Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge (548.210)
CH - GR

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Mutterschaftsbeiträge 1 ) Vom 17. Dezember 1991 (Stand 1. Dezember 1998) Von der Regierung erlassen am 17. Dezember 1991

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die Abklärung der Anspruchsberechtigung und die Beratung der Gesuchsteller ob - liegt den regionalen beziehungsweise kommunalen öffentlichen Sozialdiensten.
2 Die Festlegung und Auszahlung der Beiträge obliegt dem kantonalen Sozialamt.

Art. 2 Anspruchsberechtigung

1 Üben die Elternteile ein unterschiedliches Arbeitspensum aus, gilt derjenige mit dem kleineren Pensum als betreuender Elternteil.

Art. 3 Unterlagen

1 Der ansprucherhebende Elternteil hat zum Gesuch folgende Unterlagen beizubrin - gen: a) eine ärztliche Bescheinigung über den mutmasslichen Geburtstermin oder den Geburtsschein; b) den Schriftenempfangsschein oder eine Wohnsitzbescheinigung; c) einen vom Gemeindesteueramt bestätigten Ausweis über das Total der Einkünfte und das Reinvermögen der letzten Steuererklärung und andere Aus - weise über die wirtschaftlichen Verhältnisse des betreuenden Elternteils re - spektive der verheirateten oder zusammenlebenden Eltern, soweit sie für die Bezugsberechtigung massgeblich sind; d) den Mietvertrag oder den Beleg über die Hypothekarzinsbelastung; e) eine Erklärung, dass die Beitragsvoraussetzungen gemäss Artikel 2 Litera c–e des Gesetzes erfüllt sind; f) * den Versicherungsausweis der Krankenkasse. Der kantonale Sozialdienst kann weitere Unterlagen einverlangen.
1) BR 548.200

Art. 4 Beitragsberechnung

1 Für die Berechnung der Vermögensfreigrenzen wird der Kinderanteil nicht mitein - bezogen.
2 Bei den Mietkosten wird auf die Ansätze der Ergänzungsleistungen für Ehepaare abgestellt, wobei der Selbstbehalt nicht angerechnet wird.

Art. 5 Alleinstehende Elternteile in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften

1 Bei der Berechnung der Mietanteile und der Entschädigung für die Haushalts - führung gelten die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe. *

Art. 6 Anrechenbares Einkommen

1 Als anrechenbares Einkommen gelten alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte gemäss dem Steuergesetz für den Kanton Graubünden sowie der gemäss

Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes 1 ) anzurechnende Vermögensverzehr.

2 Einkommen, das während der Beitragsdauer begründet wird (Alimente, Renten, Subventionen etc.), jedoch erst nach der Beitragsdauer zur Auszahlung gelangt, ist bei der Berechnung des Einkommens anteilmässig miteinzubeziehen.

Art. 7 * Anrechenbares Vermögen

1 Als anrechenbares Vermögen gilt das Reinvermögen im Zeitpunkt der Gesuchsein - reichung.

Art. 8 * Auszahlungsmodus

1 Die erste Beitragsrate wird im Monat nach dem Geburtsmonat ausgerichtet.

Art. 9 Härtefälle

1 Für die Beurteilung des Vorliegens eines Härtefalles ist auf das Kindesinteresse abzustellen.
2 Ein Härtefall ist insbesondere bei einer schweren, eine erhöhte Betreuungsbedürf - tigkeit mit sich bringenden Krankheit oder Behinderung des Kindes gegeben.

Art. 10 * ...

Art. 11 * ...

Art. 11a * ...

1) BR 548.200

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten zusammen mit dem Gesetz über Mutter - schaftsbeiträge in Kraft
2 )
.
2
... *
2) Auf 1. Januar 1992 in Kraft getreten; vgl. FN zu Art. 15 BR 548.200
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.12.1991 01.01.1992 Erlass Erstfassung -
18.11.1997 01.12.1997 Art. 7 totalrevidiert -
18.11.1997 01.12.1997 Art. 8 totalrevidiert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 3 Abs. 1, f) geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 5 Abs. 1 geändert -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 10 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 11 aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 11a aufgehoben -
27.10.1998 01.12.1998 Art. 12 Abs. 2 aufgehoben -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 17.12.1991 01.01.1992 Erstfassung -

Art. 3 Abs. 1, f) 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 5 Abs. 1 27.10.1998 01.12.1998 geändert -

Art. 7 18.11.1997 01.12.1997 totalrevidiert -

Art. 8 18.11.1997 01.12.1997 totalrevidiert -

Art. 10 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 11 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 11a 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

Art. 12 Abs. 2 27.10.1998 01.12.1998 aufgehoben -

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