Vereinbarung über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten aus dem Kanton Thurgau
vom 23. Mai 1985 / 11. Juni 1985
1 ) Der Kanton St. Gallen verpflichtet sich, jährlich wenigstens zehn Für die Aufnahme gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Der Kanton Thurgau leistet für die dreisemestrige Ausbildung je
7000.– je Semester. Der Beitrag wird jährlich dem Stand des Landesindexes im April des Vorbehalten bleibt eine Neufestlegung der Kostenbeteiligung, wenn für
1 Vom RR des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1985, vom RR des Kantons Thurgau am 11. Juni 1985 genehmigt.
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2/1999
Art. 4 Werden jährlich mehr als zehn Studienplätze durch Studenten mit zivil-
rechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau belegt und ist deshalb eine zusätzliche Klasse zu führen, so werden mit dem Kanton Thurgau Verhandlungen über die Einführung von Zulassungsbeschränkungen oder über Führung und Finanzierung einer zusätzlichen Klasse aufgenommen.
Art. 5
1 Anfang Juli Rechnung für das vergangene und das laufende Semester.
2 verwaltung des Kantons St. Gallen überwiesen.
Art. 6
1 gauischen Realschulen. Die Praktikumsleiter werden der Pädagogischen Hochschule durch das Lehrerseminar Kreuzlingen vermittelt.
2 he Hochschule sorgt für Ausbildung und Entschädigung der Praktikumsleiter.
Art. 7
1 Schulbesuche durchführen zu lassen.
2 gen ab.
Art. 8 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von achtzehn
Monaten auf Ende eines Ausbildungsgangs gekündigt werden, erstmals auf Ende des Ausbildungsgangs 1987/89.
Art. 9
1
2 Wintersemester 1984/85 und das Sommersemester 1985.
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