Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung
                            Gesetz  über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden  Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung  (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung)  Vom 12. November 2013 (Stand 1. Januar 2017)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zuschlag zur Gemeindebeteiligung gemäss § 66 des
                            Schulgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Zum saldoneutralen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfi  -  nanzierung wird die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäss  §  66 des Schulgesetzes vom 17. März 1981  1  )   um einen jährlichen Zuschlag erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jährlicher Zuschlag
                            1  Der jährliche Zuschlag entspricht dem gemäss Anhang 1 berechneten jährlichen  Bruttozuschlag abzüglich Fr. 102,858 Mio.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnungsgrundlagen
                            1  Die Berechnung des jährlichen Bruttozuschlags richtet sich nach Anhang 1. Sie er  -  folgt auf der Basis der summierten Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung im  Jahr 2013 gemäss der definitiven Abrechnung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  401.100  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis die definitiven Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen, können den  Gemeinden Akontozahlungen in Rechnung gestellt werden. Die Berechnungen ba  -  sieren auf der Annahme, dass die summierten Gemeindebeiträge gemäss Absatz 1 Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128,6 Mio. betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufteilung des jährlichen Zuschlags
                            1  Das für das Schulwesen zuständige Departement verteilt den gemäss den §§ 2 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 berechneten jährlichen Zuschlag auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindever  -  bände. Bei der Verteilung gelangt der Verteilschlüssel gemäss § 66 des Schulgeset  -  zes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement stellt die jährlichen Zuschläge den Gemeinden und Gemeinde  -  verbänden gleichzeitig mit den Gemeindebeteiligungen gemäss §  66 des Schulgeset  -  zes in Rechnung. Die jährlichen Zuschläge  sind auf den Rechnungen separat auszu  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausgleichsabgaben und -beiträge
§ 5 Zweck
                            1  Zum Ausgleich der Nettominderbelastung beziehungsweise der Nettomehrbelas  -  tung, die im Finanzhaushalt einzelner Gemeinden durch den Wegfall der Gemeinde  -  beiträge an die Spitalfinanzierung sowie durch die Erhebung eines jährlichen Zu  -  schlags gemäss den §§ 1–4 entsteht, entrichten die betreffenden Gemeinden eine  Ausgleichsabgabe an den Kanton beziehungsweise zahlt der Kanton den betreffen  -  den Gemeinden einen Ausgleichsbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge
                            1  Gemeinden, deren Finanzhaushalt eine Nettominderbelastung gemäss § 5 aufweist,  entrichten eine Ausgleichsabgabe in der Höhe der Nettominderbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinden, deren Finanzhaushalt eine Nettomehrbelastung gemäss § 5 aufweist,  erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Nettomehrbelastung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge richtet sich nach Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bis die definitiven Berechnungsgrundlagen  zur Verfügung stehen, können den  Gemeinden auf der Basis der gemäss § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 provi  -  sorisch ermittelten Werte Akontoabgaben in Rechnung gestellt oder Akontobeiträge  ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sonderbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds
§ 7 Zweck
                            1  Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten einen jährlichen Sonderbeitrag zu  Lasten des Finanzausgleichsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Sonderbeitrag
                            1  Wenn in einer Gemeinde der normierte Steuerertrag pro Kopf zuzüglich der Aus  -  gleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich pro Kopf tiefer liegt als 80 Prozent des  durchschnittlichen normierten Steuerertrags pro Kopf aller Gemeinden, erhält diese  Gemeinde die Differenz, multipliziert mit der Einwohnerzahl, ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Berechnungsgrundlagen
                            1  Der normierte Steuerertrag ist der Sollsteuerbetrag einer Gemeinde, umgerechnet  auf das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gemäss § 2b Abs. 2 des Dekrets  über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD) vom 29.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1984  1  )   sowie zuzüglich des Gemeindeanteils an den Steuern der juristischen Perso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich sind jene Zahlungen, die gemäss  den §§ 9 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanz  -  ausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983  2  )   ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den normierten Steuerertrag sowie die Einwohnerzahl ist das Basisjahr gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 FLAG massgebend, für die Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich
                            das Zahlungsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vollzug
§ 10 Berechnungen
                            1  Das zuständige Departement nimmt die Berechnungen gemäss den  §§ 2, 3, 6,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  und  9 vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Rechnungsschritten werden absolute Beträge auf ganze Zahlen und Pro  -  zentwerte auf fünf Kommastellen gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der auszurichtende Sonderbeitrag gemäss § 8 wird auf Fr. 1'000.–  gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Ein- und Auszahlungen
                            1  Das zuständige Departement stellt die Ausgleichsabgaben gemäss § 6 Abs. 1 in  Rechnung und zahlt die Ausgleichsbeiträge gemäss § 6 Abs. 2 aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es zahlt die Sonderbeiträge gemäss § 8 zulasten des Finanzausgleichsfonds aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  615.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  615.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sonderbeiträge gemäss § 8 werden in der Prioritätenordnung gemäss § 14  Abs.  1 FLAG unmittelbar nach den Ausgleichsbeiträgen gemäss den §§ 9 ff. FLAG  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es untersteht nach den Vorausset  -  zungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Befristung
                            1  Die §§ 7–9, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 und 3 sind befristet bis 31. Dezember 2017.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat kann eine Verlängerung dieser Befristung beschliessen.  Aarau, 12. November 2013  Präsidentin des Grossen Rats  F  RIKER  -K  ASPAR  Protokollführerin  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 22. November 2013  Ablauf der Referendumsfrist: 20. Februar 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                20.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2016/7-17
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 1 20.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7-17
                            Anhang   1  1   (Stand 1. Januar 2014)  Berechnung des jährlichen Bruttozuschlags gemäss den §§ 2 und 3  Definitionen  Z  (x)  bezeichnet den jährlichen Bruttozuschlag gemäss den  §§  2 und 3 im  Jahr   x.  GG  (2013)  bezeichnet den Aufwand für die kommunalen Beiträge an die Kosten  der  statio  nären  Grundversorgung  und  der  Rehabilitation  im  Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013    gemäss    der    definitiven    Abrechnung    des    zuständigen  Departements.  P  (x)  bezeichnet den Prozentsatz des Finanzierungsanteils der öffentlichen  Hand an der Spitalfinanzierung,  der   gemäss §   22 Abs.   3 Spi  talgesetz  (SpiG) vom 25.   Februar 2003  2   vom Regierungsrat beziehungsweise  vom Grossen Rat für das Jahr x festgelegt wird.  Berechnung  Z  (x)  = GG  (2013)   / P  (2013)   x P  (x)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang 1 zum Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeit  räge  an  die  Spitalfinanzierung  (Ausgleichsgesetz  Spitalfinanzierung)  vom  12.  November  2013  (SAR  615.500  ) (AGS 2013/7  -28)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      SAR  331.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2  1   (Stand 1. Januar 2014)  Berechnung der Ausgleichsabgaben und  -beiträge gemäss § 6 Abs. 1  –  3  Definitionen  A  i(x)  bezeichnet       die       Ausgleichsabgabe       beziehungsweise       den  Ausgleichsbeitrag  gemäss  §   6,  welche  die  Gemeinde  i  im  Jahr  x  leisten muss beziehungsweise welchen sie im   Jahr x erhält.  Z  (x)  bezeichnet den jährlichen Bruttozuschlag g  emäss   den   §§  2 und 3 im  Jahr x.  pV  i(x)  bezeichnet     den     Anteil     (in     Prozenten)     am     Total     aller  Gemeindebeiträge  an den Personalaufwand der Volksschule und  der  Kindergärten,  den     die   Gemeinde   i   im   Ja  hr   x   zu   tragen   hat.  Berechnungsgrundlage  bilden  jene  Beiträge,  die    den  Gemeinden  im  Rahmen  des  Finanzausgleichs  als  Beiträge  an  den  Personalaufwand  der Volksschule und  der  Kindergärten angerechnet   werden (Beiträge  pro Schülerin und Schüler, bezogen auf den  Wohnort).  pS  i(x)  bezeichnet  den  Anteil  (in  Prozenten)  am  Total  aller  Gemeinde-  beiträge an die Spitalfinanzierung, den   die Gemeinde i im Jahr x zu  tragen hat.  pS  i  *  = (pS  i(2011)  + pS  i(2012)  + pS  i(2013)  ) / 3  Berechnung  A  i(x)  = (pS   i  * x Z  (X)  ) -  (pV  i(x  -1)   x Z  (X)  )  A  i(x)  > 0  Ausgleichsabgabe der Gemeinde i.  A  i(x)  < 0  Ausgleichsbeitrag an die Gemeinde i.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1      Anhang 2 zum Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge  an  die  Spitalfinanzierung  (Ausgleichsgesetz  Spitalfinanzierung)    vom  12.  November  2013  (SAR  615.500  ) (AGS 2013/7  -28)