Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den freien Personenverkehr... (823.21)
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Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetzgebung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der Ausländer

1/2005
1 Verordnung des Regierungsrates zur Bundesgesetz- gebung über den freien Personenverkehr und die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 14. September 2004

§ 1 Diese Verordnung enthält Bestimmunge n zum Vollzug folgender Erlasse:

1. Verordnung des Bundesrates übe r die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemein schaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten de r Europäischen Freihandelsassozi- ation vom 22. Mai 2002 (VEP)
1) ;
2. Verordnung des Bundesrates übe r die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) 2) .

§ 2 Der Vollzug obliegt dem Ausländera mt, soweit nachfolgend nicht aus-

drücklich etwas ande res bestimmt wird.
§ 3
1 Das Amt für Wirtschaft und Ar beit prüft im Bereich der VEP 1) die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit und erfasst die Mel tätigkeit bis 90 Tage.
2 Es ist die zuständige Behörde gemäss Artikel 49 Absatz 2 BVO 2) .

§ 4 3)

§ 5 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2005 in Kraft.

1)
2)
3) Vollzugsbereich Ausländeramt Amt für Wi r t- schaft und Arbeit Inkrafttreten
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