Parlamentsverordnung über die Stellvertretung in der Einbürgerungskommission (121.2)
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Parlamentsverordnung über die Stellvertretung in der Einbürgerungskommission

Parlamentsverordnung über die Stellvertretung in der Einbürgerungskommission vom 02.02.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Grossratsgesetz vom 6. September 2006 (GRG), namentlich auf Artikel 209; in Erwägung: Mit dieser Verordnung soll das Problem im Zusammenhang mit der bedeu - tenden Zunahme der Zahl der Einbürgerungsgesuche und mit der Arbeits - überlastung der Einbürgerungskommission geregelt werden. Auf Antrag des Büros vom 21. Januar 2022, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Wenn es aufgrund besonderer Umstände nicht mehr möglich ist, die ordent - liche Behandlung der Geschäfte der Einbürgerungskommission sicherzustel - len, kann das Büro beschliessen, dass stellvertretende Mitglieder beigezogen werden. Der Beschluss ist befristet.
2 Angesichts der Arbeitsüberlastung der Kommission wird die Stellvertretung ständig ausgeübt.
3 Der Ersatz eines Mitglieds, das nicht regelmässig an den Sitzungen teil - nimmt, bleibt vorbehalten (Art. 54 Abs. 5 GRG).

Art. 2 Bezeichnung

1 Jede Fraktion bezeichnet ein stellvertretendes Mitglied.
2 Das bezeichnete Mitglied muss vorher sein Einverständnis gegeben haben; es kann einer anderen Fraktion angehören, wenn die betreffende Fraktion kein Mitglied mehr hat, das noch nicht in einer ständigen Kommission ist.
3 Die Bezeichnung wird rechtskräftig, sobald das Büro informiert wurde.

Art. 3 Einsatz

1 Der Präsident der Einbürgerungskommission sorgt dafür, dass die stellver - tretenden Mitglieder alle nötigen Informationen für die Ausübung ihres Amts erhalten.
2 Die Beiziehung von stellvertretenden Mitgliedern ändert weder die Zahl der Mitglieder, die an den Sitzungen teilnehmen müssen, noch das Quorum der Einbürgerungskommission.
3 Wenn die Präsidentin oder der Präsident oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Kommission verhindert ist, wird ein anderes ordentliches Mitglied der Kommission ausgewählt, um vorübergehend dieses Amt zu übernehmen.

Art. 4 Geltungsdauer

1 Diese Verordnung gilt bis zum Ende der Legislaturperiode 2022-2026.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.02.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2022_015 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.02.2022 01.01.2022 2022_015
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