Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel
1 ) Vom 27. Juni 2006 (Stand 1. Januar 2022) Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt vereinbaren: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Universität Basel
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt (nachfolgend Vertragskantone) führen in gemeinsa - mer Trägerschaft die Universität Basel (nachfolgend Universität).
2 Die Universität ist eine bikantonale öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags der Regierungen der Vertragskantone.
3 Die Universität orientiert sich an den internationalen Standards, berücksichtigt die Bundesgesetzge - bung, interkantonale Vereinbarungen und wo notwendig die kantonalen Gesetzgebungen der Vertrags - kantone.
4 Studierende aus den Vertragskantonen sind beim Zugang zur Universität gleichberechtigt.
5 Die Universität hat ihren Sitz in Basel.
6 Die Vertragskantone streben die Erweiterung der Trägerschaft der Universität an.
§ 2 Zweck der Universität
1 Die Universität ist eine Stätte der wissenschaftlichen Lehre, Forschung und Dienstleistung. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit und achtet die Würde des Menschen und der Natur.
§ 3 Wissenschaftsfreiheit
1 Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
§ 4 Zusammenarbeit und Koordination
1 Die Universität arbeitet mit in- und ausländischen Universitäten sowie anderen Bildungs- und For - schungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Fachhochschule Nordwestschweiz
2 Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstu - fe, namentlich bei den Studiengängen und in den Forschungsbereichen.
3 Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.
§ 5 Förderung von Forschung und Wissenstransfer
1 Die Universität fördert die Grundlagenforschung und den Wissenstransfer zu Unternehmen und In - stitutionen.
2 Die Universität kann sich zur Förderung von Forschung, Lehre und Wissenstransfer im Rahmen des Leistungsauftrags an Unternehmungen beteiligen.
1) Vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 13. 12. 2006 genehmigt. Der Grossratsbeschluss hiezu ist im Anhang zu finden.
1
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
§ 6 Dienstleistungen an die Regierungen der Vertragskantone
1 Die Regierungen der Vertragskantone können Mitglieder des Universitätslehrkörpers oder Universi - tätsinstitute mit Gutachtenaufträgen oder der Erbringung anderer Dienstleistungen beauftragen, ohne dass dafür besonders Rechnung gestellt wird, soweit die mit dem Budget bewilligten Ressourcen der betreffenden universitären Gliederungseinheiten dies erlauben.
§ 7 Leistungsauftrag
1 Die Regierungen der Vertragskantone erteilen der Universität, vertreten durch den Universitätsrat, nach Konsultation dieses Gremiums, in der Regel vierjährige Leistungsaufträge.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest: die allgemeine universitätspolitische Zielsetzung; die von der Universität zu erbringenden Leistungen sowie die Kriterien der Zielerrei - chung; die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode; die jährlichen Beiträge; die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer von den Vertragskan - tonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 Buchstaben a, b und e genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftrages weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 33 Abs. 5.
4 Über die Erfüllung des Leistungsauftrags, die Verwendung der Finanzierungsbeiträge und den Rech - nungsabschluss erstattet die Universität den Regierungen der Vertragskantone jährlich Bericht.
5 Die Universität kann Angebote im Bereich der Forschung, Lehre oder Dienstleistung im Auftrag ei - nes einzelnen Vertragskantons führen.
§ 7a
2 ) Eigentümerstrategie
1 Die Regierungen beschliessen und veröffentlichen unter Berücksichtigung der jeweiligen kantonalen Vorgaben eine gemeinsame Eigentümerstrategie für die Universität.
§ 8 Akademische Grade und Titel
1 Die Universität verleiht akademische Grade und Titel.
§ 9 Universitätsgut
1 Der Kanton Basel-Stadt stellt der Universität das Universitätsgut, bestehend aus den gemäss Univer - sitätsgutsgesetz vom 16. Juni 1999 zugehörigen Liegenschaften sowie den Sammlungen und dem In - ventar der Öffentlichen Bibliothek und der universitären Institute, zur Verfügung, soweit dieses für den Betrieb der Universität nötig ist.
2 Die Betriebs- und Unterhaltskosten des zur Verfügung gestellten Universitätsgutes gehen zu Lasten der Universität.
3 Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Über Ausnahmen entscheidet der Regierungs - rat des Kantons Basel-Stadt. Soweit die Nutzungsrechte und Bedürfnisse der Universität tangiert sind, zweckgebunden, in Anrechnung an den Finanzierungsbeitrag von Basel-Stadt, für Investitionen und Anschaffungen bei der Universität (z.B. für Investitionen in von der Universität genutzten Liegen - schaften) verwendet.
4 Für die Liegenschaften und Sammlungen der Museen des Kantons Basel-Stadt gelten weiterhin die Bestimmungen des Museumsgesetzes vom 16. Juni 1999. Der Zugang zu diesen Sammlungen für die Angehörigen der Universität zum Zwecke der Lehre und Forschung bleibt gewährleistet.
2) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
2
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
5 Über den Bestand des der Universität zur Verfügung gestellten Universitätsgutes erstellt der Kanton Basel-Stadt ein Inventar.
§ 10 Öffentliche Bibliothek der Universität
1 Die Öffentliche Bibliothek der Universität Basel ist Teil der Universität.
2 Bei denjenigen Objekten der Universitätsbibliothek, die vor dem 1. Januar 1996 erworben wurden, gelangt § 9 Abs. 3 des vorliegenden Vertrags zur Anwendung. Über spätere Erwerbungen kann die Universität im Rahmen des Leistungsauftrags frei verfügen.
§ 11 Archivierung
1 Die Universität sorgt für die Archivierung ihrer Dokumente unter Berücksichtigung der Archivge - setzgebungen der Vertragskantone. Zweites Kapitel: Zulassung zum Studium und Gebühren
§ 12 Zulassung und Ausschluss
1 Die Universität regelt die Zulassung zum Universitätsstudium und legt das Lehrprogramm sowie die Grundlagen zum Erwerb bzw. zum Entzug von Graden und Titeln fest. Sie orientiert sich dabei an den Bestimmungen des Bundesrechts, den Beschlüssen der zuständigen nationalen Gremien und der inter - kantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen.
2 Zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen können, neben immatrikulierten Studierenden, Hörer und Hö - rerinnen zugelassen werden.
3 Die Universität trifft geeignete Massnahmen für die Einhaltung der disziplinarischen Regeln. Als äusserste Massnahme ist bei schwerwiegenden Verstössen der dauernde Ausschluss vom Studium an der Universität möglich.
§ 13 Zulassungsbeschränkungen
1 Die Universität kann, soweit und solange dies mit Rücksicht auf ein ordnungsgemässes Studium oder auf ihre Aufnahmefähigkeit erforderlich ist, nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakultät und der Regenz, für bestimmte Studiengänge die Zulassung sowie die Dauer derselben beschränken.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheiden Kriterien wie die Eignung für das Studium. Namentlich bei Inhaberinnen und Inhabern von ausländischen Vorbildungsausweisen können bei Bedarf weitere Kriterien geltend gemacht werden.
3 Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt werden.
§ 14 Gebühren
1 Die Universität erlässt eine Regelung über die Erhebung von Universitätsgebühren unter Berücksich - tigung folgender Grundsätze: Die Gebühren tragen zur Deckung der Kosten der Universität bei und sind so zu bemes - sen, dass sie den Zugang zum Studium nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Gebühren für Studierende orientiert sich an den Gebühren an anderen Hochschulen in der Schweiz. Die Höhe der Studiengebühren darf die gemäss der Inter - nicht überschreiten. Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der Interkantonalen Universitätsvereinba - rung ausserhalb der Vereinbarungskantone haben und für die kein Kanton oder Staat Las - tenausgleichszahlungen leistet, kann die Universität höhere Studiengebühren bis hin zur Kostendeckung erheben.
3
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag Erfolgt eine Zulassungsbeschränkung durch das Verfahren eines Aufnahme- oder Eig - nungstests, können dafür von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern Gebühren bis hin zur Kostendeckung verlangt werden. Leistungen im Bereich der universitären Aus- und Weiterbildung, Leistungen sozialer und kultureller Einrichtungen sowie die Nutzung der Infrastruktur der Universität sind kostendeckend in Rechnung zu stellen. Ausnahmen beschliesst der Universitätsrat. Drittes Kapitel: Angehörige der Universität
§ 15 Angehörige und deren Mitbestimmung
1 Angehörige der Universität sind Studierende und Mitarbeitende.
2 Die Angehörigen der Universität haben Anspruch auf angemessene Information und Mitbestimmung. Der Universitätsrat erlässt im Statut der Universität nähere Vorschriften.
§ 16 Gleichstellung der Geschlechter
1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in allen Prozessen der Universität gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufen ausgewogen vertreten.
2 Die Universität trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, ins - besondere zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebene der Dozierenden.
3 Die Universität unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie.
§ 17 Soziale und kulturelle Einrichtungen
1 Die Universität kann für ihre Angehörigen soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unter - stützen.
§ 18 Anstellungsverhältnisse
1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der Universität werden durch öffentlichrechtli - che Verträge geregelt. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Universität in Einzelfällen privatrecht - liche Arbeitsverhältnisse begründen.
2 Der Universitätsrat regelt die Anstellungs- und Dienstverhältnisse. Die Eckwerte der Anstellungsbe - dingungen werden durch die Regierungen der Vertragskantone genehmigt.
3 Die Universität stellt im Rahmen der von den Vertragskantonen dafür zur Verfügung gestellten Mit - tel die berufliche Vorsorge ihres Personals sicher. Über die Wahl der Vorsorgeinstitution entscheidet der Universitätsrat im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung.
4 Für die von den Spitälern angestellten Angehörigen der Medizinischen Fakultät gelten die Anstel - lungsbedingungen des jeweiligen Spitals. Viertes Kapitel: Zuständigkeit kantonaler Behörden
§ 19 Parlamente der Vertragskantone
1 - besondere folgende Aufgaben: Genehmigung des Leistungsauftrags und des Globalbeitrags; Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag; Wahl ihrer Mitglieder in der interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommission ge - mäss § 20.
2 Beschlüsse gemäss Abs. 1 Buchstabe a und b kommen nur zustande, wenn ihnen die Parlamente bei - der Vertragskantone zustimmen.
4
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
§ 20 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1 Die Vertragskantone setzen eine interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ein.
2 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission ist gemeinsames Organ der Oberaufsicht der Vertragskantone.
3 Das Parlament jedes Vertragskantons wählt für die Dauer der jeweiligen kantonalen Legislaturperi - ode sieben Parlamentsmitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission.
4 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission konstituiert sich selbst.
5 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse: Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrags und erstattet den Parlamenten Bericht. Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und nimmt den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht zur Kenntnis. Sie lässt sich vom Universitätsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig und um - fassend informieren. Sie kann die Regierungen ersuchen, den Parlamenten der Vertragskantone Änderungen des Staatsvertrags oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen zu beantragen. Sie kann den Finanzkontrollen der Vertragskantone Aufträge erteilen.
6 Die Parlamente der Vertragskantone können ihr im Rahmen des Oberaufsichtsrechts gemeinsam wei - tere Zuständigkeiten und Kompetenzen übertragen.
§ 21 Regierungen der Vertragskantone
1 Die Regierungen der Vertragskantone stellen die wirksame Aufsicht über die Universität sicher. Ih - nen obliegen insbesondere folgende Aufgaben, die sie durch übereinstimmende Beschlüsse wahrneh - men: Beschluss über den Leistungsauftrag zuhanden der Parlamente; bis )
3 ) Beschluss über die jährliche Aufteilung des verbleibenden Restdefizits gemäss § 33 Abs. 3; Wahl des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Universitätsrats; Festlegen der Vergütung des Universitätsrats; Kenntnisnahme der Berichterstattung zum Leistungsauftrag; Festlegen der Modalitäten und Kenntnisnahme von Jahresabschluss und Geschäftsbericht; Genehmigung der Eckwerte der Anstellungsverhältnisse; Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen; weitere Aufgaben, die ihnen durch diesen Vertrag zugewiesen sind.
2 Jede Regierung wählt je vier oder fünf der stimmberechtigten Mitglieder des Universitätsrats. Für ein Mitglied des Universitätsrats besteht ein Vorschlagsrecht der Regenz. Das Präsidium wird von den beiden Regierungen gemeinsam bestimmt.
§ 22 Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht in alle Akten und Daten der Universität Einsicht nehmen. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Finanz - kontrollen gemeinsam direkt mit dem Rektorat koordiniert.
2 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Finanzaufsicht in alle Akten vor - nischen Lehre und Forschung der Universitätsspitäler und universitären Kliniken erstellten Kosten- und Leistungsberechnungen notwendig sind. Die Prüfungsaktivitäten werden von den beteiligten Fi - nanzkontrollen gemeinsam direkt mit den entsprechenden Spitaldirektionen koordiniert.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Bestimmungen im Vertragskanton.
3) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
5
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierungen, dem Universitätsrat, dem Rektorat, den Spitaldirektionen und der Finanzkontrolle des anderen Vertragskantons. Fünftes Kapitel: Organe der Universität und ihre Aufgaben
§ 23 Organe
1 Obligatorische Organe der Universität sind: der Universitätsrat; das Rektorat; die Regenz; die Fakultäten; die Revisionsstelle.
§ 24 Universitätsrat
1 Der Universitätsrat ist das oberste Entscheidungsorgan der Universität und übt die Aufsicht über sie aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode ent - spricht. Wiederwahl ist möglich.
2 Er besteht aus neun oder elf stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich zusammen aus Persönlich - keiten aus Gesellschaft und Politik, Bildung und Wissenschaft, Wirtschaft sowie Kultur. Sie dürfen nicht der Universität angehören. Auf einen angemessenen Frauenanteil ist zu achten. Rektor bzw. Rek - torin, Verwaltungsdirektor bzw. Verwaltungsdirektorin und Sekretär bzw. Sekretärin des Universitäts - rates sind Mitglieder mit beratender Stimme.
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der Vertragskantone die von ihnen gewählten Mit - glieder des Universitätsrats jederzeit abberufen. Der Präsident bzw. die Präsidentin kann durch über - einstimmende Beschlüsse der Regierungen abberufen werden.
§ 25 Aufgaben des Universitätsrates
1 Der Universitätsrat ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsauftrags und die Einhaltung des Bud - gets; definiert in Absprache mit dem Rektorat und nach Anhörung der betroffenen Fakultäten und der Regenz die strategische Ausrichtung und die Entwicklungsschwerpunkte der Uni - versität; bis ) ) definiert in Absprache mit dem Immobiliengremium die Immobilienstrategie der Univer - sität; ter )
5 ) ist verantwortlich für die Bauherrenrolle bei Bauprojekten der Universität; regelt die Organisation der Universität in einem Statut, das insbesondere die Zusammen - setzung und Kompetenzen der verschiedenen universitären Organe und die Ausgestaltung der inneruniversitären Rechtswege festlegt; Eckwerte der Anstellungsbedingungen zur Genehmigung; überwacht die Qualität der Leistungen der Universität; entscheidet fa) nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach der Vorberatung im Strategischen Ausschuss Medizin (SAM) über die Schaffung und
6 ) fb) nach Anhörung der entsprechenden Fakultäten über die Schaffung und Aufhebung von Studiengängen;
4) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
5) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
6) Sofwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
6
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag ist Wahlbehörde für ga) die Ordinarien und Extraordinarien nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizi - nische Fakultät nach der Vorberatung im SAM; gb) den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin auf Antrag des Rektorats; gc) den Sekretär oder die Sekretärin des Universitätsrats; gd) die Rekurskommission für Verfügungen aller inneruniversitären Instanzen; ge) die Revisionsstelle; kann nach Anhörung der Fakultäten und für die Medizinische Fakultät nach Vorberatung im SAM die von ihm gewählten Personen aus wichtigen Gründen abberufen, resp. in der Medizinischen Fakultät die Professur aberkennen; erlässt die notwendigen Ordnungen, insbesondere ia) eine Personalordnung ib) eine Ordnung betreffend die Universitätsgebühren ic) eine Ordnung betreffend die Berufungsverfahren id) die Zulassungsbeschränkungen nach Anhörung des Rektorates, der betroffenen Fakul - täten und der Regenz; genehmigt ja) das Wahlverfahren und die Wahl des Rektors bzw. der Rektorin und der Vizerektoren bzw. Vizerektorinnen auf Antrag der Regenz; jb) den Voranschlag, den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und die Berichterstattung zum Leistungsauftrag und bringt diese den Regierungen der Vertragskantone zur Kenntnis; jc) die Studienordnungen sowie die Ordnungen über Weiterbildung, Prüfungen und erfor - derliche Studienleistungen; bestimmt ka) die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Dritten kb) die Grundsätze für die sozialen und kulturellen Leistungen schliesst Vereinbarungen ab, insbesondere die Vereinbarung über die Aufgaben und Kompetenzen des gemeinsamen Steuerungsausschusses Medizin; stellt den Regierungen und den Finanzkontrollen der Vertragskantone den Revisionsbe - richt zu; erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewiesen sind. Für Entscheide, Beschlüsse und Wahlen im Bereich der Medizin gilt § 31.
§ 26 Rektorat
1 Das Rektorat führt die gesamtuniversitären Geschäfte.
2 Es repräsentiert die Universität nach aussen und vertritt sie in den schweizerischen sowie in den in - ternationalen akademischen Hochschulgremien.
3
§ 27 Regenz
1 Die Regenz nimmt Stellung zu gesamtuniversitären akademischen Fragen sowie zu Entwicklungs - schwerpunkten und Zielvorgaben.
2 Sie wählt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Universitätsrats die Mitglieder des Rektorats
3 Sie hat bei der Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Universitätsrates das Vorschlagsrecht an die Regierungen.
4 Sie wird angehört bei Änderungen des Universitätsstatuts.
7
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
§ 28 Fakultäten
1 Fakultäten sind fächerübergreifende akademische Gremien.
2 Die Fakultäten stellen in ihrem Bereich die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistung sicher.
3 Die Fakultäten erlassen die Studienordnungen und die Ordnungen über die Weiterbildung, Prüfungen und erforderliche Studienleistungen unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.
§ 29 Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der Universität, erstattet dem Universitätsrat Bericht und stellt Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung des Jahresabschlusses.
2 Sie prüft im Weiteren die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informationen, die von der Universität über ihre Tätigkeit erarbeitet werden; das richtige und zweckmässige Funktionieren der Planungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der Universität.
§ 30 Rekurskommission
1 Die Rekurskommission ist eine weisungsungebundene Instanz, welche für Beschwerden gegen Ver - fügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist.
2 Ihre Mitglieder werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von je vier Jahren gewählt und dür - fen nicht der Universität angehören.
3 Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin oder einem Gerichtspräsiden - ten. Sechstes Kapitel: Medizin
§ 31 Koordination zwischen der Universität und den leistungserbringenden Spitälern
1 Träger der medizinischen Lehre und Forschung ist die Universität, insbesondere die Medizinische Fakultät. Die Leistungen werden sowohl in universitären Departementen und Instituten als auch in den Universitätsspitälern und Spitälern mit universitären Kliniken erbracht.
2 Zum Zweck der strategischen Steuerung zwischen der medizinischen Lehre und Forschung einerseits und der medizinischen Dienstleistung andererseits delegieren die Regierungen der Vertragskantone und der Universitätsrat ihre dafür notwendigen Kompetenzen durch übereinstimmende Beschlüsse ei - nem «Steuerungsausschuss Medizin» (SAM).
3 Der SAM besteht aus vier stimmberechtigten Mitgliedern. Er ist paritätisch aus Vertretungen der Vertragskantone und der Universität zusammengesetzt. Er trifft seine Entscheidungen nach dem Ein - stimmigkeitsprinzip.
4 Aufgaben und Kompetenzen des SAM regeln die Regierungen der Vertragskantone und die Universi - tät in einer gesonderten Vereinbarung. Der endgültige Abschluss der Vereinbarung obliegt den Regie -
5 abgeschlossen. Diese sind durch den SAM zu genehmigen. Siebtes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit
§ 32 Finanzierung
1 Die Universität finanziert ihre Aufwendungen durch: Beiträge des Bundes; Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht-Vertragskantonen;
8
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag nationale, europäische und andere internationale Förderungsmittel; Gebühren; Entgelte für Leistungen an Dritte; Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Für einmalige Investitionen können die Vertragskantone der Universität Darlehen oder Garantien zur Verfügung stellen.
7
3 Dienstleistungen sind grundsätzlich mindestens kostendeckend und zu branchenüblichen Ansätzen zu erbringen.
§ 33 Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone
1 Grundlage für die Ermittlung der Beiträge der Vertragskantone bildet die Vollkostenrechnung der Universität.
2 Die Vertragskantone finanzieren die Vollkosten ihrer Studierenden.
3 Das Restdefizit wird auf der Basis der Vollkosten unter Abzug der Erträge der Universität ein - schliesslich der Beiträge der Vertragskantone gemäss Abs. 2 berechnet. Die Vertragskantone finanzie - ren das Restdefizit des jeweiligen Beitragsjahres nach Abzug eines Standortvorteils von 10 % zu Las - ten des Kantons Basel-Stadt. Sie teilen das verbleibende Restdefizit im Verhältnis ihrer von der Eidge - nössischen Finanzverwaltung (EFV) für das Vorjahr errechneten und publizierten Standardisierten Steuererträge (SSE) vor Ressourcenausgleich auf.
8 )
3bis Die Regierungen überprüfen die Höhe des Standortvorteils bei erheblichen und langfristig wirken - den Änderungen der örtlichen Ansiedlung der Universität oder in Folge des Einflusses anderweitiger standortbezogener Parameter.
9 )
3ter Sie überprüfen die Aufteilung des verbleibenden Restdefizits aufgrund der SSE, wenn sich der pro - zentuale Anteil eines Vertragskantons am verbleibenden Restdefizit über eine Leistungsperiode um mehr als 5 Prozentpunkte verändert.
10 )
3quater Sie können den Parlamenten mit Vorlage des Berichts zum Globalbeitrag eine Änderung der Höhe des Standortvorteils gemäss Abs. 3 bis beziehungsweise eine Änderung der Aufteilung des verbleiben - den Restdefizits gemäss Abs. 3 beantragen.
11 )
4 Die Regierungen der Vertragskantone einigen sich hinsichtlich der Detailregelungen.
5 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneuert, entrichten die Vertragskantone den letzten jähr - lichen Finanzierungsbeitrag bis zum Abschluss der Verhandlungen jeweils für ein weiteres Jahr.
§ 34 Finanzkompetenz der Universität
1 Der Universitätsrat verfügt im Rahmen des Leistungsauftrags über das Budget der Universität.
2 Die Universität kann aus Ertragsüberschüssen Rücklagen bilden. Diese sind offen auszuweisen.
3 Die Universität kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftragsperiode hinaus einge - hen, sofern dafür keine Erhöhung des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zusätzliche ausserordentliche Mittel, beantragt sie den Regierungen der Vertragskantone ausserordent - liche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.
§ 35 Rechnungswesen
1 - sächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Dabei beachtet sie die einschlägigen Regeln der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK).
12 )
7) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
9) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
10) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
11) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
12) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
9
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
§ 36 Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen
1 Zur Wahrung der Entwicklungs- und Risikofähigkeit bildet und verwendet die Universität Eigenkapi - tal gemäss den Vorgaben der Regierungen der Vertragskantone.
13 )
2 Erzielt die Universität einen Ertragsüberschuss, so wird dieser im Eigenkapital mittels Rücklagen oder freier Reserven auf die Folgejahre vorgetragen.
14 )
3 Die Leistungsperioden sind grundsätzlich ohne Verlust abzuschliessen.
15
§ 37 Steuerfreiheit
1 Die Universität ist in den Vertragskantonen von allen kantonalen und kommunalen Steuern befreit.
§ 38 Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit
1 Die Universität ist verpflichtet, besondere Risiken zu versichern.
2 In Bezug auf die Haftung der Universität für Ihre Mitarbeitenden gegenüber Dritten und die Haftung der Mitarbeitenden gegenüber der Universität gelten sinngemäss die Bestimmungen des Kantons Ba - sel- Stadt über die Haftung des Staates und seines Personals.
3 Aus Forderungen gegenüber der Universität, deren Ursachen vor dem 1. Januar 2007 gesetzt wurden und für die bis zu diesem Datum die Universität oder der Kanton Basel-Stadt haftbar waren, darf dem Kanton Basel-Landschaft keine finanzielle Belastung erwachsen, die über dessen ordentliche Beitrags - leistungen hinausgeht.
4 Für per 31. Dezember 2006 vorhandene Mängel an Liegenschaften (zum Beispiel Asbest) bleibt der Kanton Basel-Stadt als Eigentümer direkt haftbar, sofern diese nicht durch die übliche Abnutzung oder den Gebrauch durch die Universität entstanden sind und es sich nicht um durch die Universität finan - zierte Installationen handelt.
16 ) Achtes Kapitel: Immobilien
§ 39 Liegenschaften
1 Die Vertragskantone tragen im Rahmen des Gesamtbudgets der Universität gemeinsam: )
18 ) die Mietabgeltungen für Liegenschaften im Eigentum eines Vertragskantons oder Dritter einschliesslich der Aufwendungen der Universität für den Mieterausbau und dessen Un - terhalt;
19 ) die Kosten des Unterhalts und von Veränderungen in Liegenschaften im Eigentum der Universität;
20 ) die laufenden Kosten des Betriebs der von der Universität genutzten Liegenschaften und der Finanzierung der Liegenschaften im Eigentum der Universität.
2 Investitionen werden grundsätzlich finanziert:
21 )
22 ) bei Liegenschaften im Eigentum der Universität durch paritätische Beiträge, im Falle der Fremdfinanzierung paritätische Garantien der Vertragskantone;
23 )
2bis Die Regierungen können gemeinsame Investitionen in Liegenschaften für die Universität und Mitei - )
13) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
15) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
16) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
17) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
18) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
19) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
21) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
22) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
23) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
24) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
10
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
3 Der Erwerb und der Neubau von Liegenschaften durch die Universität ausserhalb des Gesamtbudgets sowie die Veräusserung von Liegenschaften durch die Universität bedürfen der Genehmigung der Re - gierungen der Vertragskantone. Die entsprechenden Kompetenzen der Parlamente bleiben gewährleis - tet.
25
4
...
26 )
5 Die Regierungen der Vertragskantone schliessen zur Ausgestaltung des Immobilienwesens eine Ver - einbarung ab.
27 )
§ 40 Mittelverwendung
28 )
1 Die Universität führt eine separate Immobilienrechnung (Spartenrechnung) über alle Immobilienkos - ten. Die Immobilienrechnung wird im Jahresbericht ausgewiesen.
29 )
2 Die Regierungen der Vertragskantone legen den Anteil des Globalbeitrags, der dem Immobilienwe - sen zugeführt wird, im Leistungsauftrag fest.
30 )
3 Der Universitätsrat entscheidet im Rahmen der strategischen Ausrichtung der Universität über die Verwendung der dem Immobilienwesen zugeführten Mittel. Er berücksichtigt dabei die Empfehlungen des Immobiliengremiums.
31 )
4
...
32 )
5
...
33 )
6 Subventionen des Bundes für Investitionen der Universität fliessen in die Immobilienrechnung ein.
34 )
7 In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die Be - stimmungen über die Immobilienrechnung.
35 )
§ 40a
36 ) Immobiliengremium
1 Die Regierungen der Vertragskantone setzen gemeinsam mit dem Universitätsrat ein Fachgremium Immobilien (Immobiliengremium) ein.
2 Das Immobiliengremium setzt sich paritätisch aus mindestens zwei Fachpersonen jedes Vertragskan - tons und der Universität zusammen. Die Leitung obliegt alternierend den Vertragskantonen.
3 Es berät den Universitätsrat und die Regierungen der Vertragskantone in strategie- und kostenrele - vanten Immobiliengeschäften der Universität und gibt hierzu Empfehlungen ab. Es geniesst hierfür ein umfassendes Einsichtsrecht in sämtliche Immobiliengeschäfte der Universität.
4 Es sorgt für die Abstimmung und Koordination der Interessen zwischen den beiden Trägerkantonen und der Universität.
5 In der Vereinbarung gemäss § 39 Abs. 5 konkretisieren die Regierungen der Vertragskantone die nä - heren Bestimmungen über das Immobiliengremium. Neuntes Kapitel: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
§ 41 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
1 Für das Verwaltungsverfahren, namentlich den Erlass von Verfügungen, gilt das Recht des Kantons Basel-Stadt.
2 Die Verfügungen der universitären Instanzen können bei der Rekurskommission angefochten wer - den.
25) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
27) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
28) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
29) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
30) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
31) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
33) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
34) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
35) Fassung vom 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
36) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
11
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
3 Entscheide der Rekurskommission in Examenssachen sind endgültig. Die übrigen Verfügungen kön - nen nach den allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an dessen Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Zehntes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 Ausserkraftsetzung bisheriger Bestimmungen
1 Dieser Vertrag ersetzt den bisherigen Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Land - schaft über die Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft an der Universität Basel (Universitätsver - trag) vom 30. März 1994 sowie den Vertrag über die Ausleihe von Liegenschaften im Eigentum des Kantons Basel-Stadt an die Universität und die finanzielle Beteiligung am Unterhalt und an Verände - rungen der von der Universität genutzten Liegenschaften (Immobilienvertrag) vom 25./23. September
2003.
2 Aufgehoben wird zudem § 16 Abs. 2 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Basel- Landschaft über das Universitätskinderspital beider Basel (Kinderspitalvertrag) vom 16. Februar 1998.
§ 43 Subsidiäres Recht
1 Soweit dieser Vertrag und die zu erlassenden Vollziehungsvorschriften keine Regelung enthalten, findet subsidiär und sinngemäss das Recht des Sitzkantons Anwendung.
§ 44 Übergangsbestimmungen betreffend Finanzierung
1
...
37 )
2
...
38 )
3
...
39 )
4 Zur Vorfinanzierung der Beiträge des Bundes gemäss dem Universitätsförderungsgesetz stellen die beiden Trägerkantone der Universität per 1. Januar 2007 ein unverzinsliches Darlehen aus dem Ver - waltungsvermögen von je 30 Millionen Franken zur Verfügung. Die Regierungen der Vertragskantone schliessen eine Darlehensvereinbarung ab.
§ 44a
40 ) Übergangsbestimmungen betreffend Auflösung des Immobilienfonds
1 Im Hinblick auf die Auflösung des Immobilienfonds veranlassen die Regierungen der Vertragskanto - ne die Durchführung einer externen Due Diligence-Prüfung bis Ende 2023.
2 Über die Zuweisung der Mittel des Immobilienfonds an die Universität und die Vertragskantone ent - scheiden die Regierungen der Vertragskantone nach Vorliegen der Ergebnisse der Due Diligence-Prü - fung.
§ 45 Eröffnungsbilanz
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags wird eine von den Regierungen zu genehmigen - de Eröffnungsbilanz mit einem Anlagenverzeichnis für die Universität erstellt.
2 Für per 1. Januar 2007 bekannte Mängel an Vermögenswerten oder drohende Ansprüche gegen die Universität sind in der Eröffnungsbilanz der Universität entsprechende Rückstellungen zu bilden.
§ 46 Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Vertragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigkeit nicht möglich, entscheidet ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig.
37) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
38) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
39) Aufgehoben am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
40) Eingefügt am 25. Mai 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (KB 30.10.2021)
12
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: Vertrag
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einigen, so wird die vorsitzende Richterperson von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.
§ 47 Vertragsbeginn und Ende
1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlamente der Vertragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksabstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags durch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags.
41 ) 42 )
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistungsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertragskantone nach Ablauf einer Leistungsauftragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag, ist er auf das Ende eines Ka - lenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierungen der Vertragskantone über die Modalitäten der Auflösung der gemeinsamen Trägerschaft der Universität Basel. Dabei ist den bestehenden Verpflich - tungen und den Anteilen der von den Kantonen eingebrachten Güter Rechnung zu tragen. Ein allfälli - ger Auflösungs- und Liquidationserlös wird gemäss dem effektiven Finanzierungsanteil zwischen den Vertragskantonen aufgeteilt. Liestal, den 27. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel Der Landschreiber: Walter Mundschin Vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt am 13. Dezember 2006. In der Volksabstim - mung vom 11. März 2007 angenommen. Basel, den 27. Juni 2006 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Die Präsidentin: Barbara Schneider Der Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
41) Von den Regierungen auf den 1. Januar 2007 wirksam erklärt.
42) Die Teilrevision vom 25. Mai 2021 wurde vom Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 21. Oktober 2021 genehmigt und vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt am 27. Oktober 2021 genehmigt.
13
Gemeinsame Universitätsträgerschaft: GRB Anhang Grossratsbeschluss betreffend Staatsvertrag zwischen den Kantonen Basel - Stadt und Basel - Landschaft über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel Vom 13. Dezember 2006 Der Grosse Rat des Kantons Basel - Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsr a- tes 06.1043.01 vom 27. Juni 2006 sowie in den Bericht der Bil dungs - und Kulturkommission
06.1043.02 vom 13. November 2006 und die Mitberichte der Finanzkom mission und der Gesun d heits -
und Soz i alkommission, beschliesst:
1. Der Vertrag zwischen den Kanto nen Basel - Landschaft und Basel - Stadt über die gemeinsame Tr ä-
gersc haft der Universität Basel wir d genehmigt.
2. Der Leistungsauftrag der Regierun gen der Kantone Basel - Stadt und Basel - Landschaft an die Un i-
ve rsität Basel für die Jahre 2007 - 2009 wird genehmigt.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt , der Universität Basel für die Lei s tungsperiode 2007 - 200 9 ein en
Globalbeitrag von gesamthaft CHF 387 ‘ 600 ‘ 000 auszurichten.
4. Das Gesetz über die Universität Basel vom 8. November 1995 wird zum Zeitpunkt der Inkraftse t-
zung des Staatsvertrags über die ge meinsame Tr ä gerschaft der Universität aufgehoben.
5. Die Bu dgetnachträge werden unte r der Bedingung genehmigt, dass der Staatsvertrag in Kraft tritt.
6. Im Verwaltungsvermögen des Kantons Basel - Stadt wird per 1. Januar 2007 ein Darlehen gege nüber
der Universität Basel von CHF 60 ‘ 000 ‘ 000 als nicht erfolgswirksame B ewertungskorrektur berüc k- sic h tigt. Zum Zeitpunkt der In kraftsetzung des Staatsvertrags reduziert sich dieses Darlehen aufgrund e i ner Rückzahlung der Un i versität auf CHF 30 ‘ 000 ‘ 000. Dieser Beschluss ist zu publizieren. Er unterliegt dem Referendum.
1 )
1 ) Wi rksam seit 1. 2. 2007
Feedback