Chemikalienverordnung
Chemikalienverordnung (KChemV) vom 21.11.2017 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG) und die dazugehörigen Ausführungsverordnungen; in Erwägung: Die Chemikaliengesetzgebung des Bundes überträgt den Kantonen zahlreiche Vollzugsaufgaben, die in verschiedenen Erlassen vorkommen. Ziel dieser Verordnung ist es, diese Aufgaben zwischen den verschiedenen kantonalen Organen, die an ihrem Vollzug beteiligt sind, bereichsübergreifend zu koor - dinieren. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 In dieser Verordnung wird der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes durch die Kantonsbehörden geregelt.
2 In diesem Rahmen bezeichnet sie die kantonalen Organe, die mit ihrer Aus - führung beauftragt sind.
3 Die Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebung über den Schutz vor Störfällen, bleibt vorbehalten.
Art. 2 Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsorgane für die Chemikaliengesetzgebung des Bun - des sind:
a) das Amt für Umwelt;
b) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
c) das Amt für Wald und Natur;
d) Grangeneuve;
e) das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem Gesetz über die Unfallversicherung;
f) das Kantonsarztamt;
g) das Amt für Gesundheit;
h) die Kantonspolizei.
2 Die Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien sorgt für eine Harmonisie - rung und eine rationelle Verteilung der Aufgaben.
2 Befugnisse
Art. 3 Amt für Umwelt
1 Das Amt für Umwelt ist für die Umsetzung aller Bestimmungen über den Umgang mit Chemikalien, die den Umweltschutz, den Schutz der ober- und der unterirdischen Gewässer, die Anlagen für die Lagerung von Chemikalien und die Abfallbewirtschaftung betreffen, zuständig.
Art. 4 Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
1 Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Chemikali - en und über die Meldungen von Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inver - kehrbringen von Chemikalien angewendet werden.
Art. 5 Amt für Wald und Natur
1 Das Amt für Wald und Natur stellt sicher, dass alle Bestimmungen in Zu - sammenhang mit der Verwendung von Chemikalien im Wald angewendet werden.
Art. 6 Grangeneuve
1 Grangeneuve stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Verwendung von Chemikalien und den Umgang mit Düngern und Pflanzenschutzmitteln in Zusammenhang mit der Landwirtschaft angewendet werden.
Art. 7 Amt für den Arbeitsmarkt
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem Gesetz über die Unfallversicherung stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Schutzmassnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Bildungseinrichtungen in Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien angewendet werden.
Art. 8 Kantonsarztamt
1 Das Kantonsarztamt leistet Unterstützung bei Fragen zur Volksgesundheit, mit Ausnahme derjenigen, die das berufliche Umfeld betreffen.
Art. 9 Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit leistet durch die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker Unterstützung, wenn Chemikalien auch als Heilmittel ein - gestuft werden können; diese Unterstützung geschieht im Rahmen der Kontrollen, die es in Apotheken, Drogerien, Privatpraxen von Ärztinnen und Ärzten, Institutionen des Gesundheitswesens und wissenschaftlichen Institu - ten durchführt.
Art. 10 Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei behandelt Fragen zum Besitz, zur Handhabung und zur Herstellung von Sprengmitteln.
2 Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen und gerichtlicher Untersuchungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei das Amt für Lebens - mittelsicherheit und Veterinärwesen um Unterstützung, namentlich mit sei - nen analytischen und wissenschaftlichen Fachkenntnissen, bitten.
Art. 11 Vorläuferstoffe für Explosivstoffe
1 Kantonale Vollzugsorgane, die bei Untersuchungen oder Kontrollen auf verdächtige Situationen mit Vorläuferstoffen für Explosivstoffe aufmerksam werden oder Meldungen von Dritten erhalten, informieren direkt das Bundes - amt für Polizei (fedpol).
3 Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien
Art. 12 Zusammensetzung
1 Es wird eine Koordinationsstelle eingesetzt; ihr gehören Personen, welche die Funktion der oder des Verantwortlichen der Vollzugsorgane nach Artikel
2 wahrnehmen, oder Personen, die diese oder dieser delegiert hat, an.
2 Die dem Amt für Umwelt unterstellte Person hat den Vorsitz der Koordina - tionsstelle inne, die mindestens einmal pro Jahr zusammentritt.
Art. 13 Befugnis
1 Die Koordinationsstelle hat hauptsächlich die Aufgabe, die Aufträge der mit dem Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes beauftragten Kantonsbehörden zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Daten austauschen und die besonde - ren Aspekte ihrer jeweiligen Gebiete berücksichtigen. Die Kantonsbehörden sprechen sich bei Schwierigkeiten bei der Anwendung untereinander ab.
4 Verfahrenskosten, Rechtsmittel und Strafanzeige
Art. 14 Gebühren
1 Für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die besonderen Leis - tungen, die sich aus der Chemikaliengesetzgebung des Bundes ergeben, wer - den von der jeweils zuständigen Kantonsbehörde Gebühren erhoben.
Art. 15 Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 16 Strafverfolgung
1 Zuwiderhandlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung des Bundes wer - den nach der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.
2 Besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Kantons eine strafbare Handlung begangen worden ist, so zeigt das zuständige Vollzugsorgan diese bei der Strafverfolgungsbehörde an. In besonders leich - ten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.
5 Schlussbestimmungen
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a) der Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des Bundesrates (SGF 810.13);
b) der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom
21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (SGF 818.11).
Art. 18 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2018 2017_093
02.04.2019 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 5 Titel geändert 01.04.2019 2019_023
02.04.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023
14.12.2021 Art. 2 Abs. 1, d) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 6 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.11.2017 01.01.2018 2017_093
Art. 2 Abs. 1, c) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 2 Abs. 1, d) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 5 Titel geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 5 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023
Art. 6 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 6 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
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