Verordnung über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse
                            Verordnung  über die Aargauische Landwirtschaftliche Kreditkasse  (ALK-Verordnung)  Vom 23. Mai 2012 (Stand 1. Mai 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf §  57 Abs. 2 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau (LwG AG)  vom 13.  Dezember 2011  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Sitz
                            1  Sitz der  Aargauischen Landwirtschaftlichen Kreditkasse (ALK)  ist Aarau.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgaben
                            1  Die ALK verwaltet die ihr aus dem Stiftungszweck resultierenden Eigenmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf § 57 Abs. 2 LwG AG werden ihr zusätzlich folgende Aufgaben über  -  tragen:  a)  Gewährung von Investitionskrediten gemäss Art. 87 des Bundesgesetzes über  die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998  2  )  ,  b)  Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 des Bundesge  -  setzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991  3  )  ,  c)  Gewährung von Betriebshilfen gemäss Art. 78 LwG,  d)  Gewährung von kantonalen Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten ge  -  mäss § 31 LwG AG,  e)  Beantragung von Bundesbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten gemäss  Art. 93 LwG,  f)  *  Gewährung von landwirtschaftlichen Darlehen gemäss §  33 Abs. 1 LwG AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  910.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  910.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  921.0  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aufgaben und Pflichten der ALK werden in Form einer Leistungsvereinbarung mit  dem Departement Finanzen und Ressourcen (DFR) festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Organisation
                            1  Ein   Stiftungsrat   von   maximal   11   Mitgliedern   besorgt   die   Verwaltung   der  ALK.  Dieser setzt  sich zusammen aus  maximal sechs durch das DFR bestimmte  Mitglieder, darunter eine Vertreterin oder ein Vertreter des Departements, sowie  ma  -  ximal fünf Vertreterinnen oder Vertreter der übrigen Stifterorganisationen der ALK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat  konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bestimmt die Vertretung der  Stiftung nach aussen und regelt die Unterschriftsbe  -  rechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er errichtet eine Geschäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Er erlässt  ein Geschäftsreglement, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Er wählt die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzhilfen aus Eigenmitteln
                            1  Die finanzielle Unterstützung kann in Form von verzinslichen oder zinslosen Dar  -  lehen, in Form von à fonds perdu-Beiträgen oder in Form der Übernahme einer  Bürgschaft zu Gunsten der Gesuchstellenden gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Unterstützung erfolgt nach Massgabe der verfügbaren Mittel und  aufgrund der im  Geschäftsreglement der ALK  statuierten Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuche
                            1  Die  Behandlung der eingehenden Gesuche  kann einem aus dem Kreis  des Stif  -  tungsrats bestellten Ausschuss übertragen werden. Bei dessen Zusammensetzung ist  darauf zu achten, dass alle erforderlichen Fachkompetenzen in genügendem Mass  vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Geldanlage
                            1  Die verfügbaren Geldmittel der ALK sind, soweit sie nicht für Unterstützungen  oder zur Deckung von Betriebskosten  verwendet werden müssen, gemäss Anlagere  -  glement des Stiftungsrats einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufsicht
                            1  Die Stiftung steht unter der Aufsicht der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau  (BVSA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Auflösung
                            1  Beschliesst der Stiftungsrat die Auflösung der ALK, wird das Stiftungsvermögen  auf die Subvenienten im Verhältnis zu ihren Einlagen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am  1. August 2012  in Kraft.  Aarau, 23. Mai 2012  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  OCHULI  Staatsschreiber  G  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.03.2019 01.05.2019 § 2 Abs. 2, lit. f) geändert 2019/2-06
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle