Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsels der... (112.9)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsels der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg

Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg über den Vollzug des Wechsels der Gemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg vom 26.05.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern und der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2017 betreffend den Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Clavaleyres im Rahmen eines Zu - sammenschlusses mit der freiburgischen Gemeinde Murten (Clavaleyres- Gesetz, ClaG; BSG 105.41); gestützt auf Artikel 21 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 2018 über die Auf - nahme der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres durch den Kanton Freiburg und ihren Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten (ClaZG; SGF 112.7); gestützt auf Artikel 3 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März
2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg (BSG 105.42-1); vereinbaren Folgendes:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Vereinbarung enthält technische, finanzielle, administrative und rechtliche Ausführungsbestimmungen zum Gebietsänderungskonkordat vom
12. und 13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg.

Art. 2 Adressaten

1 Diese Vereinbarung richtet sich sowohl an die kantonalen wie auch an die

Art. 3 Sicherstellen der Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022

1 Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden sämtliche Daten und weitere Informationen im Original oder in Kopie, welche zur Fort - führung einer reibungslosen Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022 not - wendig sind.
2 Die bernischen Behörden gewähren den freiburgischen Behörden die not - wendigen (elektronischen) Zugriffe auf Daten und Datensammlungen, spätes - tens per 1. Januar 2022 und solange wie erforderlich.
3 Die Behörden beider Kantone erteilen sich jederzeit die notwendigen Aus - künfte und gewähren Einsichtnahme.

Art. 4 Archivgut

1 Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden das not - wendige Archivgut.
2 Dabei gilt der Grundsatz, wonach möglichst wenig Aktentrennungen vorge - nommen werden sollen.
3 Abgeschlossene Dossiers verbleiben beim Kanton Bern und werden von diesem archiviert.

Art. 5 Zivilstandsregister

1 Die bernische Zivilstandsbehörde übergibt der freiburgischen Zivilstandsbe - hörde die Familienregister und Bürgerregister von Clavaleyres sowie die dazu gehörigen Belege. Die Abholung erfolgt durch die freiburgische Zivil - standsbehörde.
2 Die in Papierform geführten Ereignisregister von Clavaleyres verbleiben bei der bernischen Zivilstandsbehörde.
3 Die bernische Zivilstandsbehörde stellt die Auszüge aus den in Papierform geführten Ereignisregistern von Clavaleyres gegen Gebühr aus.

Art. 6 Finanzen

1 Sofern keine explizite Kostenregelung in vorliegender Vereinbarung festge - halten ist, erfolgen die Vollzugshandlungen beider Kantone ohne gegenseiti - ge Kostenverrechnung.
2 Sofern in vorliegender Vereinbarung nicht anders geregelt, übernimmt der Kanton Freiburg ab dem 1. Januar 2022 sämtliche finanziellen Verpflichtun - gen des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem Ortsteil Clavaleyres.

Art. 7 Vollzug

1 Rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die der Kanton Bern erlassen hat, werden in der Regel durch die Behörden des Kantons Freiburg vollzogen.
2 Der Kanton Freiburg kann den Kanton Bern um Mitwirkung ersuchen.
2 Regelungsbereiche
2.1 Betriebshilfen, Investitionskredite, Direktzahlungen

Art. 8 Betriebshilfen und Investitionskredite

1 Die Verwaltung der Betriebshilfen und der Investitionskredite, die in An - wendung der Artikel 78 ff. und 105 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April
1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) vor dem Zeitpunkt der Gebietsänderung gewährt worden sind, bleiben in der Zu - ständigkeit des Kantons Bern bzw. der mit deren Vollzug beauftragten berni - schen Einheiten.
2 Die freiburgischen Behörden können nach den zwischen den verschiedenen betroffenen kantonalen Einheiten vereinbarten Modalitäten mit den berni - schen Behörden zusammenarbeiten, namentlich im Bereich der Rückzahlun - gen.

Art. 9 Direktzahlungen

1 Für die Verfahren im Zusammenhang mit Direktzahlungen, die vor dem Zeitpunkt der Gebietsänderung eingeleitet worden sind, bleibt der Kanton Bern zuständig, und sie unterstehen weiterhin der bernischen Gesetzgebung. Der Kanton Freiburg kann beim Vollzug der erlassenen Verfügungen mitwir - ken.
2 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung ist der Kanton Freiburg für die Ver - waltung der Direktzahlungen zuständig.
2.2 Finanz- und Lastenausgleich

Art. 10 Letztmalige Teilnahme am bernischen Finanzausgleich

1 Clavaleyres nimmt letztmals im Jahr 2021 am bernischen Finanzausgleich teil.

Art. 11 Rückzahlungsverpflichtungen und Guthaben

1 Allfällige Rückzahlungsverpflichtungen oder Guthaben für das Jahr 2021 werden weiterhin gestützt auf das bernische Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1) durch den Kanton Bern abgewickelt.
2.3 Kantonale und kommunale Rechtsnachfolge

Art. 12 Grundsatz

1 Der Kanton Freiburg tritt mit der Gebietsänderung die generelle Rechtnach - folge des Kantons Bern an. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.

Art. 13 Ausnahme

1 Die Rechtsnachfolge der neuen Gemeinde Murten gilt nicht im Falle des Gemeindeverbandes Betagtenzentrum Laupen.

Art. 14 Gemeindereglemente von Clavaleyres

1 Soweit die Anwendung der zeitweilig weitergeltenden Gemeindereglemente von Clavaleyres den Erlass von Verfügungen impliziert, gilt für diese wäh - rend der Geltungsdauer dieser Verfügungen das bernische Recht weiter.
2 Nach Massgabe der anwendbaren Gemeindereglemente von Clavaleyres ist die Rechtsordnung des Kantons Bern, auf die sich diese Reglemente stützen, auf die entsprechenden Sachverhalte anwendbar.
2.4 Weitere Regelungsbereiche

Art. 15 Laufende Betreibungs- und Konkursverfahren

1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Ab - sprachen betreffend die Abwicklung laufender Betreibungs- und Konkursver - fahren.

Art. 16 Justizvollzug

1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Ab - sprachen im Bereich des Justizvollzugs betreffend die Abtretung von Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Vollzug.

Art. 17 Kulturgüter und Baudenkmäler

1 Zum Zeitpunkt der Gebietsänderung werden die im Verzeichnis der unbe - weglichen Denkmäler des Kantons Bern aufgeführten Kulturgüter in das Ver - zeichnis der Kulturgüter des Kantons Freiburg integriert.
2 Die erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Abs. 3 des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) werden mit dem Wert C3 im Sinne der Artikel 48 und 49 des freiburgischen Ausfüh - rungsreglements vom 17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kul - turgüter (ARKGSG; SGF 482.11) integriert.
3 Die schützenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Abs. 2 BauG werden mit dem Wert B2 im Sinne der Artikel 48 und 49 ARKGSG inte - griert.

Art. 18 Archäologische Fundstellen

1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Ab - sprachen betreffend die Inventarisierung und die allfällige Übergabe von Fundobjekten.

Art. 19 Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung

1 Die Zuteilung der Netzgebiete richtet sich nach dem freiburgischen Gesetz vom 11. September 2003 über die Elektrizitätsversorgung (EVG; SGF
772.0.2).
2 Nach dem Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg und ihrem Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten werden das offizielle Dokument der Netzgebiete und das Reglement vom 25. November 2014 über die Elektrizitätsversorgung (EVR; SGF 772.0.21) des Kantons Freiburg geändert.
3 Die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die darauf gestützten Ver - fahren und die bestehenden Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
3 Generalklausel und Streitbeilegungsverfahren

Art. 20

1 Die Generalklausel gemäss Artikel 19 und das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 20 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März
2019 sind sinngemäss anwendbar.
4 Genehmigung und Inkrafttreten

Art. 21

1 Diese Vereinbarung tritt nach deren Unterzeichnung durch den Regierungs - rat des Kantons Bern sowie durch den Staatsrat des Kantons Freiburg am 1. Januar 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.05.2021 Erlass Grunderlass 01.01.2022 2021_058 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 26.05.2021 01.01.2022 2021_058
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