Vereinbarung über den Besuch der Pädagogischen Hochschule durch Studenten aus dem Kanton Thurgau
                            vom 23. Mai 1985 / 11. Juni 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Der   Kanton   St.   Gallen   verpflichtet   sich,   jährlich   wenigstens   zehn   Für   die   Aufnahme   gelten   die   gleichen   Voraussetzungen   wie   für   Der   Kanton   Thurgau   leistet   für   die   dreisemestrige   Ausbildung   je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7000.– je Semester.    Der  Beitrag  wird  jährlich  dem  Stand  des  Landesindexes  im  April  des   Vorbehalten bleibt eine Neufestlegung der Kostenbeteiligung, wenn für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom RR des Kantons St. Gallen am 23. Mai 1985, vom RR des Kantons Thurgau  am 11. Juni 1985 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2/1999
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Werden jährlich mehr als zehn Studienplätze durch Studenten mit zivil-
                            rechtlichem  Wohnsitz  im  Kanton  Thurgau  belegt  und  ist  deshalb  eine  zusätzliche  Klasse  zu  führen,  so  werden  mit  dem  Kanton  Thurgau  Verhandlungen über die Einführung von Zulassungsbeschränkungen oder  über Führung und Finanzierung einer zusätzlichen Klasse aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anfang Juli Rechnung für das vergangene und das laufende Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  verwaltung des Kantons St. Gallen überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  gauischen  Realschulen.  Die  Praktikumsleiter  werden  der  Pädagogischen  Hochschule durch das Lehrerseminar Kreuzlingen vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  he  Hochschule  sorgt  für  Ausbildung  und  Entschädigung  der Praktikumsleiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schulbesuche durchführen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  gen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von achtzehn
                            Monaten  auf  Ende  eines  Ausbildungsgangs  gekündigt  werden,  erstmals  auf Ende des Ausbildungsgangs 1987/89.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wintersemester 1984/85 und das Sommersemester 1985.