Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Krankens... (811.233)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung zur Krankenschwester / zum Krankenpfleger Diplomniveau II am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Münsterlingen

1 / zum Krankenpfleger Diplomniveau II vom 6. Januar 2003 Das Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe bi l det nach den n schwestern a trischer
2 Die Ausbildung steht Lernenden im ordentlichen Ausbildungsve r hältnis § 2
1 Die Ausbildung zum Diplomniveau II dauert vier Jahre und beinhaltet i plomniveau I erworben werden. In Einzelfällen kann das SRK nach Massgabe seiner Ausbildung s - Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol pensum. Die praktische Ausbildung findet in Vollzeitbeschäftigung in den Aus- l Die praktische Ausbildung kann nach individueller Abklärung in Aus- % absolviert werden. Die Aus- l
1/2003 § 5
1 Die theoretischen und praktischen Leistungen werden formativ und summativ beurteilt. Das Förderungs- und Beurteilungss y stem wird den Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
2 Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
3 Anstelle der Beurteilung in Noten kommt eine Wortbeurteilung zur Anwendung. Die beiden Rubriken «Leistung erfüllt respektive genügend, Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die Ziele und die Kriterien werden durch die Rektorin oder den Rektor fes t e r folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri e ben.
4 Formative Beurteilungen werden zur Förderung der Lernprozes s - steuerung durchgeführt. § 6 Sind Lernende krankheitshalber an der Teilnahme an einer Prüfung verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden. § 7
1 Terminlich verbindliche Arbeiten müssen fr e digt werden. Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le i stung wird als ungenügend bewertet.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich und vor Fris t ablauf zu stellen. II. Aufnahme § 8 In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
2. ge Gesundheit;
3.
4. r tes Praktikum;
5. Förderungs- und Beurteilungs- system Nachholen einer Prüfung Terminlich verbindliche Arbeiten Aufnahme- bedingungen
3 Beim Aufnahmeverfahren werden folgende Kompetenzfe l r prüft Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und phy- s i sche Belastbarkeit, Eige n ständigkeit/Reife, Berufswahl; Sozialkompetenz mit den Erfas sungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunik a Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Le i tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Die Beurteilung erfolgt insbesondere gestützt auf Bewerbungsdo s siers, Die Aufnahme erfolgt, wenn das Aufnahmeverfahren mit e i ner genü- f r füllt sind.
2 D ie Gründe für die Verweigerung der Aufnahme sind zu protoko l lieren n nen und Kandidaten mitzuteilen.
3 Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer vom SRK ane r kannten bis 3 dieses R e gl e ments erfüllen. Die Ausbildung kann auch im ausserordentlichen §
1 Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit ist bestanden, wenn die Anforderungen im theoret i schen f gelöst.
3 Die Rechtsmittelfrist beträgt fünf Tage. Dem Rechtsmittel kommt ke i ne §
1/2003 § 13 Die Promotionsinhalte sind im Förderungs- und Beurte i lungssystem fest- gehalten. § 14 Am Ende der ersten und zweiten Ausbildungsphase werden die Le r nenden definitiv promoviert, wenn
1.
2.
3. je genügend sind und mindestens 70 % der Ausbildungszeit pro Aus- bi l dungsphase absolviert worden ist. § 15
1 Wird in der schriftlichen Prüfung oder im Pflegefachg e spräch eine ungenügende Beurteilung erzielt, werden die Lernenden pr o visorisch pr o moviert.
2 Die ungenügende Prüfung muss bis zur nächsten Phasenhalbzeit wieder- holt werden. Wird bei der Wiederholung eine genügende Beurte i lung erreicht, wird die provisorische Promotion zu einer defini t iven. § 16
1 Eine Ausbildungsphase muss wiederholt we r den, wenn
1.
2.
3. provisorischer Promotion nicht b e standen wird, oder
4. r säumt worden sind.
2 Die Wiederholung erfolgt in der Regel mit dem nächst folgenden Lehr- gang.
3 Während der ganzen Ausbildungszeit ist die Wiederholung nur einmal möglich. § 17
1 Sind auch die Voraussetzungen für eine Wiederholung nicht gegeben, wird das Ausbildungsverhältnis ohne Abschluss auf Ende der nac h - folgenden Woche aufgelöst.
2

§ 11 Absatz 3 findet Anwendung. Promotionsinhalte

Definitive Promotion Provisorische Promotion Wiederholung einer Aus- bildungsphase Nichtpromotion
5 t spricht dem m §
1 Zur Abschlussbeurteilung in Gesundheits- und Krankenpfl e ge mit Dip- n gegangenen % der gesamt r bei werden freie e nommen lange Aus- h net. Bei einer Verkürzung der Ausbildung gemäss § 2 Absatz 2 dürfen nur alle fünf Funktionen mit deren Ausbildungszi e len; die Schlüsselqualifikationen; mindestens zwei (bezüglich Alter, spezifische r Situation und Art der Patienten, Institution, Ressourcen und so weiter) verschiedene Au f - gabenstellu n gen; Elemente, welche die Fähigkeit der Übertragung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf andere S i tuationen zeigen. § schriftliche Prüfung: Bearbeitung einer oder me h rerer Fallstudien; praktische Prüfung: Beobachtung der Lernenden in einer Pflege- s i tuation; mündliche Prüfung: Fachgespräch über die Pflegesituation d er pra k - tischen Prüfung und A n Praktikumsbericht: Beurteilung des A b schlusspraktikums.
1/2003 § 22
1 Für sämtliche Beurteilungen verwendet die Schule Instr u mente, welche sich an den Ausbildungszielen des Lehrgangs orientieren. Bei der Festlegung der Erfüllungsnormen sind die wesentlichen Elemente der g e forderten beruflichen Qualifikation erfasst.
2 Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne n den vor Prüfungsbeginn vorgelegt. § 23
1 Die Abschlussbeurteilung gemäss § 21 Ziffern 1 bis 3 wird durch die Schule vorgenommen.
2 Die Leistungsbeurteilung im Abschlusspraktikum erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.
3 Die Beurteilung erfolgt durch zwei Personen. Das Rektorat kann mit- b e urteilen. § 24 Die Abschlussbeurteilung hat bestanden, wer in allen vier Prüfungsteilen je eine genügende Beurte i § 25
1 Wird die Abschlussbeurteilung n icht bestanden, bestehen folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
1. l dungszeit;
2. l dungs-
3. i kums.
2 Es ist nur eine einmalige Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum zweiten Mal ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht b e standen. § 26
1 Die Schule stellt den Lernenden nach bestandenem Examen ein Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege aus. Das Diplom wird vom SRK gegeng e zeichnet und registriert.
2 Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule eine Bestätigung aus, we l che Aufschluss über die absolvierte Ausbildung und ihre Schwerpunkte gibt. Beurteilungs- instrumente Zuständigkeit für die Beurteilung Bestehen der Abschlussbeur- teilung (Diplom) Wiederholung der Abschluss- beurteilung Diplomurkunde
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