Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege
Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 (Stand 1. Juni 2021) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979 1 als Verordnung: 2 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt: a) die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege; b) die Berufsbezeichnungen; c) die Berufspflichten.
2 Die Ausübung der medizinischen Berufe richtet sich nach der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011. 3
Art. 2 Vollzugsbehörde
1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durch - zuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungs - mittel zu veranlassen.
1 sGS 311.1 .
2 Abgekürzt VBG. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 1992 ff.; in Vollzug ab 1. September2011.
3 sGS 312.0 .
3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.
Art. 3 Berufe der Gesundheitspflege
a) Arten
1 Als Berufe der Gesundheitspflege nach diesem Erlass gelten: a) Osteopathin und Osteopath; b) Drogistin und Drogist; c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut; d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut; e) Hebamme und Entbindungspfleger; f) Pflegefachperson; g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut; h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe; i) Zahntechnikerin und Zahntechniker; j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker; k) Augenoptikerin und Augenoptiker; l) Podologin und Podologe; m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin; n) Logopädin und Logopäde; o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur; p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater; q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter.
Art. 4 b) Abgrenzung
1 Nicht als Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege gelten insbesondere: a) Gesundheits- und Sportmassage; b) Gymnastik und unbedenkliche physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie Haltungsturnen; c) äussere ungefährliche kosmetische Behandlungen mit für die Gesundheit un - bedenklichen Mitteln und Methoden; d) Bildung und Schulung von Menschen mit körperlicher oder geistiger Behin - derung; e) Übungsbehandlung von Sprachstörungen; f) psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Perso - nen; g) Anfertigen und Anpassen von Hilfsgeräten und Hilfsmitteln ohne Heilwir - kung, soweit nicht besondere Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.
Art. 5 c) Ausübung
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege: a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig; b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tä - tig.
2 Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt. II. Bewilligung (2.)
Art. 6 Bewilligungspflicht
a) Selbständige Tätigkeit
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege selbständig ausübt, bedarf der Bewilli - gung.
2 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumli - cher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 7 b) Unselbständige Tätigkeit und Tätigkeit unter Aufsicht
1 Keiner Bewilligung bedarf, wer einen Beruf der Gesundheitspflege unselbständig oder unter Aufsicht ausübt, soweit nicht besondere Bestimmungen eine Bewilli - gungspflicht festlegen.
2 Zur unselbständigen Tätigkeit ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.
3 Zur Tätigkeit unter Aufsicht ist berechtigt, wer über eine kantonal anerkannte Ausbildung im entsprechenden Fachbereich verfügt. Art. 22 der Verordnung über die medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011 4 wird sachgemäss angewendet.
4 Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb privater Einrichtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011 5 bleiben vorbehalten.
Art. 8 Gesuch
1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
4 sGS 312.0 .
5 sGS 325.11 .
2 Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen be - nötigt werden. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
3 Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit de - nen die regelmässig benötigten Angaben je Gesundheitsberuf erfragt werden. Sie kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute ge - sundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse. *
Art. 9 Zulassung zur eingeschränkten Berufsausübung
1 Die Vollzugsbehörde kann eine Person mit nicht anerkannter Ausbildung zur eingeschränkten Berufsausübung zulassen, wenn: a) die Zulassung für die Sicherung der Versorgungslage notwendig ist; b) die Person die für die eingeschränkte Berufsausübung erforderlichen fachli - chen Anforderungen sowie die übrigen Voraussetzungen für die Berufsaus - übung erfüllt.
Art. 10 Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr
1 Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den Beruf der Gesundheitspflege nach diesem Erlass weiterhin ausüben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Errei - chen der Altersgrenze und danach alle drei Jahre einen ärztlichen Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.
Art. 11 Mitteilungspflicht
1 Wer die Praxis eröffnet, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung der Vollzugsbe - hörde innert 30 Tagen nach deren Eintritt mit. III. Berufsausübung (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)
Art. 12 Grundsatz
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt: a) hält sich an die der Ausbildung entsprechenden Möglichkeiten und Grenzen; b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten; c) arbeitet nach den anerkannten Grundsätzen des Berufs und der Ethik.
Art. 13 Berufsbezeichnung
1 Wer zur Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege berechtigt ist, führt die in der Bewilligung genannte Berufsbezeichnung.
Art. 14 Auskündungen
1 Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen kei - nen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täu - schungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Berufs - organisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.
Art. 15 Übernahme einer Stellvertretung
1 Zur Übernahme einer Stellvertretung ist berechtigt, wer eine Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines Berufs der Gesundheitspflege besitzt.
Art. 16 Besondere Berufspflichten
a) bei Behandlung von Patientinnen und Patienten
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt: a) weist die Patientin oder den Patienten einer Ärztin oder einem Arzt zu, wenn Komplikationen auftreten oder der Verdacht auf Krankheiten besteht, die eine medizinische Abklärung oder Behandlung erfordern; b) benachrichtigt die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, wenn Anhaltspunkte für eine meldepflichtige Krankheit 6 bestehen; c) informiert die Patientin oder den Patienten, wenn diese oder dieser keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gel - tend machen kann.
Art. 17 b) Schweigepflicht
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, bewahrt Stillschweigen über Ge - heimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.
2 Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 7 wird sinngemäss angewendet.
6 Verordnung vom 13. Januar 1999 über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Men - schen, SR 818.141.1 .
7 SR 311.0 .
Art. 18 c) Aufzeichnungen
1 Wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, erstellt Aufzeichnungen über die Behandlungstätigkeit.
2 Die Aufzeichnungen enthalten Angaben über die Patientin oder den Patienten sowie über Zeitraum und Art der Behandlung.
3 Sie werden während zehn Jahren aufbewahrt. Die Bestimmungen von Art. 15 der Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011 8 gel - ten sachgemäss.
2. Besondere Bestimmungen (3.2.) a) Osteopathin und Osteopath (3.2.1.)
Art. 19 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Osteopathin oder Osteopath setzt als Fähigkeitsnachweis einen Ausweis der Schweizerischen Konferenz der kanto - nalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über die bestandene interkanto - nale Fachprüfung für Osteopathinnen und Osteopathen voraus.
Art. 20 Tätigkeit
1 Osteopathin und Osteopath behandeln nach eigener osteopathischer Diagnose mit Hilfe osteopathischer Techniken und Manipulationen Gewebezustände, die sich in Einschränkungen der Beweglichkeit und in funktionellen Störungen des Organismus äussern.
2 Wer als Osteopathin oder Osteopath tätig ist: a) nimmt keine anderen Interventionen vor; b) wendet keine radiologischen Verfahren an. b) Drogistin und Drogist (3.2.2.)
Art. 21 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Drogistin oder Drogist setzt als Fä - higkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom ei - ner höheren Fachschule voraus.
8 sGS 312.0 .
c) Physiotherapeutin und Physiotherapeut (3.2.3.)
Art. 22 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Physiotherapeutin oder Physiothe - rapeut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom 27. Juni 1995 9 voraus.
Art. 23 Tätigkeit
1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut: a) führen Wasser-, Wärme- und Elektrotherapien durch; b) betreiben Heilgymnastik und Heilmassage; c) wenden andere physikalische Heilmethoden an, die nicht der Ärztin und dem Arzt oder der Chiropraktorin und dem Chiropraktor vorbehalten sind.
Art. 24 Heilapparate und Arzneimittel
1 Physiotherapeutin und Physiotherapeut: a) setzen die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate ein; b) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker be - zeichneten Arzneimittel an. d) Ergotherapeutin und Ergotherapeut (3.2.4.)
Art. 25 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ergotherapeutin oder Ergothera - peut setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 48 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom
27. Juni 1995 10 voraus.
Art. 26 Tätigkeit
1 Ergotherapeutin und Ergotherapeut führen nach ärztlicher Anordnung an kör - perlich oder geistig kranken oder behinderten Personen Behandlungen durch, die darauf ausgerichtet sind, deren körperliche und geistige Selbständigkeit zu verbes - sern oder zu erhalten.
9 SR 832.102 .
10 SR 832.102 .
e) Hebamme und Entbindungspfleger (3.2.5.)
Art. 27 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Hebamme oder Entbindungspfleger setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 45 der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni
1995 11 voraus.
Art. 28 Tätigkeit
a) Grundsatz
1 Hebamme und Entbindungspfleger: a) leiten Geburten; b) leisten Unterstützung, Betreuung und Beratung während Schwangerschaft, Geburt, Wochenbett und Stillzeit.
Art. 29 b) Besondere Pflichten
1 Hebamme und Entbindungspfleger: a) ziehen eine Ärztin oder einen Arzt bei, wenn während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts Komplikationen auftreten. Sie können Pati - entinnen in Notfällen in das Spital einweisen; b) melden aussergewöhnliche Befunde bei Mutter oder Kind unverzüglich der Ärztin oder dem Arzt; c) benachrichtigen bei Totgeburten die Amtsärztin oder den Amtsarzt.
Art. 30 Wiederaufnahme des Berufs
1 Hebammen und Entbindungspfleger, die den Beruf während der letzten drei Jahre nicht mehr ausgeübt haben, nehmen diesen wieder auf, nachdem sie einen von der Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurs besucht haben.
Art. 31 Fortbildung
1 Hebammen und Entbindungspfleger, die ihren Beruf im Kanton ausüben, besu - chen die durch die Vollzugsbehörde festgelegten Fortbildungskurse.
11 SR 832.102 .
f) Pflegefachpersonen (3.2.6.)
Art. 32 Fähigkeitsnachweis
a) Grundsatz
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Pflegefachperson setzt als Fähig - keitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 49 der eidgenössi - schen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 12 vor - aus.
Art. 33 b) Ausnahme
1 Keiner Bewilligung bedarf: a) die Tätigkeit in einem Spital, einem Betagten- oder Altersheim oder für eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause; b) die Pflege von Familienangehörigen.
Art. 34 Tätigkeit
1 Pflegefachpersonen nehmen nach Art. 7 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kran - kenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 13 Massnahmen der Abklärung und Beratung, der Untersuchung und der Behandlung sowie der Grundpflege vor. g) Psychotherapeutin und Psychotherapeut (3.2.7.)
Art. 35 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychotherapeutin oder Psychothe - rapeut setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universi - tätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 14 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 15 akkreditierten schweizeri - schen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsab - schluss in Psychologie; b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Er - wachsenen;
12 SR 832.102 .
13 SR 832.112.31 .
14 SR 414.20 .
15 SR 414.71 .
c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopatholo - gischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen; d) eine Weiterbildung zur Psychotherapeutin oder zum Psychotherapeuten, die auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode beruht, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Weiter - bildung hat die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle zu umfassen.
Art. 36 Tätigkeit
1 Psychotherapeutin und Psychotherapeut behandeln nach eigener Diagnose psychische Störungen und Leiden mit psychologischen Mitteln.
Art. 37 Assistenztätigkeit während der Weiterbildung
a) Bewilligung
1 Personen, die eine Ausbildung nach Art. 35 Bst. a dieses Erlasses abgeschlossen haben, kann im Rahmen der Weiterbildung nach Art. 35 Bst. d dieses Erlasses eine Assistenztätigkeit unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Psycho - therapeutin oder eines Psychotherapeuten, welche die Voraussetzungen zur selb - ständigen Berufsausübung erfüllen, bewilligt werden.
2 Für jede Vollzeitstelle werden höchstens zwei Assistenzstellen bewilligt.
3 Die Bewilligung wird für längstens fünf Jahre erteilt. Sie kann entzogen werden, wenn die Tätigkeit zu Beanstandungen Anlass gibt.
Art. 38 b) Durchführung
1 Die Assistenztätigkeit erfolgt in den Praxisräumlichkeiten der aufsichtspflichti - gen Person.
2 Die aufsichtspflichtige Person überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Berufsausübung erfordern.
3 Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.
Art. 39 Fachkommission Psychologie und Psychotherapie
1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie besteht aus sechs Mitglie - dern. Ihr gehören an: a) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Vollzugsbehörde;
b) zwei Fachärztinnen oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie; c) zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten; d) zwei klinische Psychologinnen oder zwei klinische Psychologen.
2 Die Vollzugsbehörde wählt die Kommissionsmitglieder nach Anhören der kantonalen Berufsorganisationen und legt den Vorsitz fest.
3 Die Fachkommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn min - destens drei Mitglieder anwesend sind.
4 Die Fachkommission wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört und nimmt zu Fragen der Berufsausübung von Psychologinnen und Psychologen so - wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Stellung. h) Klinische Psychologin und klinischer Psychologe (3.2.8.)
Art. 40 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Psychologin oder Psychologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen Master-, Lizentiats- oder Diplomabschluss an einer nach dem Universi - tätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 16 beitragsberechtigten oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 17 akkreditierten schweizeri - schen Hochschule oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsab - schluss in Psychologie; b) ausreichende theoretische Kenntnisse auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Er - wachsenen; c) eine in der Regel wenigstens zweijährige, praxisorientierte, die psychopatholo - gischen Zustände umfassende praktische klinische Tätigkeit in direktem, fachlich kontrolliertem Kontakt mit seelisch gestörten Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
Art. 41 Tätigkeit
1 Klinische Psychologin und klinischer Psychologe sind zur psychologischen Bera - tung und zur psychodiagnostischen Beurteilung bei seelischen Krankheiten und seelischen Gesundheitsstörungen berechtigt.
2 Sie üben keine therapeutischen Tätigkeiten aus.
16 SR 414.20 .
17 SR 414.71 .
Art. 42 Anhörung Fachkommission Psychologie und Psychotherapie
1 Die Fachkommission Psychologie und Psychotherapie wird vor der Erteilung von Bewilligungen angehört. i) Zahntechnikerin und Zahntechniker (3.2.9.)
Art. 43 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Zahntechnikerin oder Zahntechni - ker setzt als Fähigkeitsnachweis einen eidgenössischen oder eidgenössisch aner - kannten Fähigkeitsausweis voraus.
Art. 44 Tätigkeit
1 Zahntechnikerin und Zahntechniker: a) betreiben ein zahntechnisches Laboratorium; b) führen technische Arbeiten aus, welche die Zahnärztin oder der Zahnarzt zu - weist.
2 Zahntechnikerin und Zahntechniker nehmen keine Verrichtungen an Patientin - nen und Patienten vor. j) Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker (3.2.10.)
Art. 45 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Dentalhygienikerin oder Dentalhy - gieniker setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbil - dung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis; b) eine zweijährige praktische Tätigkeit bei Zahnärztinnen oder Zahnärzten, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllen.
Art. 46 Tätigkeit
a) Grundsatz
1 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker: a) führen selbständig die nichtchirurgische, mechanische und erhaltende Para - dontaltherapie durch; b) nehmen Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vor; c) führen das Bleaching an vitalen Zähnen durch; d) beraten Patientinnen und Patienten über orale Gesundheit und Prophylaxe und leiten diese zu entsprechenden Massnahmen der Gesundheitsförderung an;
e) wenden die von der Kantonsapothekerin oder vom Kantonsapotheker be - zeichneten Arzneimittel an; f) betreiben die allgemeine zahnmedizinische Diagnostik.
2 Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker sprechen sich bei medizinischen Risi - kopatientinnen und -patienten vor der Behandlung mit der Zahnärztin oder dem Zahnarzt oder der Ärztin oder dem Arzt ab.
Art. 47 b) Ausschluss
1 Wer als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker tätig ist:
1. unterlässt zahnärztliche Tätigkeiten;
2. führt keine Leitungs-, Lokal- und Oberflächenanästhesien durch;
3. betreibt keine Röntgenanlagen.
2 Steht die Dentalhygienikerin oder der Dentalhygieniker unter zahnärztlicher Aufsicht und Verantwortung, kann die Vollzugsbehörde bei Vorliegen eines ent - sprechenden Fähigkeitsnachweises Ausnahmebewilligungen für Lokal- und Ober - flächenanästhesieanwendungen erteilen. k) Augenoptikerin und Augenoptiker (3.2.11.)
Art. 48 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Augenoptikerin oder Augenoptiker setzt als Fähigkeitsnachweis ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis voraus.
2 Wer als Augenoptikerin oder Augenoptiker Brillengläser bestimmt, optometri - sche Messungen vornimmt und Kontaktlinsen anpasst, verfügt über das Diplom der eidgenössischen höheren Fachprüfung in Augenoptik oder den Abschluss als Bachelor of Science (FH) in Optometrie.
3 Die erstmalige Refraktionsbestimmung an Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Augenheilkunde vorge - nommen. l) Podologin und Podologe (3.2.12.)
Art. 49 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Podologin oder Podologe setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Fähigkeitszeugnis; b) die eidgenössische höhere Fachprüfung.
Art. 50 Tätigkeit
1 Podologin und Podologe: a) behandeln Hühneraugen, Schwielen, Verhornungen und Warzen an den Füs - sen sowie Nagelmykosen und verformte oder eingewachsene Zehennägel; b) betreiben Nagelprothetik und Spangentechnik; c) bringen am Fuss Entlastungs- und Schutzverbände an; d) betreiben Fuss- und Unterschenkelmassage sowie Fussgymnastik. m) Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin (3.2.13.)
Art. 51 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Therapeutin oder Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin setzt als Fähigkeitsnachweis voraus: a) die bestandene eidgenössische höhere Fachprüfung im Berufsfeld der Alterna - tivmedizin; b) die bestandene Prüfung der Schulprüfungs- und Anerkennungskommission der Naturärztevereinigung der Schweiz; c) die bestandene Prüfung bei der Schweizerischen Berufsorganisation für Tradi - tionelle Chinesische Medizin; d) die bestandene Prüfung beim Verein schweizer homöopathie prüfung; e) die Registrierung beim Erfahrungsmedizinischen Register.
2 Die Vollzugsbehörde kann weitere Qualitätslabel oder Prüfungen von ge - samtschweizerisch tätigen Institutionen oder Verbänden anerkennen.
Art. 52 Tätigkeit
a) Grundsatz
1 Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin wenden die Therapiemethode oder die Methodengruppe an, über deren Registrierung oder bestandene Prüfung sie sich bei der Erteilung der Bewilligung ausgewiesen haben.
Art. 53 b) Ausschluss
1 Therapeutinnen und Therapeuten der Komplementär- und Alternativmedizin unterlassen: a) chirurgische Eingriffe; b) geburtshilfliche Verrichtungen; c) Manipulationen an der Wirbelsäule; d) Injektionen; e) venöse und arterielle Blutentnahmen;
f) Behandlungen von Geschlechtskrankheiten und anderen übertragbaren Krankheiten. n) Logopädin und Logopäde (3.2.14.)
Art. 54 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Logopädin oder Logopäde setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 50 der eidgenös - sischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 18 voraus.
Art. 55 Tätigkeit
1 Logopädin und Logopäde: a) behandeln Patientinnen und Patienten mit komplexen Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schluckstörungen; b) beraten die Angehörigen von Patientinnen und Patienten. o) Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur (3.2.15.)
Art. 56 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Medizinische Masseurin oder Me - dizinischer Masseur setzt einen vom Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie anerkannten Fähigkeitsausweis voraus.
Art. 57 Tätigkeit
1 Medizinische Masseurin und Medizinischer Masseur führen passive physikali - sche Heilanwendungen durch, soweit die Behandlungsmethode keine ärztlichen, chiropraktorischen oder physiotherapeutischen Fachkenntnisse voraussetzt. p) Ernährungsberaterin und Ernährungsberater (3.2.16.)
Art. 58 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Ernährungsberaterin oder Ernäh - rungsberater setzt als Fähigkeitsnachweis die Erfüllung der Voraussetzungen nach
Art. 50a der eidgenössischen Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
vom 27. Juni 1995 19 voraus.
18 SR 832.102 .
19 SR 832.102 .
Art. 59 Tätigkeit
1 Ernährungsberaterin und Ernährungsberater beraten auf ärztliche Anordnung hin oder in ärztlichem Auftrag Patientinnen und Patienten, die unter den in
Art. 9b Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung des EDI über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 20 aufgeführten Krankheiten leiden. q) Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter (3.2.17.)
Art. 60 Fähigkeitsnachweis
1 Die Bewilligung zur Ausübung des Berufs als Rettungssanitäterin und -sanitäter setzt den eidgenössischen Fähigkeitsausweis als diplomierte Rettungssanitäterin HF oder als diplomierter Rettungssanitäter HF oder einen vom Interverband für Rettungswesen oder vom Schweizerischen Roten Kreuz als gleichwertig anerkann - ten Fähigkeitsausweis voraus.
Art. 61 Tätigkeit
1 Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter führen an Notfallpatientinnen und - patienten präklinische nichtärztliche und ärztlich delegierte Rettungsmassnahmen sowie Sekundärtransporte durch. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 62 21
Art. 63 22
Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege vom
2. Februar 1982 23 wird aufgehoben.
Art. 65 Übergangsbestimmungen
a) Erteilte Bewilligungen
1 Die vor Vollzugsbeginn dieser Verordnung erteilten Bewilligungen gelten bis zu deren Ablauf.
20 SR 832.112.31 .
21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
23 nGS 44–79 (sGS 312.1).
Art. 66 b) Bisher nicht bewilligungspflichtige Berufe
1 Wer weiterhin selbständig einen neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf ausüben will, ersucht innert dreier Monate nach Vollzugsbeginn dieser Verord - nung bei der Vollzugsbehörde um Erteilung der Bewilligung nach.
2 Die Vollzugsbehörde kann die Bewilligung bei langjähriger und klagloser Berufs - ausübung erteilen, auch wenn die Ausbildung den Vorschriften dieser Verord - nung nicht entspricht.
Art. 67 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–91 21.06.2011 01.09.2011
Art. 8, Abs. 2 geändert 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 2, a) aufgehoben 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 2, b) aufgehoben 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 2, c) aufgehoben 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 2, d) aufgehoben 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 2, e) aufgehoben 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
Art. 8, Abs. 3 geändert 2020-041 11.05.2021 01.06.2021
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–91
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2 geändert 2020-041
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2, a) aufgehoben 2020-041
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2, b) aufgehoben 2020-041
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2, c) aufgehoben 2020-041
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2, d) aufgehoben 2020-041
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2, e) aufgehoben 2020-041
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 3 geändert 2020-041
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