Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Sportfischerprüfungen der Schweiz und des Auslandes
Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit betreffend Anerkennung gleichwertiger Sportfischerprüfungen der Schweiz und des Auslandes vom 1. Juni 2004 (Stand 12. Juni 2004)
§ 1 Schweizerische Ausweise
1 Schweizerische Sportfischerprüfungen werden der thurgauischen Sportfischerprü - fung gleichgestellt.
§ 2 Schweizer Sportfischer-Brevet
1 Das Schweizer Sportfischer-Brevet wird der thurgauischen Sportfischerprüfung gleichgestellt.
§ 3 Ausländische Ausweise
1 Die Fischereischeine und Ausweise über die in Deutschland, Österreich und im Fürstentum Liechtenstein bestandenen Sportfischerprüfungen werden der thurgaui - schen Sportfischerprüfung gleichgestellt.
§ 4 Kantonale Fischerkarte
1 Die anerkannten Ausweise über die bestandene Sportfischerprüfung entbinden nicht vom Lösen der kantonalen Fischerkarte zur ordentlichen Gebühr.
§ 5 ...
1 )
§ 6 Inkrafttreten
1 Diese Verfügung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 2004, Seite 1391.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 01.06.2004 12.06.2004 Erstfassung ABl. 23/2004
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