Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
1 ) ) 3 ) 4 ) (IVöB) Vom 15. März 2001 (Stand 28. Januar 2003)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.
2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Ver - pflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens ins kantonale Recht umsetzen.
3 Ihre Ziele sind insbesondere: Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern; Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer un - parteiischen Vergabe; Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren; wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel. Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
1 Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor: unter sich bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungs - bereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln; Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen. Art. 3 Durchführung
1 Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die der Vereinbarung entsprechen müssen.
2. Abschnitt: ...
Art. 4 Interkantonales Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaf -
2 Änderung der Vereinbarung unterVorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; Erlass von Vergaberichtlinien; Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte; Beitritts- und Änderungsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat erteilt mit GRB vom 20. 11. 1996 (mit Änderung vom 20. 5. 1999).
2) Zustimmung zur Änderung der Vereinbarung erteilt durch Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 22. 10. 2002.
3) Ursprüngliches Vereinbarungsdatum: 25. 11. 1994. Datum der Neuveröffentlichung: 15. 3. 2001.
4) Der revidierten Vereinbarung gehören alle Kantone an (Stand: 9. 2. 2012).
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Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unter - nehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geographischen Ge - biet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel);
... Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung; Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen; Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von ei - nem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betrof - fenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen. Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Bund
3. Abschnitt: Anwendungsbereich
Art. 5. bis Abgrenzung
1 Es wird zwischen einem Staatsvertragsbereich und einem von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterschieden.
2 Im Staatsvertragsbereich werden die Verpflichtungen aus den internationalenVerträgen ins kantonale Recht umgesetzt.
3 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich werden innerstaatliche Bestimmungen der Kantone harmonisiert. Art. 6 Auftragsarten
1 Im Staatsvertragsbereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf die in den Staatsverträgen defi - nierten Aufträge, insbesondere: Bauaufträge über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten; Lieferaufträge über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf; Dienstleistungsaufträge.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich findet diese Vereinbarung Anwendung auf alle Arten von öffentlichen Aufträgen. Art. 7 Schwellenwerte
1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
1bis
1ter
2 Werden für die Realisierung mehrere Bauaufträge vergeben, ist im Staatsvertragsbereich der Gesamt - wert der Hoch- und Tiefbauarbeiten massgebend. Bauaufträge im Staatsvertragsbereich, die je einzeln den Wert von zwei Millionen Franken nicht erreichen und zusammengerechnet 20 Prozent des Wertes des gesamten Bauwerkes nicht überschreiten, müssen mindestens nach den Bestimmungen des von Staatsverträgen nicht erfassten Bereiches vergeben werden (Bagatellklausel).
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Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung Art. 8 Auftraggeberin und Auftraggeber
1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung: Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler oder kommunaler Ebene, mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten;
... Behörden sowie öffentliche und private Unternehmen, die mit ausschliesslichen oder be - sonderen Rechten ausgestattet sind, jeweils in den Sektoren Wasser-, Energie- und Ver - kehrsversorgung sowie Telekommunikation. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen vergeben; weitere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss den entsprechenden Staatsverträ - gen.
2 Im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich unterstehen dieser Vereinbarung überdies: andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben, mit Ausnahme derer kommerziel - len oder industriellen Tätigkeiten; Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50% der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
3 Vergaben an deren mehrere Auftraggeberinnen und Auftraggeber gemäss Abs. 1 und 2 beteiligt sind, unterstehen dem Recht am Sitz der Hauptauftraggeberin oder des Hauptauftraggebers. Vergaben durch eine gemeinsame Trägerschaft unterstehen dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, gilt das Recht am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit oder der Arbeitsausführung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
4 Vergaben einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers gemäss Abs. 1 und 2, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet ihres Sitzes erfolgt, unterstehen dem Recht am Ort des Sitzes der Auftraggebe - rin oder des Auftraggebers oder am Ort des Schwergewichts der Tätigkeit. Art. 9 Anbieterin und Anbieter; Gegenrecht
1 Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben: in einem beteiligten Kanton; in einem Staat, der durch einen Staatsvertrag zum öffentlichen Beschaffungswesen ver - pflichtet ist.
... Art. 10 Ausnahmen
1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; vergeben werden; Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Er - stellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen die - ser Vereinbarung zu vergeben, wenn: dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
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Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt: Verfahren
Art. 11 Grundsätze
1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; wirksamer Wettbewerb; Verzicht auf Abgebotsrunden; Beachtung der Ausstandsregeln; Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitneh - merinnen und Arbeitnehmer; Gleichbehandlung von Frau und Mann; Vertraulichkeit von Informationen. Art. 12 Verfahrensarten
1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einrei - chen können; das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt; Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann in de rAusschreibung die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bis das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe ein - geladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindes - tens drei Angebote einholen; das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auf - trag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
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...
3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsät - ze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit sol - Art. 12. bis Wahl der Verfahren
1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Ver -
2 Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden.
3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwel - lenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden.
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Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen
1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: die notwendigen Veröffentlichungen, sowie die Publikation der Schwellenwerte; die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objek - tiven und überprüfbaren Kriterien; die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; den Zuschlag durch Verfügung; die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe; die Archivierung. Art. 14 Vertragsschluss
1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Be - schwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde auf - schiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt: Rechtsschutz
Art. 15 Beschwerderecht und Frist
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhän - gige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: die Ausschreibung des Auftrags; der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfah - ren; der Ausschluss aus dem Verfahren; der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens.
2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen ein - zureichen.
2bis Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
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Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung
3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung di - rekt geltend gemacht werden. Art. 17 Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskos - ten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht ge - leistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
4 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt ha - ben. Art. 18 Entscheid
1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Be - schwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt: Überwachung
Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem In - terkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Art. 21 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amt - lichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrit - tes im gleichen Organ in Kraft.
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2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März
1994.
5) In Kraft getreten am 28. 1. 2003.
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Öffentliches Beschaffungswesen: Interkant. Vereinbarung Art. 22 Übergangsrecht
1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. Anhänge:
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6) Die Anhänge werden hier nicht abgedruckt. Sie können auf der Website www.bpuk.ch unter der Rubrik Konkordate eingesehen werden.
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