Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Hagenbuch (Kantonsgrenze) – Anschluss Matzingen der N 1
1 vom 10. November 1970
1) und Artikel 50 Absatz 2 der Vollziehungsverord nung
2) ,
1 De r betriebliche Unterhalt auf der im Kanton Thurgau liegenden Teil-
2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als
1 )
2 )
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Art. 3 Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werk-
hofes Ohringen dieselben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofes des Gebietskantons hätten.
Art. 4
1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Artikel 6 des Nationalstrassengesetzes und Artikel 3 Vollziehungsverordnung sowie die Nebenanlagen gemäss Artikel 7 des Nationalstrassengesetzes 1) und
Artikel 4 der Vollziehungsverordnung 2) .
2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereichs auf den Anschlussbau- werken wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierten Bestanteil dieser Vereinbarung.
Art. 5
1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten:
a. Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte;
b.
c. Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrich-
d.
2 Der bauliche Unterhalt ist in erster Linie Sache des Gebietskantons. Im gegenseitigen Einvernehmen kann er auch vom Stammkanton ausgeführt werden.
3 Der Unterhaltsdienst kann nicht auf Aufgaben ausgedehnt werden, die mit dem Personal und Material des Werkhofes Ohringen nicht ausgeführt werden können.
1 ) SR 725.11
2 ) SR 725.111 Aufgaben a. Grundsatz b. örtliche Zuständigkeit Umfang
3 Der Werkhof Ohringen meldet dem Tiefbauamt des Kantons Thurgau die Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich Das Personal des Werkhofes Ohringen wird vom Stammkanton ange- Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dement- Für den Schaden, d en ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen digten Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen,
3/2002 III. Werkhaftung
Art. 10
1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obliga- tionenrechtes 1) für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. IV. Kostenregelung
Art. 11
1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton sämtliche diesem für die Unterhaltsstrecke im Gebietskanton erwachsenden Auslagen nach effek- tivem Aufwand zu entschädigen.
2 Die Baudirektionen respektive -departemente des Stamm- und Gebiets- kantons sind ermächtigt, die genannte Entschädigung zu pauschalieren, sobald dafür die notwendigen Erfahrungen vorliegen.
3 Die für die Berechnung des Aufwands geltenden Kostenansätze sowie die Gemeinkostenzuschläge können durch veränderte Verhältnisse in der Lohn- und Materialstruktur Abänderungen erfahren.
Art. 12
1 Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werk- hofes Ohringen eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres abgeschlossen wird.
2 Auf Grund der Abrechnung stellt der Stammkanton dem Gebietskanton bis zum 31. März eines Jahres seine Leistungen für den Gebietskanton in Rechnung.
3 Der Gebietskanton leistet an die mutmasslichen Kosten jedes Rech- nungsjahres vierteljährliche Teilzahlungen, und zwar per 31. März,
30. Juni, 30. September und 31. Dezembe r eines Jahres, wofür der Stammkanton Rechnung stellt. Der Betrag, sowie ein allfälliger Rest- betrag, ist jeweils innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
1 ) SR 220 Werkhaftung Kostendeckung Abrechnungs- wesen
5 Die geltende Abrechnungsstruktur kann auf Grund von Weisungen des des Kantons Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Zur Bildung des Schiedsgerichts bezeichnen beide Kantonsregierungen dem Bundesrat mitgeteilt.
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