Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schwe... (142.16)
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Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger

1) vom 1. Juli 1985
1 Unmündige, die bei ihren Eltern leben und das gleiche Bürgerrecht wie
2)
2 Im Jahr, in dem sie das 18. Altersjahr vollenden, haben sie innert 30
2 Dauert der Aufenthalt ein Jahr oder weniger lang, aber eine zum voraus Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als ein J ahr, ist die Gültig- Hinterlegte Heimatausweise sind vor Ablauf rechtzeitig zu erneuern
3 Notwendige Ausweise im Sinne von § 6 Absatz 1 des Gesetzes 1) sind Das nachgeführte Familienbüchlein oder ein neuer Auszug aus dem Familienregister für verheiratete, geschiedene oder verwitwete Per- sonen. Die für das laufende Steuerjahr massgebende Steuerveranlagung oder der Ausweis über die Mitgliedschaft bei einer anerkannten Krankenkasse für Niedergelassene.
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2 Fassung gemäss RRV vom 13. Februar 1996, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar
1996. Meldepflicht für unmündige Personen Befristung des Heimatausweises Notwendige Ausweise
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2/1998 § 4 Die hinterlegten Ausweisschriften sind geordnet und geschützt aufzube- wahren. § 5 Als Betriebe gelten alle Tätigkeiten und Einrichtungen, mit welchen selbständig ein Erwerbseinkommen erzielt wird. § 6 1) § 7 Das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerbürger vom
7. Mai 1984 sowie diese Verordnung treten am 1. August 1985 in Kraft.
1 ) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1985, Seite 793. Ausweisschriften Aufbewahrung Betriebe Inkrafttreten
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