Verordnung über die amtliche Vermessung (760.12)
CH - SG

Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung vom 14. Mai 2019 (Stand 1. Oktober 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 23 des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018
1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Vermessungsaufsicht

1 Die Abteilung Vermessung im Amt für Raumentwicklung und Geoinformation hat die Aufsicht über die amtliche Vermessung.
2 Sie: a) ist zuständig für die Leitung, Verifikation und Genehmigung der amtlichen Vermessung; b) erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen im Be - reich der amtlichen Vermessung und koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten; c) ist die kantonale Koordinationsstelle für das Gebäude- und Wohnungsregis - ter 3 ; d) steht unter der Leitung der Kantonsgeometerin oder des Kantonsgeometers, die oder der im eidgenössischen Register als Ingenieur-Geometerin oder Inge - nieur-Geometer eingetragen ist.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass ist anwendbar auf die Daten der amtlichen Vermessung sowie auf Auszüge und Auswertungen davon.
1 sGS 760.1 .
2 Abgekürzt VermV. In Vollzug ab 1. Juni 2019.
3 Vgl. Art. 5 der eidgenössischen Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Woh - nungsregister vom 9. Juni 2017, SR 431.841 .
2 Daten der amtlichen Vermessung sind die durch die Bundesgesetzgebung be - zeichneten Geobasisdatensätze einschliesslich der kantonalen Mehranforderun - gen.
3 Für Umfang, Inhalt und Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute sind die Datenmodelle der amtlichen Vermessung im Kanton St.Gallen massgeblich. 4
4 Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung sind insbesondere: a) der Plan für das Grundbuch; b) die Mutationsurkunde; c) die Grundstückbeschreibung für den Austausch mit dem Grundbuch über eine anerkannte Schnittstelle; d) der Übersichtsplan: ein weitgehend aus den Daten der amtlichen Vermessung generierter Plan im Massstab 1:2'500 bis 1:10'000; e) der Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.

Art. 3 Kantonale Mehranforderungen

1 Der durch das Bundesrecht vorgeschriebene Inhalt der amtlichen Vermessung wird durch folgende Themen erweitert: 5 a) Gemeindestrassenplan nach Art. 12 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 6 ; b) Höhenkurven; c) Dienstbarkeiten; d) Übersichtsplan.
2 Die eidgenössischen Vorschriften über die amtliche Vermessung werden auf die Mehranforderungen sachgemäss angewendet.

Art. 4 Verhältnis zum Geoinformationsrecht

1 Soweit dieser Erlass keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für die Daten der amtlichen Vermessung die Verordnungsvorschriften im Bereich Geoinforma - tion.

Art. 5 Anhörung der politischen Gemeinden bei Projektumsetzungen im

Rahmen des Vermessungsprogramms
1 Die Vermessungsaufsicht hört die politischen Gemeinden bei Projektumsetzun - gen im Rahmen des Vermessungsprogramms an.
4 In der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht. Die Datenmodelle sind unter www.geoinfor - mation.sg.ch zugänglich.
5 Vgl. Art. 10 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. No - vember 1992, SR 211.432.2 .
6 sGS 732.1 .

Art. 6 Kantonsbeiträge

1 Die Beitragssätze für die Kantonsbeiträge an Vermessungsvorhaben richten sich nach Anhang 1 dieses Erlasses.
2 Die Berechnung der Kantonsbeiträge richtet sich nach den eidgenössischen Vor - schriften, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
3 Der Kanton leistet Teilzahlungen nach Massgabe der geleisteten Arbeiten und der zur Verfügung stehenden Mittel.

Art. 7 Weitere Kostenträger

1 Die politische Gemeinde kann die ihr verbleibenden Kosten für Vermarkung und Erneuerung ganz oder teilweise belasten: a) den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern; b) den Ver- und Entsorgungsunternehmen, die Endverbraucherinnen und End - verbraucher versorgen.

Art. 8 Auftragserteilung

1 Die politische Gemeinde beauftragt mit der Ausführung der Arbeiten: 7 a) die eigene Dienststelle; b) öffentlich-rechtliche Körperschaften und andere juristische Personen des öf - fentlichen Rechts; c) private Geometerbüros.
2 Der Auftragnehmer steht unter der Leitung einer Ingenieur-Geometerin oder ei - nes Ingenieur-Geometers, die oder der im eidgenössischen Register eingetragen ist.
3 Die Auftragserteilung an Dritte erfolgt durch Vertrag, im Fall der eigenen Dienststelle durch Dienstanweisung.
4 Verträge und Dienstanweisungen bedürfen der Genehmigung der Vermessungs - aufsicht.
5 Für besondere Anpassungen nach Art. 21 Bst. d des Geoinformationsgesetzes vom 20. November 2018 8 tritt die kantonale Vermessungsaufsicht als Auftraggebe - rin auf.
7 Vgl. Art. 44 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. No - vember 1992, SR 211.432.2 .
8 sGS 760.1 .
II. Vermarkung (2.)
1. Revisionsverfahren (2.1.)

Art. 9 Revision

1 Vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung kann die politische Gemeinde die Revision der bestehenden Vermarkung anordnen.
2 Sie bezeichnet das Revisionsgebiet.
3 Sie kann den Ersatz fehlender oder beschädigter Grenzzeichen beschliessen.

Art. 10 Bereinigung von Hoheitsgrenzen

1 Grundstücke und Gebäude sollen nicht von Kantons- und Gemeindegrenzen durchschnitten werden.
2 Bereinigungen werden vor einer Erneuerung der amtlichen Vermessung durch - geführt.

Art. 11 Bekanntmachung

1 Die politische Gemeinde gibt den Abschluss der Revision den Grundeigentüme - rinnen und Grundeigentümern vor der Erneuerung der amtlichen Vermessung bekannt.
2 Sie gibt den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme.
2. Amtliche Grenz- und Vermessungszeichen (2.2.)

Art. 12 Pflicht zur Duldung

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer duldet unentgeltlich: a) amtliche Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten; b) amtliche Grenzzeichen; c) amtliche Vermessungszeichen wie Lage- und Höhenfixpunkte.

Art. 13 Verlegung und Entfernung

1 Vermessungszeichen werden verlegt oder entfernt, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer ein berechtigtes Interesse nachweist.
2 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer darf Grenz- und Vermes - sungszeichen nicht eigenmächtig verlegen oder entfernen.
3 Verlegt oder entfernt sie oder er Grenz- und Vermessungszeichen eigenmächtig, trägt sie oder er die Kosten der Wiederherstellung.

Art. 14 Kosten

1 Der Träger des Vermessungswerks trägt die Kosten von Errichtung, Verlegung und Entfernung der Vermessungszeichen. III. Erneuerung (3.)

Art. 15 Umsetzung von Erneuerungsprojekten

1 Erneuerungsprojekte richten sich nach dem Vermessungsprogramm.
2 Für die Umsetzung der Projekte ist die politische Gemeinde zuständig.
3 Bei Verzug kann die Regierung die Projektumsetzung anordnen.

Art. 16 Vorprojekt

1 Für Erneuerungsarbeiten, die nicht freihändig vergeben werden, lässt die politi - sche Gemeinde ein Vorprojekt erstellen, in der Regel durch die Nachführungs - stelle.
2 Das Vorprojekt umfasst Angaben über das bestehende Vermessungswerk, den Projektbeschrieb und das Leistungsverzeichnis.
3 Das Vorprojekt bedarf der Genehmigung der Vermessungsaufsicht. Diese koor - diniert gestützt auf das Vorprojekt die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen.

Art. 17 Öffentliche Beschaffung

1 Die Vergabe von Erneuerungsarbeiten richtet sich nach den für den Kanton massgeblichen Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. 9
2 Die politische Gemeinde führt das Vergabeverfahren durch und trägt die Kosten. Sie bezieht dabei Empfehlungen der übergeordneten Aufsichtsstellen zum Verfah - ren mit ein.
3 Die Vermessungsaufsicht unterstützt die politische Gemeinde bei der Bewertung der Offerten und stellt einen Vergabeantrag zu Handen der politischen Gemeinde.
9 Vgl. Art. 45 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung vom
18. November 1992, SR 211.432.2 .

Art. 18 Ausführung der Erneuerung

1 Wer den Zuschlag erhält, führt die Erneuerungsarbeiten durch.
2 Zur Qualitätssicherung: a) nimmt der Zuschlagsempfänger eigene Kontrollen vor; b) stellt die Vermessungsaufsicht eine begleitende Verifikation während der Arbeitsausführung sicher.
3 Während der Erneuerung verbleibt die laufende Nachführung aller Informati - onsebenen bei der Nachführungsstelle. Über Ausnahmen entscheidet die Vermes - sungsaufsicht.

Art. 19 Verifikation

1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Prüfung durch die Vermessungsaufsicht.
2 Die Verifikation wird in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abgabe abge - schlossen.
3 Festgestellte Mängel werden vor der Auflage behoben.

Art. 20 Auflageverfahren

a) Auflage
1 Die politische Gemeinde legt nach Abschluss der Verifikation den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Aus - züge unter Eröffnung einer Einsprachefrist von dreissig Tagen öffentlich auf.
2 Sie macht die Planauflage im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikati - onsorgan der Gemeinde bekannt.
3 Die politische Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht auf ein Auflageverfahren verzichten, wenn die Liegenschaftsdefinitionen unverändert übernommen werden.

Art. 21 b) Unterlagen für Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer

1 Die politische Gemeinde stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentü - mer auf Verlangen eine Grundstückbeschreibung zu. Werden die Liegenschaftsde - finitionen verändert, wird eine Grundstückbeschreibung von Amtes wegen zuge - stellt.
2 Die politische Gemeinde stellt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentü - mer auf Verlangen und gegen Bezahlung der Bearbeitungskosten eine Ausschnitt - kopie des Plans für das Grundbuch über einzelne ihrer oder seiner Grundstücke zu.

Art. 22 c) Einsprache

1 Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut, kann während der Auflagefrist bei der politischen Gemeinde Einsprache erheben.
2 Die Einsprache wird schriftlich erhoben und bedarf einer Darstellung des Sach - verhalts, einer Begründung und eines Antrags.
3 Soweit dieser Erlass und das eidgenössische Vermessungsrecht keine Vorschrif - ten enthalten, gelten für das Einspracheverfahren sachgemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 10 über den Re - kurs.

Art. 23 d) Rekurs

1 Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen mit Rekurs beim Bau- und Um - weltdepartement angefochten werden. *

Art. 24 Genehmigung

1 Die Vermessungsaufsicht genehmigt den aus den Daten der amtlichen Vermes - sung erstellten Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grund - buchführung erstellten Auszüge nach Abschluss des Auflageverfahrens und der erstinstanzlichen Erledigung der Einsprachen, ungeachtet der gerichtlich zu erle - digenden Streitfälle.

Art. 25 Unterzeichnung und Aufbewahrung der Auflagepläne

1 Die Auflagepläne werden von der politischen Gemeinde sowie von der Vermes - sungsaufsicht unterzeichnet.
2 Sie werden im Staatsarchiv aufbewahrt.
10 sGS 951.1 .
IV. Nachführung (4.)
1. Allgemeine Bestimmungen (4.1.)

Art. 26 Nachführungsobjekte

1 Nachführungsobjekte sind sämtliche Objekte der anerkannten Informationsebe - nen gemäss Objektkatalog nach Bundesrecht zuzüglich kantonaler Mehranforde - rungen.

Art. 27 Vermarkung

a) Grenzfeststellung
1 Bei einer Grenzänderung stellt die Nachführungsstelle die Grundstücksgrenzen im Beisein der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer vor Ort fest.
2 Im Einverständnis mit den beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigen - tümern können Grundstücksgrenzen gestützt auf Pläne und Daten der amtlichen Vermessung sowie Projektpläne, Orthofotos und andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

Art. 28 b) Anbringen von Grenz- und Vermessungszeichen

1 Grundstücksgrenzen werden entsprechend den Vorgaben des Bundes vermarkt. Dabei werden die Vermarkung und die Fixpunkte der beteiligten Grundstücke überprüft.
2 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden: a) in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten; b) wenn sie durch die landwirtschaftliche Nutzung oder durch andere Einwir - kungen dauernd gefährdet wären. Diese Ausnahme gilt nicht in Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen nach Art. 660a des Schweizerischen Zivilge - setzbuches vom 10. Dezember 1907 11 ; c) an Bauwerken, wenn eine Beschädigung zu befürchten ist; d) bei parzellierten Strassen ausserhalb des Siedlungsgebiets ohne baulichen Randabschluss. Diese Ausnahme gilt nicht für aufstossende Grenzen.
3 Werden Vermarkungen bei Grenzfeststellungen nach Art. 27 Abs. 2 dieses Erlas - ses aufgeschoben, erfolgen sie in der Regel innert Jahresfrist nach Bauabschluss.
4 Das Grundbuchamt kann den Ersatz fehlender Grenz- und Vermessungszeichen veranlassen.
11 SR 210 .

Art. 29 c) Kostentragung

1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer tragen die Kosten der Vermarkung der Grenzzeichen zu gleichen Teilen, soweit diese nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können.
2 Die politische Gemeinde trägt die Kosten für den Ersatz von Vermessungszei - chen, soweit diese nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet wer - den können.

Art. 30 Anmerkung im Grundbuch

1 Lagefixpunkte der Kategorien 1 und 2 werden auf Anmeldung der Vermessungs - aufsicht im Grundbuch angemerkt.
2. Laufende Nachführung (4.2.)

Art. 31 Nachführungsstelle

1 Als Nachführungsstelle beauftragt die politische Gemeinde einen Auftragnehmer nach Art. 8 dieses Erlasses.
2 Nimmt sie in Aussicht, ein privates Geometerbüro zu beauftragen, führt sie eine öffentliche Ausschreibung durch. 12
3 Der Vertrag mit einem privaten Geometerbüro hat eine Laufzeit von höchstens sechs Jahren, mit der Möglichkeit zur Verlängerung um insgesamt höchstens sechs weitere Jahre.
4 Die Vermessungsaufsicht stellt einen Muster-Nachführungsvertrag bereit und steht den politischen Gemeinden für die fachliche Unterstützung zur Verfügung.

Art. 32 Gebühren für die Nachführung

1 Wer die laufende Nachführung von Daten der amtlichen Vermessung verur - sacht, entrichtet der politischen Gemeinde eine Gebühr. Die Gebührenhöhe rich - tet sich nach Anhang 2 dieses Erlasses.
2 Die politische Gemeinde kann durch Reglement bestimmen, dass die Verursa - cherin oder der Verursacher anstelle der Gebühr die tatsächlichen Kosten der Ver - messung trägt.
12 Art. 45 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. No - vember 1992, SR 211.432.2 .

Art. 33 Tatsächliche Nachführungskosten

1 Das Bau- und Umweltdepartement erlässt einen Leistungstarif für die Entschädi - gung der laufenden Nachführung. *
2 Die Nachführungsstelle fordert die Entschädigung für die laufende Nachführung bei der politischen Gemeinde ein.
3 Die politische Gemeinde kann mit der Nachführungsstelle vertraglich regeln, dass diese die Entschädigung direkt bei der Verursacherin oder beim Verursacher einfordert.

Art. 34 Meldewesen

1 Das Grundbuchamt meldet der Nachführungsstelle Veränderungen an Nachfüh - rungsobjekten.
2 Die politische Gemeinde regelt, welche weiteren kommunalen Stellen Verände - rungen an Nachführungsobjekten direkt der Nachführungsstelle melden.
3 Folgende überkommunale Stellen melden weitere bauliche Veränderungen an Nachführungsobjekten: a) das Kantonsforstamt über forstliche Einrichtungen, Rodungsbewilligungen und Aufforstungen; b) der kantonale Rebbaukommissär über den Rebkataster; c) das Amt für Natur, Jagd und Fischerei über Hoch und Flachmoore; d) das Tiefbauamt über Kantonsstrassen erster und zweiter Klasse; e) das Amt für Wasser und Energie über kantonale Gewässerbauten; f) das Bundesamt für Strassen (ASTRA) über Nationalstrassen; g) die Schweizerischen Bundesbahnen und die Privatbahnen über ihre Anlagen; h) Rohr- und Freileitungsbetreiber über ihre Anlagen.
4 Die politische Gemeinde regelt den Meldeweg weiterer Objekte nach Abs. 2 und
3 dieser Bestimmung in Absprache mit den betroffenen Stellen und der Nachfüh - rungsstelle in einem Anhang zum Nachführungsvertrag.
5 Überkommunale Stellen nach Abs. 3 können direkt als Auftraggeber auftreten und entschädigen der Nachführungsstelle die tatsächlichen Nachführungskosten. Vorbehalten bleibt die Weiterverrechnung an eine Verursacherin oder einen Ver - ursacher.

Art. 35 Bearbeitungsfrist

1 Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung, für deren Nachführung ein Melde - wesen organisiert werden kann, werden innert drei bis sechs Monaten nach Ein - treten der Veränderung nachgeführt.
2 Die Bearbeitungsfrist umfasst die Meldefrist der Meldestelle und die Nachfüh - rungsfrist der Nachführungsstelle.

Art. 36 Meldefrist

1 Die Meldung erfolgt in der Regel innert vierzehn Tagen nach Abschluss: a) des Bewilligungsverfahrens für projektierte Bauten; b) der bewilligten Veränderung. Als Abschluss gilt die Bauabnahme durch die politische Gemeinde. In Absprache mit der Nachführungsstelle können Mel - dungen ausgerichtet auf die Nachführungszyklen nach Art. 39 dieses Erlasses gesammelt erfolgen.
2 Das Grundbuchamt meldet die grundbuchliche Erledigung von Grenzänderun - gen der Nachführungsstelle innert Wochenfrist ab Eintritt der Rechtskraft.
3 Ergänzend kann die Vermessungsaufsicht ein Meldeverfahren vorsehen, in des - sen Rahmen eine Meldestelle ihre relevanten Veränderungen einmal jährlich ge - samtkantonal mitteilt.

Art. 37 Nachführungsfristen

a) Informationsebene Liegenschaften
1 Das Grundbuchamt legt die Frist für die Ausfertigung des Mutationsplans und der Mutationstabelle in Absprache mit der Nachführungsstelle fest.
2 Die Daten werden über eine anerkannte Schnittstelle übermittelt.
3 Nach der Vollzugsmeldung trägt die Nachführungsstelle die Gültigkeit der Muta - tion in den Daten und Akten der amtlichen Vermessung umgehend ein.

Art. 38 b) übrige Informationsebenen

1 Die Nachführungsstelle plant die Arbeiten so, dass die Nachführungen in der Re - gel innert der Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden können. Sie werden auf die Nachführungszyklen nach Art. 39 dieses Erlasses ausgerichtet. Neubauten und Nachführungen im Baugebiet werden priorisiert.
2 Projektierte Bauten und Gebäudeadressen werden innert eines Monats ab Baube - willigung nachgeführt.
3 Die Nachführungsstelle führt die Informationsebene administrative Einteilungen innert angemessener Frist selbständig nach.

Art. 39 Datenprüfung und Verifikation

1 Nach jeder Veränderung der Ebene Liegenschaften prüft die Nachführungsstelle die Daten mittels eines Prüfdienstes auf die wichtigsten Anforderungen bezüglich technischer Qualität.
2 Ergänzend legt die Vermessungsaufsicht Nachführungszyklen fest, bei denen die Daten erhöhte Anforderungen zu erfüllen haben.
3 Die Datenprüfungen können mit einer Datenweiterleitungsfunktion so gekoppelt werden, dass erfolgreich geprüfte Daten an die technische Geodateninfrastruktur weitergeleitet werden.
4 Bei der Verifikation richten sich weitergehende technische Prüfungen oder in - haltliche Kontrollen nach einem Konzept zur Nachführungsverifikation.

Art. 40 Rückmutation

1 Können Grenzänderungen nicht innert Jahresfrist seit Abgabe des Mutations - plans im Grundbuch eingetragen werden, setzt das Grundbuchamt unter Andro - hung der Rückmutation eine Frist von höchstens sechs Monaten an.
2 Nach unbenütztem Fristablauf kann das Grundbuchamt der Nachführungsstelle den Auftrag zur Rückmutation der Grenzänderung erteilen.
3 Die Kosten gehen zu Lasten der Person, die den ursprünglichen Vermessungs - auftrag erteilt hat.

Art. 41 Berichtigungsmutation

1 Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung beauftragt das Grundbuchamt auf Antrag der Vermessungsaufsicht die Nachführungsstelle mit einer Berichtigungsmutation.

Art. 42 Datenverwaltung

1 Zum Nachführungsmandat der amtlichen Vermessung gehören insbesondere: a) die Verwaltung und Sicherung aller Daten, Akten und Pläne der amtlichen Vermessung; b) die Auskunftserteilung; c) die Jahresberichterstattung an die kantonale Vermessungsaufsicht; d) die regelmässige Datenprüfung und -lieferung.
3. Periodische Nachführung (4.3.)

Art. 43 Auftragserteilung

1 Die politische Gemeinde beauftragt die Nachführungsstelle auf Antrag der Ver - messungsaufsicht mit der Durchführung der periodischen Nachführung. V. Zugang und Nutzung (5.)

Art. 44 Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung

1 Die Daten der amtlichen Vermessung sind sowohl bei den Nachführungsstellen der amtlichen Vermessung als auch über die technische Geodateninfrastruktur zu - gänglich.
2 Über die technische Geodateninfrastruktur können digitale Daten der amtlichen Vermessung kostenfrei bezogen werden.
3 Für den Bezug eines kundenspezifischen Ausschnitts digitaler Daten der amtli - chen Vermessung bei der Nachführungsstelle wird eine Gebühr festgelegt.
4 Das Ausstellen beglaubigter Planauszüge sowie nachträgliche Beglaubigungen sind der eingetragenen Ingenieur-Geometerin oder dem eingetragenen Ingenieur- Geometer der Nachführungsstelle vorbehalten.
5 Bestätigungen für Situationspläne von Baueingaben können von Fachleuten der Nachführungsstellen vorgenommen werden, die bei der Vermessungsaufsicht ge - meldet sind. Die Nachführungsstellen nehmen die Meldung jährlich vor.

Art. 45 Gebühren

1 Die Gebühren für die Bearbeitungskosten richten sich nach Anhang 3 dieses Er - lasses.
2 Weitere Leistungen werden nach Zeitaufwand verrechnet.
3 Die Gebühren stehen der jeweiligen Datenausgabestelle zu. VI. Geografische Namen (6.)

Art. 46 Namenkommission

a) Zusammensetzung
1 Als Fachstelle für die geografischen Namen der amtlichen Vermessung besteht eine kantonale Namenkommission. Sie setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen.
2 Die Regierung wählt die Mitglieder wie folgt: a) für das Präsidium die Kantonsgeometerin oder den Kantonsgeometer oder eine andere geeignete Fachperson aus dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation; b) zwei Fachpersonen aus dem Bereich Sprachwissenschaften.
3 Die Vermessungsaufsicht führt das Sekretariat der Namenkommission.

Art. 47 b) Festlegung der geografischen Namen der amtlichen Vermessung

1 Die kantonale Namenkommission überprüft und bereinigt die geografischen Na - men der amtlichen Vermessung anhand früherer Verzeichnisse und Erhebungen der Nachführungsstelle spätestens alle 25 Jahre.
2 Die politische Gemeinde kann Änderungen von bereits genehmigten oder die Neuaufnahme von geografischen Namen der amtlichen Vermessung zuhanden der Namenkommission beantragen.
3 Die Namenkommission unterbreitet der politischen Gemeinde die Schreibweise von geografischen Namen der amtlichen Vermessung vor der Festsetzung zur Stel - lungnahme. Sie kann bei ihren Beratungen geeignete Auskunftspersonen der poli - tischen Gemeinden beiziehen.
4 Anschliessend legt die Namenkommission die Schreibweise der geografischen Namen der amtlichen Vermessung fest.
5 Gegen Entscheide der Namenkommission kann die politische Gemeinde innert
14 Tagen beim Bau- und Umweltdepartement Rekurs erheben. *
6 Im amtlichen Verkehr wird die festgesetzte Schreibweise verwendet.

Art. 48 Gemeindenamen

1 Anträge für Änderungen eines Gemeindenamens werden von der betroffenen politischen Gemeinde der Vermessungsaufsicht eingereicht.
2 Die Vermessungsaufsicht unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie die Anträge für das Vorprüfungs- und das Genehmigungsverfahren.

Art. 49 Ortschaftsnamen

1 Die politischen Gemeinden melden der Vermessungsaufsicht nach Anhörung der Schweizerischen Post geplante Änderungen von Ortschaften bezüglich Ab - grenzung, Name und Schreibweise.
2 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Änderungsanträge und unterbreitet sie dem Bundesamt für Landestopografie für das Vorprüfungs- und das Genehmi - gungsverfahren.

Art. 50 Strassennamen

1 Die politischen Gemeinden melden Festlegungen und Änderungen von Strassen - namen nach Art. 57 des Strassengesetzes vom 12. Juni 1988 13 der Vermessungsauf - sicht.
2 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Mitteilung der festgelegten Strassenna - men an das Bundesamt für Statistik sowie an die registrierten Anbieter von Post - diensten im Sinn von Art. 4 des eidgenössischen Postgesetzes vom 17. Dezember
2010 14 .

Art. 51 Gebäudeadressen

1 Die Vermessungsaufsicht regelt das Verfahren für das Festsetzen, Erheben und Nachführen der Gebäudeadressen. Sie erlässt Weisungen über die Gebäudeadres - sierung.
2 Die Gebäudeadressen bestehen aus dem Ortschaftsnamen, der Postleitzahl, der Strassenbezeichnung und der Hausnummer. Sie bilden eine verbindliche In - formationsebene der amtlichen Vermessung und werden mit dem Gebäude- und Wohnungsregister koordiniert. VII. Schlussbestimmungen (7.)

Art. 52 Übergangsbestimmung

1 Alle bestehenden Nachführungsverträge werden innert sechs Jahren nach Vollzugsbeginn dieses Erlasses an das neue Recht angepasst.
13 sGS 732.1 .
14 SR 783.0 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-038 14.05.2019 01.06.2019

Art. 23, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

Art. 47, Abs. 5 geändert 2021-066 29.06.2021 01.10.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.05.2019 01.06.2019 Erlass Grunderlass 2019-038
29.06.2021 01.10.2021 Art. 23, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 33, Abs. 1 geändert 2021-066
29.06.2021 01.10.2021 Art. 47, Abs. 5 geändert 2021-066
Anhang 1 Beitragssätze für Kantonsbeiträge an Vermessungsvorhaben (Art. 6)
1. Die Kantonsbeiträge betragen in Prozenten der anrechenbaren Kosten: Zone I 19 Zone II Zone III a) Vermarkung im Berggebiet infolge Naturereignissen – – 17 b) Erneuerung:
1. nach einer Güterzusammenlegung 33 40 40
2. in den übrigen Fällen 28 31 40
3. besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse 40 40 40
4. besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem kantonalem Interesse 100 100 100 c) laufende Nachführung, soweit die Kosten nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können 10 10 10 d) periodische Nachführung, soweit die Kosten nicht einer Verursacherin oder einem Verursacher belastet werden können 29 29 29
2. Der Kantonsbeitrag an die Kosten der Vermarkung im Berggebiet infolge Natur - ereignissen wird so bemessen, dass er mit dem Bundesbeitrag und den Versiche- rungsleistungen höchstens die anrechenbaren Kosten deckt.
19 Vgl. Anhang zur eidgenössischen Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzie- rung der amtlichen Vermessung vom 6. Oktober 2006, SR 211.432.27.
Anhang 2 Gebührentarif für die laufende Nachführung der amtlichen Vermes- sung (Art. 32)
0 Allgemein Die Mehrwertsteuer ist in die Gebührenansätze nach diesem Gebührentarif nicht eingerechnet. Fr.
1 Gebäude
11 Aufnahme eines Gebäudes:
11.1 mit Neuwert bis Fr. 1 200 000.– ................ 350.– bis 1200.–
11.2 mit Neuwert über Fr. 1 200 000.–:
1 Promille des Neuwerts, im Rahmen von ....... 1201.– bis 3500.–
12 Aufnahme von An und Umbauten ............. 350.– bis 1000.–
13 Löschung ................................. 100.– bis 300.–
2 Grenz- und Situationsänderungen Kosten der Nachführungsstelle zuzüglich Gebühr nach Nr. 10.07 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung vom 2. Mai 2000
20.
20 sGS 821.5.
Anhang 3 Gebühren für Geodatenbezug (Art. 45) Betrag in Fr. Administrationspauschale je Auftrag 40.00 Analoge Daten / pdf Plan für das Grundbuch oder Katasterplan amtliche Vermessung, Kopie oder pdf bis A3, je Ausschnitt, nicht beglaubigt 20.00 Plan für das Grundbuch oder Katasterplan amtliche Vermessung, Kopie oder pdf grösser A3 bis A0, je Ausschnitt, nicht beglaubigt 40.00 Plan für das Grundbuch oder Katasterplan amtliche Vermessung, Kopie oder pdf bis A3, je Ausschnitt, beglaubigt 50.00 weitere Exemplare desselben Ausschnitts bei gleichzeitigem Bezug, pro Exemplar 5.00 Digitale Daten (Übergangsfrist, Ausgabe Geometer) Amtliche Vermessung ohne nachträgliche Beglaubigung, pro Bezug 50.00 Amtliche Vermessung mit einmaliger nachträglicher Beglaubigung, bis A3 80.00 Beglaubigung (gemäss Vorgabe swisstopo, Art. 73a der Technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung [SR 211.432.21]) nachträgliche Beglaubigung oder Bestätigung eines Planausschnitts, erstes Exemplar je Auszug 50.00 weitere Exemplare desselben Ausschnitts bei gleichzeitigem Bezug, je Exemplar 5.00 Zusatzleistungen, Beratung usw. nach Aufwand
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