Reglement über Spesen und weitere Vergütungen
Kanton Appenzell Innerrhoden Reglement über Spesen und weitere Vergütungen vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2023) Das Finanzdepartement des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 64 Abs. 2 des Standeskommissionsbeschlusses zur Perso - nalverordnung vom 13. April 1999, beschliesst:
Art. 1 Reisespesen
1 Die Mitarbeitenden haben für Geschäftsreisen Anspruch auf eine Entschä - digung der Fahrspesen mit dem öffentlichen Verkehr für die 1. Klasse.
2 Wird für die Geschäftsreise aufgrund besonderer Verhältnisse ausnahms - weise ein privates Fahrzeug verwendet, werden 70 Rappen je Kilometer zu - züglich die Parkplatzgebühren vergütet.
Art. 2 Halbtaxabonnement
1 Die Mitarbeitenden mit einem Halbtaxabonnement können nur die effekti - ven Fahrspesen für die Geschäftsreise geltend machen.
2 Mitarbeitende, bei denen die jährlichen Reiseentschädigungen voraussicht - lich mehr als den doppelten Preis für ein Halbtaxabonnement pro Jahr betra - gen, haben Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ein Halbtaxabonne - ment für ein Jahr.
Art. 3 Tageskarten
1 Wird den Mitarbeitenden für die Geschäftsreise eine Tageskarte von der Landesbuchhaltung zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf eine Reiseentschädigung.
Art. 4 Übernachtungen
1 Für auswärtige Übernachtungen einschliesslich Morgenessen werden die tatsächlichen Kosten vergütet.
2 Die Mitarbeitenden haben die Auslagen in einem vernünftigen Rahmen zu halten.
Art. 5 Verpflegungskosten
1 Für die Verpflegung besteht bei dienstlich begründeten Abwesenheiten vom Arbeitsort für eine Hauptmahlzeit (Mittagessen oder Nachtessen) ein Anspruch von höchstens Fr. 30.-- einschliesslich der Getränke.
2 Beträgt die Abwesenheit vom Arbeitsort einschliesslich der Hin- und Rück - reise an einem Tag mindestens sechs Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung einer Hauptmahlzeit und von Nebenauslagen von pauschal Fr. 5.--.
3 Beträgt sie mehr als 12 Stunden, besteht ein Anspruch auf Entschädigung von zwei Hauptmahlzeiten und von Nebenauslagen von pauschal Fr. 10.--.
4 Die Verpflegungskosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Bele - ge vergütet. Die Nebenauslagen sind nicht nachzuweisen.
Art. 6 Pauschalspesen
1 Das Finanzdepartement kann für bestimmte Funktionen, Aufgaben und Be - reiche jährliche Pauschalspesen festlegen, die von der Standeskommission zu genehmigen sind.
2 Die Höhe dieser Spesen richtet sich nach den Aufgaben und den voraus - sichtlich zu erwartenden Auslagen.
3 Das Finanzdepartement kann für regelmässige Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und bis zu einer Distanz von 20km ab Appenzell Pauschal - vergütungen festlegen.
4 Werden Pauschalspesen entrichtet, können im entsprechenden Bereich keine Spesen mehr geltend gemacht werden.
Art. 7 Einladung von Gästen
1 Die Mitarbeitenden haben einen Anspruch auf Entschädigung der Ausla - gen für die Verpflegungskosten von Gästen, die mit Bewilligung des Depar - tementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin auf Kosten des Kantons eingeladen werden.
2 Sie können bei dieser Gelegenheit für sich die gleichen Verpflegungskos - ten geltend machen.
3 Zudem sind bei dieser Gelegenheit Trinkgelder bis zu einer Höhe von 5% der Summe spesenberechtigt; ein Beleg ist nicht erforderlich. *
Art. 8 Entschädigung für die Ausrüstung
1 Der Arbeitgeber stellt die notwendige und zweckmässige persönliche Aus - rüstung für die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit, etwa Uniformen, Über - kleider oder Schutzbekleidung, unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 9 Weitere Vergütungen
1 Mitarbeitende, die ihr Mobilfunktelefon gelegentlich für dienstliche Zwecke brauchen, können mit Bewilligung des oder der Vorgesetzten eine Pauscha - le von Fr. 50.-- pro Jahr geltend machen.
Art. 10 Abrechnung von Spesen
1 Die Spesenabrechnung ist dem Personalamt innert eines Monats seit dem Eintritt des Spesengrundes oder der Ausgabe einzureichen. *
2 Die Spesenabrechnung samt allen erforderlichen Belegen ist elektronisch einzureichen. Das Personalamt kann ausnahmsweise die physische Einrei - chung bewilligen. *
3 Spesenabrechnungen sind von der vorgesetzten Person und zusätzlich vom Departementssekretär oder der Departementssekretärin, in der Rats - kanzlei vom Ratschreiber oder von der Ratschreiberin, zu visieren. *
Art. 11 Private Fotokopien
1 Den Mitarbeitenden ist es erlaubt, in einem vernünftigen Ausmass die Fo - tokopiergeräte des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen.
2 Werden monatlich im Durchschnitt mehr als 10 private Kopien erstellt, ist pro Kopie in Schwarzweiss Fr. 0.10 zu zahlen, für Farbkopien Fr. 0.20.
Art. 12 Jahresveranstaltung und weitere Anlässe
1 Jedes Departement führt jährlich einen Anlass mit allen Mitarbeitenden durch. Dafür steht je Teilnehmer oder Teilnehmerin ein Betrag von Fr. 100.-- zur Verfügung. Die nicht teilnehmenden Mitarbeitenden haben keinen An - spruch auf Vergütung dieses Betrags.
2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann zu - sätzlich für Teamanlässe, insbesondere für Teamentwicklung und Teambil - dung, pro Jahr Kosten bis Fr. 40.-- je Teilnehmer oder Teilnehmerin bewilli - gen.
Art. 13 Geschenkgutscheine
1 Im Rahmen der Dienstaltersehrung erhalten Mitarbeitende, denen eine Treueprämie zusteht, zusätzlich einen Geschenkgutschein von Fr. 100.--. Eine Barvergütung ist nicht möglich.
Art. 14 Besondere Ereignisse
1 Vorgesetzte können Mitarbeitenden bei besonderen Ereignissen (Heirat, Geburt eigener Kinder, runde Geburtstage, erfolgreich abgeschlossene Wei - terbildung) im Namen des Arbeitgebers einen Geschenkgutschein in der Höhe von Fr. 100.-- übergeben. Eine Barvergütung ist nicht möglich.
Art. 15 Aus- und Weiterbildung
1 Das Ausrichten von Beiträgen an Aus- und Weiterbildungskosten richtet sich nach dem Reglement über die Aus- und Weiterbildung. Art. 15a * Entschädigung bei angeordnetem Home-Office
1 Bei angeordnetem Home-Office leistet der Arbeitgeber folgende pauscha - len Entschädigungen: a) Fr. 2.50 pro Halbtag für die Nutzung des erforderlichen privaten Raums; b) Fr. 1.50 pro Halbtag für Strom, Internetabonnement, Drucker etc.
2 Die Entschädigungen sind mit der Spesenrechnung geltend zu machen.
3 Der Kanton stellt einen Laptop oder einen Computer mit Bildschirm zur Verfügung. Ist dies nicht möglich, kann pro Halbtag im Home-Office Fr. 1.-- pauschal geltend gemacht werden. Für private Geräte leistet das Amt für In - formatik weder eine Wartung noch einen Support. Art. 15b * Entschädigung bei freiwilligem Home-Office
1 Es werden keine Entschädigungen bezahlt, und es wird kein Laptop oder Computer zur Verfügung gestellt.
Art. 16 Besitzstand
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Pauschalspesen sind innerhalb eines Jahrs zu prüfen; die Beträge sind wo nötig anzupassen.
Art. 17 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
21.11.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung -
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15a eingefügt 2020-33
01.09.2020 01.10.2020 Art. 15b eingefügt 2020-33
16.08.2021 16.08.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 2021-24
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 1 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 2 geändert 2022-47
06.12.2022 01.01.2023 Art. 10 Abs. 3 geändert 2022-47
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 21.11.2017 01.01.2018 Erstfassung - Art. 7 Abs. 3 16.08.2021 16.08.2021 eingefügt 2021-24 Art. 10 Abs. 1 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47 Art. 10 Abs. 2 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47 Art. 10 Abs. 3 06.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-47 Art. 15a 01.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-33 Art. 15b 01.09.2020 01.10.2020 eingefügt 2020-33
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