Gesetz über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (114.22.2)
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Gesetz über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention

Gesetz über die Integration der Migrantinnen und Migranten und die Rassismusprävention (IntG) vom 24.03.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin - nen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie die Ausführungs - verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA); gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG); gestützt auf Artikel 69 Abs. 1 der Staatsverfassung vom 16. Mai 2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 16.November 2010; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziel

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a) die Integration der Migrantinnen und Migranten zu fördern;
b) von den Migrantinnen und Migranten einen eigenen Beitrag zu ihrer In - tegration zu fordern;
c) die Teilhabe der Migrantinnen und Migranten am wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben zu verstärken;
d) den Migrantinnen und Migranten die gleichen Chancen wie der einhei - mischen Bevölkerung zu geben;
e) den Migrantinnen und Migranten zu ermöglichen, ihre individuellen Ressourcen zu nutzen und ihre Fähigkeiten zu entfalten;
f) zur gegenseitigen Offenheit und zu Achtung und Respekt zwischen der einheimischen Bevölkerung und den Migrantinnen und Migranten bei - zutragen;
g) die Rassismusprävention und die Bekämpfung jeglicher Form von Ras - sendiskriminierung (die Rassismusprävention) zu unterstützen.

Art. 2 Integration

1 Die Integration ist eine Querschnittsaufgabe, die von den kantonalen und kommunalen Behörden zusammen mit den Sozialpartnern, privaten Organi - sationen und Institutionen sowie Privatpersonen wahrgenommen wird.
2 Sie fördert das friedliche Zusammenleben sowie die Chancengleichheit zwi - schen der einheimischen Bevölkerung und den längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern.
3 Sie beruht auf Gegenseitigkeit, mit Rechten und Pflichten auf der Grundlage der rechtsstaatlichen Ordnung und der verfassungsmässigen Grundwerte so - wohl für die einheimische als auch für die ausländische Wohnbevölkerung.
4 Sie ist ein fortwährender Prozess, der mit der Ankunft in der Schweiz be - ginnt und der ein höchstmögliches Mass an Integration der Migrantinnen und Migranten anstrebt; diese müssen sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten mit den hiesigen Lebensbedingungen auseinandersetzen, sich ausreichende Kenntnis - se einer Amtssprache des Kantons aneignen und am sozialen und kulturellen Leben teilnehmen; ausserdem müssen sie entweder einer wirtschaftlichen Tä - tigkeit nachgehen oder eine Ausbildung absolvieren.

Art. 3 Rassismusprävention

1 Die Rassismusprävention hat zum Ziel, die Bevölkerung und insbesondere die Kinder und die Jugendlichen für das Rassismusproblem zu sensibilisie - ren.
2 Organisation

Art. 4 Staatsrat

1 Der Staatsrat definiert die Ziele und die Prioritäten der kantonalen Integrati - ons- und Rassismuspräventionspolitik.

Art. 5 Direktionen des Staatsrates

1 Die Direktionen des Staatsrates haben die Aufgabe, die Integration und die Rassismusprävention in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen zu fördern. Dazu arbeiten sie mit den Organen zusammen, die von Gesetzes wegen mit der Umsetzung und der Koordination der kantonalen Politik in diesen Berei - chen beauftragt sind.

Art. 6 Zuständige Direktionen

1 Die Förderungs- und Koordinationsaufgaben, die das Gesetz im Bereich der Integration und Rassismusprävention dem Staat zuweist, werden von der hierfür zuständigen Direktion 1 ) wahrgenommen; diese verfügt zu diesem Zweck über die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migran - ten und für Rassismusprävention.
2 Für die Flüchtlinge und für vorläufig aufgenommene Personen ist die För - derung und Koordination der Integration Sache derjenigen Direktion, die für die Aufnahme und die Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zu - ständig ist 2 ) .

Art. 7 Gemeinden

1 Die Gemeinden nehmen aktiv an der Umsetzung der Integrations- und Ras - sismuspräventionspolitik auf kommunaler Ebene teil. Dazu arbeiten sie mit der Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention zusammen.
2 Sie sorgen unter anderem für eine angemessene Information der Migrantin - nen und Migranten über die Lebensbedingungen in der Gemeinde und insbe - sondere über ihre Rechte und Pflichten. Ausserdem informieren sie die Be - völkerung über die besondere Situation der Migrantinnen und Migranten.
3 Jede Gemeinde bestimmt, soweit dies nötig und verhältnismässig ist, eine Ansprechperson für alle Fragen rund um die Integration und die Rassis - musprävention.

Art. 8 Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten

und für Rassismusprävention
1 Die Fachstelle für die Integration der Migrantinnen und Migranten und für Rassismusprävention (die Fachstelle) ist der für die Förderung und Koordi - nierung der Integration und Rassismusprävention zuständigen Direktion administrativ zugewiesen. Sie sorgt für die Umsetzung der kantonalen Politik in den Bereichen der Integration und der Rassismusprävention und hat unter anderem folgende Befugnisse:
a) Sie fördert und koordiniert Projekte zur Integration und zur Rassis - musprävention im Kanton.
b) Sie dient als Ansprechpartnerin für die kantonalen und kommunalen In - stanzen und die öffentlichen und privaten Vereinigungen und Institutio - nen in allen Fragen rund um die Integration und die Rassismuspräventi - on.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
2) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
c) Sie dient als Ansprechpartnerin der Bundesbehörden, die für die Inte - gration und die Rassismusprävention zuständig sind.
d) Sie arbeitet aktiv mit den Verantwortlichen der betroffenen Bevölke - rungsgruppen und Religionsgemeinschaften zusammen.
e) Sie übt die übrigen Befugnisse aus, die das Gesetz ihr zuweist.

Art. 9 Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten

und gegen Rassismus
1 Die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus ist ein beratendes Organ des Staatsrates. Sie wirkt an der Umsetzung der kantonalen Integrationspolitik mit.
2 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser Kom - mission.

Art. 10 Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kin -

der von Migrantinnen und Migranten
1 Die Kommission für schulische Betreuung und Integration der Kinder von Migrantinnen und Migranten ist ein beratendes Organ des Staatsrates. Sie be - teiligt sich an der Förderung der schulischen Integration der Kinder von Mi - grantinnen und Migranten.
2 Der Staatsrat regelt die Zusammensetzung und die Befugnisse dieser Kom - mission.

Art. 11 Finanzierung

1 Die Fachstelle und die Kommission für die Integration der Migrantinnen und Migranten und gegen Rassismus werden über den Staatsvoranschlag fi - nanziert.
3 Subventionen

Art. 12

1 Der Staat und die Gemeinden können Projekte in den Bereichen der Integra - tion oder der Rassismusprävention, die von privaten oder öffentlichen Part - nern realisiert werden, subventionieren.
2 Die für die Integration und Rassismusprävention zuständige Direktion ent - scheidet nach Anhören der Fachstelle über die Gewährung von kantonalen Subventionen.
3 Die Fachstelle verwaltet die Bundessubventionen, die für Projekte in den Bereichen der Integration und der Rassismusprävention gewährt werden.
4 Die Befugnisse der Direktion, die für die Aufnahme und die Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen zuständig ist, bleiben vorbehalten.
4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Der Staatsrat präzisiert in der Ausführungsverordnung die Befugnisse und die Aufgaben der Fachstelle.
2 Er regelt auf dem Verordnungsweg die Verfahren und Modalitäten zur Gewährung von Subventionen für Projekte in den Bereichen der Integration oder der Rassismusprävention.

Art. 14 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012 (StRB 17.05.2011).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.03.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_028
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.03.2011 01.01.2012 2011_028 Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055
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