Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes (912.070)
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Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes

Ausführungsbestimmungen über den Selbsthilfe- fonds zur Förderung des Rindviehabsatzes Gestützt auf Artikel 17 und 36 des Gesetzes über die Erhaltung und För- derung der Landwirtschaft
1 ) und Artikel 29 der Tierzucht-, Tierabsatz- und Viehversicherungsverordnung 2 ) von der Regierung erlassen am 12. August 1997 I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Die Verwaltung des Selbsthilfefonds zur Förderung des Rindviehabsatzes

wird an den Bündner Bauernverband delegiert. Delegation an den Bauernverband

Art. 2

Die Mittel aus dem Selbsthilfefonds können insbesondere für folgende Massnahmen eingesetzt werden: Massnahmen a) Werbung für das Bündner Braunvieh im In- und Ausland; b) Aufkauf von Tieren zur kurzfristigen Verhinderung von Preiseinbus- sen beim Nutz- und Schlachtvieh; c) Förderung des Aufkaufs und Sammlung von Tieren für den Export sowie zur Sichtbarmachung des Angebotes; d) Übernahme nicht gedeckter Kosten beim Ankauf sowie bei der Hal- tung und Fütterung von Tieren; e) Beiträge an die Transportkosten von Markttieren, sofern diese das übliche Mass überschreiten; f) Beiträge an die Kosten, die bei der Ausstellung von Bündner Vieh im Ausland entstehen; g) Förderung und Organisation von neuen Vermarktungsformen; h) Beiträge an Bauernvereine für die Erstellung von Vermarktungsein- richtungen.
1) BR 910.000
2) BR 912.010
II. Verwaltung
Art. 3
1 Der Bündner Bauernverband entschei det über den Einsatz der Mittel im Rahmen des Budgets. Einsatz der Mittel
2 Er kann diese Befugnis der Bündne r Viehvermittlungs-AG übertragen.

Art. 4 Erfordert die Marktsituation den sofo rtigen Einsatz von Mitteln, welche

die bewilligten Kredite gemäss Budget überschreiten, ist das schriftliche Einverständnis des zuständige n Departementes einzuholen. Ausserordentlich e Ausgaben

Art. 5

Das Jahresbudget wird vom Bündner Baue rnverband erstellt. Es ist bis spätestens am 1. Oktober dem zu ständigen Departement zur Genehmi- gung einzureichen. Jahresbudget

Art. 6

1
1 ) Das Amt für Lebensmittelsicherh eit und Tiergesundheit besorgt den Einzug der von den Viehbesitzern zu le istenden Beiträge. Sie werden zu- sammen mit den Beiträgen zugunsten des kantonalen Tierseuchenfonds erhoben. Einzug
2 Der Kanton leistet jährlich den glei ch hohen Totalbeitrag und überweist den Gesamtbetrag dem Selbsthilfefonds.
Art. 7
2 ) Die Jahresrechnung ist dem Amt für Landwirtschaft und Geoinformation bis spätestens Ende Februar zur Prüfung einzureichen. Prüfung der Jahresrechnung III. Schlussbestimmungen

Art. 8 Diese Ausführungsbestimmungen treten auf den 1. September 1997 in

Kraft und ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 27. Dezember
1983
3 )
. Inkrafttreten
1) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4303; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
2) Fassung gemäss Anhang 2 RVOV; AGS 2006, KA 4303; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten
3) AGS 1983, 1197
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