Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden Vom 27. Oktober 1998 (Stand 1. Dezember 1998) Gestützt auf Art. 15 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden vom 7. Dezember 1986
1 ) von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998
Art. 1 Verwaltung von Klientengeldern
1 Vermögenswerte der Klienten sind nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbewahrung und die Anlage von Mündelvermögen zu verwalten.
Art. 2 Zahlungsverkehr und Abrechnungswesen
1 Das zuständige Departement erlässt im Einvernehmen mit der kantonalen Finanz - kontrolle Weisungen über den Zahlungsverkehr und das Abrechnungswesen des kantonalen Sozialdienstes.
Art. 3 Kantonsbeiträge
1 Das Departement entscheidet über die Beitragsberechtigung der gemeindeeigenen Sozialdienste. Die Zuständigkeit zur Auszahlung der Kantonsbeiträge richtet sich nach dem Finanzhaushaltsgesetz.
Art. 4 Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Dezember 1998 in Kraft und erset - zen diejenigen vom 15. Dezember 1986 2 ) .
1) BR 546.100
2) AGS 1986, 1751 und AGS 1996, 3570
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -
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