Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
Gesetz über Wahlen und Abstimmungen vom 5. Dezember 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 6. März 2018
1 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: 2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieser Erlass regelt: a) die Wahl der st.gallischen Mitglieder des Nationalrates nach Proporz und die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung keine Regelungen enthält; b) die kantonalen Wahlen:
1. der Mitglieder des Kantonsrates nach Proporz;
2. der st.gallischen Mitglieder des Ständerates, die Wahl der Mitglieder der Regierung und die Wahl der Mitglieder der Kreisgerichte nach Majorz; c) die kantonalen Volksabstimmungen; d) die Wahlen in den Gemeinden an der Urne:
1. nach Majorz;
2. der Mitglieder der Gemeindeparlamente nach Proporz; e) die Volksabstimmungen in den Gemeinden an der Urne.
2 Wahlen und Abstimmungen an Bürgerversammlungen richten sich nach dem Gemeindegesetz vom 21. April 2009 3 .
1 ABl 2018, 1743 ff.
2 Abgekürzt WAG. Vom Kantonsrat erlassen am 19. September 2018; nach unbenützter Refe - rendumsfrist und Genehmigung durch den Bund am 5. Dezember 2018 rechtsgültig gewor - den; in Vollzug ab 1. Januar 2019.
3 sGS 151.2 .
Art. 2 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
1 Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung richten sich nach Art. 31 ff. der Verfas - sung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 4 .
2 Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 2001 gelten Personen, die wegen dauernder Ur - teilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge 6 beauftragte Person vertreten werden.
Art. 3 Stimmgeheimnis
1 Das Stimmgeheimnis wird gewahrt. Die zuständigen Stellen treffen die erforder - lichen Massnahmen, damit niemand vom Inhalt der Stimmabgabe Kenntnis er - hält. II. Wahl- und Abstimmungsorganisation (2.)
1. Zuständigkeit (2.1.)
Art. 4 Gemeindeweise Durchführung
1 Wahlen und Abstimmungen werden in den Gemeinden durchgeführt.
2 Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen sowie kantonale Wahlen und Ab - stimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
Art. 5 Übertragung
1 Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung und Durchführung der Wahlen und Abstimmungen der Spezialgemeinde ganz oder teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.
Art. 6 Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Die im Kanton St.Gallen registrierten Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizer üben ihr Stimmrecht bei der Staatskanzlei aus.
2 Die Staatskanzlei nimmt in Bezug auf die Auslandschweizerinnen und Ausland - schweizer die Aufgaben wahr, welche die Gesetzgebung im Bereich der politischen Rechte den Gemeinden zuweist. Art. 12 Bst. c dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
4 sGS 111.1 .
5 sGS 111.1.
6 Art. 360 ff. ZGB, SR 210 .
2. Stimmregister (2.2.)
Art. 7 Führung und Eintrag
1 Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten. Das Stimmregister kann elektronisch geführt werden.
2 In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die in dieser Gemeinde ihren politischen Wohnsitz nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 7 haben.
3 In das Stimmregister der Spezialgemeinden werden alle Stimmberechtigten ein - getragen, die in dieser Gemeinde zum Kreis der Stimmberechtigten gehören. Spezialgemeinden können verlangen, dass ihr Stimmregister gegen Entschädigung von der politischen Gemeinde geführt wird. Örtliche Korporationen, deren Stimmregister von der politischen Gemeinde geführt wird, stellen sicher, dass die Angaben von Stimmberechtigten, die ihren politischen Wohnsitz nicht in dieser politischen Gemeinde haben, der entsprechenden Gemeinde zur Stimmregister - führung zugestellt werden.
4 Eintragungen und Streichungen werden von Amtes wegen vorgenommen. Stimmberechtigte werden bis zum fünften Tag vor dem Wahl- oder Abstim - mungstag eingetragen, wenn sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Wahl- oder Abstimmungstag erfüllen.
Art. 8 Öffentlichkeit
1 Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten der entsprechenden Gemeinde, der Staatskanzlei und dem für Beschwerden zuständigen Departement zur Ein - sicht offen. Eine Vervielfältigung des Stimmregisters ist nicht zulässig.
Art. 9 Abgabe von Adressen
1 Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer gibt die Adressen der Stimmberechtigten auf Gesuch hin gegen Bezahlung der Selbstkosten ab, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Adressen aus - schliesslich für Wahl- oder Abstimmungswerbung verwendet werden. (2.3.)
Art. 10 Leitende Behörde
1 Die Regierung ist leitende Behörde bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.
7 SR 161.1 .
2 Der Rat ist leitende Behörde bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
3 Die leitende Behörde ist für die korrekte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen verantwortlich. Bei Anzeichen von Unregelmässig - keiten ordnet sie von Amtes wegen die notwendigen Massnahmen an.
Art. 11 Kantonales Stimmbüro
a) Zusammensetzung
1 Die Regierung wählt für die Dauer von vier Jahren ein kantonales Stimmbüro mit wenigstens sieben Mitgliedern. Sie bestimmt aus den Mitgliedern die Präsi - dentin oder den Präsidenten sowie die Schreiberin oder den Schreiber. Sie achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
2 Dem kantonalen Stimmbüro gehören nicht an: a) Mitglieder des Kantonsrates; b) Mitglieder der Regierung; c) Mitglieder des Nationalrates; d) Mitglieder des Ständerates.
Art. 12 b) Aufgaben
1 Das kantonale Stimmbüro: a) beaufsichtigt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie bei Regie - rungswahlen und Ständeratswahlen die Ermittlung der Ergebnisse der Wahl - kreise und des Kantons und gibt die Ergebnisse zur amtlichen Veröffentli - chung frei; b) beaufsichtigt die Entschlüsselung der elektronischen Urne; c) amtet als Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer.
Art. 13 c) Einberufung
1 Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so viele Mitglieder ein, dass das kantonale Stimmbüro die Aufgaben nach Art. 12 die - ses Erlasses ordnungsgemäss wahrnehmen kann. Sie oder er achtet auf eine ange - messene Vertretung der politischen Parteien.
Art. 14 d) Ausstand
1 Die Mitglieder üben ihr Amt nicht aus, wenn sie: a) selbst bei Nationalratswahlen oder Kantonsratswahlen sowie bei Regierungs- oder Ständeratswahlen kandidieren; b) an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
Art. 15 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei übernimmt die Vorbereitung und Durchführung von eidgenös - sischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen, soweit der Kanton zuständig ist.
2 Die Regierung kann die Zuständigkeit nach Abs. 1 dieser Bestimmung einem De - partement übertragen.
Art. 16 Stimmbüros der Gemeinden
a) Aufgaben
1 Die Stimmbüros der Gemeinden stellen die geordnete Stimmabgabe durch die Stimmberechtigten sicher.
2 Sie stellen eine geordnete Auszählung und Ermittlung der Gemeindeergebnisse sowie bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen die kor - rekte Übermittlung der Ergebnisse an die Staatskanzlei sicher.
Art. 17 b) Zusammensetzung
1 Jede Gemeinde, die Wahlen und Abstimmungen durchführt, bestellt ein Stimm - büro.
2 Das Stimmbüro besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und wenigs - tens vier Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern.
3 Der Rat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler aus den Stimmbe - rechtigten der Gemeinde. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der politi - schen Parteien. Die Mitglieder des Rates, die Ratsschreiberin oder der Ratsschrei - ber und deren Stellvertretung sowie die Stimmregisterführerin oder der Stimmre - gisterführer und deren Stellvertretung sind nicht wählbar.
Art. 18 c) Vorsitz und Sekretariat
1 Als Präsidentin oder Präsident amtet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Rates, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.
2 Das Sekretariat des Stimmbüros wird von einer Schreiberin oder einem Schreiber geführt. Als Schreiberin oder Schreiber amtet die Ratsschreiberin oder der Rats - schreiber, wenn der Rat keine andere Wahl trifft.
3 Die Schreiberin oder der Schreiber hat beratende Stimme, unterstützt das Stimm - büro bei der Auszählung und Ermittlung des Gemeindeergebnisses und besorgt insbesondere die Protokollführung.
Art. 19 d) Einberufung
1 Für jede Wahl oder Abstimmung beruft die Präsidentin oder der Präsident so viele Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler ein, dass eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Es werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmen - zähler einberufen. Die Präsidentin oder der Präsident achtet auf eine angemessene Vertretung der politischen Parteien.
2 Für administrative Arbeiten können Dritte beigezogen werden.
Art. 20 e) Ausstand
1 Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler üben ihr Amt nicht aus, wenn sie selbst bei Wahlen kandidieren oder an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Schreiberin oder der Schreiber üben ihr Amt nicht aus, wenn sie an einer Angelegenheit persönlich beteiligt sind. III. Vorbereitung und Vorverfahren (3.)
1. Bekanntmachung (3.1.)
Art. 21 Zeitpunkt
1 Die Regierung setzt den Zeitpunkt fest: a) der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden; b) der Ersatzwahlen von Mitgliedern der Regierung oder des Ständerates; c) der kantonalen Abstimmungen.
2 Die Staatskanzlei setzt den Zeitpunkt der Ersatzwahlen in den Gerichtskreisen fest.
3 Der Rat setzt den Zeitpunkt von Ersatzwahlen in der Gemeinde sowie von Ab - stimmungen in der Gemeinde fest.
4 Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von: a) Nationalrat und Ständerat; b) Kantonsrat und Regierung; c) Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine andere Regelung vor - sieht.
Art. 22 Inhalt, Fristen und Veröffentlichung
1 Die Bekanntmachung umfasst: a) Gegenstand der Wahl oder der Abstimmung;
b) Datum des Wahl- oder Abstimmungstags sowie Ort und Frist der Einrei - chung von Wahlvorschlägen; c) Datum des Wahltags sowie Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlä - gen für den allfälligen zweiten Wahlgang.
2 Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente werden spätestens zwölf Wochen, Majorzwahlen spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bekannt ge - macht. Abstimmungen werden spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag bekannt gemacht.
3 Kantonale Wahlen und Abstimmungen werden von der Staatskanzlei im kanto - nalen Amtsblatt, Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde von der zuständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt ge - macht.
Art. 23 Wahl- oder Abstimmungstag
1 Wahl- oder Abstimmungstage werden auf einen Sonntag gelegt.
2 Die Stimmabgabe ist im Rahmen der Bestimmungen dieses Erlasses und des Bundesrechts auch vor dem Wahl- oder Abstimmungstag möglich.
2. Majorzwahlen (3.2.)
Art. 24 Wahlvorschläge
a) Gültigkeit
1 Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie: a) innert der angesetzten Frist der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kanto - nalen Wahlen der Staatskanzlei eingereicht werden; b) unterzeichnet sind:
1. von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Wahl in Gemeindebehörden und Kreisgerichte;
2. von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten bei der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des Ständerates; c) höchstens gleich viele Namen von Kandidierenden enthalten, als Mandate zu vergeben sind; d) den Namen jeder kandidierenden Person nur einmal enthalten; e) ausschliesslich Namen von wählbaren Kandidierenden enthalten; f) ausschliesslich Namen von Kandidierenden enthalten, die der Kandidatur schriftlich zugestimmt haben.
2 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen können ihre Un - terschrift nicht zurückziehen.
3 Den Wahlvorschlägen für eine Kreisgerichtspräsidentin oder einen Kreisge - richtspräsidenten sowie für hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter des Kreisgerichtes werden Belege für die Erfüllung der Wählbarkeitsvor - aussetzungen nach Art. 26 des Gerichtsgesetzes vom 2. April 1987 8 beigelegt.
Art. 25 b) Vertretung und Stellvertretung
1 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertre - tung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung, sind berech - tigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 26 c) Rückzug
1 Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklä - ren, dass sie die Kandidatur zurückzieht.
2 Im Todesfall oder bei Verlust der Wählbarkeit der vorgeschlagenen Person gilt die Kandidatur als zurückgezogen.
Art. 27 d) Einsicht
1 Die Wahlvorschläge für kantonale Wahlen nach Majorz können von den Stimm - berechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeinde nach Majorz von den in der Gemeinde Stimmberechtigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
2 Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
Art. 28 Stille Wahl
a) Umfang
1 Stille Wahl ist möglich für: a) Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang; b) Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang; c) Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.
8 sGS 941.1 .
Art. 29 b) Zustandekommen
1 Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlä - gen aufgeführten Namen von Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Man - date entspricht.
2 Über das Zustandekommen der stillen Wahl entscheidet die zuständige Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen die Staatskanzlei. Sie veröffentlicht den Ent - scheid: a) bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat, Regierung und Kreisgerichten im kantonalen Amtsblatt; b) bei der Wahl von Gemeindebehörden im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.
Art. 30 Zweiter Wahlgang
1 Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn im ersten Wahlgang nicht genügend wählbare Personen das absolute Mehr erreicht haben.
2 Er wird von der Behörde angesetzt, die für die Bekanntmachung der Wahl zu - ständig ist.
3. Proporzwahlen (3.3.) a) Wahlkreise (3.3.1.)
Art. 31 Verteilung der Kantonsratssitze auf die Wahlkreise
1 Die Staatskanzlei stellt die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates je Wahlkreis fest und veröffentlicht diese im Amtsblatt.
2 Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevöl - kerungsstands. Stichtag ist der 1. Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.
3 Zur Berechnung der Kantonsratssitze je Wahlkreis wird die Einwohnerzahl des Kantons durch die Anzahl Mitglieder des Kantonsrates geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl bildet die Verteilungszahl. Jeder Wahlkreis erhält die Anzahl Sitze, als die Verteilungszahl in seiner Einwohnerzahl enthalten ist. Die verbleibende An - zahl Sitze werden an die Wahlkreise mit den grössten Restzahlen verteilt. Errei - chen mehrere Wahlkreise die gleiche Restzahl, entscheidet das Los.
b) Wahlvorschläge (3.3.2)
Art. 32 Einreichefrist
1 Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen treffen spä - testens am neunten Montag vor dem Wahltag bei der Staatskanzlei ein. Das Ende der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge bei Kantonsratswahlen kann durch die Regierung um höchstens zehn Tage vorverlegt werden.
2 Die Regierung setzt bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen den Beginn der Einreichefrist für Wahlvorschläge fest.
3 Der Rat legt die Fristen für die Einreichung von Wahlvorschlägen bei Wahlen der Gemeindeparlamente fest.
Art. 33 Bezeichnung
1 Jeder Wahlvorschlag trägt eine zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlä - gen geeignete Bezeichnung.
Art. 34 Unterzeichnung der Wahlvorschläge
1 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag unter - zeichnen. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden.
2 Bei Kantonsratswahlen und Wahlen von Gemeindeparlamenten wird jeder Wahlvorschlag von wenigstens 15 im Wahlkreis wohnhaften Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet. Das Unterzeichnungsquorum für Nationalratswahlen richtet sich nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976 9 .
3 Für Parteien, die bei den letzten Nationalratswahlen vom Unterzeichnungs - quorum gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976 10 befreit waren, gilt das Quorum nach Abs. 2 Satz 1 dieser Be - stimmung nicht. Der Wahlvorschlag wird von zwei Personen unterzeichnet, die als Vertretung und Stellvertretung des Wahlvorschlags gelten.
Art. 35 Anzahl und Bezeichnung der Vorgeschlagenen
1 Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, und keinen Namen mehr als zweimal.
2 In den Wahlvorschlägen werden Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Wohnadresse und Heimatort der Vorgeschlagenen angegeben.
9 SR 161.1 .
10 SR 161.1 .
3 Jede vorgeschlagene Person unterzeichnet den Wahlvorschlag zur Bestätigung handschriftlich.
Art. 36 Vertretung der Wahlvorschläge
1 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner bestimmen eine Vertretung und eine Stellvertretung des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die Personen, die an erster und zweiter Stelle unterzeichnet haben, als Vertretung und Stellvertre - tung.
2 Die Vertretung und, wenn diese verhindert ist, die Stellvertretung sind berech - tigt, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
Art. 37 Rückzug
1 Eine vorgeschlagene Person kann vor Ablauf der Einreichefrist schriftlich erklä - ren, dass sie ihre Kandidatur zurückzieht. Die Vertretung kann einen Ersatzvor - schlag einreichen.
2 Ziehen auf einem Wahlvorschlag sämtliche oder mehr als drei Personen ihre Kandidatur zurück, ist der Wahlvorschlag ungültig.
Art. 38 Einsicht
1 Die Wahlvorschläge für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen können von den Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Staatskanzlei, die Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeindeparlamente von den in der Gemeinde Stimmberech - tigten bei der zuständigen Stelle der Gemeinde eingesehen werden.
2 Eine Vervielfältigung der Wahlvorschläge ist nicht zulässig.
Art. 39 Bereinigung der Wahlvorschläge
a) Prüfung
1 Die Staatskanzlei bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie die zu - ständige Stelle der Gemeinde bei Wahlen des Gemeindeparlamentes prüfen jeden Wahlvorschlag und streichen: a) die Namen von Vorgeschlagenen, deren Name auf mehr als einem Wahlvor - schlag steht, sowie von nichtwahlfähigen Kandidierenden; b) die letzten Namen auf einem Wahlvorschlag, wenn dieser mehr Namen ent - hält, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind; c) die überzähligen Namen von Vorgeschlagenen, die auf einem Wahlvorschlag mehr als zweimal aufgeführt sind.
2 Die zur Prüfung der Wahlvorschläge zuständige Stelle setzt der Vertretung nöti - genfalls eine Frist an, innert der insbesondere fehlende Unterschriften ergänzt, Ersatzvorschläge für amtlich gestrichene Vorgeschlagene eingereicht, die Bezeich - nung von Vorgeschlagenen verbessert oder die Bezeichnung des Wahlvorschlags zum Zweck einer besseren Unterscheidung von anderen Vorschlägen geändert werden können.
3 Wird ein Mangel nicht fristgemäss behoben, ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft der Mangel nur eine vorgeschlagene Person, wird lediglich ihr Name ge - strichen.
Art. 40 b) Ersatzvorschlag
1 Ein Ersatzvorschlag wird von der vorgeschlagenen Person zur Bestätigung hand - schriftlich unterzeichnet. Fehlt diese Unterschrift, findet sich der betreffende Name schon auf einem anderen Wahlvorschlag oder ist die kandidierende Person nicht wahlfähig, wird der Ersatzvorschlag gestrichen.
2 Sofern die Vertretung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner nichts anderes verlangt, wird der Ersatzvorschlag am Ende des Wahlvorschlags angereiht.
Art. 41 c) Abschluss
1 Ab dem achten Montag vor dem Wahltag werden an den Wahlvorschlägen für Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen keine Änderungen mehr vorgenom - men.
2 Die politischen Gemeinden können für den Abschluss der Bereinigung der Wahlvorschläge bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.
Art. 42 Listen
1 Die bereinigten Wahlvorschläge heissen Listen.
2 Bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen erhalten je Wahlkreis die Listen, die in der laufenden Amtsdauer für den betreffenden Wahlkreis bereits im jeweili - gen Parlament vertreten sind, in der Reihenfolge ihres Stimmenanteils im jeweili - gen Wahlkreis Ordnungsnummern von 1 an aufsteigend.
3 der Reihenfolge ihres Eingangs. Vorzeitig eingereichte Wahlvorschläge gelten als am ersten Tag der Einreichefrist eingegangen. Bei am selben Tag eingereichten Wahlvorschlägen entscheidet das Los.
4 Verbundene Listen, die sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Ge - schlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden, erhalten auf Antrag der Stammliste abweichend von Abs. 2 und 3 dieser Bestim - mung die Ordnungsnummer der Stammliste mit einem Buchstaben in alphabeti - scher Reihenfolge als Zusatz.
5 Nicht vergeben wird im Wahlkreis eine bestimmte Ordnungsnummer, wenn: a) eine Liste, die nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung Anspruch auf diese Ord - nungsnummer hätte, in diesem Wahlkreis nicht an der Wahl teilnimmt; b) die betreffende Liste eine andere Ordnungsnummer mit Zusatz nach Abs. 4 dieser Bestimmung erhält.
6 Die politischen Gemeinden regeln die Vergabe der Ordnungsnummern bei Wahlen der Gemeindeparlamente.
Art. 43 Listenverbindungen
a) Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente
1 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertre - tungen können bei Kantonsratswahlen und Wahlen der Gemeindeparlamente übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander eine Listenver - bindung bilden. Sie bezeichnen einen dieser Wahlvorschläge als Stammliste.
2 Zulässig sind Listenverbindungen zwischen Listen gleicher Bezeichnung, wenn diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechts, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
3 Unterlistenverbindungen sind unzulässig.
4 Erklärungen über die Verbindung von Listen können bis spätestens am achten Montag vor dem Wahltag abgegeben werden. Sie können nicht widerrufen wer - den. Die politischen Gemeinden können für die Abgabe solcher Erklärungen bei Wahlen der Gemeindeparlamente eine andere Frist festlegen.
Art. 44 b) Nationalratswahlen
1 Listenverbindungen bei Nationalratswahlen richten sich nach Art. 31 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 11 .
11 SR 161.1 .
Art. 45 Stille Wahl
1 Ist nur eine Liste vorhanden oder überschreitet die Gesamtzahl der vorgeschlage - nen Kandidierenden aller Listen die Zahl der zu wählenden Personen nicht, erklärt die Regierung bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen, der Rat bei Wahlen der Gemeindeparlamente alle Kandidierenden als gewählt.
2 Führen alle Listen zusammen weniger Kandidierende auf, als Mandate zu verge - ben sind, finden für die restlichen Sitze Ergänzungswahlen nach Art. 116 Abs. 3 dieses Erlasses statt. IV. Stimmabgabe (4.)
1. Stimmmaterial (4.1.)
Art. 46 Inhalt
1 Das Stimmmaterial umfasst: a) den Stimmrechtsausweis; b) die zur Abstimmung gelangenden Vorlagen mit erläuterndem Bericht; c) den oder die Stimmzettel; d) die Mitteilung über Fristen, Zustellung und Verfahren der brieflichen, elek - tronischen und persönlichen Stimmabgabe sowie über Standorte und Öff - nungszeiten der Urnen; e) das Zustellkuvert; f) das Stimmzettelkuvert; g) den Hinweis auf die Möglichkeiten zur vorzeitigen Stimmabgabe; h) bei eidgenössischen Wahlen eine von der Bundeskanzlei, bei kantonalen Wahlen eine von der Staatskanzlei, bei Wahlen der Gemeinden eine von der zuständigen Stelle der Gemeinde erstellte kurze Wahlanleitung.
2 Die Bestimmungen über die elektronische Stimmabgabe bleiben vorbehalten.
Art. 47 Stimmrechtsausweis
1 Auf dem Stimmrechtsausweis werden aufgeführt: a) Name, Vorname und Adresse der oder des Stimmberechtigten; b) Datum der Wahl oder der Abstimmung; c) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe, dass die Stimmabgabe dem Willen der oder des Stimmberechtigten entspricht; d) Authentisierungsmerkmale und Angaben für die elektronische Stimmabgabe, wenn diese für die Wahl oder Abstimmung möglich ist.
2 Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmrechts - ausweise und die Stimmzettelkuverts in der Farbe.
Art. 48 Gestaltung des Stimmzettels
1 Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Wahlkreis, das Datum und den Gegenstand der Wahl oder Abstimmung.
2 Zur Unterscheidung verschiedener Wahlen oder Abstimmungsvorlagen können die Stimmzettel verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und mit weiteren Unterscheidungsmerkmalen versehen werden.
3 Für Wahlen und Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, werden geson - derte Stimmzettel verwendet. Stimmzettel werden nur einseitig bedruckt.
4 Unterschiedliche Wahlen oder unterschiedliche Abstimmungen, die am selben Tag stattfinden, können je klar voneinander getrennt auf demselben Stimmzettel aufgeführt werden. Soweit der Bund oder der Kanton die Zusammenführung nicht angeordnet hat, werden solche Stimmzettel: a) von den Gemeinden auf eigene Kosten hergestellt; b) der Staatskanzlei vor der Zustellung an die Stimmberechtigten zur Genehmi - gung eingereicht, wenn sie nicht nur Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde betreffen.
Art. 49 Inhalt des Stimmzettels
a) Abstimmungen
1 Der Stimmzettel enthält bei Abstimmungen die Abstimmungsfrage und das Feld zur Beantwortung.
2 Bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag enthält der Stimmzettel zusätzlich eine Stichfrage, ob das Initiativbegehren oder der Gegenvorschlag vorgezogen wird, wenn beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten.
Art. 50 b) Majorzwahlen
1 Der Stimmzettel enthält: a) mit fortlaufender Nummerierung die auf den gültigen Wahlvorschlägen auf - geführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandi - dierenden mit dem Zusatz «bisher»; b) leere Linien in der Zahl der zu vergebenden Mandate; c) neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.
Art. 51 c) Proporzwahlen
1 Für sämtliche Listen werden Stimmzettel erstellt, auf denen die Listenbezeich - nung, die Ordnungsnummer, Angaben zu den Kandidierenden sowie allenfalls Listenverbindungen vorgedruckt sind. Es wird zudem ein leerer Stimmzettel er - stellt.
Art. 52 Zustellung
1 Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Ab - stimmungstag im Besitz des Stimmmaterials sein.
2 Bei zweiten Wahlgängen von Regierungswahlen und Ständeratswahlen beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende kantonale Abstim - mungen sowie gleichzeitig stattfindende Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde.
3 Bei zweiten Wahlgängen in den Gemeinden beträgt die Frist zehn Tage. Gleiches gilt für gleichzeitig stattfindende Abstimmungen der Gemeinde.
Art. 53 Nachbezug des Stimmrechtsausweises
a) Wohnsitzwechsel
1 Wer nach Erhalt des Stimmmaterials vor einem Wahl- oder Abstimmungstag den politischen Wohnsitz wechselt, erhält am neuen Wohnsitz das Stimmmaterial für die Wahl oder Abstimmung gegen Abgabe des von der bisherigen Wohnsitzge - meinde erhaltenen Stimmrechtsausweises. Art. 7 Abs. 4 dieses Erlasses bleibt vor - behalten.
Art. 54 b) Verlust oder Nichterhalt
1 Bei Verlust oder Nichterhalt des Stimmrechtsausweises kann eine stimmberech - tigte Person bei der Gemeinde einen Ersatz-Stimmrechtsausweis beantragen.
2 Die stimmberechtigte Person muss glaubhaft darlegen, dass sie bisher keinen Stimmrechtsausweis erhalten oder diesen verloren hat.
2. Ausfüllen der Stimmzettel (4.2.)
Art. 55 Grundsatz
1 Stimmzettel werden handschriftlich ausgefüllt oder geändert.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften zur elektronischen Stimmabgabe.
Art. 56 Majorzwahlen
1 Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt: a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden; b) Namen von anderen wählbaren Personen, welche die oder der Stimmberech - tigte auf leere Linien schreibt.
Art. 57 Proporzwahlen
1 Wer den leeren Stimmzettel benutzt, kann Namen von Kandidierenden der Lis - ten im Wahlkreis eintragen und die Listenbezeichnung und Ordnungsnummer ei - ner Liste anbringen.
2 Wer einen Stimmzettel mit Vordruck benutzt, kann: a) vorgedruckte Namen von Kandidierenden streichen; b) Namen von Kandidierenden aus anderen Listen im Wahlkreis eintragen (pa - naschieren); c) die vorgedruckte Ordnungsnummer und Listenbezeichnung streichen oder durch eine andere ersetzen.
3 Der Name derselben kandidierenden Person kann zweimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden (kumulieren).
3. Briefliche Stimmabgabe (4.3.)
Art. 58 Grundsatz
1 Stimmberechtigte können ihre Stimme ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich abgeben. Art. 64 Abs. 3 dieses Erlasses bleibt vorbehalten.
2 Briefliche Stimmabgaben, die spätestens am Wahl- oder Abstimmungstag bis zum Urnenschluss bei der Gemeinde eintreffen, werden für die Auszählung be - rücksichtigt.
Art. 59 Ablauf
1 Wer seine Stimme brieflich abgibt: a) legt den oder die Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert; b) unterschreibt den Stimmrechtsausweis.
2 Das Stimmzettelkuvert und der Stimmrechtsausweis werden in das Zustellkuvert oder in ein privates Zustellkuvert gelegt.
3 Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind pri - vate Kuverts nicht zulässig.
4 Das Zustellkuvert oder das private Zustellkuvert kann der Post übergeben oder in den von der Gemeinde bezeichneten Briefkasten eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Das private Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert.
Art. 60 Schreibunfähige Stimmberechtigte
1 Schreibunfähige Stimmberechtigte können eine stimmberechtigte Hilfsperson ih - rer Wahl beiziehen, um ihre Stimme gültig abzugeben.
2 Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten auf dem Stimmrechts - ausweis setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.
Art. 61 Prüfung
1 Die Stimmregisterführerin oder der Stimmregisterführer oder die Schreiberin oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
2 Sie ist gültig, wenn: a) die oder der Stimmberechtigte im Stimmregister eingetragen ist; b) der unterzeichnete Stimmrechtsausweis beiliegt; c) der oder die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert oder bei unterschied - licher Stimmberechtigung in den farbigen Stimmzettelkuverts befinden.
3 Die bei der Gemeinde eingegangenen Zustellkuverts werden vor der Prüfung un - ter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden die separaten Kuverts mit dem oder den Stimmzetteln bis zum Beginn der Auszählung in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt.
4. Elektronische Stimmabgabe (4.4.)
Art. 62 Festlegung
1 Die Stimme kann elektronisch abgegeben werden, wenn: a) die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsge - mässe Durchführung erfüllt sind; b) die Sicherheit der Stimmabgabe und der Ergebnisermittlung sowie deren Nachvollziehbarkeit für die Stimmberechtigten, die Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse sowie der Schutz von Stimmgeheimnis und Personen - daten der Stimmberechtigten durch angemessene Massnahmen gewährleistet sind.
2 Soll die elektronische Stimmabgabe für mehr als 30 Prozent des kantonalen Elek - torats ermöglicht werden, bedarf dies der vorgängigen Genehmigung durch den Kantonsrat.
3 Die Regierung legt das Verfahren nach Massgabe der Bundesgesetzgebung fest und holt die bundesrechtlich vorgesehenen Bewilligungen ein. Sie überprüft das Bestehen der Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung in regelmässigen Abständen, insbesondere der Angemessenheit der sicherheitstechnischen Mass - nahmen.
4 Die Staatskanzlei legt die Öffnungs- und Schliessungszeiten der elektronischen Urne fest.
Art. 63 Anmeldung
a) Verfahren
1 Die Regierung kann die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung durch die Stimmberechtigte oder den Stimmberechtigten abhängig machen.
2 Ist die elektronische Stimmabgabe von einer Anmeldung abhängig, sind An- und Abmeldungen vor jeder Wahl oder Abstimmung möglich.
3 An- und Abmeldungen werden ab der bevorstehenden Wahl oder Abstimmung berücksichtigt, wenn sie spätestens acht Wochen vor dem Wahl- oder Abstim - mungstag bei der Gemeinde eintreffen.
Art. 64 b) Stimmmaterial
1 Der oder dem angemeldeten Stimmberechtigten kann das Stimmmaterial mit Ausnahme des Stimmrechtsausweises elektronisch zur Verfügung gestellt werden.
2 Der Stimmrechtsausweis wird postalisch zugestellt. Er kann elektronisch zur Ver - fügung gestellt werden, wenn ein nach Massgabe des Bundesrechts hinreichend si - cheres elektronisches Verfahren besteht.
3 Angemeldeten Stimmberechtigten steht die briefliche oder die persönliche Stimmabgabe nur zur Verfügung, wenn das dafür erforderliche Stimmmaterial unter Vorlage des Stimmrechtsausweises bei der Gemeinde bezogen wird.
Art. 65 Ablauf
1 Wer seine Stimme elektronisch abgibt: a) gibt die vorgesehenen Authentisierungsmerkmale auf der Benutzerplattform ein; b) füllt den elektronischen Stimmzettel aus; c) kann die Korrektheit der Stimmabgabe anhand der Prüfmerkmale kontrollie - ren; d) bestätigt die Stimmabgabe durch Eingabe der vorgesehenen Authentisie - rungsmerkmale.
Art. 66 Ungültige Stimmabgabe
1 Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie: a) nicht in der vorgesehenen Form und Verschlüsselung erfolgt; b) nicht bis zur Schliessung der elektronischen Urne eintrifft; c) nicht entschlüsselt und gelesen werden kann; d) missbräuchlich erfolgt ist.
5. Persönliche Stimmabgabe (4.5.) a) an der Urne (4.5.1.)
Art. 67 Ablauf
1 Die oder der Stimmberechtigte gibt bei der Urne den Stimmrechtsausweis ab.
2 Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel oder die bei der Urne aufgelegten Stimmzettel.
3 Die oder der Stimmberechtigte legt die ausgefüllten Stimmzettel in das Stimmzettelkuvert und wirft dieses in die Urne.
4 Anstelle des Stimmzettelkuverts kann ein privates Kuvert verwendet werden. Umfasst das Stimmmaterial unterschiedlich farbige Stimmzettelkuverts, sind pri - vate Kuverts nicht zulässig.
Art. 68 Auflage
1 Bei der Urne sind jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden.
Art. 69 Urnendienst
1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt einberufene Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler zum Urnendienst ein.
2 Für jede Urne werden wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler eingeteilt.
3 Präsidentin oder Präsident und Schreiberin oder Schreiber des Stimmbüros sind vom Urnendienst ausgeschlossen.
Art. 70 Überwachung der Urnen
a) während der Öffnungszeit
1 Während der Öffnungszeit sind ohne Unterbruch zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler bei der Urne anwesend und sorgen für die Einhaltung der ge - setzlichen Vorschriften.
2 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler achten besonders darauf, dass: a) die Urne zu Beginn der Wahl oder Abstimmung leer ist; b) die stimmende Person nur in Angelegenheiten stimmt, in denen sie stimmbe - rechtigt ist; c) die stimmende Person nur ein Kuvert je Farbe in die Urne legt; d) bei den Urnen und in den Vorräumen keine Wahl- oder Abstimmungsemp - fehlungen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.
3 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden bei der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert be - hilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum auch für andere Personen. Personen, die ohne Unterstützung nicht in der Lage sind, die persönliche Stimm - abgabe zu tätigen, können eine Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen.
4 Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum aufhalten.
Art. 71 b) ausserhalb der Öffnungszeit
1 Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit wird die Urne verschlossen und so aufbe - wahrt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.
2 Die Urne darf geöffnet werden zur: a) Fortsetzung der Wahl oder Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit ein - geteilten Stimmenzählerinnen und Stimmzähler anwesend sind; b) Auszählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.
Art. 72 Ungehinderter Urnenzugang
1 Während der Öffnungszeit wird der ungehinderte Zugang zur Urne gewährleis - tet.
2 Es ist verboten, unmittelbar vor und im Gebäude: a) Stimmzettel, Werbesachen oder Geschenke zu verteilen; b) Gaben oder Unterschriften zu sammeln; c) Getränke oder Speisen anzubieten.
Art. 73 Urnenschluss
1 An Wahl- oder Abstimmungstagen werden die Urnen spätestens um 12.00 Uhr geschlossen. Eine Urne ist an Wahl- oder Abstimmungstagen während wenigstens einer Stunde geöffnet. b) vorzeitige Stimmabgabe (4.5.2.)
Art. 74 Vortage
a) Grundsatz
1 Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe an wenigstens zwei der vier Vortage des Wahl- oder Abstimmungstags durch: a) Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten oder b) Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige Stelle der Gemeinde.
Art. 75 b) Abgabe an die zuständige Stelle der Gemeinde
1 Die Stimmberechtigte oder der Stimmberechtigte gibt den Stimmrechtsausweis bei der zuständigen Stelle der Gemeinde ab.
2 Für die Stimmabgabe verwendet die oder der Stimmberechtigte die mit dem Stimmmaterial zugestellten Stimmzettel. Sie oder er übergibt diese der zuständi - gen Stelle der Gemeinde in einem verschlossenen Kuvert. Art. 67 Abs. 4 dieses Er - lasses wird sachgemäss angewendet.
3 Das Kuvert wird bis zum Beginn der Auszählung in einer verschlossenen Urne aufbewahrt. V. Ergebnisermittlung (5.)
1. Allgemeine Bestimmungen (5.1.)
Art. 76 Fachanwendung
1 Der Kanton verwendet eine Fachanwendung, mit der die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen ermittelt und übermittelt werden. Die Stimmbüros der politi - schen Gemeinden verwenden diese Fachanwendung für alle eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen. Sie können diese auch für Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde einsetzen.
Art. 77 Elektronische und technische Hilfsmittel
1 Gemeinden können für die Auszählung der Ergebnisse elektronische und techni - sche Hilfsmittel verwenden. Vorbehalten bleiben die Vorgaben des Bundesrechts.
2 Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln zur automatischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf der Genehmigung der Staatskanzlei. Gemeinden, die solche Hilfsmittel einsetzen, reichen der Staatskanzlei bei eidge - nössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen vorgängig Belegexem - plare der maschinenlesbaren Stimmzettel zur Überprüfung ein.
Art. 78 Zeitliche Vorgaben
1 Das Stimmbüro beginnt mit der Auszählung am Vormittag des Wahl- oder Ab - stimmungstags. Die Auszählung von brieflich abgegebenen Stimmen am Vortag des Wahl- oder Abstimmungstags ist zulässig: a) in Gemeinden mit mehr als 10'000 Stimmberechtigten; b) bei Proporzwahlen; c) bei Erneuerungswahlen der Gemeinden.
2 Die Mitglieder des Stimmbüros und die für administrative Arbeiten beigezoge - nen Personen halten Teilergebnisse geheim.
3 Finden am selben Tag mehrere Wahlen oder Abstimmungen statt, wird das Gemeindeergebnis in folgender Reihenfolge ermittelt: a) eidgenössische Wahlen und Abstimmungen; b) kantonale Wahlen und Abstimmungen; c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden.
Art. 79 Zu ermittelnde Werte
1 Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und er - mittelt die Zahl der brieflich, der persönlich und der elektronisch Stimmenden.
Art. 80 Verfahren
a) Grundsatz
1 Die Auszählung der brieflich oder persönlich abgegebenen Stimmen erfolgt in Gruppen von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
Art. 81 b) elektronisch abgegebene Stimmen
1 Die Staatskanzlei ist für die Ermittlung der elektronisch abgegebenen Stimmen zuständig. Diese erfolgt durch Entschlüsselung der elektronischen Urne am Wahl- oder Abstimmungstag.
2 Die ermittelten Werte werden dem Stimmbüro der Gemeinde zur Verfügung ge - stellt.
3 Das Stimmbüro der Gemeinde führt nach Abschluss der Auszählung die elektro - nisch abgegebenen Stimmen sowie die brieflich und die persönlich abgegebenen Stimmen zum Ergebnis zusammen.
4 Die Regierung kann politische Gemeinden ermächtigen, die Ermittlung der elek - tronisch abgegebenen Stimmen durchzuführen, wenn die technischen und organi - satorischen Voraussetzungen gegeben sind.
Art. 82 Ungültige Stimmzettel
1 Ungültig sind Stimmzettel: a) die nicht amtlich sind; b) die anders als handschriftlich ausgefüllt sind. Vorbehalten bleibt die elektroni - sche Stimmabgabe; c) die bei der persönlichen Stimmabgabe ohne Kuvert in die Urne geworfen oder abgegeben werden; d) die den Willen der oder des Stimmenden nicht eindeutig erkennen lassen, ins - besondere wenn:
1. sie sich mit anderen, nicht gleichlautenden Stimmzetteln derselben Wahl oder Abstimmung im selben Kuvert befinden; von mehreren gleichlau - tenden Stimmzetteln ist nur einer gültig;
2. bei Majorzwahlen die Zahl der angekreuzten Namen die Zahl der zu wäh - lenden Personen übersteigt. Bei unterschiedlichen Wahlen, die auf dem - selben Stimmzettel aufgeführt werden, bezieht sich die Ungültigkeit nur auf die betroffene Wahl; e) die bei Proporzwahlen keinen Namen einer kandidierenden Person des Wahl - kreises enthalten; f) mit ehrverletzenden Äusserungen oder Angaben, die das Stimmgeheimnis aufheben; g) die sich bei unterschiedlicher Stimmberechtigung nicht im zugehörigen Stimmzettelkuvert befinden.
2 Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die Gültigkeit eines Stimmzettels, entscheidet das Stimmbüro.
Art. 83 Nachzählung
1 Bei Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden ordnet die leitende Behörde eine Nachzählung an, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt, die nach Art und Umfang geeignet waren, das Ergebnis wesentlich zu beeinflus - sen.
2 In Ergänzung zu Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei Majorzwahlen der Gemein - den und Abstimmungen der Gemeinden ein sehr knappes Ergebnis nachgezählt, bevor es zu Protokoll genommen wird.
3 Nachzählungen bei Nationalratswahlen und eidgenössischen Abstimmungen richten sich nach den Vorgaben des Bundesrechts 12 .
Art. 84 Ergebnis
a) Protokoll der Gemeinde
1 Das Stimmbüro führt über das Wahl- und Abstimmungsergebnis je ein Proto - koll. Es enthält: a) die Zahl der Stimmberechtigten; b) die Zahl der brieflich, der elektronisch und der persönlich Stimmenden; c) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte; d) bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde das Ergebnis.
2 Das Protokoll wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schreiberin oder dem Schreiber und zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern unter - zeichnet.
3 Die Protokolle der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen werden umgehend der Staatskanzlei, die Protokolle der Wahlen in den politischen Gemeinden dem zuständigen Departement 13 zugestellt.
Art. 85 b) Zusammenzug beim Kanton
1 Das Stimmbüro meldet der Staatskanzlei umgehend die Gemeindeergebnisse der eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
2 Die Staatskanzlei ermittelt umgehend das vorläufige kantonale Ergebnis und macht es öffentlich.
Art. 86 c) Protokoll des Kantons
1 Die Staatskanzlei führt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstim - mungen je ein Protokoll. Es enthält je Wahlkreis: a) die Zahl der Stimmberechtigten; b) die je Wahl oder Abstimmungsvorlage zu ermittelnden Werte; c) das Ergebnis.
12 Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR
161.1 , und Art. 11 der eidgenössischen Verordnung über die politischen Rechte vom 24. Mai
1978, SR 161.11 .
13 Departement des Innern; Art. 22 Bst. c GeschR, sGS 141.3 .
2 Das Protokoll wird von der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär unterzeich - net.
Art. 87 Aufbewahrung der Stimmzettel und Stimmrechtsausweise
1 Die Stimmzettel werden, bei mehreren Wahlen und Abstimmungen getrennt, verpackt und von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern versiegelt.
2 Die Stimmzettel der eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen werden bis zur Erwahrung des Ergebnisses durch den Bundesrat 14 von der Gemeinde aufbewahrt.
3 Die Stimmzettel von Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemein - den werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber einen Monat lang, von der Gemeinde aufbewahrt.
4 Die Stimmrechtsausweise werden bis zur rechtskräftigen Erledigung von Be - schwerden aufbewahrt.
2. Abstimmungen (5.2.)
Art. 88 Zu ermittelnde Werte
1 Je Abstimmungsvorlage werden ermittelt: a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamt - zahl; b) die Zahl der Ja- und der Nein-Stimmen sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Stichfrage auf den gültigen Stimmzetteln.
Art. 89 Ergebnis
1 Eine Abstimmungsvorlage ist angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmungsvorlage abge - lehnt.
2 Erhalten bei einer Abstimmung mit Gegenvorschlag beide Vorlagen mehr Ja- als Nein-Stimmen, richtet sich die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nach
Art. 51 des Gesetzes über Referendum und Initiative vom 27. November 1967
15
.
14 Hinweis: Bei Nationalratswahlen ist nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politi - schen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1 , der neu gewählte Nationalrat zuständig, die Gültigkeit der Wahlen festzustellen.
15 sGS 125.1 .
3. Majorzwahlen (5.3.)
Art. 90 Zu ermittelnde Werte
1 Je Wahl werden ermittelt: a) die Zahl der gültigen, leeren und ungültigen Stimmzettel sowie deren Gesamt - zahl; b) aus den gültigen Stimmzetteln die Zahl der für jede kandidierende oder andere wählbare Person abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 91 Ungültige Stimmen
1 Eine Stimme ist ungültig, wenn: a) der Name einer kandidierenden Person oder einer anderen wählbaren Person nicht angekreuzt ist oder angekreuzt und zugleich gestrichen ist; b) sie für eine wählbare Person abgegeben wird, für die auf demselben Stimmzettel bereits eine gültige Stimme abgegeben wurde; c) eine wählbare Person nicht genügend klar bezeichnet ist; d) der Name einer nicht wählbaren Person aufgeführt ist.
Art. 92 Massgebendes Mehr und Ergebnis
1 Im ersten Wahlgang gewählt ist eine kandidierende oder andere wählbare Per - son, die das absolute Mehr erreicht.
2 Zur Berechnung des absoluten Mehrs wird die Zahl der gültigen Stimmzettel durch zwei geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Das abso - lute Mehr wird für jede Wahl gesondert berechnet.
3 Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind die kandi - dierenden oder anderen wählbaren Personen mit den höchsten Stimmenzahlen.
Art. 93 Ausscheidung
1 Erreichen mehr kandidierende oder andere wählbare Personen, als Mandate zu vergeben sind, das absolute Mehr, sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.
2 Erreichen kandidierende oder andere wählbare Personen, die nicht zugleich der - selben Behörde angehören können, im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, ist jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.
3 Erhalten mehrere kandidierende oder andere wählbare Personen gleich viele Stimmen und ist die Reihenfolge für die Vergabe eines Mandats massgebend, ent - scheidet das Los.
4 Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses: a) bei Wahlen der Mitglieder der Regierung, des Ständerates oder der Kreisge - richte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbü - ros in Anwesenheit von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen; b) bei Wahlen der Gemeinde durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros in Anwesenheit von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen.
5 Erreicht eine kandidierende oder andere wählbare Person im ersten Wahlgang das absolute Mehr oder im zweiten Wahlgang das relative Mehr, gilt diese Person als nicht gewählt, wenn mit einem Mitglied der Behörde ein Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 16 besteht.
4. Proporzwahlen (5.4.)
Art. 94 Streichungen
1 Vom Wahlzettel gestrichen werden überzählige Wiederholungen, wenn der Name einer kandidierenden Person mehr als zweimal auf einem Wahlzettel steht.
2 Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, werden die letzten vorgedruckten nicht handschriftlich kumulierten, danach die letzten handschriftlich ausgefüllten Namen gestrichen.
3 Namen, die auf keiner Liste stehen, werden gestrichen.
Art. 95 Zusatzstimmen
1 Enthält ein Stimmzettel weniger gültige Stimmen für Kandidierende, als Mandate im Wahlkreis zu vergeben sind, gelten die fehlenden Stimmen als Zusatzstimmen für jene Liste, deren Bezeichnung oder Ordnungsnummer auf dem Stimmzettel gedruckt oder geschrieben ist.
2 Stimmen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer nicht überein, gilt die Lis - tenbezeichnung. Stimmt die Listenbezeichnung mit jener der amtlich veröffent - lichten Wahlliste nicht überein, ist sie gültig, wenn die Bezeichnung den Willen der oder des Stimmenden eindeutig erkennen lässt. Fehlen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer oder enthält der Stimmzettel mehr als eine der eingereichten Listenbezeichnungen oder Ordnungsnummern, gelten die fehlenden Stimmen als
16 sGS 111.1 .
3 Sind in einem Wahlkreis mehrere regionale Listen gleicher Bezeichnung einge - reicht worden, werden Zusatzstimmen auf einem Stimmzettel, der nicht mit der Region bezeichnet ist, jener Liste zugezählt, in deren Region der Stimmzettel abge - geben wurde.
4 Bei den anderen Anwendungsmöglichkeiten von Art. 43 Abs. 2 dieses Erlasses werden die Zusatzstimmen jener Liste zugerechnet, deren Bezeichnung der Stimmzettel trägt. Die Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Stimmzetteln werden jener Liste zugerechnet, welche die Gruppierung als Stammliste bezeichnet hat.
Art. 96 Stimmen für Verstorbene
1 Stimmen für Kandidierende, die seit Bereinigung der Wahlvorschläge verstorben sind, werden als Kandidatenstimmen gezählt.
Art. 97 Zu ermittelnde Werte
a) Gemeinde
1 Das Stimmbüro ermittelt je Wahl: a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl; b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhal - ten haben (Kandidatenstimmen); c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatz - stimmen); d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Partei - stimmen); e) der Gemeindeparlamente für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinigten Stimmen; f) die Zahl der leeren Stimmen.
Art. 98 b) Kanton
1 Die Staatskanzlei ermittelt bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen aufgrund der Protokolle der Stimmbüros je Wahlkreis: a) die Zahl der gültigen, der ungültigen und der leeren Stimmzettel sowie deren Gesamtzahl; b) die Zahl der Stimmen, welche die einzelnen Kandidierenden jeder Liste erhal - ten haben (Kandidatenstimmen); c) die Zahl der Stimmen, die jede Liste durch leere Linien erhalten hat (Zusatz - stimmen); d) die Summe der Kandidaten- und Zusatzstimmen der einzelnen Listen (Partei - stimmen);
e) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe vereinig - ten Stimmen; f) die Zahl der leeren Stimmen.
Art. 99 Erste Verteilung der Mandate auf die Listen
1 Die Zahl der gültigen Parteistimmen aller Listen wird durch die um eins vergrös - serte Zahl der zu vergebenden Mandate geteilt. Die nächsthöhere ganze Zahl heisst Verteilungszahl.
2 Jeder Liste werden so viele Mandate zugeteilt, als die Verteilungszahl in ihrer Stimmenzahl enthalten ist.
Art. 100 Weitere Verteilung
1 Sind noch nicht alle Mandate verteilt, werden die verbliebenen einzeln und nach - einander nach folgenden Regeln zugeteilt: a) Die Stimmenzahl jeder Liste wird durch die um eins vergrösserte Anzahl der ihr bereits zugeteilten Mandate geteilt. b) Das nächste Mandat wird derjenigen Liste zugeteilt, die den grössten Quoti - enten aufweist. c) Haben mehrere Listen aufgrund des gleichen Quotienten den gleichen An - spruch auf das nächste Mandat, erhält jene unter diesen Listen das nächste Mandat, die bei der Teilung nach Art. 99 Abs. 2 dieses Erlasses den grössten Rest erzielte. d) Falls noch immer mehrere Listen den gleichen Anspruch haben, geht das Mandat an jene dieser Listen, welche die grösste Parteistimmenzahl aufweist. e) Haben immer noch mehrere Listen den gleichen Anspruch, erhält jene dieser Listen das nächste Mandat, bei welcher die für die Wahl in Betracht kom - mende kandidierende Person die grösste Stimmenzahl aufweist. f) Falls mehrere solche kandidierende Personen die gleiche Stimmenzahl auf - weisen, entscheidet das Los.
2 Dieses Vorgehen wird solange wiederholt, bis alle Mandate zugeteilt sind.
Art. 101 Verteilung bei verbundenen Listen
1 Jede Gruppe miteinander verbundener Listen wird bei der Verteilung der Man - date zunächst wie eine einzige Liste behandelt.
2 Auf die einzelnen Listen der Gruppe werden die Mandate nach Art. 99 und 100 dieses Erlasses verteilt.
Art. 102 Ergebnis
1 Von jeder Liste sind nach Massgabe der erreichten Mandate die Kandidierenden gewählt, die am meisten Stimmen erhalten haben.
2 Die nicht gewählten Kandidierenden sind Ersatzmitglieder in der Reihenfolge der erzielten Stimmen.
3 Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los die Reihenfolge.
4 Werden einer Liste mehr Mandate zugeteilt, als sie Kandidierende aufführt, fin - det für die überzähligen Mandate eine Ergänzungswahl nach Art. 116 dieses Erlas - ses statt.
Art. 103 Losentscheid
1 Wird ein Entscheid durch das Los gefällt, wird dieses: a) bei Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des kantonalen Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei weiteren Mitgliedern gezogen; b) bei Wahlen der Gemeindeparlamente durch die Präsidentin oder den Präsi - denten des Stimmbüros im Beisein von wenigstens zwei Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern gezogen. VI. Abschluss (6.)
Art. 104 Veröffentlichung
1 Die Staatskanzlei veröffentlicht das Protokoll von eidgenössischen und kantona - len Wahlen und Abstimmungen innert acht Tagen mit einer Rechtsmittelbeleh - rung im Amtsblatt. Die Veröffentlichung des Protokolls von Nationalratswahlen und Kantonsratswahlen sowie von Regierungswahlen und Ständeratswahlen be - darf der Freigabe durch das kantonale Stimmbüro.
2 Die zuständige Stelle der Gemeinde veröffentlicht umgehend und in geeigneter Weise: a) das Protokoll von Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde mit einer Rechtsmittelbelehrung; b) die Gemeindeergebnisse bei eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen.
Art. 105 Wahlanzeige
1 Die Wahl wird umgehend schriftlich und unter Vorbehalt allfälliger Beschwer - den angezeigt: a) den in den Nationalrat Gewählten durch die Regierung;
b) den in eine kantonale Behörde oder in den Ständerat Gewählten durch die Staatskanzlei; c) den in Behörden einer Gemeinde Gewählten durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Stimmbüros.
Art. 106 Wahlablehnung
1 Allfällige Wahlablehnungen müssen innert drei Tagen nach Versand der Wahl - anzeige der Behörde eingereicht werden, welche die Wahl angezeigt hat.
2 Im Fall einer Ablehnung der Wahl: a) im ersten Wahlgang bei Majorzwahlen:
1. gilt die Person mit der nächsthöheren Stimmenzahl, die das absolute Mehr erreicht, als gewählt;
2. wird ein zweiter Wahlgang angesetzt, wenn keine weitere Person das ab - solute Mehr erreicht; b) kommen im zweiten Wahlgang bei Majorzwahlen die Bestimmungen über die Ersatzwahl nach Art. 114 dieses Erlasses zur Anwendung; c) kommen bei Proporzwahlen die Bestimmungen über das Nachrücken nach
Art. 115 dieses Erlasses zur Anwendung.
Art. 107 Beschwerde
a) eidgenössische Abstimmungen und Nationalratswahlen
1 Beschwerden zu eidgenössischen Abstimmungen und Nationalratswahlen rich - ten sich nach Art. 77 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom
17. Dezember 1976 17 .
Art. 108 b) kantonale Wahlen und Abstimmungen
1. Verfahren
1 Stimmberechtigte können bei kantonalen Wahlen und Abstimmungen bei der Regierung Beschwerde führen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Die Beschwerde muss innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerde - grunds, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung des Ergeb - nisses, eingeschrieben eingereicht werden. Die Beschwerde enthält einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhalts und eine Begründung. Sie wird unter - zeichnet.
17 SR 161.1 .
Art. 109 2. Beschwerdegründe und Massnahmen
1 Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder Abstimmung vorgekommen sind.
2 Stellt die Regierung Unregelmässigkeiten fest, trifft sie die notwendigen Mass - nahmen zur Behebung der Mängel. Können die Unregelmässigkeiten nicht beho - ben werden, hebt sie die Wahl oder Abstimmung auf, wenn die Unregelmässigkei - ten von entscheidendem Einfluss auf das Ergebnis sein könnten, gewesen sind oder hätten sein können.
3 Sie weist Beschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmäs - sigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung wesentlich zu beeinflussen.
Art. 110 c) Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden
1 Stimmberechtigte können bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden beim zuständigen Departement 18 Beschwerde führen. Das Verfahren richtet sich nach
Art. 164 und 165 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 19 .
Art. 111 Feststellung des Ergebnisses
1 Bei Nationalratswahlen sowie kantonalen Wahlen und Abstimmungen stellt die Regierung nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Er - ledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im Amtsblatt veröffentlicht.
2 Bei Wahlen und Abstimmungen der Gemeinde stellt der Rat nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist oder rechtskräftiger Erledigung von Beschwerden das endgültige Ergebnis fest. Die Feststellung wird im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde veröffentlicht.
Art. 112 Validierung
1 Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
18 Departement des Innern; Art. 22 Bst. a GeschR, sGS 141.3 .
19 sGS 151.2 .
VII. Verfahren bei Vakanzen (7.)
Art. 113 Rücktritt
1 Eine gewählte Person kann nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung jederzeit von ihrem Amt zurücktreten. Art. 87 und 88 des Gemeindegesetzes vom 21. April
2009 20 bleiben vorbehalten.
2 Wer nachträglich einen Ausschliessungsgrund nach Art. 34 der Kantonsverfas - sung vom 10. Juni 2001 21 herbeiführt, tritt zurück.
3 Der Rücktritt aus dem Nationalrat richtet sich nach Art. 54 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 22 .
4 Bei kantonalen Wahlen sowie bei Wahlen der Gemeinden wird der Rücktritt der Behörde eingereicht, welche die Wahl angezeigt hat.
Art. 114 Ersatzwahlen nach Majorz
1 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, wird innert neun Monaten eine Ersatzwahl durchgeführt.
2 Wird innert neun Monaten eine Erneuerungswahl durchgeführt, kann die Ersatzwahl unterbleiben.
Art. 115 Proporzwahlen
a) Nachrücken
1 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus dem Amt, erklärt die Regie - rung, oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente der Rat, das erste Ersatzmitglied von derselben Liste als gewählt.
2 Die Verfahren zur Validierung durch den Nationalrat oder den Kantonsrat blei - ben vorbehalten.
3 Kann oder will ein Ersatzmitglied das Amt nicht antreten, rückt das nachfol - gende an seine Stelle. Die Wahlablehnung durch ein Ersatzmitglied gilt für die ge - samte Amtsdauer.
Art. 116 b) Ergänzungswahl
1 Kann ein Sitz nicht durch Nachrücken besetzt werden, können einen Wahlvor - schlag unterbreiten: a) drei Fünftel der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Liste;
20 sGS 151.2 .
21 sGS 111.1 .
22 SR 161.1 .
b) bei vom Quorum befreiten Wahlvorschlägen:
1. bei Nationalratswahlen der Vorstand der kantonalen Partei, welche die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war;
2. bei Wahlen des Kantonsrates und der Gemeindeparlamente die Vertre - tung und die Stellvertretung, welche die Liste eingereicht hat, auf der das ausgeschiedene Mitglied aufgeführt war.
2 Das Ergebnis der Ergänzungswahl wird mit einer Rechtsmittelbelehrung von der Staatskanzlei im Amtsblatt oder bei Wahlen der Gemeindeparlamente von der zu - ständigen Stelle der Gemeinde im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde ver - öffentlicht. Die Feststellung des Ergebnisses richtet sich sachgemäss nach Art. 111 dieses Erlasses.
3 Wird das Vorschlagsrecht nicht genutzt, findet eine Ersatzwahl statt. Sind meh - rere Sitze zu besetzen, finden die Bestimmungen über die Proporzwahlen Anwen - dung, andernfalls jene über die Majorzwahlen. VIII. Übergangsbestimmungen (8.)
Art. 117 Kantonales Stimmbüro
1 Die Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Wahlbüros nach Art. 51 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen vom 4. Juli 1971 23 in der Fassung vor Vollzugsbe - ginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
2 Die erste Amtszeit der Mitglieder des kantonalen Stimmbüros nach Art. 11 dieses Erlasses beginnt mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses und endet am 31. Mai 2024.
Art. 118 Stimmbüro für Stimmabgaben der Auslandschweizer
1 Die Amtszeit der Mitglieder des Stimmbüros für Stimmabgaben der Ausland - schweizer nach Art. 30 quinquies der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnen - abstimmungen vom 17. August 1971 24 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses endet mit Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
23 sGS 125.3 .
24 sGS 125.31 .
Art. 119 Vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses bekannt gemachte Wahlen und
Abstimmungen
1 Die Vorbereitung und Durchführung von eidgenössischen Abstimmungen sowie Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gemeinden, die nach Vollzugs - beginn dieses Erlasses stattfinden, aber vor Vollzugsbeginn bekannt gemacht wer - den, richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Urnenabstim - mungen vom 4. Juli 1971 25 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses. Vor - behalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.
2 Das kantonale Stimmbüro nach Art. 11 ff. und 117 dieses Erlasses übernimmt die Aufgaben des Stimmbüros für Stimmabgaben der Auslandschweizer nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 17. August
1971 26 in der Fassung vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
25 sGS 125.3 .
26 sGS 125.31 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2019-001 05.12.2018 01.01.2019 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
05.12.2018 01.01.2019 Erlass Grunderlass 2019-001
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