Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen... (715.111)
CH - BL

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Basel- Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollverwaltung Vom 13. Oktober 2009 (Stand 13. Oktober 2009) Der Kanton Basel-Landschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft, ver - treten durch das Finanzdepartement, beschliessen: A Allgemeiner Teil: Grundsätze der Zusammenarbeit

Art. 1 Zweck

1 Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der Polizei des Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das Sicherheitssystem der Schweiz unter den Abkommen von Schengen und Dublin zu definieren und dabei sicher zu stellen, dass die Synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider Parteien erzielen lassen, im Sinne einer Verbesserung der inneren Sicherheit optimal genutzt werden.

Art. 2 Verantwortlichkeiten

1 Die kantonale Polizeihoheit wird gewahrt. Darunter fallen auch die sicher - heitspolizeilichen Aufgaben im Landesinnern, mit Ausnahme der durch Bun - desrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich ge - stützt auf Art. 96 Zollgesetz
1 )
.
2 Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung Für Ihre Angehörigen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Aufgaben oder Per - sonen legen die zuständigen Vorgesetzten beider Seiten im gegenseitigen Ein - vernehmen fest.
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Folgeaufträge) selbständig aus.
1) SR 631.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036

Art. 3 Rechtliche Grundlagen

1 Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bundes und des Kantons Basel-Landschaft. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmungen:
a. Art. 1 Abs. 3 des Bundesbeschlusses vom 17. Dezember 2004
2 ) über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBl 2005 7149)
3 ) ;
b. Zollgesetz vom 18. März 2005
4 ) sowie Ausführungserlasse;
c. Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
5 ) über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)
6 ) sowie Ausführungserlasse;
d. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992
7 ) über den Datenschutz (DSG) ;
e. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958
8 ) ;
f. Bundesratsbeschluss vom 6. November 2002 über die Kontrolle des Zug - verkehrs durch das GWK (nicht publiziert);
g. Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) vom 3. Juni
1999
9 ) ;
h. Gesetz über den Schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz
10 ) ;
i. Gesetz vom 28. November 1996
11 ) betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG) ;
j. Verordnung zum Polizeigesetz vom 9. Februar 1999
12 )
.

Art. 4 Informationsaustausch und Koordination der Einsätze

1 Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für die Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit von Belang sind.
2 Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkon - trollen. An den dafür vorgesehenen operationellen Rapporten werden die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt.
2) SR 362
3) Korrekt: BBl 2004 7149.
4) SR 631.0
5) SR 142.20
6) Heute: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG.
7) SR 235.1
8) SR 170.32
9) SGS 251; mittlerweile aufgehoben.
10) Heute: Gesetz über die Information und den Datenschutz (SGS 162) sowie Verordnung zum Gesetz über die Information und den Datenschutz (SGS 162.11).
11) SGS 700
12) SGS 700.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036
3 Wo die eingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatzzentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige Information über die Standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeig - nete Weise.

Art. 5 Mobile Kontrollen und gemeinsame Aktionen

1 Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWK/Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung koordiniert.
2 Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen eingesetzt werden, wel - che die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.

Art. 6 Gegenseitige Unterstützung

1 Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweckmässigkeit.

Art. 7 Nutzung des Funknetzes Polycom

1 Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Ein - satzkräften, wenn möglich, das Funknetz Polycom.

Art. 8 Ausbildung

1 Wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbildungs - massnahmen gemeinsam durchgeführt.

Art. 9 Zugriff auf Informationssysteme

1 Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig Informationen aus, sofern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechtlich erlaubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden formellge - setzlichen Grundlage.

Art. 10 Einsatzraum des GWK

1 Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 11 Alarmfahndung

1 Im Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der Pol BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036

Art. 12 Haftung

1 Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Pol BL oder des GWK bei der Zusammen - arbeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofern kein grobes Ver - schulden der den Schaden verursachenden Person vorliegt.

Art. 13 Ersatz der Auslagen

1 Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Gel - dern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kanton Basel- Landschaft eine Entschädigung von 15 % dieser Einnahmen per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Ver - einbarung vom 23. Mai 2000.

Art. 15 Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2 Änderungen der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung können nur von beiden zeichnenden Vertragsparteien vorgenommen werden.
3 Änderungen der Anhänge liegen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen di - rekten Partner dieser Zusammenarbeit gemäss Art. 16 Abs. 2 dieses Vertra - ges.
4 Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten schriftlich kündigen. B Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit B.1 Allgemeines

Art. 16 Systematik

1 Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel-Landschaft dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung überträgt. Die Anhänge zur Verwaltungsvereinbarung regeln die technischen Einzelheiten der Zusam - menarbeit.
2 Die Anhänge werden durch den Kommandant Pol BL und den Chef GWK ge - nehmigt. Für Aufgaben gemäss Art. 17 erfolgt eine Rücksprache mit dem Oberzolldirektor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036

Art. 17 Zuständigkeit innerhalb der EZV

1 Fällt eine Aufgabe innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbereich des GWK, sondern auch in den zivilen Teil der Zollverwaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet.

Art. 18 Befugnisse der Angehörigen des GWK

1 Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK diesel - ben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie die Angehörigen der Pol BL. Sie verfügen dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten.

Art. 19 Begleitung von Zügen durch AdGWK

1 Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge beglei - ten, sowie bei aus internationalen Zügen (inkl. EC/ICE/IC) ein- oder ausstei - gende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.
2 Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen ge - mäss Art. 20–25.
3 Weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfalls mit der Pol BL abzusprechen. B.2 Selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV

Art. 20 Personen-, Sach- und Fahrzeugfahndung

1
1. Amtshilfe im Fahndungsbereich Anhang 1
2. Aufenthaltsnachforschung Anhang 2
3. Fernhaltemassnahmen Anhang 3
4. Eröffnung Einreisesperre Anhang 4

Art. 21 Widerhandlungen Ausländergesetzgebung

1
1. Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit Anhang 5
2. Schleppertätigkeit Anhang 6
3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Anhang 7
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise Anhang 8
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S Anhang 9
6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz in ei - nem Asylverfahren sind Anhang 10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036

Art. 22 Widerhandlung gegen das BetmG

13 ) (EZV)
1
1. Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang 11

Art. 23 Widerhandlung gegen die Waffengesetzgebung (EZV)

1
1. Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffen - bestandteilen. Anhang 12

Art. 24 Strassenverkehrsrecht (EZV)

1
1. Ordnungsbussen Anhang 13
2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand Anhang 14
3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Be - schränkungen oder Auflagen Anhang 15
4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften Anhang 16
5. SVG; Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder Anhang 17
6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Im - matrikulation CH oder FL Anhang 18
7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung Anhang 19
8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes Anhang 20
9. Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) Anhang 21
10. Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang 22
11. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Anhang 23
12. Ladungssicherung Anhang 24 B.3 Verfahren

Art. 25 Zuführung an die Polizei

1 Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von Waren an die Pol BL erfolgt in gegenseitiger Absprache.

Art. 26 Wegweisungsverfahren Absprache Amt für Migration BL

1 Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem Kanton BL selbständig.
13) SR 812.121 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036

Art. 27 Rapportierung

1 Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem System. Die Übermittlung findet grundsätzlich elektronisch statt. Notwendige Folgear - beiten werden gem. Art. 2 Abs. 3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzu - stellen. Originale von Rapporten werden bei der EZV während 5 Jahren aufbe - wahrt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.10.2009 13.10.2009 Erlass Erstfassung GS 2019.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.10.2009 13.10.2009 Erstfassung GS 2019.036 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.036
Verwa ltu n gsverei n ba ru n g zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft , vertreten durch das Finanzdepartement über die Zusammsnarbeit zwischen der Polizei Basel-Landschaft und dem Grenzwachtkorps bzw. der Eidgenössischen Zollveruraltung A Allgemeiner Teil: Grundsätze der ZusammEnarbeit
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Artikel2 Zweck

Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit zwischen der polizei des Kantons Basel-Landschaft (Pol BL) und dem Grenzwachtkorps (GWK) mit dem Ziel, das sicherheitssystem der schweiz unter den Abkommen von schengen und Dublin zu definieren und dabei sicherzustellen, dass die synergien, die sich bei der Aufgabenerfüllung beider parteien ezielen lassen, im, sinne einer Verbesserung der inneren sicherheit optimal ge- nutzt werden. Verantwortlichkeiten l Die kantonale Polizeihoheit bleibt gewahrt. Darunter fallen auch die si- cherheitspolizeilichen Aufgaben im mit Ausnahme der durch Bundesrecht dem Grenzwachtkorps zugewiesenen Kompetenzen, namentlich gestützt auf Art.
96 Zollgesetz.
2 Pol BL und GWK tragen die Führungsverantwortung für ihre Angehöri, gen. Abweichende Regelungen in Bezug auf einzelne Einsätze, Auigaben oder Personen legen die zuständigen Vorgesetzten beider seiten im ge- genseitigen Einvernehmen fest,
3 Das GWK führt die ihm durch den Kanton Basel-Landschaft übertrage- nen Aufgaben im Grenzraum (inkl. allfällige notwendige Fotgeaufträle) selbständig aus. Rechtliche Grundlagen Die Angehörigen der Pol BL und des GWK richten sich bei der ihrer gemeinsamen Aufgaben nach dem massgebenden Recht des Bun-- des und des Kantons Basel-Landschaft, Zum Zeitpunkt des Abschlusses
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5 der Verernbarung fallen darunter insbesondere die folgenden Bestimmun- gen: '
Artikel
1, Absatz
3 des Eundesbeschlusses vom
17. Dezember
2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi- schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (BBL
2005/7149J
. Zollgesetz vom
18. März
2005 (SR
631.0) sowie Ausfuhrungserlasse
. Bundesgesetz über die und Ausländer (AuG) vom
16. Dezember
2005 (SR
142.20) sowie Ausführungserlasse.
. Bundesgesete vom
19. Juni
1992 (SR
235.1) über den Datenschutz (DSc)
. Verantwortlichkeitsgesetz vom
14. März
19SS (SR
170.32)
. Bundesratsbeschluss vom
6. November 2002 über die Kontrolle des Zugsverkehrs durch das GWK (nicht publiziert).
. Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (SIPO) vom
3, Juni
1999, (SG
257
100). ' Gesetz über den schutz von Personendaten (Datenschutzgesetz) des Kantons Basel-Landschaft und Verordnung zum Datenschutzgesetz des Kanlons Basel-Landschaft (SG
162 und
162.11)
. Gesetz betreffend die Polizei des Kantons Basel-Landschaft (PolG) vom
28. November
1996 (SG
700)
. Verordnung zum Polizeigesetz vom
9. Februar lggg (SG
700-11) lnformationsaustausch und Koordination der Einsätze ' Die Pol BL und das GWK tauschen Lageanalysen und Erkenntnisse aus, die für dis Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben im Bereich der in- neren Sicherheit von Belang sind.
2 Die Pol BL und das Regionenkommando I des GWK koordinieren die Schwergewichte bei der Einsatzplanung bei Verkehrs-, Personen- und Zollkontrollen. An den dafür vorgesehenen operationellen wer- den die Schwergewichte der Kontrollen festgelegt. 'Wo die aingesetzte Technik es erlaubt, werden die Fahrzeuge des GWK und der Polizei in den Einsatezentralen gegenseitig sichtbar gemacht. Wo dies nicht möglich ist, erfolgt bei Schwerpunktaktionen die gegenseitige lnformation über die standorte der Einsatzmittel über Funk, Telefon oder auf andere geeignete Weise Mobile Kontrollen und gemeinsams Aktlonen ' Gemeinsame Aktionen oder mobile Kontrollen GWI(Pol BL werden im Grenzraum durch die jeweilige Einsatzleitung ? Es können gemeinsame oder gemischte Patrouillen werden, welche die Aufgaben beider Seiten gemeinsam erfüllen.
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13 Gegenseitige Unterstützung Die Pol BL und das GWK unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüilung ihrer Aufgaben. Die Einsätze erfolgen nach dem Grundsatz der Zweck- mässigkeit. Nutzung des Funknetzes Polycom Die Pol BL und das GWK nutzen für die Kommunikation zwischen ihren Einsatzkräften wenn möglich das Funknetz Polycom. Ausbildung wo dies sinnvoll ist und den Bedürfnissen entspricht, werden Ausbil- dungsmassnahmen gemeinsam durchgeführt. Zugrilt auf I nformationssysteme I Das GWK und die Pol BL tauschen gegenseitig lnformationen aus, so- fern dies für die Erfüllung der Aufgaben nötig und datenschutzrechilich er- laubt ist.
2 Online-Zugriffe erfolgen nur beim Vorliegen einer entsprechenden for- mellgesetzlichen Grund lage. Einsatzraum des GWK Der Einsatz- sowie der Grenzraum des GWK erstrecken sich auf das Ge- biet des Kantons Basel-Landschaft. Alarmfahndung lm Fall einer Alarmfahndung besetzt das GWK in Absprache mit der pol BL die Grenzübergänge nach taktischen Gesichtspunkten, Haftung ' Für Schäden haftet grundsätzlich jene Partei, die sie verursacht.
2 Für Schäden, die Angehörige der Pol oder des GWK bei der Zu- sammenaöeit verursachen, haftet die Auftrag gebende Partei, sofem kein grobes Verschulden den Schaden verursachenden Person vorliegt. Ersatz der Auslagen Für Kosten und Auslagen, die im Zusammenhang mit der Einnahme von Geldern auf der Basis dieser Vereinbarung entstehen, entrichtet der Kan- ton Basel-Landschaft eine Entschädigung
15 % dieser Einnahmen per Saldo an die Eidgenössische Zollverwaltung. lnkrafüreten Diese Vereinbarung tritt der Unterzeichnung in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom
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2 dieles Vertrages. '' Jede Partei kann diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten schriftlich kündigen. Besonderer Teil: Bereiche der Zusammenarbeit Allgemeines Systematik 'Teil B bezeichnet Aufgabenbereiche, welche der Kanton Basel- dem GWK bzw. der EZV zur selbständigen Erledigung über- trägt, Die Anhänge zur venrualtungsvereinbarung rägern die tächnischen Einzelheiten der Zusammenarbeit. ? Die Anhänge werden durch den Kommandant pol BL und den Chef GWK genehmigt. Für Aufgaben gemäss
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17 erforgt eine Rückspra- che mit dem Obezolldirektor. Zuständigkeit innerhalb der EZV Fällt eine Aufgaba innerhalb der EZV nicht nur in den Zuständigkeitsbe- reich des GWK, sondern auch in den zivilen Teilder Zollvenrvaltung, so wird dies nachfolgend durch den Vermerk "(EZV)" bezeichnet. Befugnisse der Angehörigen des GWK Beim Einsatz in gemischten Teams dürfen die Angehörigen des GWK diesel- ben sicherheitspolizeilichen Aufgaben ausüben wie oie Angehörigen der pol sie dabei über die gleichen Befugnisse. Das kantonale Recht bleibt vorbehalten. Begleitung von Zügen durch AdGWK
1 Das GWK kann die im Kanton Basel-Landschaft verkehrenden Züge begloi- ten, sowie beiaus internationaten Zügen (inkr. EC/lcE/lc)ein- oder aussiei- gende Passagieren Kontrollen in den betroffenen Bahnhöfen durchführen.
2 Das GWK verfügt auch auf den Zügen über die delegierten Kompetenzen gemäss
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3weitere Massnahmen auf Bahnhöfen sind gegebenenfails mit der pot BL abzusprechen.
8.2 selbständige Erledigung durch das GWK bzw. die EZV

Artikel20 PErsonen-

, Sach- und Fahrzeugfahndung
1. Amtshilfe im Fahndungsbereich
2. Aufenthaltsnachforschung
3. Fernhaltemassnahmen
4. Eröffnung Einreisesperre

Artikel2l Widerhandlu

ngen Ausländergesetzgebu ng
1, Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenlhalt, Schwarzarbeit
2. Schleppertätigkeit
3. Stellenantritt ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU
4. Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise
5. Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F und S
6. Einzug von Bargeld bei Personen, die in der Schweiz ln einem Asylverfahren sind Anhang
10 Arlihel22 Widerhandlung gegen dae BetmG (EA/) Kleinstmengen von Betäubungsmitteln Anhang
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Artikel23 Widerhand

lu n g gegen die Waffengesetzgebu ng ( Eä/) Ein- und Ausführen sowie Tragen von Waffen und Waffenbestandteilen Anhang
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Artikel24 Strassenverkehrsrecht

( Eil)
1. Ordnungsbussen
2. SVG; Fahren in fahrunfähigem Zustand
3. SVG; Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen
4. SVG; Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriiften
5. SVG; Fahzeuge ohne gültige Kontrollschilder
6. Abgelaufene Kontrollschilder an Fahzeugen mit prov. lmmat- trikulation CH oder FL
7. SVG; Widerhandlungen gegen die ADR/SDR Gesetzgebung
8. Nichteinhaltung des Nacht- und Sonntagsfahrverbotes Anhang
1 Anhang
2 Anhang
3 Anhang
4 Anhang
5 Anhang
6 Anhang
7 Anhang I Anhang
9 Anhang
13 Anhang
14 Anhang
15 Anhang
16 Anhang
17 Anhang
18 Anhang
19 Anhang
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5
g. Übermasse und Übergewichte (Lange, Höhe, Breite, Gewicht Anhang Z1
10. Ein- Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten Anhang
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1. Widerhandlungen im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen Anhang
23
12. Ladungssicherung Anhang
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8.3 Verfahren

Artikel25 Zuführung

an die Polizei Die Zuführung von Personen und/oder die Übergabe von waren an die pol BL erfolgt in gegenseitiger Absprache.
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26 wegweieungsverfahren Absprache Amt für Migration BL Das GWK eröffnet und vollzieht, soweit möglich, Wegweisungen aus dem Kan- ton BL selbständig. Artlkel
27 Rapportierung Das GWK bzw. die EZV rapportieren rechtsgenügend nach ihrem system. Die Übermittlung findet grundsäizlich elektronisin stitt. Notwendige Folgeadreiten werden gem.
Art.
2, Abs,
3 erledigt. Der Polizei BL ist eine Kopie zuzustellen. originale von Rapporten werden bei der EZV während
5 Jahren aufbewahrt. Liestal, den
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3.Oktober
2009 Liestal, den 13. Oktober
2009 REGIERUNGSRAT DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT EIDG, ZOLLVERWALTUNG *-dj:' Q,A-,'1---t Sabine Pegoraro Vorsteherin Sicherheitsdirektion Rudolf Dietrich Oberzolldirektor
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Amtshilfe im Fahndungsbereich Tatbestand: - Bussen- und Kosteninkasso, Bussenumwandlung Ripol oder andere Fahndung/ausgeschriebene ausländische Ausweise Gesetzesartikel: Gemäss Ausschreibung Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitte ilen - Identitätsfeststellung - Allfällige weitere offene Angelegenheiten abkläre n - evtl. AFIS Massnahmen zur Sache: - Bussen- und Kosteninkasso a) Wenn Geld vorhanden: - Bussen, Kosten und Gebühren gegen Quittung Rumaca einziehen - Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk) , Quittungen so- wie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Quittung an Kasse BL senden - Weiterreise gestatten b) Übrige Fälle: - Übergabe an Polizei mittels Bericht GWK c) Sofern Ausweis via Fedpol einzuziehen - Ausweis gemäss Entscheid Fedpol einziehen. Einges chrieben an Botschaft des betreffenden Landes senden Formulare: - Bussen- und Kosteninkasso: Journaleintrag - Übergabe an Polizei: Bericht GWK - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Bussen- und Kosteninkasso: - Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand d er obgenannten Unterlagen in Papier - Übergabe an Polizei: - Dossier wird bei der Übernahme der Polizei überg eben - Quittung - Ausschreibung BL gemäss Anhang Querschnittsproz ess Kasse - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier mit Dossier - Einzug Ausweis - Fall in Rumaca dokumentieren. Ausschreibender Sta at ist für Revokation zuständig (Siehe Beilage zu Anhang 1, Musterschreib en) Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Ausschreibung - Bei Schweizerbürgern Bericht GWK nicht an BFM sen den - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufn ehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Aufenthaltsnachforschung Tatbestand: - Aufenthaltsnachforschung gemäss Ausschreibung (in klusive Rücksprache mit ausschreibender Stelle) - Vermisste erwachsene Personen älter als 18 Jahre (SIS) - Aufenthaltsermittlung für Justizbehörden (SIS) - Verdeckte Registrierung/gezielte Kontrolle von Pe rsonen und Fahrzeugen (SIS) Gesetzesartikel: - Gemäss Ausschreibung RIPOL (Art. 349 StGB) - Art. 97, 98 und 99 SDÜ Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mittei len - Identitätsfeststellung - Angegebene Personalien, Wohnort etc. soweit mögli ch abklären - Allfällige weitere offene Angelegenheiten abkläre n - evtl. AFIS - SIS: gemäss "SIRENE-Leitfäden" Massnahmen zur Sache: - Trefferfall SIS: SIRENE-Meldeformular ausfüllen - Rücksprache mit ausschreibender Stelle, Vorgehen gemäss ihrem Entscheid - Minderjährige und eingewiesene Personen mit einem FFE sind der Polizei zu übergeben - Bussen und Kosteninkasso: a) Wenn Geld vorhanden: - Ripol-Ausschreibungen (inkl. Erledigungsvermerk), Quittungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Quittung an Kasse BL senden - Weiterreise gestatten b) Übrige Fälle: - Rücksprache mit ausschreibender Stelle, entsprech endes Vorgehen - Nichtanmeldung: - Bericht GWK - Weiterreise gestatten - Zustellung einer Verfügung - Kontaktaufnahme mit ausschreibender Stelle - Durch diese Amtsstelle Verfügung zustellen lassen (Mail, Fax) - Verfügung gegen Unterschrift aushändigen - Empfangsbestätigung der Verfügung zurücksenden - Ripol-Ausschreibung (inkl. Erledigungsvermerk), Q uittungen, Verfügungen sowie Ausweiskopien an Versandzentrale BL senden - Weiterreise gestatten Formulare: - Bussen-/Kosteninkasse: Journaleintrag - Nichtanmeldung oder Verfügung kann nicht zugestel lt werden: Bericht GWK - Quittung Rumaca - Allenfalls SIRENE-Meldeformular
- Bussen- und Kosteninkasso / Zustellung einer Verf ügung: - Ripol-Ausschreibung (inkl. Erledigungsvermerk), Q uittungen sowie Aus- weiskopien an Versandzentrale BL gemäss Querschnitt sprozess Dossier - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand d er obgenannten Unterlagen in Papier - Nichtanmeldung / Verfügung konnte nicht zugestel lt werden: - Ausschreibung BL mittels Bericht GWK gemäss Anh ang Querschnittsprozess Dossier - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier - Quittung - Ausschreibung BL gemäss Anhang Querschnittsproz ess Kasse - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier mit Dossier - SIRENE-Meldeformular - SIRENE Schweiz Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Ausschreibung - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Fernhaltemassnahmen (Einreiseverbot, Ausweisung) Tatbestand: - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG) - Verstoss gegen Fernhaltemassnahme gemäss Ausschreibung - Verweisungsbruch (Art. 291 des Strafgesetzbuches vom 21.12.1937) Gesetzesartikel: - Art. 115 und 119 AuG - Art. 96 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) - Art. 291 StGB - Fernhaltemassnahme gemäss Ausschreibung Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - evtl. AFIS - Bei Ausschreibung Bundesanwaltschaft, diese in jedem Fall anrufen Massnahmen zur Sache: - Anzeige GWK und Erklärung (EDV Nr. und Aktenzeichen der Ausschreibung angeben) mit Bussen- und Kostendepositum - Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft via EZ Polizei (es müssen je nachdem umfangreichere Abklärungen, Amt für Migration etc. getätigt werden, in der Regel vorl. Festnahme oder Anordnung U-Haft) Je nach Entscheid: - Anzeige GWK und Erklärung mit Bussen- und Kostendepositum (Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person) Wegweisung - Übergabe an Staatsanwaltschaft/Amt für Migration via Kapo (Vorl. Festnahme, U-Haft, Ausschaffungshaft) - Trefferfall SIS (Art. 96 SDÜ): Vorgehen gem. "SIRENE-Leitfäden". Kontaktaufnahme mit kantonaler Migrationsbehörde und gemäss Entscheid vorgehen - Sofern zuständig, Telefon an Bundesanwaltschaft - Gemäss Entscheid BA: - Anzeige GWK und Erklärung mit Bussen- und Kostendepositum - Wegweisung - Bussendepositum erheben Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - Quittung Rumaca - SIRENE-Meldeformular Verteiler Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Quittung - BL gemäss Anhang Querschnittsprozess Kasse - SIRENE-Meldeformular - SIRENE Schweiz
Version vom 23.03.2011 Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Entfernungsmassnahmen Tatbestand: - Nicht eröffnetes Einreiseverbot gemäss Ausschreibung - Nichtbesitzen einer erforderlichen Bewilligung - Einreisevoraussetzungen nicht mehr erfüllt Gesetzesartikel: - Gemäss Ausschreibung - Art. 64 AuG (Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Auslän- der; SR 142.20) Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - evtl. AFIS - Bei Ausschreibung der Bundesanwaltschaft diese in jedem Fall anrufen - Formlose Aufforderung, die Schweiz zu verlassen, Wegweisung - Kann die Wegweisung nicht sofort erfolgen, ist mit der kantonalen Migrationsbehörde Rücksprache zu nehmen Massnahmen zur Sache: - Bericht GWK (EDV Nr. und Aktenzeichen der Ausschreibung angeben) erstellen - Form 97.77 (Eröffnung Einreiseverbot) - Bei Wegweisung: - Will die Person eine Verfügung, ist diese aufzufüllen/einzuholen (analoges Vorgehen wie bei Einreiseverweigerung) - Die Verfügung mittels Form 97.79a gegen Empfangsbestätigung aushändigen Formulare: - Bericht GWK - Eröffnung Einreiseverbot (97.77) - Eröffnung Wegweisungsverfügung (97.79a) Verteiler Formulare: - Bericht GWK - Ausschreibung BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Ausschreibung andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier - Eröffnung Einreiseverbot gemäss Verteiler - Bei Wegweisung: - Allenfalls kantonales Migrationsamt - BFM - Grenzwachtposten - Eröffnung Wegweisungsverfügung Form 97.79a gemäss Verteiler Besonderes: - Bei der Wegweisung handelt sich um eine fremdenpolizeiliche Anordnung. Die entsprechende Bericht GWK richtet sich nach dem Anhang über den rechtswidri- gen Aufenthalt - Bei nicht eröffneter Einreisesperre besteht kein Verstoss gegen Massnahme, wes- halb die Person nicht wegen Missachtung einer Massnahme verzeigt werden kann. - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Rechtswidrige Ein- und Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt, Schwarzarbeit Tatbestand: - Widerhandlung das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände: - Rechtswidrige Einreise: Art. 115 Abs. 1 AuG - Rechtswidrige Ausreise: Art. 115 Abs. 2 AuG Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - evtl. AFIS - Zustelldomizil bezeichnen - evtl. Wegweisung Massnahmen zur Sache: Strafverfahren: - Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft, evtl. Anordnung U-Haft - Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person Ausländerrechtliche Massnahmen bis und mit Vollzug Wegweisung: - Bei Anordnung U-Haft durch Staatsanwaltschaft, Orientierung Pikettdienst AfM - Ansonsten Wegweisung und Vollzug derselben Evtl. direkte Einreiseverweigerung/Wegweisung, sofern mit Zollkontrolle an Grenze direkt verbunden: - Formlose Wegweisung Evtl. nur Benachrichtigung einer kantonalen Behörde BL für weitere Massnahmen: - Mitteilung an Amt für Migration/Amt für Arbeit, Anzeige GWK und Erklärung Person ist gesucht: - Vorgehen nach Anforderungen der Ausschreibung Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Quittung - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen
Version vom 23.03.2011 Förderung der illegalen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts (bes. Schleppertätigkeit) Tatbestand: - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerin- nen und Ausländer (AuG) Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände: - Förderung der illegalen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts,

Art. 116 AuG Massnahmen zur Person:

- Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - evtl. AFIS - Zustelldomizil bezeichnen Massnahmen zur Sache: - Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - BL per Anhang Querschnittprozess Dossier - Quittung - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen
Version vom 23.03.2011 Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung bzw. Ausreisekontrolle bei Personen mit geregeltem Aufenthalt in der EU Tatbestand: - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 16.12.2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) Gesetzesartikel: - Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, Art. 115 Abs. 1c AuG Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - evtl. AFIS - Zustelldomizil bezeichnen Massnahmen zur Sache: - Bericht GWK erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung ein- holen bzw. Einvernahme zur Sache (Arbeitgeber, Arbeitsdauer, Entlöhnung und Ein- satzort erheben) und Einvernahme zur Person Weiterreise gestatten Formulare: - Bericht GWK - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Bericht GWK - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Andere Kantone (exkl. BS) Versand in Papier - Quittung Rumaca - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse Besonderes: - Gefundene Belege, wie Quittungen, Tickets etc. sind einzuscannen und dem Fall in Rumaca als Beilage anzuhängen. Aussagen sind unterzeichnen zu lassen, Arbeitge- ber sind zu bezeichnen und festzuhalten. - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Bericht bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Vers ion vom 23.03.2011 Gefälschte, verfälschte oder nicht zustehende Ausweise von ausländischen Personen Achtung, je nach Konstellation kommt noch ein Verfahren betreffend Beihilfe zum illega- len Grenzübertritt zur Anwendung Tatbestand: - Widerhandlung gegen das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21.12.1937 - Sachfahndung gemäss Art. 100 Schengener Durchführungsübereinkommen vom
14. Juni 1985 nach gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekom- mene Blankodokumente und gestohlenen, unterschlagenen oder sonst abhanden gekommenen ausgefüllten Identitätspapiere (Pässe, Identitätskarten, Führerscheine) Gesetzesartikel/mögliche Tatbestände: - Fälschung von Ausweisen, Art. 252 StGB - Art. 100 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ) Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - Festhaltung Personalien nach folgender Priorität - Sofern vorhanden ein Originaldokument - Die Angaben aus AFIS - Gemäss Angaben der angehaltenen Person - AFIS - Zustelldomizil bezeichnen - SIS-Treffer: gemäss "SIRENE-Leitfäden Massnahmen zur Sache: Strafverfahren: - Benachrichtigung Pikett Staatsanwaltschaft, ev. Anordnung U-Haft - Anzeige GWK und Erklärung erstellen/Bussen- und Kostendepositum und Sach- verhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und Person Ausländerrechtliche Massnahmen bis und mit Vollzug Wegweisung: - Bei Anordnung U-Haft durch Staatsanwaltschaft Orientierung Pikettdienst AfM - Ansonsten Wegweisung und Vollzug derselben - Fälschungsbeschreibung erstellen. Siehe „Dienstbefehl DC Dok Reg 1“
. Wegweisung oder Weiterreise gestatten Person ist gesucht: - Vorgehen nach Anforderungen der Ausschreibung Formulare: - Anzeige GWK und Erklärung - allenfalls SIRENE-Meldeformular - Dokumentenfälschungsbeschreibung - Quittung Rumaca
Vers ion vom 23.03.2011 - Anzeige GWK/Dokumentenfälschungsbeschreibung - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - SIRENE-Meldeformular - SIRENE Schweiz - Quittung - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - Beschlagnahmter Ausweis - BL per Anhang sichergestelltes Material Besonderes: - Achtung, je nach Konstellation kommt noch ein Verfahren betreffend Beihilfe zum illegalen Grenzübertritt zur Anwendung - Kaution/Depositum gemäss Entscheid zuständiger Stelle - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Anzeige bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Zur Beurteilung von Fälschungen und spezifischem Vorgehen siehe GWK Weisung DC Dok Reg 1
Version vom 23.03.2011 Ein- und Ausreise mit Ausweis N, F oder S Mangels gesetzlicher Grundlage ersatzlos gestrichen.
Version vom 23.03.2011 Einzug von Bargeld bei in der Schweiz im Asylverfahren befindlichen Personen Tatbestand: - Ausländer- und Asylgesetzgebung Gesetzesartikel: - Art. 85 und 86 AsylG - Weisungen BFM Ordner Asyl 2, S. Asyl 71.2 Kap. 2.2 Sicherheitsleistungen Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Bericht GWK/Protokoll Einzug von Bargeld - Geld sicherstellen mit Formular BFM. Keine Verbuchung auf Kasse EZV. Unter- schrift von MA GWK und Geldbesitzer auf Formular BFM Formulare: - Bericht GWK evtl. Einvernahme zu Person und Sache - Formular BFM Einzug Bargeld Asyl Verteiler Formulare: - Bericht GWK, zusätzliche Form per Post an BFM - BL gemäss Querschnittsprozess Dossier - Zuständigem Kanton (exkl. BS) gemäss Zemis per Post Kopie zustellen - Quittung - Bareinzahlung auf Post mit speziellem Einzahlungsschein an BFM - Einzahlungsschein einscannen, in Rumaca dem Ereignis anhängen und Originalbeleg auf Posten aufbewahren Besonderes: - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK nehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit EZ Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Rücküberstellung/Rückübernahme von Personen Tatbestand: - Erfüllung der Voraussetzungen zur Rücküberstellung Gesetzesartikel: - Einfaches Verfahren gemäss entsprechendem Abkommen mit dem Nachbarstaat über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142) Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Bericht GWK erstellen - Vorgehen gemäss Abmachung mit ausländischer Behörde vor Ort - Kann die Person nicht innert 24 Stunden übergeben werden, ist sie der Polizei zu ü- bergeben, zwecks Durchführung des ordentlichen Rückübernahmeverfahrens. - Je nach Fall: - Rücküberstellung an ausländische Behörde, unterschriftlicher Bestätigung auf Bericht GWK - Übergabe an die Polizei, zwecks Durchführung des ordentlichen Rückübernahme- verfahrens Formulare: - Bericht GWK Verteiler der Formulare: - Bericht GWK: - Zuständige ausländische Behörden - BFM - Grenzwachtposten - Allenfalls Migrationsamt Zustellung Inkasso: - Kein Inkasso Besonderes: - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei/kant. Migrationsbehörde nehmen
Version vom 23.03.2011 Kleinmengen von Betäubungsmitteln (EZV) Tatbestand: - Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäu- bungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) Gesetzesartikel: - Art. 19a BetmG Definition Kleinmengen : - Weiche Drogen (Cannabis) bis maximal 25 gr. - Harte Drogen (Heroin, Kokain) bis maximal 2 gr. - Ecstasy bis maximal 10 Dosen/Tabletten - Khat bis maximal 15 Kg Voraussetzungen zur selbständigen Erledigung: - Es handelt sich ausschliesslich um die oben genannten Mengen und Stoffe - Das Betm ist eindeutig für den Eigenkonsum bestimmt - Neben dem Betm werden keine grösseren Geldbeträge mitgeführt - Sachverhalt ist erstellt und wird anerkannt (Sachverhaltsanerkennung einholen) Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Bericht GWK/EZV und Handformular BM (Sicherstellung)/Bussen- und Kosten- depositum und Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sa- che Formulare: - Bericht GWK/EZV - Handformular BM - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Bericht GWK/Handformular BM - BL per Anhang Querschnittsprozess Dossier - Quittung - BL per Anhang Querschnittsprozess Kasse - GWK für aufgefundene Betm - Gemäss Querschnittsprozess Dossier - Zivildienst generell für festgestellte und aufgefundene Betm - Bericht GWK/EZV - Gemäss Querschnittsprozess analoges Vorgehen Betäubungsmittel: Sichergestellte Betäubungsmittel - BL per Anhang Querschnittsprozess Material
Version vom 23.03.2011 Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Bericht bei Zuständigkeit an Stawa BL adressieren - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Ein- und Ausführen von Waffen und Waffenbestandteilen (EZV) Tatbestand: - Verstoss gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) Gesetzesartikel: - Tragen, Mitführen und Einführen von Waffen, Art. 33 Abs. 1 lit. a WG Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: (Sofern keine Bewilligung für Ein-, Aus- und Durchfuhr vorhanden ist) - Anzeige GWK erstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen nach erfolgter Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft - Waffe sicherstellen Formulare: - Anzeige GWK/EZV gilt auch für Einzug der Waffe - Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier/Quittung“ - BL gemäss Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ - Zivildienst generell für festgestellte und aufgefundene Waffen - Analoges Vorgehen - Gemäss Querschnittsprozess analoges Vorgehen Waffen: - Sichergestellte Waffen: - BL per Anhang „Querschnittsprozess Material“ Besonderes: - Kaution/Depositum gemäss Entscheid Pikett zuständiger Stelle - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Ordnungsbussen (EZV) Tatbestand: - Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften, welche im vereinfachten Ver- fahren geahndet werden können. Tatbestände gemäss Ordnungsbussenverord- nung siehe Link http://www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.031.de.pdf Gesetzesartikel: - Gemäss Ordnungsbussengesetz - Gemäss Ordnungsbussenverordnung Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Person steht fest und Sachverhalt unbestritten - Person ist einverstanden und bezahlt vor Ort - Ordnungsbusse ausstellen und Geld mit Quittungsblock EZV Form 25.30 einziehen - Person steht fest und will Bedenkfrist oder nicht sofort bezahlen - Ordnungsbussenzettel mit Bedenkfrist ausstellen und abgeben Formulare: - Bei sofortiger Bezahlung - OB Zettel und Quittung 25.30 - Bei Bedenkfrist und späterer Bezahlung - OB Zettel mit Bedenkfrist Verteiler Formulare und Inkasso: - Vorgehen gemäss Querschnittsprozess Ordnungsbussen Besonderes: - Bussenhöhe gemäss OBV Anhang 1 - Sofern eine beschuldigte Person nicht mit dem Ordnungsbussenverfahren ein- verstanden ist, kommt das Verzeigungsverfahren zur Anwendung - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
Version vom 23.03.2011 Fahren in fahrunfähigem Zustand (EZV) Tatbestand: - Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand - Führen eines Motorfahrzeuges unter Drogeneinfluss - Führen eines Fahrzeuges in anderem fahrunfähigem Zustand Gesetzesartikel: - Art. 2 Abs. 1 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 (VRV) Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) strafbar nach Art. 91 Abs. 1 und 2 Strassenverkehrsgesetz vom
19.12.1958 (SVG) Massnahmen zur Person: - Aufklären über Tatbestand - Identitätsfeststellung - Konsequenzen/weiteres Vorgehen erklären Massnahmen zur Sache: - Vorgehen Alkoholkontrollen: Wirkt der Proband/in freiwillig mit? Ja
20 Min. warten oder Mundspülung Übergabe an die Polizei (Vereitelung, Art. 91a SVG) Nein Atemlufttest 1 Unterer Messwert Messwert ab 0,5 ‰ Atemlufttest 2 Messwert
0,0 – 0,49 ‰ Messwert
0,0 – 0,49 ‰ Weiterfahrt straffrei Messwert
0,5 – 0,79 ‰ Bei Abweichung beider Tests > 0,1 ‰ nochmals zwei Tests Messwert ab 0,8 ‰ Anordnung Blutprobe durch Staatsanwalt- schaft Protokoll Verdacht auf Fahrunfähig- keit/Anzeige/Über- gabe an die Polizei Anerkennung Ablehnung Weiterfahrt verhindern Prov. Abn. FA/Protokoll Verdacht auf Fahrunfä- higkeit erstellen, gilt als Anzeige GWK/EZV Aufklären
Version vom 23.03.2011 Ja ( Achtung: vorgängig ist die Atemalkoholkontrolle gemäss oben aufgeführtem Schema durchzuführen.) Formulare: - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Protokoll Verdacht auf Fahrunfähigkeit - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen Zu beachten gilt insbesondere: Anzeige durch EZV (Messwert 0.5-0.79 ‰ und dessen Anerkennung): - Original Anzeige GWK/EZV EZV - Kopie Anzeige GWK/EZV Polizei Übernahme und Erledigung durch Polizei: - Original Anzeige GWK/EZV Polizei - Kopie Anzeige GWK/EZV EZV allfällige andere Fahrunfähigkeit Verdacht auf Fahrunfähigkeit (andere Substanzen als Alkohol) Vortest negativ positiv Nein/Verweigerung Anzeige GWK/EZV Übergabe an die Polizei Weiterfahrt Aufklären Protokoll Verdacht auf Fahrun- fähigkeit erstellen Rücksprache mit Polizei Wirkt der Proband/in freiwillig mit?
Version vom 23.03.2011 Besonderes: - Voraussetzung für die Durchführung eines Alkoholtestes bedingt keinen kon- kreten Verdacht. Die Verhältnismässigkeit hat gewahrt zu bleiben (keine will- kürlichen Atemluftproben). - Betäubungsmitteltests dürfen nur bei konkretem Verdacht vorgenommen wer- den und die Polizei ist schnellstmöglich beizuziehen. (Dient zur Sicherung von Beweismitteln) - Bei einem positiven Betäubungsmittelvortest braucht es noch weitere Ver- dachtsmomente (z.B. veränderte Pupillen), damit ein hinreichender Grund für den Beizug der zuständigen Behörde vorliegt. - Bei einem positiven Betäubungsmittelvortest ist eine zweifelsfreie Zuordnung zur Täterschaft aktenkundig festzuhalten, in dem: - der positive Vortest zusammen mit einem Ausweis der Täterschaft fo- tokopiert und - mit Datum, Name und Unterschrift durch den kontrollierenden Mitarbei- ter der EZV versehen wird. - Bei einem negativen Drogenvortest ist vor dem Gestatten der Weiterfahrt eine allfällige Fahrunfähigkeit des Fahrzeugführers aufgrund von anderen Umstän- den (z.B. falsches Resultat Vortest, Medikamente, Übermüdung u.ä.) zu über- prüfen. - Bei Betäubungsmittelfund zusätzlich Vorgehen gemäss Anhang „Kleinmen- gen von Betäubungsmitteln“
Version vom 23.03.2011 Fahren ohne Führerausweis, Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen (EZV) Tatbestand: - Fahren ohne Führerausweis - Missachtungen von Beschränkungen oder Auflagen - Fahren ohne Bewilligung (Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte gem. Art.
78 VRV) Gesetzesartikel: - Fahren ohne den erforderlichen Führerausweis (schweizerische und ausländische Führerausweise):
Art. 95 Ziffer 1 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) und

Art. 42 Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 (VZV) - Missachtung von Beschränkungen und Auflagen:

Art. 95 Ziffer 1 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 (SVG) Massnahmen zur Person:

- Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - Eigentumsverhältnisse des Fahrzeuges abklären und aufnehmen - Zustelldomizil bezeichnen lassen Massnahmen zur Sache: - Anzeige GWK/EZV erstellen, Bussen- und Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache und Person (nach Rücksprache Pikett Strafverfolgungsbehörde) - Bei Beteiligung Dritter (d.h. Fahrzeugführer ist nicht Fahrzeughalter) ist mit der Po- lizei das weitere Vorgehen abzuklären (eventuell weitere Ermittlungen durch die Polizei) Formulare: - Bei Bezug Grenze - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Anzeige GWK/EVZ - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - Quittung - BL gemäss Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ Besonderes: - „Fahren ohne erforderlichen Führerausweis“ ist nicht gleich bedeutend mit „Nicht- mitführen des Ausweises“ gemäss OBV (siehe Anhang Ordnungsbussen). - Bei Feststellung „Fahren ohne erforderlichen Fahrzeugausweis“ ist mit der Polizei das weitere Vorgehen abzuklären. - Bei ausländischen Staatsangehörigen (Nichteinholen CH-Führerausweis) in jedem Fall abklären: • Hat die Person mehrere Aufenthaltsorte? • Wenn ja, wo? • Dauer der Anwesenheit am jeweiligen Aufenthaltsort? - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
Version vom 23.03.2011 Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften (EZV) Tatbestand: - Nichteinhaltung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften Gesetzesartikel: - Art. 21 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 19.06.1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und –führerinnen (Chauf- feurverordnung, ARV 1) Massnahmen zur Person: - Aufklären über Art und Umfang der Kontrolle - Identitätsfeststellung - Konsequenzen/weiteres Vorgehen erklären Massnahmen zur Sache: - Anzeige GWK/EZV, Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerken- nung einholen bzw. Einvernahme zur Sache und zur Person nach Rückspra- che mit Pikett Staatsanwaltschaft - Allenfalls Weiterfahrt verweigern, bis Ruhezeit eingehalten Formulare: - Bei Bezug Grenze - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Anzeige GWK/EZV - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - Quittung - BL per Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ Besonderes: - Tatbestände, welche über das OBV hinausgehen: Kontaktaufnahme mit Staatsanwaltschaft, nach Rücksprache allenfalls rapportieren - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ
Version vom 23 .03.2011 Fahrzeuge ohne gültige Kontrollschilder (EZV) Tatbestand: - Fahren ohne Versicherungsschutz ( ausschliesslich für abgelaufene Kontroll- schilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulationen CH oder FL) - Fahren trotz Einzug der Kontrollschilder - Nichtabgabe der Kontrollschilder Gesetzesartikel: - Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Verkehrsversicherungsordnung vom
20.11.1959 (VVV; SR 741.31) Strafbar nach Art. 96 Ziff. 2 bzw. Art. 97 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG, SR 741.01) Massnahmen zur Person: - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Vorgehen bei der Einreise - Fahrzeugführer schliesst Grenzversicherung ab: - Provisorische Fahrbewilligung ausstellen - Fahrzeug in dieser Hinsicht freigeben - Fahrzeugführer schliesst keine Grenzversicherung ab: - Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sicherstellen - Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Original des Beschlag- nahmeprotokolls spätestens am folgenden Werktag dem Stras- senverkehrsamt zustellen, welches die Kontrollschilder abge- geben hat - Abtransport des Fahrzeugs mit Händlerschildern oder Ab- schleppen - Vorgehen bei der Ausreise - Anzeige GWK/EZV erstellen - Bussen- und Kostendepositum nach Rücksprache Pikett Straf- verfolgungsbehörde erheben - Fahrzeug freigeben (nach Abschluss Grenzversicherung und Ausstellung provisorische Fahrbewilligung für CHF 44.-.) - Wenn Bussen- und Kostendepositum nicht geleistet werden kann, weiteres Vorgehen mit Staatsanwaltschaft abklären (Ein- vernahme zur Sache, Sachverhaltsanerkennung, evtl. Einzug Schilder und Sicherstellung und Abtransport Fahrzeug) - Bei Bezug Grenze - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Anzeige GWK/EZV - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - Quittung - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“
Version vom 23 .03.2011 Staatsanwaltschaft beizuziehen.
Version vom 23.03.2011 Abgelaufene Kontrollschilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikula- tion CH oder FL (EZV) Tatbestand: - Fahren ohne Versicherungsschutz ( ausschliesslich für abgelaufene Kontroll- schilder an Fahrzeugen mit prov. Immatrikulationen CH oder FL) Gesetzesartikel: - Art. 18 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 46 Verkehrsversicherungsordnung vom
20.11.1959 (VVV; SR 741.31) Strafbar nach Art. 96 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG) Massnahmen zur Person: - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Vorgehen bei der Einreise a) Fahrzeugführer schliesst Grenzversicherung ab: - Provisorische Fahrbewilligung ausstellen - Fahrzeug in dieser Hinsicht freigeben b) Fahrzeugführer schliesst keine Grenzversicherung ab: - Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sicherstellen - Fahrzeugausweis, Kontrollschilder und Original des Beschlag- nahmeprotokolls spätestens am folgenden Werktag dem Stras- senverkehrsamt zustellen, welches die Kontrollschilder abge- geben hat - Abtransport des Fahrzeugs mit Händlerschildern oder Abschleppen - Vorgehen bei der Ausreise - Anzeige GWK/EZV erstellen - Bussen- und Kostendepositum nach Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft erheben - Fahrzeug freigeben (nach Abschluss Grenzversicherung und Ausstellung provisorische Fahrbewilligung für CHF 44.-.) - Wenn Bussen- und Kostendepositum nicht geleistet werden kann, weiteres Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft abklären Formulare: - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Bussen- und Kostendepositum Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Anzeige GWK/EZV - BL per Anhang „Querschnittsprozess Dossier“ - Quittung - BL per Anhang „Querschnittsprozess Kasse“ - 1 zusätzliche Kopie Anzeige GWK/EZV zusammen mit Kennzeichen an das zuständige Strassenverkehrsamt (Ausgabestelle der Kontrollschilder) - Originalquittung dem Reisenden abgeben Besonderes: - Bei allen anderen Fällen von „Fahren ohne Versicherungsschutz“ ist die zuständige Staatsanwaltschaft beizuziehen
Version vom 23.03.2011 Widerhandlung gegen die ADR/SDR-Gesetzgebung (Gefahrgut) (EZV) Tatbestand: - Missachtung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR) Gesetzesartikel: - Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) - Art. 21 - 23 der Verordnung vom 29.11.2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) Massnahmen zur Person: - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung Massnahmen zur Sache: - Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV - Anzeige GWK/EZV - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt Fahrer/Fahrzeug verweigern evtl. Anzeige GWK/EZV erstellen/Bussen- Kostendepositum und Sachverhaltsanerkennung einholen, bzw. Einvernahme zur Sache nach Rücksprache Pikett Staatsanwaltschaft Formulare: - Bei Bezug Grenze - Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Prüfliste für Gefahrgutkontrollen gemäss Art. 26 ff. SKV - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Prüfliste nach Vordruck - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen Besonderes: - Eigensicherung beachten (z.B. Benützung von ex-geschützten Geräten) - Tatbestände, welche über das OBV hinausgehen, Rücksprache mit Staatsan- waltschaft - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Nichteinhalten des Nacht- und Sonntagsfahrverbot (EZV) Tatbestand: - Missachtung des Sonntags- oder Nachtfahrverbotes Gesetzesartikel: - Art. 2 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 - Art. 91 und 92 in Verbindung mit Art. 96 Verkehrsregelnverordnung vom
13.11.1962 Massnahmen zur Person: - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - Zustelldomizil feststellen Massnahmen zur Sache: - Sonntagsfahrverbot: - Anzeige GWK/EZV - Nachtfahrverbot: - bis 2 Stunden - Erledigung gemäss OBV Anhang 13 - über 2 Stunden - Anzeige GWK/EZV - Ein-/Ausreise oder Weiterfahrt bis zum Ende der Fahrverbotszeit verweigern - Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung nach Rücksprache mit dem Pikett der Strafverfolgungsbehörde Formulare: - Bei Bezug Grenze - Anzeige GWK/EZV - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Anzeige GWK/EZV - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Vorgehen nach Querschnittsprozessen Besonderes: - Nachtfahrverbot bis zu 2 Stunden wird im Ordnungsbussenverfahren (Ziffer
332) erledigt - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ. - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Übermasse und Übergewichte (Länge, Höhe, Breite, Gewicht) (EZV) Tatbestand: - Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Masse und Gewichte Gesetzesartikel: - Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz vom 19.12.1958 - Art. 64 Abs. 1 und 2, Art. 65 Abs. 1 und 2, Art. 66, Art. 67 Abs. 1 – 3 und Art. 96 Verkehrsregelverordnung vom 13.11.1962 Massnahmen zur Person: - Aufklären über Art und Umfang der Kontrolle - Identitätsfeststellung - Zustelldomizil bezeichnen lassen Massnahmen zur Sache: - Überlast/Überlad: - OBV gemäss Anhang 13 - übrige Fälle: - Anzeige GWK/EZV - Ablad/Umlad, allenfalls Weiterfahrt verweigern - evtl. Ausnahmebewilligung durch Fahrzeugführer einholen lassen - Überschreitung der Länge, Breite, Höhe: - Anzeige GWK/EZV - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt verweigern - evtl. Ausnahmebewilligung durch Fahrzeugführer einholen lassen - Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung nach Rücksprache mit dem Pikett Staatsanwaltschaft Formulare: - Bei Bezug Grenze - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Vorgehen nach Querschnittsprozessen Besonderes: - Bei Fahrzeugkombinationen sind mehrere Widerhandlungen möglich, folglich sind die Beträge bis zur Kumulationsgrenze von CHF 600.00 zusammenzuzählen (Möglichkeit nach Anhang OBV). Höhere Beträge führen zwingend zu einem or- dentlichen Verfahren. - Bei Mitverantwortung Dritter (Spedition, Transporteur) ist das weitere Vorgehen mit der Staatsanwaltschaft abzuklären. - Im Zweifelsfall für Fachauskünfte Nachfrage bei der OBZ - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten (EZV) Tatbestand: - Verbotene Ein-, Aus- und Durchfuhr von Radarwarngeräten, SVG (SR 741.01) Gesetzesartikel: - SVG Art. 57b Abs. 1 in Verbindung mit Art. 99 Ziff. 8 Massnahmen zur Person: - Anhalten, aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsabklärung Massnahmen zur Sache: - Person wohnt in Ausland - Gerät ist zur Wiederausfuhr bestimmt - Einmal die Gelegenheit geben, das Gerät ohne weitere Sanktionen ins Ausland zurück zu bringen - wenn Obenstehendes nicht zutrifft: - Anzeige GWK/EZV, Gerät sicherstellen/Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung einholen bzw. Einvernahme zur Sache nach Rücksprache mit Pikett Strafverfolgungsbehörde - Person wohnt in Inland - Anzeige GWK/EZV erstellen/Gerät sicherstellen Formulare: - Bei Bezug Grenze - - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - - Anzeige GWK/EZV und Erklärung - Quittung Rumaca Verteiler Formulare: - Vorgehen nach Querschnittsprozessen Radarwarngerät: - Gemäss Querschnittsprozess Materialzustellung Besonderes: - Insbesondere bei in der Schweiz wohnhaften Personen muss nicht unbedingt eine Sicherheitsleistung eingezogen werden - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Widerhandlung im Bereich der Betriebssicherheit von Fahrzeugen (EZV) Tatbestand: - Missachtung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften Gesetzesartikel: - Art. 29 und Art. 93 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 (SVG; SR
741.01) - Verkehrszulassungsverordnung vom 27.10.1976 (VZV; SR 741.51) - Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962 (VRV; SR 741.11) - Verordnung vom 19.06.1995 über die technische Anforderung an Strassenfahrzeu- ge (VTS; SR 741.41) Massnahmen zur Person: - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - Zustelldomizil beachten Massnahmen zur Sache: - Kontrolle Prüfliste gemäss Art. 23 ff. SKV ausfüllen. Prüfbericht nach Anhang 4 VSKV-ASTRA - OBV gemäss Anhang 13 - OBV-Möglichkeiten übersteigend: - Anzeige GWK/EZV - allenfalls Mängel fotografieren (Beweissicherung) - Bussen- und Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennumng nach Rückspra- che mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt verweigern Formulare: - Prüfliste gemäss Art. 23 ff. SKV - Anzeige GWK/EZV - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen Besonderes: - Beanstandete Betriebssicherheit vor Instandstellung mittels Fotos festhalten - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
Version vom 23.03.2011 Ladungssicherung (EZV) Tatbestand: - Missachtung der Vorschriften über die Anbringung und Kennzeichnung von Ladungen Gesetzesartikel: - Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19.12.1958 Massnahmen zur Person: - Aufklären und weiteres Vorgehen mitteilen - Identitätsfeststellung - Zustelldomizil beachten Massnahmen zur Sache: - Bei grober Verletzung der Vorschriften (Art. 30 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
90 Ziffer 2 des Strassenverkehrsgesetzes) ist mit der Staatsanwaltschaft das weitere Vorgehen abzuklären. - Mängel beheben lassen, allenfalls Weiterfahrt Fahrer/Fahrzeug verweigern - Lade- und Bestimmungsort abklären und aktenkundig festhalten - Ladepapiere kopieren (Beweismittelsicherung) - Bussen- Kostendepositum, Sachverhaltsanerkennung in Absprache mit Pikett Staatsanwaltschaft. Formulare: - Bei Bezug Grenze - Anzeige GWK/EZV - Ohne Bezug Grenze (Inlandkontrolle) - Anzeige GWK/EZV - Quittung Rumaca Verteiler der Formulare und Inkasso: - Vorgehen gemäss Querschnittsprozessen Besonderes: - Beanstandete Ladung vor Instandstellung mittels Fotos festhalten - Bei Fragen zuerst Rücksprache mit Pikett GWK aufnehmen - Im Zweifelsfall Rücksprache mit der Polizei nehmen
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