Verordnung zum Fischereigesetz des Kantons Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  zum Fischereigesetz des Kantons Aargau (Aargauische  Fischereiverordnung, AFV)  Vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 6 Abs. 5, 11 Abs. 2 lit. a, 12 , 14 Abs. 4, 15 Abs. 2, 16 Abs.  1, 17  Abs. 2, 19 Abs. 1 und 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  Fischerei (Fischereigesetz des Kantons Aargau, AFG) vom 20. November 2012  1  )  und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 des Dekrets über die durch den Staat zu beziehenden Gebühren vom
23. Novemb er 1977
                            2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Fischerei
1.1. Zuständigkeiten
§ 1 Fischereibehörden (§ 23 AFG)
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Departement) vollzieht die Fischerei-  gesetzgebung, wenn nachfolgend nicht die Abteilung Wald, Sektion Jagd und Fische-  rei  (Fachstelle), oder eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fischereiaufsicht (§§ 25, 27 AFG)
                            1  Fischereiaufseherinnen und  -  aufseher haben folgende Aufgaben zu erfüllen:  a)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen zu den Fangmethoden, Fa  ng-  geräten  und  Hilfsgeräten,  zum  Bestandesschutz  und  Besatz,  zu den  Schonge-  bieten sowie zum Arten  -  und Lebensraumschutz,  b)  Kontrolle der Fischereiberechtigungen,  c)  Mitwirkung bei Erhebungen des Fisch  -  und Krebsbestands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  935.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  661.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fischereiaufseherinnen und  -  aufse  her nehmen an den Weiterbildungskursen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 AFG teil.
1.2. Verpachtung staatlicher Fischereireviere
§ 3 Verfahren der ordentlichen Verpachtung (§ 6 AFG)
                            1  Das Departement schreibt die zu verpachtenden staatlichen Fischereireviere mit ih-  rem P  achtzins bis Ende Februar des letzten Pachtjahrs öffentlich aus. Die bisherigen  Pächterinnen und Pächter werden direkt angeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewerbungen sind bis 30. April des letzten Pachtjahrs einzureichen. Darin ist insbe-  sondere  darzulegen,  wie  die  Verpachtu  ngskriterien  gemäss  §  6  Abs.  2  AFG  erfüllt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement teilt den Bewerbenden seinen Verpachtungsentscheid bis spätes-  tens 31. Oktober des letzten Pachtjahrs mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Fischereiberechtigung
§ 4 Voraussetzungen für die Ausübung der Fischerei (§ 11 AFG)
                            1  Das Mindestalter für den Bezug einer Fischereikarte beträgt 12 Jahre; am Hallwiler-  see ist eine Fischereikarte ab einem Alter von 10  Jahren erhältlich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Fischereikarten ohne Foto der fischereiberechtigten Person ist ein amtlicher Per-  sonala  usweis mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Sachkundenachweis (§ 12 AFG)
                            1  Der aargauische Sachkundenachweis kann in einem Fischerkurs durch eine erfolg-  reich abgelegte Prüfung erworben werden. Die Prüfung hat den Anforderungen des  eidgenössischen Sachkundenachweises zu entsp  rechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schweizer Sportfischer  -  Brevet sowie weitere Fähigkeitsausweise, die dem eid-  genössischen Sachkundenachweis entsprechen, werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom aargauischen Sachkundenachweis befreit sind Personen mit  a)  Jahrgang 1939 und älter, die über eine  langjährige Fischereierfahrung verfügen,  b)  Tagesbewilligungen  zum  Fischen  in  künstlichen,  unter  Aufsicht  der  Eigentü-  merschaft stehenden und ausschliesslich mit fangfähigen Fischen besetzten Ge-  wässern ohne eigene Produktivität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Teilnehmende an einem Jung  fischerkurs brauchen für die Dauer des Kurses keinen  Sachkundenachweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Fischereikarten
§ 6 Staatliche Fischereireviere (§ 14 AFG)
                            1  Pächterinnen und Pächter staatlicher Fischereireviere können bei der Fachstelle Jah-  reskarten  für  die  Angelfischerei  gegen  eine  Gebühr  von  Fr.  10.  –  , Wochen  -  und  Ta-  geskarten für die Angelfischerei gegen 50  % der Gebühr gemäss Absatz 3 beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen Fischereikarten für die Angelfischerei gegen Entgelt an fischereiberech-  tigte Personen abgeben. Auf den Jahreskarten  ist das tatsächlich bezogene Entgelt ein-  zutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr beträgt für eine  a)  Wochenkarte Fr. 60.  –  ,  b)  Tageskarte Fr. 20.  –  ,  c)  Hallwilersee  -  Jahreskarte Fr. 150.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus der Bewirtschaftung des staatlichen Fischereireviers darf kein Gewinn resultie-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Gewässer mit Freianglerrecht (§ 15 AFG)
                            1  Die  Gebühr  für  eine  Fischereikarte  für  Freianglerinnen  und  Freiangler  beträgt  Fr.  50.  –  pro Jahr. Davon gehen Fr. 10.  –  an den kantonalen Fischereiverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gewässer mit bestehenden privaten Fischereirechte n (§ 16 AFG)
                            1  Fischereikarten  für  Gewässerabschnitte  mit  bestehenden  privaten  Fischereirechten  haben folgende Angaben zu enthalten:  a)  Name, Adresse und Foto der fischereiberechtigten Person,  b)  zeitliche und räumliche Gültigkeit der Karte,  c)  erlaubte Fa  ngmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte,  d)  Kartengebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Fischereibetrieb
§ 9 1. Fangmethoden, Fanggeräte und Hilfsgeräte (§ 17 AFG)
                            a) Allgemeine Verbote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Fischerei verboten sind insbesondere  a)  die Verwendung von Betäubungsmitteln und  Giften,  b)  die  Verwendung  von  Feuerwaffen,  Speeren,  Harpunen,  Pfeilen  und  Spreng-  stoff,  c)  das Absperren oder Trockenlegen von Gewässerabschnitten,  d)  der absichtliche Fang von Fischen mit einer Angelrute an einem anderen Kör-  perteil als dem Maul.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) A llgemeine Einschränkungen
                            1  Erlaubt sind  a)  die Angelfischerei mit einer Angelrute beziehungsweise mit einer Schnur mit  höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel),  b)  *  die  Verwendung  von  höchstens  zwei  Angelruten  beziehungsweise  von  zwei  Schnür  en mit je höchstens fünf Angeln (einfache  Angel oder Dreiangel) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. März bis 30. September in Rhein, Aare, Reuss und Limmat,
                            c)  *  die  Verwendung  von  zwei  Angelruten  sowie  höchstens  zwei  Hauptschnüren  mit je höchstens fünf Anbissstellen für die Schleppfi  scherei ganzjährig im Hall-  wilersee,  d)  die Verwendung von Angeln mit Widerhaken für die Hegenen  -  und Schleppan-  gelfischerei,  e)  der Fischfang von Brücken und von anderen erhöhten Standorten aus mit einem  der Höhendifferenz zur Wasseroberfläche angepassten F  ischlandegerät,  f)  der Fang von Krebsen mit Krebstellern und Krebsreusen oder von Hand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Fischen ist die Angelrute dauernd unter direkter Kontrolle zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  mehreren  Fischereikarten  dürfen  nicht  gleichzeitig  mit mehr  als zwei Angelruten oder Schnüren fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn der Pachtvertrag nichts anderes bestimmt, dürfen Inhaberinnen und Inhaber  einer Jahres  -  , Wochen  -  oder Tageskarte nur vom Ufer aus fischen. Inseln, die durch  Waten erreicht werden können, sind dem Ufer gleic  hgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) Einschränkungen für Freianglerinnen und Freiangler
                            1  Die Freianglerei ist vom 1. März bis 31. Oktober zwischen 05.00 Uhr und 23.00  Uhr  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Freianglerinnen und Freiangler dürfen nur vom Ufer aus mit einer Angelrute bezie-  hungsweise  mit einer Schnur mit einer einfachen Angel fischen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verboten sind ihnen:  a)  Fische mit Futter anzulocken,  b)  Köderfische oder künstliche Köder zu verwenden,  c)  das Waten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 d) Lebende Köderfische
                            1  Die Verwendung lebender Köderfische ist nur erlaubt  a)  in Weihern und Kleinseen mit einer Fläche bis 30 Hektaren,  b)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dürfen nur im Einzugsgebiet heimische Köderfische verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die lebenden Köderfische dürfen nur am Maul befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fang von Köderfischen mit Netzen ist  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zur Schleppfischerei oder für die Fischerei mit anderen bewegten Fanggeräten dür-  fen keine lebenden Köderfische verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 e) Elektrofanggeräte
                            1  Das Fischen mit Elektrofanggeräten ist bewilligungspflichtig. Die Fachstelle kann  für  Baustellenabfischungen, Bestandeserhebungen, Notabfischungen bei Trockenheit  und für die Fischaufzucht Bewilligungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 f) Netze und Reusen
                            1  Der Fischfang mit Netzen und Reusen ist Pächterinnen und Pächtern staatlicher Fi-  schereireviere sowie  Eigentümerinnen und Eigentümern bestehender privater Fische-  reirechte im Hallwilersee mit einem Netzfischereipatent erlaubt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verwendung  von  Netzen,  Handnetzen,  Reusen  und  Fischergalgen  in  Rhein,  Aare, Reuss und Limmat richtet sich gemäss dem Pachtve  rtrag oder dem Inhalt der  privaten Fischereirechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle anderen Einsätze von Netzen und Reusen sind bewilligungspflichtig. Die Fach-  stelle kann insbesondere für Bestandeserhebungen und Laichfischfang Bewilligungen  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fachstelle legt im Pacht  vertrag die minimale Maschenweite der Netze entspre-  chend  dem  Wachstum  der   verschiedenen  Fischarten  im  betroffenen   Gewässer  fest.  Für  Gewässerabschnitte  mit  bestehenden  privaten  Fischereirechten  verfügt  die  Fachstelle die entsprechenden Maschenweiten für ei  ne Pachtperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ausgelegte Netze und Reusen sind täglich zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Bestandesschutz (§ 17 AFG)
                            a) Schonzeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angelfischerei ist in Rhein, Aare, Reuss, Limmat und im Hallwilersee sowie in  der Suhre und im Aabach während des ganzen  Jahrs, in den übrigen Fliessgewässern  nur vom 1. März bis 30. September erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Schonzeiten:  a)  Äsche  vom 1. Februar bis 30. April,  b)  Bach  -  , Fluss  -  und Seeforelle  vom 1. Oktober bis Ende Februar,  c)  Felchen  vom 1. Oktober bis 31. Dez  ember,  d)  Hecht  vom 1. Februar bis 30. April,  e)  Edel  -  , Dohlen  -  und Steinkrebs  vom 1. Oktober bis 15. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Bewilligung der Fachstelle dürfen Fische während ihrer Schonzeit zur Gewin-  nung des für die Fischzucht erforderlichen Brutmaterials gefangen we  rden. Die Be-  willigung nennt die erlaubten Fanggeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen  Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden folgenden interkantonalen Verträge die  Schonzeiten fest:  *  a)  Übereinkunft  über den Fischfang im Hallwilersee vom 27. Oktober 2021  1  )  ,  b)  Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese  die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet, vom 3.  De-  zember 2008 / 16.  Dezember 2008  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Fangmindestmasse
                            1  Es gelten folgende Fangmindestmasse:  a)  *  ...  b)  Äsche  32 cm,  c)  Barbe im Bach  30 cm,  d)  Barbe in Rhein, Aare, Reuss und Limmat  35 cm,  e)  Barsch (Egli)  15 cm,  f)  Felchen  25 cm,  g)  Forelle im Bach und Weiher  22 cm,  h)  Forelle in Rhein,  Aare, Reuss und Limmat  28 cm,  i)  *  ...  j)  Hecht  50 cm,  k)  Karpfen  30 cm,  l)  Schleie  25 cm,  m)  Edelkrebs  12 cm,  n)  Dohlen  -  und Steinkrebs  9 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fische und Krebse, die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind so-  fort  und  mit  aller  Sorgfalt  ins  G  ewässer  zurückzuversetzen.  Die  Angel  ist  von  der  Schnur abzuschneiden, wenn sie sich nicht ohne Verletzung des gefangenen Fisches  entfernen lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen  Aargau und Solothurn bildet,  legen die beiden interkantonalen Verträge (§  15 Abs.  4)  die Fangmindestmasse fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 c) Fangbeschränkungen
                            1  In Rhein, Aare, Reuss und Limmat dürfen Fischereiberechtigte gesamthaft pro Tag  höchstens sechs Fische der Arten Forelle, Äsche und Hecht fa  ngen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Für den Hallwilersee und die Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen  Aargau und Solothurn bildet, legen die beiden interkantonalen Verträge (§  15 Abs.  4)  die Fangbeschränkungen fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  935.040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  935.030
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pächterinnen  und  Pächter  staatlicher  Fischerei  reviere  sowie  Eigentümerinnen  und  Eigentümer bestehender privater Fischereirechte dürfen in ihrem Revier beziehungs-  weise  Gewässerabschnitt  Krebse  fangen.  Alle  anderen  Fischereiberechtigten  dürfen  den Krebsfang nur mit deren Einverständnis und mit Bewilligu  ng der Fachstelle aus-  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fang von Muscheln benötigt eine Bewilligung der Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Fang von Fischnährtieren und die Gewinnung von Plankton sind den Pächterin-  nen und Pächtern staatlicher Fischereireviere sowie den Eigentümerinnen und Eigen-  tü  mern bestehender privater Fischereirechte in ihrem Revier beziehungsweise Gewäs-  serabschnitt erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Fachstelle  kann  auf  begründetes  Gesuch  hin  und  mit  dem  Einverständnis  der  Pächterin beziehungsweise des Pächters des staatlichen Fischereireviers ode  r der Ei-  gentümerin beziehungsweise des Eigentümers eines bestehenden privaten Fischerei-  rechts  weiteren  Personen  den  Fang  von  Fischnährtieren  oder  die  Gewinnung  von  Plankton bewilligen. Der Fang von Fischnährtieren beziehungsweise die Gewinnung  von  Plankton  für  wissenschaftliche  Studien  oder  die  Entnahme  kleiner  Mengen  ist  nicht bewilligungspflichtig. Der Fang und die Gewinnung zu gewerblichen Zwecken  sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Besatz und Nachzucht (§ 17 AFG)
                            1  Für den Besatz und die  Nachzucht sind Fische entsprechend ihrem Lebensraum und  ihrem Einzugsgebiet zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachstelle  erstellt  ein  kantonales  Besatzkonzept  und  einen  jährlichen  Besatz-  plan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Besatz  erfolgt  gemäss  Besatzplan  unter  Aufsicht  und  gemäss  den  Weisungen  der Fachstelle. Ausnahmen sind durch die Fachstelle zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besatz in Bächen, Weihern und im Hallwilersee erfolgt durch die Pächterinnen  und Pächter der betreffenden Fischereireviere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Besatz in Rhein, Aare, Reuss und Limmat erfolgt durc  h die Fachstelle in Zu-  sammenarbeit mit den Pächterinnen und Pächtern der betreffenden Fischereireviere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kosten für den Besatz in Bächen und Weihern tragen die Pächterinnen und Päch-  ter der betreffenden Fischereireviere; jene für den Besatz in Rhein, A  are, Reuss und  Limmat trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der  Besatz  in  Gewässerabschnitten  mit  bestehenden  privaten  Fischereirechten  er-  folgt durch die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Schongebiete (§ 17 AFG)
                            1  Die  Fachstelle  kann  im  Pachtvertrag  Schong  ebiete  insbesondere  für  Laich  -  ,  Jung-  fisch  -  oder Rückzugsgebiete gefährdeter Arten (Fische, Rundmäuler, Krebse und Mu-  scheln) festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Arten - und Lebensraumschutz
§ 20 Artenförderung und Lebensraumaufwertung (§ 19 AFG)
                            1  Der  Regierungsrat  kann  für  Gewässerabschnitte,  die  für  den  Bestand  besonders  wertvoll  sind,  lokale  Fangverbote  für  einzelne  gefährdete  Fisch  -  ,  Krebs  -  und  Mu-  schelarten erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  generelles  Fangverbot  gilt  in und um  Fischaufstiegshilfen.  Die  Fachstelle  legt  die lokalen Abgrenzun  gen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffenen Gewässerabschnitte sind mit Tafeln entsprechend zu markieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Laichgebiete  von  Äsche  und  Forelle  dürfen  in  den  Monaten  Dezember  bis  April,  jene der Nase in den Monaten April und Mai nicht betreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Eingriffe in Ge wässer (§ 20 AFG)
                            1  Bewilligte bauliche und technische Eingriffe sind mindestens 10 Tage vor Ausfüh-  rung der Fachstelle sowie den Pächterinnen und Pächtern der betroffenen staatlichen  Fischereireviere  beziehungsweise  in  Gewässerabschnitten  mit  bestehenden  p  rivaten  Fischereirechten den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für fischereiliche Massnahmen tragen die Bewilligungsnehmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Behandlung von Gesuchen um Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilli-  gung  gemäss  den  Art.  8  und  9  des  Bundesgesetzes  über  die  Fischerei  (BGF)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Juni 1991
                            1  )  und die Ausübung der damit verbundenen Aufsichts  -  und Kontroll-  funktionen wird eine Gebühr von Fr.  100.  –  bis Fr. 6'000.  –  erhoben. Die Gebühr be-  misst sich nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebü  hr für die fischereirechtliche Behandlung von Baugesuchen wird von der  Abteilung  für  Baubewilligungen  des  Departements  Bau,  Verkehr  und  Umwelt  ge-  stützt auf die Verordnung über die von der Abteilung für Baubewilligungen des De-  partements  Bau,  Verkehr  und  Umw  elt  zu  erhebenden  Gebühren  (GebV  AfB)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. August 1994 2 ) erhoben. *
                            1  )  SR  923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SAR  713.125
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmung
§ 22 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund gleich-  zeitig mit dem Fischereigesetz des Kantons Aargau am 1. Juli 2013  in Kraft.  Aarau, 12. Dezember 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER  Genehmigung durch den Bund: 25. Juni 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                29.05.2019 30.06.2019 § 21 Abs. 4 eingefügt 2019/3 - 17
27.10.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 10 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 12 Abs. 1, lit. b) aufgehoben 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 14 Abs. 1 geändert 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 15 Abs. 4 eingefügt 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. a) aufgehoben 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 1, lit. i) aufgehoben 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 16 Abs. 3 eingefügt 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1 geändert 2021/18 - 15
27.10.2021 01.01.2022 § 17 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/18  -  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 15
§ 10 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 15
§ 10 Abs. 1, lit. c) 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 15
§ 12 Abs. 1, lit. b) 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 15
§ 14 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 15
§ 15 Abs. 4 27.10.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 15
§ 16 Abs. 1, lit. a) 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 15
§ 16 Abs. 1, lit. i) 27.10.2021 01.01.2022 aufgehoben 2021/18 - 15
§ 16 Abs. 3 27.10.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/18 - 15
§ 17 Abs. 1 27.10.2021 01.01.2022 geändert 2021/18 - 15
§ 17 Abs. 1
                            bis  27.10.2021  01.01.2022  eingefügt  2021/18  -  15