Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung (412.011)
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Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 12. April 2016 (Stand 1. Januar 2023) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 3, Art. 12 und Art. 15 der Gymnasialverordnung vom

30. November 1998 (GymV),

beschliesst:

I. Organisation

Art. 1 Schulleitung

1 Die Schulleitung besteht aus dem Rektor, zwei Prorektoren und dem Ver - walter.
2 Der Verwalter nimmt bei Geschäften, die seinen Aufgabenbereich berüh - ren, an den Schulleitungssitzungen teil.
3 Die Schulleitung erlässt für alle Mitglieder Pflichtenhefte und kann für Kom - missionen und Konferenzen Pflichtenhefte erlassen.
4 Die Pflichtenhefte der Schulleitung bedürfen der Genehmigung durch das Erziehungsdepartement.

Art. 2 Prorektoren

1 Die Prorektoren nehmen Aufgaben der Schulleitung wahr. Sie sind dem Rektor unterstellt.
2 Ein Prorektor wird als Vertreter des Rektors bestimmt. Untereinander sind die Prorektoren gegenseitig Vertreter.

Art. 3 Verwalter

1 Der Verwalter ist im Rahmen der Vorgaben der Schulleitung für die administrativen Belange der Schule verantwortlich.
2 Er ist dem Rektor unterstellt.

Art. 4 Koordinationskommission

1 Die Koordinationskommission dient der Verbindung zwischen Schulleitung und Lehrkörper sowie der gegenseitigen Abstimmung der Arbeiten. Sie be - handelt pädagogische Themen, welche die ganze Schule betreffen.
2 Sie setzt sich aus dem Rektor, den Prorektoren sowie einer durch das De - partement festzulegenden Anzahl von Vertretern der Lehrerschaft und weite - rer Schulbeteiligten zusammen.
3 Sie wird vom Rektor oder einem Prorektor geführt.

Art. 5 Lehrpersonenkonferenz

1 Die Lehrpersonenkonferenz dient dem Austausch unter allen Personen, die mit einem pädagogischen Auftrag an der Schule arbeiten. Sie behandelt Fragen der Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie der beruflichen Weiter - entwicklung.
2 Sie setzt sich aus der Schulleitung, allen Lehrpersonen sowie der Bibliotheksleitung zusammen. Sie kann weitere Personen als stimmberech - tigte Mitglieder aufnehmen.
3 Die Schülerorganisation ist mit zwei nicht stimmberechtigten Vertretern in der Konferenz vertreten.
4 Die Konferenz wird von einer Lehrperson, welche der Koordinationskom - mission angehört, geführt.

Art. 6 Promotionskonferenz

1 Die Promotionskonferenz dient dem Austausch und der Entscheidfindung in Fragen, welche die Entwicklung und die Leistungen der einzelnen Schüler betreffen. Sie entscheidet über die Promotion der Schüler.
2 Ihr gehören der Rektor, der die Konferenz leitet, die Prorektoren und alle Lehrpersonen, welche in der jeweiligen Klasse unterrichten, an. Sie kann weitere Personen aufnehmen.

Art. 7 Fachehrpersonenkonferenz

1 Die Konferenz der Fachlehrpersonen dient der Koordination der Lehrarbeit auf der Klassenebene sowie dem Austausch unter den Beteiligten.
2 Sie setzt sich aus den an einer Klasse beteiligten Lehrpersonen zusam - men. Sie kann weitere Personen beiziehen und wird durch die jeweilige Klassenlehrperson geführt.

Art. 8 Weitere Gremien

1 Die Schulleitung kann weitere Gremien zur fachlichen Kooperation und zur Vernetzung einrichten, insbesondere Fachschaften oder Verwaltungsgremi - en.

Art. 9 Klassen

1 Eine Klasse soll im Regelfall mindestens 15 und höchstens 26 Schüler um - fassen.
2 Über Ausnahmen entscheidet das Departement, wobei der Schulleitung ein Antragsrecht zusteht.
3 Das Erziehungsdepartement legt jeweils im Frühjahr aufgrund der zu er - wartenden Schülerzahlen die Klassenzahlen für das nächste Schuljahr fest.

II. Stellenplan

Art. 10 Stellenplan

1 Der Stellenplan umfasst sämtliche Stellen am Gymnasium St. Antonius.
2 Er ist unterteilt in einen Stellenplan für das Lehrpersonal und einen für das Verwaltungspersonal.

Art. 11 Stellen pro Klasse

1 Eine Klasse umfasst 1.8 volle Lehrpersonenstellen.
2 Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement die Anzahl der Lehrper - sonenstellen zeitlich begrenzt verändern.
3 Schulassistenten und Begleitpersonen werden nicht bei den Lehrpersonen angerechnet, sondern als Verwaltungspersonal angestellt.

Art. 12 Schulleitungspensen

1 Das Pensum der pädagogischen Schulleitung umfasst insgesamt höchs - tens 35 Lektionen (35/23), davon entfallen in der Regel 17 Lektionen auf den Rektor.
2 Die Aufteilung auf die einzelnen Mitglieder wird durch das Departement vorgenommen.

III. Lehrpersonen

Art. 13 Arbeitszeit

1 Die Arbeitszeit für Lehrpersonen am Gymnasium gliedert sich in die Haupt - elemente Unterrichtszeit und unterrichtsfreie Zeit.

Art. 14 Unterrichtszeit

1 Die Unterrichtszeit beträgt für Lehrpersonen mit akademischen Fächern bei einem Vollpensum 23 Lektionen à 45 Minuten pro Woche.
2 Für die übrigen Lehrpersonen beträgt sie bei einem Vollpensum 28 Lektio - nen à 45 Minuten pro Woche.

Art. 15 Unterrichtsfreie Zeit

1 Die unterrichtsfreie Zeit dient der a) Unterrichts- und Semesterplanung; b) Vor- und Nachbearbeitung der Lektionen; c) Vorbereitung und Organisation von Projekten; d) Betreuung und Beratung der Schüler und Zusammenarbeit mit den e) Fortbildung; f) Erledigung administrativer Aufgaben; g) Erledigung von Gemeinschaftsaufgaben.

Art. 16 Präsenzverpflichtung

1 Die Schulleitung kann Lehrpersonen für Arbeitsbereiche ausserhalb des Unterrichts zur Präsenz verpflichten: a) während der Unterrichtswochen für durchschnittlich höchstens fünf Stunden pro Woche; b) während der unterrichtsfreien Zeit für höchstens fünf Tage pro Se - mester.
2 Die Schulleitung kann Lehrpersonen mit Teilpensen die Präsenzverpflich - tung angemessen kürzen.

Art. 17 Ferienanspruch

1 Der Ferienanspruch der Lehrpersonen beträgt fünf Wochen pro Jahr.
2 Der Ferienbezug ist mit der Schulleitung abzusprechen.
3 Die Schulleitung kann für den Bezug Weisungen erlassen.

Art. 17 bis * Altersentlastung

1 Lehrpersonen erhalten ab dem Monat, in dem sie das 50. Altersjahr vollen - den, eine Altersentlastung. Pro Jahr entspricht diese der Anzahl Lektionen in einer Schulwoche. Massgeblich ist das durchschnittlich gehaltene Pensum im betreffenden Schuljahr.
2 Lehrpersonen mit einer befristeten Anstellung oder mit einem durchschnitt - lichen Jahrespensum unter 20% haben keinen Anspruch auf eine Altersent - lastung.
3 Der Bezug der für die Altersentlastung verbuchten Lektionen ist im Regel - fall in ganzen Wochenblöcken vorzunehmen. Er bedarf der Einwilligung der Schulleitung und kann auch angeordnet werden.
4 Eine Auszahlung anstelle eines Bezugs der Lektionen aus der Altersentlas - tung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann ausnahmsweise zum Ende eines Anstellungsverhältnisses vorgenommen werden, wenn ein Bezug oder eine Anordnung aus objektiven Gründen ausgeschlossen war.
5 Für den Vollzug des Bezugs der Altersentlastung ist die Schulleitung ver - antwortlich. Das Erziehungsdepartement kann in einer Weisung Detailvorga - ben für den Vollzug machen.

Art. 17b * Gehalt

1 Der Lehrperson wird das ihrer Gehaltsklasse und ihrer Dienststufe entspre - chende Gehalt gemäss Anhang ausgerichtet.
2 Das Gehalt bezieht sich auf ein ganzes Jahr und ein volles Pensum. Es wird unter Einbezug allfälliger Funktionszulagen in 13 Monatsraten ausbe - zahlt.
3 Das Gehalt für Über- und Unterpensen wird im Verhältnis der erteilten Lek - tionen zum vollen Pensum berechnet.

Art. 18 Gehaltsklasse *

1 Lehrpersonen in akademischen Fächern werden in die Gehaltsklasse 16 oder 17 gemäss Anhang eingereiht. *
2 Lehrpersonen in gestalterischen und musischen Fächern werden in die Ge - haltsklassen 15 bis 17 gemäss Anhang eingereiht. *
3 Lehrpersonen für Sport werden in die Gehaltsklasse 15 oder 16 gemäss Anhang eingereiht. *
4 Die Standeskommission kann Lehrpersonen in besonderen Fällen in eine andere Gehaltsklasse einreihen oder die Ausrichtung von Funktionszulagen beschliessen. * Art. 18a * Dienststufe und Stufenanstieg
1 Die Dienststufe entspricht den anrechenbaren Dienstjahren.
2 Ab dem Schuljahr, das dem ersten anrechenbaren Dienstjahr folgt, wird der Lehrperson ein jährlicher Anstieg in die jeweils nächsthöhere Dienststufe gemäss Anhang gewährt.
3 Sind die Leistungen einer Lehrperson ungenügend, kann der Rektor nach Rücksprache mit dem Vorsteher des Erziehungsdepartements einen Stufen - anstieg verweigern. Art. 18b * Anrechnung der Dienstjahre
1 Das Schuljahr nach Dienstantritt ist anrechenbar.
2 Erfolgt der Diensteintritt auf das zweite oder im zweiten Schulsemester, er - folgt auf das folgende Schuljahr kein Stufenanstieg.
3 An Schulen der Sekundarstufen I und II geleistete Lehrtätigkeiten werden der Dauer entsprechend als Dienstjahre angerechnet.
4 Die Erziehung von Kindern bis zum vollendeten 18. Altersjahr in der Fami - lie und Tätigkeiten in anderen Berufen nach Abschluss der Erstausbildung werden zur Hälfte angerechnet. Die beiden Tätigkeiten sind nicht kumulier - bar.

Art. 19 * ...

Art. 20 Zusätzliche Entschädigungen

1 Nebenaufgaben gelten mit dem ordentlichen Lohn als abgegolten.
2 Für besonders zeitaufwendige Nebenaufgaben kann das Departement se - parate Entschädigungen bewilligen.
3 Die notwendigen und ausgewiesenen Spesen werden separat ersetzt. Art. 20a * Treueprämie
1 Lehrpersonen erhalten nach 10, 20, 30 und 40 Dienstjahren als Treueprä - mie je ein zusätzliches Monatsgehalt.
2 Für die Bemessung der Treueprämie wird auf den durchschnittlichen Be - schäftigungsgrad während den letzten fünf anrechenbaren Dienstjahren vor Ausrichtung der Treueprämie abgestellt. Massgeblich ist das Lohnniveau zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Treueprämie.
3 Für die Berechnung der Dienstzeit gilt: a) Unbezahlte oder bezahlte Urlaube von je mehr als einem Monat wer - den nicht an die Dienstzeit angerechnet; b) Dienstzeiten in der Volksschule des Kantons und im Gymnasium Ap - penzell werden zusammengezählt. c) Die früher in einer Schulgemeinde im Kanton geleistete Dienstzeit wird an die laufende Dienstzeit angerechnet, sofern sie insgesamt mindestens ein halbes Jahr ausmacht.

Art. 20b * Bezug der Treueprämie

1 Die Treueprämie kann mit Einwilligung der Landesschulkommission ganz oder teilweise in Ferien umgewandelt werden, wobei eine Ferienwoche ei - nem Viertel eines Monatsgehalts entspricht. Eine Umwandlung ist nur mit ganzen Ferienwochen möglich.
2 Ein Gesuch um Bezug in Ferien ist der Landesschulkommission ein halbes Jahr im Voraus einzureichen.
3 Die Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Lohn für den Monat, in dem die geforderte Dienstzeit vollendet ist.
4 Die Treueprämie ist nicht pensionskassenversichert.

Art. 21 Ergänzendes Recht

1 Ergänzend und sinngemäss gilt für die Lehrpersonen am Gymnasium das Personalrecht für das Staatspersonal.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Der Standeskommissionsbeschluss zur Gymnasialverordnung vom 14. Au - gust 2006 wird aufgehoben. Art. 22a * Nachprüfung der Stufenerhöhung
1 Die Dienststufe von Lehrpersonen, denen der Stufenanstieg in der Vergan - genheit wegen zu geringer Pflichtpensen an Schulen im Kanton Appenzell

I.Rh. nicht gewährt wurde, wird mit Wirkung ab Beginn des Schuljahrs

2022/23 um die entgangenen Stufenanstiege erhöht, höchstens jedoch bis zur höchsten Dienststufe gemäss Anhang.

Art. 23 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

12.04.2016 12.04.2016 Erlass Erstfassung -

18.12.2018 01.01.2019 Art. 20a eingefügt ---

18.12.2018 01.01.2019 Art. 20b eingefügt ---

18.12.2018 01.01.2019 Anhang 1 aufgehoben ---

18.12.2018 01.01.2019 Anhang 2 eingefügt ---

14.05.2019 01.08.2019 Art. 17 bis eingefügt 2019-10

17.12.2019 01.01.2020 Anhang 2 aufgehoben 2019-55

17.12.2019 01.01.2020 Anhang 3 eingefügt 2019-55

15.12.2020 01.01.2021 Anhang 3 aufgehoben 2020-47

15.12.2020 01.01.2021 Anhang 4 eingefügt 2020-47

21.12.2021 01.01.2022 Anhang 4 Inhalt geändert 2021-55

01.02.2022 01.08.2022 Art. 17b eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Titel geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 1 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 2 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 3 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18 Abs. 4 geändert 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18a eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 18b eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 19 aufgehoben 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Art. 22a eingefügt 2022-7

01.02.2022 01.08.2022 Anhang 4 Name und Inhalt

geändert
2022-7

20.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 aufgehoben 2022-44

20.12.2022 01.01.2023 Anhang 5 eingefügt 2022-44

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.04.2016 12.04.2016 Erstfassung -

Art. 17 bis 14.05.2019 01.08.2019 eingefügt 2019-10

Art. 17b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Art. 18 01.02.2022 01.08.2022 Titel geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 1 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 2 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 3 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18 Abs. 4 01.02.2022 01.08.2022 geändert 2022-7

Art. 18a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Art. 18b 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Art. 19 01.02.2022 01.08.2022 aufgehoben 2022-7

Art. 20a 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---

Art. 20b 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt ---

Art. 22a 01.02.2022 01.08.2022 eingefügt 2022-7

Anhang 1 18.12.2018 01.01.2019 aufgehoben --- Anhang 2 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt --- Anhang 2 17.12.2019 01.01.2020 aufgehoben 2019-55 Anhang 3 17.12.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-55 Anhang 3 15.12.2020 01.01.2021 aufgehoben 2020-47 Anhang 4 15.12.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-47 Anhang 4 21.12.2021 01.01.2022 Inhalt geändert 2021-55 Anhang 4 01.02.2022 01.08.2022 Name und Inhalt geändert
2022-7 Anhang 4 20.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-44 Anhang 5 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-44
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang 1 : Einstufungstabelle (Stand 1. Januar 202 3) Für die im Standeskommissionsbeschluss festgelegten Einreihungen ist die nachstehende Einstufungstabelle massgebend: Gehaltsskala 2023 Beschluss der Standeskommission vom 20. Dezember 202 2 Kl. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
5
57'321 59'097 60'871 62'645 64'420 66'194 67'967 69'743 71'516 73'291
6
61'077 62'962 64'847 66'732 68'617 70'503 72'388 74'274 76'158 78'044
7
64'546 66'419 68'539 70'536 72'531 74'527 76'522 78'521 80'516 82'512
8
68'458 70'550 72'643 75'145 76'824 78'915 81'007 83'099 85'190 87'281
9
71'928 74'148 76'365 78'583 80'802 83'020 85'238 87'455 89'673 91'892
10
76'316 78'662 81'007 83'352 85'698 88'041 90'387 92'732 95'076 97'421
11
80'374 82'861 85'347 87'835 90'324 92'812 95'299 97'785 100'273 102'760
12
84'636 87'313 89'992 92'668 95'345 98'022 100'701 103'380 106'056 108'734
13
88'771 91'576 94'379 97'184 99'977 102'793 105'596 108'401 111'204 114'008
14
95'440 98'403 101'367 104'330 107'291 110'255 113'216 116'180 119'142 122'105
15
100'400 103'505 106'609 109'715 112'821 115'926 119'032 122'137 125'242 128'347
16
105'390 108'669 111'948 115'228 118'509 121'788 125'068 128'347 131'627 134'906
17
110'191 113'660 117'131 120'600 124'069 127'539 131'009 134'478 137'949 141'418
Kl.
11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
5
74'622 75'953 77'284 78'614 79'946 80'414 80'896 81'379 81'862 82'345
6
79'470 80'896 82'323 83'748 85'175 85'671 86'186 86'700 87'214 87'729
7
84'034 85'554 87'075 88'929 90'117 90'643 91'188 91'733 92'276 92'821
8
88'911 90'545 92'176 93'808 95'440 95'999 96'574 97'150 97'727 98'304
9
93'635 95'378 97'119 98'862 100'606 101'194 101'801 102'409 103'016 103'625
10
99'291 101'161 103'029 104'899 106'767 107'392 108'036 108'681 109'327 109'971
11
104'819 106'879 108'940 110'999 113'060 113'719 114'402 115'086 115'768 116'450
12
110'903 113'075 115'246 117'415 119'586 120'285 121'007 121'728 122'451 123'174
13
116'322 118'634 120'948 123'262 125'575 126'309 127'068 127'825 128'583 129'342
14
124'592 127'080 129'567 132'055 134'542 135'330 136'139 136'952 137'765 138'578
15
131'057 133'766 136'475 139'185 141'894 142'722 143'580 144'436 145'294 146'152
16
137'758 140'609 143'461 146'314 149'166 150'037 150'940 151'838 152'740 153'641
17
144'413 147'407 150'400 153'396 156'390 157'304 158'248 159'193 160'137 161'081 Kl.
21 22 23 24 25
5
82'828 83'311 83'793 84'275 84'759
6
88'243 88'757 89'272 89'787 90'301
7
93'365 93'909 94'454 94'998 95'541
8
98'879 99'456 100'032 100'609 101'185
9
104'233 104'841 105'447 106'053 106'662
10
110'616 111'261 111'904 112'551 113'196
11
117'134 117'816 118'500 119'182 119'864
12
123'896 124'619 125'341 126'063 126'784
13
130'100 130'860 131'618 132'375 133'133
14
139'390 140'203 141'016 141'827 142'640
15
147'008 147'865 148'721 149'579 150'436
16
154'541 155'442 156'344 157'243 158'145
17
162'026 162'972 163'914 164'860 165'804
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