Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit (340.34)
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Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit * vom 21. November 1991 (Stand 31. Dezember 2001)
1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gemeinnützige Arbeit

1 Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zugunsten einer Institution ge - leistet wird, die einen sozialen oder im öffentlichen Interesse stehenden Zweck er - füllt.

§ 2 Grundsatz

1 Durch gemeinnützige Arbeit können Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten voll - zogen werden. *
2 Massgeblich ist die vom Richter ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersu - chungshaft oder bereits erstandener Teilstrafen. Beim gemeinsamen Vollzug mehre - rer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.
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§ 3 Voraussetzungen

1 Auf Verlangen des Verurteilten kann der Vollzug einer Strafe in Form von gemein - nütziger Arbeit bewilligt werden, wenn
1. der Verurteilte, insbesondere bezüglich Charakter und Vorleben, Gewähr bie - tet, die Bedingungen der gemeinnützigen Arbeit einzuhalten;
2. durch diese Vollzugsart die Fortsetzung der bisherigen Arbeit oder Ausbil - dung nicht gefährdet ist.
2. Verfahren

§ 4 Fristen

1 Die gemeinnützige Arbeit ist in einem Zeitraum von längstens einem Jahr zu leis - ten. Je Woche sind in der Regel mindestens 10 Stunden gemeinnütziger Arbeit zu leisten. Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des Verurteilten darf nicht be - einträchtigt werden. *
2 Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit kann nur aus triftigen Gründen aufgescho - ben werden.

§ 5 Umwandlung

1 Vier Stunden gemeinnütziger Arbeit entsprechen einem Tag Freiheitsentzug. *
2 Fahrtwege und Essenspausen werden nicht als gemeinnützige Arbeit angerechnet.
3 Der Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemein - nützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg und Verpflegung.

§ 6 Gesuch

1 Das Gesuch um Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit ist innert zehn Tagen nach der formellen Aufforderung zum Strafantritt schriftlich bei der Strafvollzugsbehörde einzureichen.

§ 7 Entscheid

1 Die Strafvollzugsbehörde bespricht mit dem Verurteilten die Vollzugsmodalitäten, namentlich den Vollzugstermin, die Art der zu verrichtenden Arbeit und die Arbeits - zeit. Anschliessend entscheidet sie schriftlich über das Gesuch.

§ 8 Verzicht

1 Der Verurteilte kann im Laufe des Vollzuges auf die Weiterführung der gemein - nützigen Arbeit verzichten.
2 In diesem Falle ist die Reststrafe in der Regel unverzüglich im ordentlichen Voll - zug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen.
3. Unfallversicherung, Überwachung, Einstellung und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

§ 9 Unfallversicherung

1 Der Verurteilte ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit zusätzlich durch den Staat gegen Unfall versichert.

§ 10 Überwachung

1 Die Strafvollzugsbehörde überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit. Sie kann Kontrollen am Arbeitsplatz durchführen.

§ 11 Begünstigte Institution

1 Die Strafvollzugsbehörde schliesst mit der Institution, die in den Genuss gemein - nütziger Arbeit kommt, einen Vertrag, in dem insbesondere der Verantwortliche für die Leitung und die technische Überwachung der Arbeit bezeichnet wird.

§ 12 Informationspflicht

1 Die Institution unterrichtet die Strafvollzugsbehörde umgehend von jeglicher Ver - letzung der Arbeitspflicht oder von Vorkommnissen, die der Verurteilte während der Erfüllung seiner Aufgabe verursacht oder erleidet.

§ 13 Einstellung

1 Hält sich der Verurteilte nicht an die festgelegten Bedingungen oder erweist er sich bei der Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgabe als böswillig, erteilt ihm die Straf - vollzugsbehörde eine förmliche Verwarnung. Im Wiederholungsfall kann sie die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit anordnen.
2 In schwerwiegenden Fällen kann die Einstellung ohne vorgängige Verwarnung an - geordnet werden.
3 Die Einstellung kann auch angeordnet werden, wenn die Fortsetzung der Arbeits - leistung für den Verurteilten oder für die begünstigte Institution nicht mehr zumut - bar ist.
4 Bei Einstellung der gemeinnützigen Arbeit ist die Reststrafe in der Regel unver - züglich im ordentlichen Vollzug oder, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, in Form der Halbgefangenschaft zu verbüssen.
5 Der angebrochene Arbeitstag wird nicht berücksichtigt.

§ 14 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit

1 Die begünstigte Institution stellt der Strafvollzugsbehörde eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit aus.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 * Anwendbarkeit

1 Diese Verfügung ist auch auf Strafen anwendbar, die vor deren Inkrafttreten ausge -
2 Vor dem 31. Dezember 1995 in Form der gemeinnützigen Arbeit angetretene Frei - heitsstrafen werden nach der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Regelung zu Ende geführt.

§ 16 * Gültigkeit

1 Die Gültigkeit dieser Verfügung wird bis zum 31. Dezember 2001 verlängert.

§ 17 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlasstitel 13.06.1995 keine Angabe geändert -

§ 2 Abs. 1 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 2 Abs. 3 13.06.1995 keine Angabe aufgehoben -

§ 4 Abs. 1 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 5 Abs. 1 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 15 11.12.1995 keine Angabe geändert -

§ 16 11.12.1995 keine Angabe geändert -

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