von Beschäftigten
1 Den allgemeinen Regeln der Lohnordnung gehen die folgenden Spezialbestimmungen vor: für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer IV-Rente, die in der Bürgergemeinde tätig sind, die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen; für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen inAusbildung die vom Bürgerrat erlassenen speziellen Regelungen; für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Lehrverhältnis die eidgenössischen und kantonalen Gesetze über die Berufsbildung mit den dazugehörenden Verordnungen sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Lehrvertrag (Art.
344 - 346a OR).

2. Zuweisung der Stellen (§ 3 LO)

§ 2 Stelleneinreihung

4 )
1 Die Einreihung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters in eine bestehende Musterfunktion wird von der zuständigen Personalstelle in der Institution vorgenommen.
5 )
2 Bei Einreihung einer neu geschaffenen Stelle, die bisher im betreffenden Arbeitsbereich nicht ver - wendet wurde, ist ein begründeter Antrag an die zuständige Personalstelle in der Institution zu richten. Diese verfasst eine schriftliche Stellungnahme, welche zusammen mit dem Antrag an die Zentralen Personaldienste weitergeleitet wird. Nach positiver Beurteilung durch die Zentralen Personaldienste wird im Leitungsausschuss der Institution über den Antrag entschieden.
6 )
3 Das Verfahren gemäss Abs. 2 gilt auch, wenn eine Stelle aufgrund massgeblich geänderter Aufgaben oder geändertem Schwierigkeitsgrad neu einzureihen ist.
7 )
8 )
1 Die Institution stellt einen begründeten Antrag an den Bürgerrat. )
2 Die Zentralen Personaldienste verfassen zu Handen des Bürgerrats einen Mitbericht, worin sie zum leitet diesen mit der entsprechenden Empfehlung an den Bürgerrat weiter.
10 )
1) BaB .
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3)

§ 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

4) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
5) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
7) Eingefügt am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
8) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
9) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
10) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
1
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3 Der Bürgerrat entscheidet über die Änderung oder die Schaffung einer Musterfunktion. )
4 Neue und geänderte Musterfunktionen werden vorgängig von der sozialpartnerschaftlichen Begut - achtungskommission geprüft.
12

§ 4

13 )
...

§ 4a

14 ) Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen, welche die Zuweisungen von Stellen betreffen, kann innert 30 Tagen von der betreffenden Mitarbeiterin oder dem betreffenden Mitarbeiter oder von der oder dem Vorgesetzten beim zuständigen Leitungsausschuss Einsprache erhoben werden.
15 )
2 Einspracheentscheide der Leitungsausschüsse können beim Bürgerrat mittels Rekurs angefochten werden. Dieser entscheidet nach Anhörung der sozialpartnerschaftlichen Begutachtungskommissi - on.
16

§ 5 Musterfunktion und Festlegung des Lohnbereichs

1
...
17 )
1bis Die Musterfunktion enthält folgende Elemente:
18 ) 19 ) Aufgaben Organisatorische Eingliederung Kompetenzen Ausbildung Erforderliche Zusatz- und Spezialkenntnisse Minimale Erfahrung Arbeitsbedingungen Richtanfangslohn Lohnbereich
2 Jeder Musterfunktion ist ein Richtanfangslohn (RAL) zugeordnet. Als Richtanfangslohn gilt der Lohn, der als Anfangslohn bei Erfüllung aller beschriebenen Voraussetzungen angesetzt wird.
20 )
3 Ist das Pflichtenheft stark von der Stelleninhaberin oder vom Stelleninhaber geprägt, so können die Zentralen Personaldienste, auf begründeten Antrag der Institution, eine Zuweisung zu einem Lohnbe - reich ad personam vornehmen, ohne sich auf eine Musterfunktion abzustützen. Die Zentralen Perso - naldienste haben den Bürgerrat darüber zeitnah zu informieren.
21 )

§ 6 Einreihungsschema und Verzeichnis der Musterfunktionen

1 Die Musterfunktionen werden im Einreihungsschema eingetragen.
22 )
2 Das Verzeichnis der Musterfunktionen und das Einreihungsschema bilden einen integrierenden Be - standteil dieses Reglements.
23 )

§ 7 Stellvertretungsaufgaben

1 Stellvertretungsaufgaben werden in der Musterfunktion und bei der Einreihung nicht berücksichtigt.
11) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
12) Eingefügt am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
13) Aufgehoben am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)

§ 4a eingefügt durch BB vom 24. 8. 1999 (wirksam seit 25. 8. 1999).

15) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
16) Eingefügt am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
17) Aufgehoben am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
18)

§ 5 Abs. 1: Einleitungssatz redaktionell eingefügt.

19) Eingefügt am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)

§ 5 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

21) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
22) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
23)

§ 6 Abs. 2: Das Verzeichnis der Musterfunktionen und das Einreihungsschema werden hier nicht abgedruckt; sie können beim Bürgerratsschrei -

ber (Stadthaus) eingesehen werden (Fussnote ist Bestandteil dieses Erlasses).
2
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3. Festlegung des Anfangslohnes (§ 4 LO)

§ 8

24 ) Zuständigkeit
1 Die Institutionsleitungen legen im Rahmen ihrer Kompetenzen und unter Einhaltung der Melde- und Bewilligungspflichten den Anfangslohn oder den Einstell-Lohn gemäss § 4 der Lohnordnung fest. Ausgenommen sind diejenigen Funktionen, bei denen die arbeitsvertraglichen Kompetenzen beim Bürgerrat liegen. In diesem Fall sind die Zentralen Personaldienste zuständig.
2
...
25 )

§ 9

26 ) Höhe
1 Werden alle Anforderungen gemäss der Musterfunktion erfüllt, so gilt mindestens der in der Muster - funktion beschriebene Richtanfangslohn.
2 Ist für die betreffende Stelle eine spezielle Einarbeitungszeit notwendig oder liegen funktionsrelevan - te Defizite vor, so kann gemäss § 4 Abs. 2 der Lohnordnung während längstens einem Jahr ein unter dem Richtanfangslohn liegender Einstell-Lohn festgelegt werden.
3 Ist die erforderliche berufsrelevante Erfahrung anfangs nicht gegeben, so kann ebenfalls ein Einstell- Lohn nach § 4 Abs. 2 festgesetzt werden, so dass nach Erlangen der erforderlichen Erfahrung der Richtanfangslohn erreicht wird.
4 Fehlende Ausbildungserfordernisse können mit zusätzlicher Berufserfahrung wettgemacht werden.
5 Der Bürgerrat kann die Einzelheiten zur einheitlichen Handhabung regeln.

§ 10 Anrechnung von zusätzlicher Erfahrung und Ausbildung

1 Verfügt die Stellenbewerberin oder der Stellenbewerber über mehr stellenrelevante Erfahrung und/ oder Ausbildung als in der Musterfunktion beschrieben ist, so wird ein über dem jeweiligen Richtan - fangslohn liegender Anfangslohn festgelegt.
27 )
2 Den Erfahrungsjahren wird angemessen Rechnung getragen.
3 Der Anfangslohn wird aufgrund des Vergleichs der Lohnentwicklung von Mitarbeiterinnen und Mit - arbeitern mit der entsprechenden Erfahrung festgelegt.

§ 11

28 ) Lohnerhöhungen aufgrund von Beförderungen
1 Bei einer Beförderung wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung unter Berücksichtigung der bisherigen Lohnentwicklung in der alten Funktion gemäss § 8 ff. dieses Reglements festgelegt.

§ 12 Lohnbestimmung bei Funktionswechsel

1 Übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine neue Funktion, so wird der neue Lohn wie bei einer Neuanstellung gemäss § 8 ff. festgelegt.
2 Bei einem Funktionswechsel besteht kein Anspruch auf Besitzstand. )
24)

§ 8 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

Aufgehoben am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
26)

§ 9 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

27)

§ 10 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

28)

§ 11 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

29)

§ 12 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

3
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4. Lohnanpassungen (§ 6 LO)

4. 1. Generelle und individuelle Lohnanpassungen (§ 6 Abs. 1 und 2 LO)

§ 13 Zuständigkeit

1 Die vom Bürgerrat beschlossene individuelle und/oder generelle Lohnanpassung wird jährlich durch die Personalstelle der Institution nach den vom Bürgerrat vorgegebenen Richtlinien umgesetzt und tritt erstmals jeweils per Januar des Folgejahres in Kraft.
30

§ 14 Geltungsbereich

1 In den Genuss einer individuellen Lohnerhöhung im Folgejahr können nur diejenigen Mitarbeiterin - nen und Mitarbeiter kommen, deren Anstellungsverhältnis bis spätestens am 1. Juli des Vorjahres be - gonnen hat, und die im Vorjahr mindestens während drei Monaten gearbeitet haben.
2 Ist ein Arbeitsverhältnis am 31. Oktober des Vorjahres gekündigt, besteht für das Folgejahr kein An - spruch auf eine individuelle Lohnanpassung.

§ 15 Beurteilungsgespräche

1 Die für den Umfang einer allfälligen individuellen Lohnanpassung im Folgejahr massgebenden Beur - teilungsgespräche sind jeweils bis 31. Oktober des Vorjahres durchzuführen; bei Abwesenheiten sind diese in der Regel vor-, ausnahmsweise nachzuholen.

§ 16

31 ) Mitteilung
1 Der Umfang der Lohnanpassung wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern spätestens mit der Aus - zahlung des Januargehaltes (Gehaltsabrechnung) mitgeteilt.

4. 2. ...

32

§ 17

33 )
...

§ 18

34 ) Zuständigkeit

§ 19

35 ) Rechtsmittel

5. Einmalige Anerkennungsprämien (§ 7 LO)

§ 20

36 ) Anwendungsbereich
1 Es können Prämien entrichtet werden für Leistungen, die in Art, Umfang oder Qualität weit über den Rahmen des konkreten Pflichtenheftes hin - ausgehen und einmalig oder vorübergehender Natur sind und oder in anderer Weise abgegolten werden.
30) Fassung vom 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
31)

§ 16 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

Aufgehoben am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
33) Aufgehoben am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
34)

§ 18 aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

35)

§ 19 aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

36)

§ 20 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

4
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2 Ferner können Prämien ausgerichtet werden, wenn eine individuelle Lohnanpassung nicht mehr gewährt werden kann, weil das Ende der möglichen Lohnentwicklung erreicht worden ist und während mindestens zwei aufeinan - derfolgenden Jahren keine individuelle Lohnanpassung mehr erfolgte und die letzten zwei Gesamtbeurteilungen aufgrund von Beurteilungsgesprächen deutlich überdurchschnittlich ausgefallen sind und die Kriterien für eine Neueinreihung der Stelle nicht erfüllt sind bzw. ein Gesuch um Neueinreihung bereits abgelehnt worden ist.

§ 21 Arten

1 Es gibt zwei Arten von Prämien:
37 ) die Spontanprämie im Wert bis maximal CHF 1000, die Anerkennungsprämie im Wert von über CHF 1000.
2 Bei der Bestimmung der Höhe der Prämie ist unter anderem ein allfälliger finanzieller bzw. ideeller Wert der Leistung für die Bürgergemeinde zu berücksichtigen.
3 Die Prämie ist nicht Bestandteil des versicherten Lohnes.

§ 22

38 ) Form der Ausrichtung
1 Die Prämien werden in Form von Geld, bezahltem Urlaub, befristeter bezahlter Freizeit, Weiterbil - dung oder - insbesondere die Spontanprämien - in anderer Form ausgerichtet.

§ 23 Verfahren für die Ausrichtung von Spontanprämien

39 )
1 Die Spontanprämie wird unter Orientierung der Personalstelle möglichst rasch nach der Erbringung der hervorragenden Leistung im Rahmen der Ausgabenkompetenz der oder des zuständigen Vorgeset - zen zuerkannt.
40
2 Die ausgerichteten Spontanprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Perso - naldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu melden. Diese Meldepflicht besteht für jede ausgerichtete Spontanprämie ungeachtet der Ausrichtungsform.
41 )

§ 23a

42 ) Verfahren für die Ausrichtung von Anerkennungsprämien
1 Die Anerkennungsprämie wird auf begründeten Antrag der oder des Vorgesetzten durch den Bürger - rat resp. durch die Institutionsleitung analog den arbeitsvertraglichen Kompetenzen zugesprochen.
2 Die ausgerichteten Anerkennungsprämien sind von der Personalstelle der Institution den Zentralen Personaldiensten halbjährlich im Januar und Juli, jeweils für die vorangegangenen 6 Monate, zu mel - den.

6. Zulagen (§ 8 ff. LO)

1 Für die Ansätze der Zulagen, Vergütungen und Einkommenslimiten ist der Anhang zu diesem Regle -

§ 25 Anpassung der Ansätze

1 Der Bürgerrat überprüft die Ansätze periodisch und passt sie gegebenenfalls den veränderten Ver - hältnissen an.
37)

§ 21 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 7. 5. 2002 (wirksam seit 1. 7. 2002).

§ 22: Durch BB vom 7. 5. 2002 (wirksam seit 1. 7. 2002) wurde der bisherige § 23 samt Titel zu §
39)

§ 23 Titel in der Fassung des BB vom 7. 5. 2002 (wirksam seit 1. 7. 2002).

40)

§ 23 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

41)

§ 23 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

42)

§ 23a (eingefügt durch BB vom 7. 5. 2002) in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

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2 Er berücksichtigt dabei die Entwicklung der Lebenshaltungskosten und die Situation auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung bei anderen Körperschaften, Institutionen und Unternehmungen, die mit der Bürgergemeinde oder Teilen davon in einem Konkurrenzverhältnis stehen.

7. Familienzulagen (§ 8 LO)

43 )

§ 26

44 ) Anwendbare Bestimmungen
1 Der Anspruch auf Familienzulagen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über Familien - zulagen und der dazugehörigen Vollzugsverordnung.

§ 27

45 ) Teilzeitbeschäftigte
1 Bei einer monatlichen Beschäftigung von mindestens 80 Stunden besteht ein Anspruch auf die volle Familienzulage, bei weniger Arbeitsstunden im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu der von 80 Stunden.
2 Bei alleinerziehenden Teilzeitbeschäftigten beträgt die für die Ausrichtung einer vollen oder anteils - mässigen Familienzulage massgebliche monatliche Arbeitszeit 40 Stunden.

8. Unterhaltszulagen (§ 9 LO)

§ 28

46 ) Anspruch
1 Ein Anspruch auf eine Unterhaltszulage besteht im Fall, dass gemäss § 26 ein Anspruch auf eine Familienzulage vorliegt, der Anspruch auf eine Familienzulage lediglich aus Gründen der Anspruchskonkurrenz entfällt, gemäss Art. 328 ZGB eine Unterhaltspflicht vorliegt und der oder die Unterstützungsbe - dürftige im gleichen Haushalt lebt.
2 Im Übrigen gilt namentlich für die Berechtigung bei Anspruchskonkurrenz, die Meldepflicht, die Auszahlung, die Nachforderung und die Rückforderung von Unterhaltszulagen die auf die Familienzu - lagen anwendbare Gesetzgebung sinngemäss.

§ 29

47 ) Höhe
1 Der Ansatz der Unterhaltszulage ist abhängig von der Anzahl der Familienzulagen und erreicht sein Maximum bei vier Familienzulagen.

§ 30 Anrechnung

1 Anderweitig für den gleichen Sachverhalt ausgerichtete, der Unterhaltszulage entsprechende Zulagen werden angerechnet.
2
...
48 )

§ 31 Teilzeitbeschäftigte

1 Der Anspruch auf Unterhaltszulagen für Teilzeitbeschäftigte richtet sich nach § 27.
43) Hauptitel vor § 26 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

§ 26 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

45)

§ 27 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

46)

§ 28 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

47)

§ 29 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

48) Aufgehoben am 6. Juni 2017, in Kraft seit 1. September 2017 (KB 15.07.2017)
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Lohnreglement

§ 32 Unterstützungsbedürftige im gleichen Haushalt

1 Bei Vorliegen einer Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB gegenüber einer im gleichen Haushalt lebenden Person besteht ein Anspruch auf Unterhaltszulage gemäss dem Ansatz bei zwei Familienzu - lagen.
49 )
2 Im Übrigen richtet sich der Anspruch auf Unterhaltszulage namentlich bezüglich Anrechnung und Teilzeitbeschäftigung sinngemäss nach den obigen Bestimmungen.

9. Besondere Einteilung der Arbeitszeit (§ 10 LO)

9. 1. Geldzulagen

§ 33

50 ) Abweichende Arbeitszeit
1 Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr wird eine Abend- resp. Nachtarbeits - zulage gewährt.
2 Für Arbeitsleistungen an einem öffentlichen Ruhetag wird eine Sonn- oder Feiertagsarbeitszulage gewährt. Die Sonn- und Feiertagsarbeitszeit soll max. 12 Std. betragen.

§ 34

51 ) Sonn- und Feiertagsdienstzulage

§ 35

52 ) Pikettdienst
1 Pikettdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der normalen Arbeitszeit ausser - halb des Betriebes für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschädigt, gilt jedoch nicht als Arbeitszeit.
2 Während des Pikettdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen gelten als Arbeitszeit und sind in Form entsprechender Freizeit zu kompensieren. Sie gelten nicht als Mehrarbeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen erfolgt.

§ 36

53 ) Präsenzdienst
1 Präsenzdienst leistet, wer sich auf besondere Anordnung ausserhalb der Arbeitszeit im Betrieb für allfällige dringende Arbeitsleistungen bereitzuhalten hat. Dieser wird mit einer Pauschalen entschä - digt.
2 Präsenzdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Die Pflicht zur Leistung von Präsenzdienst ergibt sich aus dem Pflichtenheft.
3 Während des Präsenzdienstes tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen sind in Form entsprechender Freizeit zu kompensieren und gelten nicht als Überzeit. Darüber hinaus wird eine Zulage nach § 33 gewährt, wenn der Arbeitseinsatz zwischen 20.00 und 06.00 Uhr oder an Sonn- bzw. Feiertagen er - folgt.

§ 37

54 ) Umwandlung von Geldzulagen in Zeitzulagen
49)

§ 32 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

§ 33 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009). Titel in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

51)

§ 34 aufgehoben durch BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

52)

§ 35 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009). Titel in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

53)

§ 36 samt Titel in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

54)

§ 37 aufgehoben durch BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

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Lohnreglement

9. 2. Zeitzulagen

§ 38

55 ) Nachtbonus
1 Für Arbeitsleistungen in der Zeit zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie für Präsenzdienst im gleichen Zeitraum wird eine Zeitgutschrift von 10 % gewährt.
2 Der Einzug der Zeitgutschrift erfolgt grundsätzlich in Form von Freizeit innerhalb eines Jahres. So - fern eine Kompensation aus betrieblichen Gründen nicht innerhalb dieses Zeitraumes möglich ist, sind Barauszahlungen ausnahmsweise möglich.

9. 3. Gemeinsame Bestimmungen

§ 39 Grundsatz

1 Es sind alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die aus dienstlichen Gründen auszurichten - den Zulagen möglichst klein gehalten werden können.

§ 40

56 ) Anspruchsberechtigung
1 Beschäftigte mit zusätzlich gewährten Kaderferien haben in ihrem Aufgabenbereich keinen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Einteilung der Arbeitszeit.

§ 41

57 ) Umfang des Anspruchs
1 Ein Anspruch auf Zulagen besteht nur im Umfang, in dem tatsächlich die Arbeitsleistungen in Zeiten erbracht werden, die stark von der Norm abweichen. Stark von der Norm abweichende Arbeitszeiten sind Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, Pikettdienst und Präsenzdienst.
2 Der Anspruch wird in Stunden und Prozenten von Stunden genau berechnet.
3 Diese Zulagen, sofern sie regelmässig ausgerichtet worden sind, werden für die Zeit von Ferien wei - terbezahlt.
4 Diese Zulagen werden für die Zeit von obligatorischen Dienstleistungen, Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub gemäss den ordentlichen Versicherungsleistungen weiterbezahlt. Bei Krankheit und bei Unfall besteht ein Anspruch auf diese Zulagen ab dem 91. Tag im Umfang der Vereinbarun - gen mit der entsprechenden Versicherung.
5 Berechnungsgrundlage dafür bildet ein Durchschnitt der letzten zwölf Monate.
6 Es besteht kein Anspruch auf eine Mindestzulage.

§ 42 Verhältnis der Zulagen untereinander

58 )
1 Wo gleichzeitig ein Anspruch auf Nachtarbeitszulage und ein Anspruch auf Sonn- oder Feiertagsar - beitszulage besteht, werden die Ansätze für die Nachtarbeitszulage um die Hälfte reduziert.
59 )
2 Ansprüche auf Zeitzulagen werden zusätzlich zu den Ansprüchen auf Geldzulagen gewährt.
60 )
3 Ein Anspruch auf Überzeitzulage schliesst einen Anspruch auf Zulagen aufgrund besonderer Eintei - lung der Arbeitszeit aus.
61 )

§ 43

62 )
...
55)

§ 38 samt Titel in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

56)

§ 40 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

57)

§ 41 in der Fassung des BB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

§ 42 Titel in der Fassung des BB vom 13. 11.2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

59)

§ 42 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 13. 11.2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

60)

§ 42 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

61)

§ 42 Abs. 3 in der Fassung des BB vom 13. 11.2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

62)

§ 43 aufgehoben durch BB vom 20. 12. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012).

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10. Zulagen für Überzeitarbeit und Stellvertretung (§ 11 LO)

63

§ 44 Stellvertretungen

64 )
1 Die Übernahme einer Stellvertretung begründet eine Zulage, sofern die zu übernehmende Funktion eine solche durch ihre Qualität und ihren Umfang rechtfertigt.
65 )
2 Die Zulage entspricht der Lohndifferenz von der Einreihung in der Grundfunktion zur Vorgesetzten - funktion und berücksichtigt die zeitliche Inanspruchnahme.
66
3 Die Zulage entfällt, sobald die Stellvertretung nicht mehr wahrgenommen wird. )

§ 45 Versicherung der Stellvertretungszulage

68 )
1 Die Zulage wird unter Vorbehalt abweichender Vorschriften der im betreffenden Fall anwendbaren Pensionskassenregelung vollversichert, sofern die Stellvertretung für eine unbekannte Zeit oder min - destens während vier Wochen fortdauern wird; ansonsten wird sie unversichert ausgerichtet.
69 )

§ 46

70 ) Ausrichtung der Stellvertretungszulage
1 Stellvertretungszulagen werden jeweils mit der monatlichen Lohnzahlung, maximal 12 mal pro Jahr, ausgerichtet. Es besteht kein Anspruch auf 13. Monatslohn auf die Stellvertretungszulage.

11. Vergütung von Spesen (§ 13a LO)

71 )

11. 1. Auslagenvergütungen

§ 47

72 ) Grundsatz
1 Die Auslagenvergütungen gliedern sich in Reise- und Transport- sowie in Verpflegungs- und Über - nachtungsspesen.
2 Die Institutionsleitungen können in Absprache mit dem jeweiligen Leitungsausschuss entsprechende Regelungen über die Handhabung der Spesenvergütung erlassen. Diese sind über die Zentralen Perso - naldienste dem Bürgerrat zur Kenntnis zu bringen.

§ 48

73 ) Zuständigkeit

§ 49

74 ) Reise- und Transportspesen
1 Auf bewilligten Geschäftsfahrten sind grundsätzlich die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Die Kosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel werden nur gegen Beleg vergütet.

§ 50 Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeugen

75 )
1 Wo die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist und zu - bewilligt werden.
76 )
63) Haupttitel vor § 44 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
64)

§ 44 Titel in der Fassung des bb vom 4. 1. 2000 (wirksam seit 27. 1. 2000).

65)

§ 44 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

§ 44 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

67)

§ 44 Abs. 3 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

68)

§ 45 Titel in der Fassung des bb vom 4. 1. 2000 (wirksam seit 27. 1. 2000).

69)

§ 45 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

70)

§ 46 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

71) Haupttitel vor § 47 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

§ 47 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

73)

§ 48 aufgehoben durch BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

74)

§ 49 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

75)

§ 50 Titel in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

76)

§ 50 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

9
Lohnreglement
2 Das Betriebsrisiko des Privatfahrzeuges trägt, soweit nichts anderes vereinbart wird, vollumfänglich der Halter oder die Halterin.
77 )
3 Für die Benutzung des Privatfahrzeugs wir eine Kilometerentschädigung gemäss Anhang ausgerich - tet.
78

§ 51

79 ) Bahnspesen

§ 52 Verpflegungs- und Übernachtungsspesen

80 )
1 Für die Verpflegung auf Geschäftsreisen oder für bewilligte auswärtige Kurse werden Spesen für Morgen-, Mittag- und Nachtessen ausgerichtet.
81 )
2 Notwendige, bewilligte auswärtige Übernachtungen werden vergütet.
82 )
3 Reichen die gemäss Anhang vergüteten Ansätze nachgewiesenermassen aus betrieblichen Gründen zur Deckung der tatsächlichen Auslagen nicht aus, so werden gegen Vorweisung der entsprechenden Quittungen bzw. Belege die effektiven Auslagen ersetzt.
83 )
4 Muss aufgrund der grossen Entfernung des Arbeitsplatzes vom üblichen Arbeitsort auswärts ver - pflegt werden, wird eine Entschädigung ausgerichtet.
84 )

11. 2. Beiträge des Personals für die Verpflegung in den Betrieben der Bürgergemeinde

§ 53 Grundsatz

1 Auf betriebsinterne Verpflegung oder auf entsprechende finanzielle Abgeltung besteht kein An - spruch.

§ 54

85 ) Festlegung der Beiträge
1 Die Institutionsleitungen bzw. die von ihnen bezeichneten Stellen legen für dieVerpflegung ihres Personals in ihren Betrieben angemessene Beiträge fest, die im Minimum die Materialkosten decken.
2 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, welche im Rahmen eines Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses angestellt sind, kann eine Reduktiongewährt werden.

§ 55

86 ) Anpassung der Beiträge

§ 56

87 ) Verpflegung im Betrieb
1 Ist die Verpflegung im Betrieb fester Bestandteil des Arbeitspensums, so wird ein Pauschalbetrag vom Lohn abgezogen.

12. Dienstjubiläen (§ 15 LO)

)

§ 57

89 ) Anspruchsvoraussetzungen
1 - jahre in Form eines Geldbetrags ausgerichtet.
77)

§ 50 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

78)

§ 50 Abs. 3 beigefügt durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

§ 51 aufgehoben durch BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

80)

§ 52 Titel in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

81)

§ 52 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

82)

§ 52 Abs. 2 in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

83)

§ 52 Abs. 3 in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

84)

§ 52 Abs. 4 in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).

§ 54 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

86)

§ 55 aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

87)

§ 56 samt Titel in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

88) Haupttitel vor § 57 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
89)

§ 57 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

10
Lohnreglement
2 Vor Vollendung der erforderlichen Anzahl Dienstjahre besteht kein Anspruch. Wo die Nichtausrich - tung des Jubiläumsgeschenks jedoch in hohem Masse unbillig wäre, kann ein reduzierter Anspruch gewährt werden.

§ 58 Höhe

1 Die Höhe des jeweiligen Dienstjubiläumsgeschenks beträgt, ungeachtet der Funktion und des Lohnes eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin, einheitlich CHF 3'000. Dieser Betrag ist nicht in Ferien umwandelbar und wird bei Teilzeitarbeit dem vertraglich festgelegten Pensum angepasst.
90 )
2 Es werden daneben keine zusätzlichen Vergünstigungen gewährt.

§ 59 Anrechnung der Dienstjahre

1 Bei Unterbruch des Arbeitsverhältnisses wird die Dauer der Arbeitsverhältnisse bei der Bürgerge - meinde in ihrem tatsächlichen Umfang zusammengerechnet.

§ 60 Umrechnung 13. Monatslohn in Ferien (§ 16 LO)

91 )
1 Ein Tag Urlaub entspricht bei einer vollen Anstellung einem Zwanzigstel des Monatslohnes.
2 Die befristete Arbeitszeitverkürzung wird in Arbeitstage umgerechnet.

13. Besitzstand (§ 21 Abs. 2 LO)

§ 61

92 ) Stichtag

14. Schlussbestimmungen

§ 62 Wirksamkeit

1 Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird sofort wirksam.

§ 63 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Reglement werden folgende Erlasse aufgehoben: – Reglement zum Lohnsystem der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Einreihungsreglement») vom 12. November 1996; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Kinder- und Un - terhaltszulagen; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 12. November 1996: Allgemeine Be - stimmungenfür Zulagen und Vergütungen; - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 2. Dezember 1996: Zulagen bei stark von der Norm abweichender Arbeitszeit; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 4. Februar 1997: Jubiläumsgeschenk; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung»); Ergänzung des Reglements zum Lohnsys - - tung;
90)

§ 58 Abs. 1 in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

91)

§ 60 Titel in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

92)

§ 61 aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

11
Lohnreglement – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 29. April 1997: Prämien für hervorra - gende Leistungen; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 25. August 1998: Auslagenersatz; – Ausführungsbestimmungen zur Ordnung betreffend Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbei - ter der Bürgergemeinde der Stadt Basel («Lohnordnung») vom 15. Dezember 1998: Lohnanpassungen (§ 6 LO).
12
Lohnreglement Anhang
1 Anhang I. 1) Familienzulage Diese richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. II. 2) Unterhaltszulage pro Monat pro Jahr

1. bei einer Familienzulage CHF 350

2. bei zwei Familienzulagen CHF 440

3. bei drei Familienzulagen CHF 475

4. bei vier und mehr Familienzulagen CHF 500

III. 3) IV.
4) V. 5) Geldzulagen aufgrund besonderer Arbeitszeit oder Arbeitsbereitschaft

1. für Nachtarbeit CHF 6.50 pro Stunde

2. für Arbeit an Sonntagen CHF 6.50 pro Stunde

3. für Arbeit an Feiertagen CHF 9.00 pro Stunde

4. für Pikettdienst CHF 18.00 pro angebrochene12 Stunden

5. für Präsenzdienst CHF 6.50 pro Stunde

VI. 6) Reise- und Transportspesen Geschäftsfahrten mit Privatfahrzeug

1. Kilometerentschädigung für motorisierte Privatfahrzeuge CHF 0.70 pro km

2. für die Benutzung nicht motorisierter Privatfahrzeuge kann eine angemessene Pauschale festgelegt

werden. VII. 7)

1. Verpflegung auf Geschäftsreisen oder für auswärtige Kurse

a) Morgenessen CHF 10 pro Mahlzeit b) Mittagessen CHF 20 pro Mahlzeit c) Nachtessen CHF 30 pro Mahlzeit
1) Ziff. I in der Fassung des BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
2)
3) Ziff. III aufgehoben durch BB vom 6. 6. 2017 (in Kraft seit 1. 9. 2017).
4) Ziff. IV aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
5) Ziff. V in der Fassung des BB vom 6. 6. 2017 (in Kraft seit 1. 9. 2017).
6) Ziff. VI in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).
7) Ziff. VII in der Fassung des BB vom 13. 11. 2001 (wirksam seit 1. 1. 2002).
Lohnreglement Anhang
2

2. Auswärtige Verpflegung aufgrund grosser Entfernung des Arbeitsplatzes vom üblichen Arbeitsort

Pauschale CHF 15 pro Tag

3. Übernachtungsspesen

auswärtige Übernachtung CHF 100 pro Nacht (inkl. Frühstück) VIII. 8)
8) Ziff. VIII aufgehoben durch BB vom 4. 11. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
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