Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung
Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) Vom 12. November 2013 (Stand 1. Januar 2017) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung, beschliesst:
1. Zuschlag zur Gemeindebeteiligung gemäss § 66 des
Schulgesetzes
§ 1 Zweck
1 Zum saldoneutralen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfi - nanzierung wird die Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäss § 66 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) um einen jährlichen Zuschlag erhöht.
§ 2 Jährlicher Zuschlag
1 Der jährliche Zuschlag entspricht dem gemäss Anhang 1 berechneten jährlichen Bruttozuschlag abzüglich Fr. 102,858 Mio.
§ 3 Berechnungsgrundlagen
1 Die Berechnung des jährlichen Bruttozuschlags richtet sich nach Anhang 1. Sie er - folgt auf der Basis der summierten Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung im Jahr 2013 gemäss der definitiven Abrechnung des zuständigen Departements.
1) SAR 401.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Bis die definitiven Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen, können den Gemeinden Akontozahlungen in Rechnung gestellt werden. Die Berechnungen ba - sieren auf der Annahme, dass die summierten Gemeindebeiträge gemäss Absatz 1 Fr.
128,6 Mio. betragen.
§ 4 Aufteilung des jährlichen Zuschlags
1 Das für das Schulwesen zuständige Departement verteilt den gemäss den §§ 2 und
3 berechneten jährlichen Zuschlag auf die einzelnen Gemeinden und Gemeindever - bände. Bei der Verteilung gelangt der Verteilschlüssel gemäss § 66 des Schulgeset - zes zur Anwendung.
2 Das Departement stellt die jährlichen Zuschläge den Gemeinden und Gemeinde - verbänden gleichzeitig mit den Gemeindebeteiligungen gemäss § 66 des Schulgeset - zes in Rechnung. Die jährlichen Zuschläge sind auf den Rechnungen separat auszu - weisen.
2. Ausgleichsabgaben und -beiträge
§ 5 Zweck
1 Zum Ausgleich der Nettominderbelastung beziehungsweise der Nettomehrbelas - tung, die im Finanzhaushalt einzelner Gemeinden durch den Wegfall der Gemeinde - beiträge an die Spitalfinanzierung sowie durch die Erhebung eines jährlichen Zu - schlags gemäss den §§ 1–4 entsteht, entrichten die betreffenden Gemeinden eine Ausgleichsabgabe an den Kanton beziehungsweise zahlt der Kanton den betreffen - den Gemeinden einen Ausgleichsbeitrag.
§ 6 Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge
1 Gemeinden, deren Finanzhaushalt eine Nettominderbelastung gemäss § 5 aufweist, entrichten eine Ausgleichsabgabe in der Höhe der Nettominderbelastung.
2 Gemeinden, deren Finanzhaushalt eine Nettomehrbelastung gemäss § 5 aufweist, erhalten einen Ausgleichsbeitrag in der Höhe der Nettomehrbelastung ausbezahlt.
3 Die Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge richtet sich nach Anhang 2.
4 Bis die definitiven Berechnungsgrundlagen zur Verfügung stehen, können den Gemeinden auf der Basis der gemäss § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 1 provi - sorisch ermittelten Werte Akontoabgaben in Rechnung gestellt oder Akontobeiträge ausgerichtet werden.
3. Sonderbeiträge aus dem Finanzausgleichsfonds
§ 7 Zweck
1 Besonders finanzschwache Gemeinden erhalten einen jährlichen Sonderbeitrag zu Lasten des Finanzausgleichsfonds.
§ 8 Sonderbeitrag
1 Wenn in einer Gemeinde der normierte Steuerertrag pro Kopf zuzüglich der Aus - gleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich pro Kopf tiefer liegt als 80 Prozent des durchschnittlichen normierten Steuerertrags pro Kopf aller Gemeinden, erhält diese Gemeinde die Differenz, multipliziert mit der Einwohnerzahl, ausbezahlt.
§ 9 Berechnungsgrundlagen
1 Der normierte Steuerertrag ist der Sollsteuerbetrag einer Gemeinde, umgerechnet auf das Kantonsmittel der Gemeindesteuerfüsse gemäss § 2b Abs. 2 des Dekrets über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanzausgleichsdekret, FLAD) vom 29. Mai
1984 1 ) sowie zuzüglich des Gemeindeanteils an den Steuern der juristischen Perso - nen.
2 Die Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich sind jene Zahlungen, die gemäss den §§ 9 und 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Finanz - ausgleichsgesetz, FLAG) vom 29. Juni 1983 2 ) ausbezahlt werden.
3 Für den normierten Steuerertrag sowie die Einwohnerzahl ist das Basisjahr gemäss
§ 2 Abs. 3 FLAG massgebend, für die Ausgleichsbeiträge aus dem Finanzausgleich
das Zahlungsjahr.
4. Vollzug
§ 10 Berechnungen
1 Das zuständige Departement nimmt die Berechnungen gemäss den §§ 2, 3, 6,
8 und 9 vor.
2 In allen Rechnungsschritten werden absolute Beträge auf ganze Zahlen und Pro - zentwerte auf fünf Kommastellen gerundet.
3 Der auszurichtende Sonderbeitrag gemäss § 8 wird auf Fr. 1'000.– gerundet.
§ 11 Ein- und Auszahlungen
1 Das zuständige Departement stellt die Ausgleichsabgaben gemäss § 6 Abs. 1 in Rechnung und zahlt die Ausgleichsbeiträge gemäss § 6 Abs. 2 aus.
2 Es zahlt die Sonderbeiträge gemäss § 8 zulasten des Finanzausgleichsfonds aus.
1) SAR 615.110
2) SAR 615.100
3 Die Sonderbeiträge gemäss § 8 werden in der Prioritätenordnung gemäss § 14 Abs. 1 FLAG unmittelbar nach den Ausgleichsbeiträgen gemäss den §§ 9 ff. FLAG ausgerichtet.
5. Schlussbestimmung
§ 12 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Es untersteht nach den Vorausset - zungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung.
§ 13 Befristung
1 Die §§ 7–9, 10 Abs. 3 und 11 Abs. 2 und 3 sind befristet bis 31. Dezember 2017. *
2 Der Grosse Rat kann eine Verlängerung dieser Befristung beschliessen. Aarau, 12. November 2013 Präsidentin des Grossen Rats F RIKER -K ASPAR Protokollführerin O MMERLI Datum der Veröffentlichung: 22. November 2013 Ablauf der Referendumsfrist: 20. Februar 2014
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.09.2016 01.01.2017 § 13 Abs. 1 geändert AGS 2016/7-17
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 13 Abs. 1 20.09.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7-17
Anhang 1 1 (Stand 1. Januar 2014) Berechnung des jährlichen Bruttozuschlags gemäss den §§ 2 und 3 Definitionen Z (x) bezeichnet den jährlichen Bruttozuschlag gemäss den §§ 2 und 3 im Jahr x. GG (2013) bezeichnet den Aufwand für die kommunalen Beiträge an die Kosten der statio nären Grundversorgung und der Rehabilitation im Jahr
2013 gemäss der definitiven Abrechnung des zuständigen Departements. P (x) bezeichnet den Prozentsatz des Finanzierungsanteils der öffentlichen Hand an der Spitalfinanzierung, der gemäss § 22 Abs. 3 Spi talgesetz (SpiG) vom 25. Februar 2003 2 vom Regierungsrat beziehungsweise vom Grossen Rat für das Jahr x festgelegt wird. Berechnung Z (x) = GG (2013) / P (2013) x P (x)
1 Anhang 1 zum Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeit räge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November 2013 (SAR 615.500 ) (AGS 2013/7 -28)
2 SAR 331.200
Anhang 2 1 (Stand 1. Januar 2014) Berechnung der Ausgleichsabgaben und -beiträge gemäss § 6 Abs. 1 – 3 Definitionen A i(x) bezeichnet die Ausgleichsabgabe beziehungsweise den Ausgleichsbeitrag gemäss § 6, welche die Gemeinde i im Jahr x leisten muss beziehungsweise welchen sie im Jahr x erhält. Z (x) bezeichnet den jährlichen Bruttozuschlag g emäss den §§ 2 und 3 im Jahr x. pV i(x) bezeichnet den Anteil (in Prozenten) am Total aller Gemeindebeiträge an den Personalaufwand der Volksschule und der Kindergärten, den die Gemeinde i im Ja hr x zu tragen hat. Berechnungsgrundlage bilden jene Beiträge, die den Gemeinden im Rahmen des Finanzausgleichs als Beiträge an den Personalaufwand der Volksschule und der Kindergärten angerechnet werden (Beiträge pro Schülerin und Schüler, bezogen auf den Wohnort). pS i(x) bezeichnet den Anteil (in Prozenten) am Total aller Gemeinde- beiträge an die Spitalfinanzierung, den die Gemeinde i im Jahr x zu tragen hat. pS i * = (pS i(2011) + pS i(2012) + pS i(2013) ) / 3 Berechnung A i(x) = (pS i * x Z (X) ) - (pV i(x -1) x Z (X) ) A i(x) > 0 Ausgleichsabgabe der Gemeinde i. A i(x) < 0 Ausgleichsbeitrag an die Gemeinde i.
1 Anhang 2 zum Gesetz über den finanziellen Ausgleich der wegfallenden Gemeindebeiträge an die Spitalfinanzierung (Ausgleichsgesetz Spitalfinanzierung) vom 12. November 2013 (SAR 615.500 ) (AGS 2013/7 -28)
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