Verordnung über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Verordnung  über die Warnung und Alarmierung im Kanton Aargau  (Alarmierungsverordnung Aargau, AV  -AG)  Vom 22. November 2006 (Stand 1. Januar 2017)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt  auf  §  3  Abs.  2  lit.  d  des  Gesetzes  über  den  Bevölkerungsschutz  und  den  Zivilschutz im Kanton Aargau (Bevölkerungs  -   und Zivilschutzgesetz Aargau, BZG  -  AG) vom 4. Juli 2006  1)  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt die  a)  Warnung und die Alarmierung sowie die Verbreitung v  on Verhaltensempfeh-  lungen  und  von  Verhaltensanweisungen  an  die  Bevölkerung  bei  drohender  Gefahr,  b)  Zuständigkeiten  und  Verantwortlichkeiten  im  Bereich  der  Warnung  und  der  Alarmierung,  c)  Organisation und Abläufe der Warnung und der Alarmierung,  d)  technis  chen Systeme für die Alarmierung und deren Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von  der  Bevölkerung  wahrnehmbare,  weitere  Alarmierungssysteme  wie  Fabriks  i-  renen  und  Systeme  zum  Aufgebot  von  Einsatzkräften  werden  durch  diese  Veror  d-  nung nicht geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1   Die in dies  er Verordnung verwendeten Begriffe werden im Anhang erläutert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SAR  515.200
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Warnungen im Zusammenhang mit gesundheitsgefährdenden
                            Ereignissen oder anderen drohenden Gefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Abläufe
                            1   Bei  sich  abzeichnenden  Ereignissen  oder  Entwicklungen,  welche  die  Gesundheit  der  Bevölkerung  gefährden  oder  beeinträchtigen  oder  die  Lebensgrundlagen  der  Bevölkerung bedrohen könnten, kann über Radio und andere Medien eine Warnung  mit oder ohne Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung ver  breitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zuständig  für  die  Anordnung  beziehungsweise  Verbreitung  solcher  Warnungen  mit oder ohne Verhaltensempfehlungen sind:  a)  auf Kantonsebene
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Regierungsrat,
2. der Kantonale Führungsstab (KFS),
3. die zuständigen kantonalen Stellen.
                            b)  auf Ebene Gemeinden beziehungsweise Bevölkerungsschutzregionen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Gemeindebehörden,
2. das Regionale Führungsorgan (RFO),
3. die von den Gemeindebehörden bezeichnete Stelle.
                            3   Vor der Verbreitung einer Warnung mit oder ohne Verhaltensempfehlungen durch  eine  kantonale  Stelle  sind  vorgängig  oder  gleichzeitig  die  Einsatzzentrale  (EZ)  der  Kantonspolizei und der KFS zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Vor der Verbreitung einer Warnung mit oder ohne Verhaltensempfehlungen durch  eine zuständige Gemeindebehörde sind vorgängig oder gleichzeitig die EZ der Kan-  tonspolizei und   der KFS zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  KFS  kann  Warnungen  von  Bundesstellen  kantons  -   und  regionalspezifisch  ergänzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Aufhebung der Verhaltensempfehlung
                            1   Jede kantonale oder kommunale Stelle, die eine Warnung mit oder ohne Verhalte  n-  sempfehlungen via Radio und andere Medien verbreitet hat, ist zu einer Entwarnung  über die gleichen Medien verpflichtet, sobald sich die Lage normalisiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Alarmierung der Bevölkerung
§ 5 Allgemeiner Alarm; Anordnung und Ausl ösung sowie Verbreitung von
                            Verhaltensanweisungen; Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Allgemeine  Alarm  mit  zwingender  Verbreitung  von  Verhaltensanweisungen  kann angeordnet werden  a)  auf Stufe Kanton durch
                        
                        
                    
                    
                    
                1. den KFS,
2. * die Einsatzleitung,
3. die zuständigen kantonalen Stellen,
                            b)  auf Stufe Gemeinde beziehungsweise Bevölkerungsschutzregion durch
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * die zuständige Gemeindebehörde,
2. das Regionale Führungsorgan (RFO),
3. die Einsatzleitung.
                            2   Die Auslösung des Allgemeinen Alarms mit zwingender Verbreitung von Verha  l-  ten  sanweisungen erfolgt bei der  a)  *      Sirenenfernsteuerung  durch  die  EZ  der  Kantonspolizei  oder  durch  den  KFS  bei der Notauslösestelle schnellstmöglich, spätestens innerhalb von 30 Min  u-  ten,  b)  *      Handauslösung vor Ort durch die vom jeweiligen RFO bezeichneten A  uslös  e-  stellen innert 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Sicherstellung der Auslösung des Allgemeinen Alarms
                            1   Die   RFO  sind  verpflichtet,  unabhängig  von  der  Sirenenfernsteuerung,  die  Ausl  ö-  sung  des  Allgemeinen  Alarms  in  ihrem  Gemeindegebiet  sicherzustellen.  Sie  b  e-  zeichnen  gem  äss  Vorgaben  der  zuständigen  kantonalen  Stelle   das  entsprechende  Personal,  sorgen  für  dessen  Ausbildung  und  stellen  dessen  Erreichbarkeit  sicher,  damit der Allgemeine Alarm   innert 30 Minuten  ausgelöst werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   RFO  bezeichnen  die  Verantwortlichen  für  die  Warnung  und  Alarmierung  in  ihrer  Bevölkerungsschutzregion  sowie  deren  Stellvertretung.  Sie  tragen  die  Veran  t-  wortung für die permanente Aktualisierung ihrer Daten und melden diese der AMB.  Die  AMB  konkretisiert  das  Verfahren  einer  Alarmierungsausl  ösung   durch  We  i-  sung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeindebehörde  beauftragt   das  für  sie  zuständige  RFO  mit  der  Sicherstel-  lung der Warnung und Alarmierung in allen Gemeinden der Bevölkerungsschutzr  e-  gion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine  Handauslösung  muss  für  10  %  der  Sirenen  in  der  Bevölkerungsschut  zregion  (mindestens 3 Sirenen) innerhalb von 30 Minuten sichergestellt sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Sicherstellung der Auslösung des Wasseralarms
                            1   Die  Kraftwerke  sind  verpflichtet,  unabhängig  von  der  Sirenenfernsteuerung,  die  Auslösung  des  Wasseralarms  in  ihrem  Gebiet    sicherzustellen.  Sie  bezeichnen  das  entsprechende  Personal,  sorgen  für  dessen  Ausbildung  und  stellen  dessen  Erreic  h-  barkeit sicher, damit der Wasseralarm unverzüglich ausgelöst werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die   zuständigen Behörden regeln  das Verfahren der Alarmauslösung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kostenbeteiligung für Betrieb und Unterhalt sowie Wartungsarbeiten und Ä  n-  derungen sind zwischen den Kraftwerken und den Gemeinden in der Bevölkerung  s-  schutzregion gemäss den Vorgaben der AMB zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Kraftwerke  können  sich  bezüglich  der  Alar  mauslösung  zusammenschliessen.  Die  Umsetzung  ist  mit  der  AMB  vorgängig  zu  klären.  Hierfür  ist  eine  Bewilligung  des  Bundesamtes  für  Bevölkerungsschutz  und  der  AMB  erforderlich.  Die  Kosten  der Änderungen tragen die Kraftwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Information bei Sirenenal arm
                            1   Für den Ablauf der Information gilt insbesondere:  *  a)  jede  angeordnete  Auslösung  des  Allgemeinen  Alarms  muss  zwingend  von  einer Radio  -Meldung (ICARO) mit den entsprechenden Verhaltensanweisun-  gen für die Bevölkerung an die EZ der Kantonspolizei begle  itet sein. Die EZ  stellt die Weiterleitung an die Radiostationen sicher,  b)  *      nach Möglichkeit muss die Radio-Meldung (ICARO) der EZ der Kantonsp  o-  lizei  angekündigt  und  unter  genauer  Angabe  des  Zeitpunktes  der  Auslösung  des Alarms schriftlich mitgeteilt wer  den.  c)  *      Radio  -Meldungen  (ICARO)  mit  wichtigen  behördlichen  Informationen  und  Hinweisen können durch die zuständigen Behörden auch ohne Auslösung des  Allgemeinen  Alarms  nach  einer  entsprechenden  Voranmeldung  der  EZ  der  Kantonspolizei schriftlich übermitte  lt werden. Die EZ stellt die Weiterleitung  an die Radiostationen sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung des Alarms und der Verhaltensanweisungen
                            1   Das Ende der Gefahr, die Lockerung oder die Aufhebung der Verhaltensanweisun-  gen  muss  von  der  aufhebenden  Behörde  mit  einer  Ra  diomeldung  (ICARO)  via  EZ  der Kantonspolizei den Radiostationen sowie mit einer entsprechenden Information  den anderen Medien bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Fehlalarm
                            1   Bei  unbeabsichtiger  Auslösung  des  Allgemeinen  Alarms  oder  des  Wasseralarms  muss  die  EZ  de  r  Kantonspolizei  sofort  informiert  werden.  Ist  der  Fehlalarm  verif  i-  ziert,   muss  unverzüglich  die  für  Fehlalarme  vorgesehene  Radio-Meldung  (ICARO)  durch die EZ der Kantonspolizei verbreitet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Information *
                            1   Bei  einer  Auslösung  des  Allgemeinen  Alarms  oder  des  Wasseralarms  auf  dem  Kantonsgebiet  hat  die  EZ  der  Kantonspolizei  die  Nationale  Alarmzentrale  (NAZ)  und den KFS zu informieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Grenzüberschreitende Information
                            1   Bei einer Auslösung des Allgemeinen Alarms in einer Gemeinde entlang d  er Kan-  tons  -   oder  Landesgrenze  hat  die  EZ  der  Kantonspolizei  die  zuständigen  Stellen  in  den  Nachbarkanton  sowie  für  Deutschland  die  Landratsämter  von  Lörrach  oder  Waldshut zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei   Gefahren   und   Schäden,   die   sich   auf   den   Nachbarstaat   auswirken   k  ön-  nen,   erfolgt  durch  die  EZ  der  Kantonspolizei  zusätzlich  eine  TRINAT  -Meldung  an  die Meldekopfstelle der EZ der Kantonspolizei Basel  -Stadt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Einsatz neuer Technologien *
§ 12 * ...
§ 12a * Elektronische Alarmierung
                            1   Der Kanton kann neue und erprobte T  echnologien zur Warnung und Alarmierung  der Bevölkerung oder bestimmter Bevölkerungsgruppen einsetzen. Die Details wer-  den   durch Weisung konkretisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Warnung und Alarmierung bei Überflutungsgefahr bei
                            Stauanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Weitere Stauanlagen
                            1   Der Regieru  ngsrat kann von den Betreibern von Stauanlagen auf dem Kantonsg  e-  biet, die nicht der Stauanlagenverordnung unterstellt sind, die für die Sicherheit von  Mensch und Umwelt als erforderlich erachteten Massnahmen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schwallwasserwarnungen
                            1   Der   Re  gierungsrat   kann   Anlagen   bezeichnen,   die   über   eine   Schwallwasser  -  Warnanlage verfügen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  zuständige  Behörde  legt  die  technischen  Anforderungen  fest  und  ordnet  die  periodischen Tests der Anlage an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betreiber der betroffenen Stauanlagen stellen sicher, dass bei jeder Auslösung  einer  Schwallwasser  -Warnung  unverzüglich  die  EZ  der  Kantonspolizei  informiert  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kosten für Einrichtung, Betrieb und Unterhalt der Schwallwasser  -Warnanlage  gehen zu Lasten der betroffenen Stauanlagen  -Betreiber  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Alarmorganisation Erdgas
§ 15 Zuständige Alarmstelle
                            1   Die  EZ  der  Kantonspolizei  ist  die  Alarmstelle  im  Sinne  von  Art.  32  Abs.  2  des  Bundesgesetzes über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförm  i-  ger Brenn  -  oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG) vom 4. Oktober 1963  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Alarmierungsanlagen
§ 16 Stationäre Sirenen
                            1   Reparatur  -   und  Unterhaltsarbeiten  an  Sirenenanlagen,  die  einen  Unterbruch  der  Alarmierungsbereitschaft verursachen, sind der AMB und dem zuständigen RFO mit  dem   entsprechenden Formular mindestens 5 Tage im Voraus zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  tragen  die  Kosten  für  Betrieb  und  Unterhalt  der  stationären  Sir  e-  nenanlagen. Sie haben dafür zu sorgen, dass die Anlagen jederzeit einsatzbereit sind.  Zur Sicherstellung der B  etriebsbereitschaft sind gemäss den Vorgaben der AMB mit  dem Sirenenlieferanten Wartungsverträge abzuschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  den  Unterhalt  und  Betrieb  der  zentralen  Auslösestelle  wird  den  Gemeinden  und  den  Kraftwerken  gemäss  Vorgaben  der  AMB  ein  Kostenanteil  i  n  Rechnung  gestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Erstellung oder der Ersatz einer Sirenenanlage unterliegen nicht der Baubewi  l-  ligungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Störungen an stationären Sirenen sind sofort der AMB und dem zuständigen RFO  zu melden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Zugänglichkeit zu den Sirenen muss f  ür die Verantwortlichen der Alarmierung  jederzeit möglich sein. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind technische Mas  s-  nahmen  mittels  Schlüsselschalter  an  geeignetem  Standort  vorzusehen.  Die  Umset-  zung ist mit der AMB abzusprechen und durch sie bewillige  n zu lassen. Die Koste  n-  tragung hierfür liegt bei der Gemeinde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mobile Sirenen
                            1   Für die Alarmierung von abgelegenen Gemeindegebieten, die nicht mit den stati  o-  nären Sirenen erreicht werden können, sind die mobilen Sirenen einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     SR  746.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  tech  nischen  Anforderungen  an  mobilen  Sirenen  gelten  die  Vorgaben  der  AMB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Gemeinden tragen die Kosten für die Beschaffung, den Betrieb und Unterhalt  der  mobilen  Sirenenanlagen.   Die  RFO  haben  dafür  zu  sorgen,  dass  die  Anlagen  jederzeit einsatzbereit sind  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Jährlicher Sirenentest
                            1   Der jährliche Sirenentest hat gemäss den Vorgaben der AMB zu erfolgen. Die für  die Alarmierung zuständige Stelle hat hierfür das Personal bereitzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die RFO und die Kantonspolizei werden jeweils auf Ende Novemb  er des Vorjah-  res über die Durchführung des Sirenentests informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 18 Publikation und Inkrafttreten
                            1   Diese  Verordnung  ist  in  der  Gesetzessammlung  zu  publizieren.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2007 in Kraft.
                            Aarau, 22. November 2006  Reg  ierungsrat Aargau  Landammann  W  ERNLI  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  RÜNENFELDER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.05.2011 01.09.2011 Ingress geändert AGS 2011/4 - 2
19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 4 geände rt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 3 Abs. 5 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1, lit. a), 2. geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 1, lit. b), 1. geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2, lit. a) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 5 Abs. 2, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 3 geändert AGS 2016/ 7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6 Abs. 4 eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 6a eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 7 Abs. 1, lit. b) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01. 2017 § 7 Abs. 1, lit. c) geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 9 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Titel geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 10 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 11 Abs. 2 g eändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 Titel 4. geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 12 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 12a eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 14 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01. 01.2017 § 14 Abs. 5 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 1 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 2 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 3 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 5 ei ngefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 16 Abs. 6 eingefügt AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 17 Abs. 3 geändert AGS 2016/7 - 22
19.10.2016 01.01.2017 § 17a eingefügt AGS 2016/7 - 22
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttret  en  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  25.05.2011  01.09.2011  geändert  AGS 2011/4  -  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 4 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 3 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 5 Abs. 1, lit. a), 2. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 20 16/7 - 22
§ 5 Abs. 1, lit. b), 1. 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 5 Abs. 2, lit. a) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 5 Abs. 2, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 6 Abs. 4 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 6a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 7 Abs. 1 19.10.201 6 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 7 Abs. 1, lit. b) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 7 Abs. 1, lit. c) 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 9 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 10 19.10.2016 01.01.2017 Tit el geändert AGS 2016/7 - 22
§ 10 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 11 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
                            Titel 4.  19.10.2016  01.01.2017  geändert  AGS 2016/7  -  22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
§ 12a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 14 Abs. 2 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 14 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 aufgehoben AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 1 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 2 19.10.2016 01.01.201 7 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 5 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 16 Abs. 6 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
§ 17 Abs. 3 19.10.2016 01.01.2017 geändert AGS 2016/7 - 22
§ 17a 19.10.2016 01.01.2017 eingefügt AGS 2016/7 - 22
                            Anhang  Anhang  (Ergänzung zum Bundesrecht)  Begriffsbestimmungen  In  diesem  Anhang  werden  Begriffe  erläut  ert,  die  in  dieser  Verordnung  verwendet  werden.  Warnung (§ 1)  Frühzeitiger   Hinweis   auf   das   mögliche  bis   wahrscheinliche   Eintreten   einer  bedrohlichen Situation.  Alarmierung (§ 1)  Akustisches Zeichen mit dem Zweck, die  Bevölkerung aufmerksam zu machen und  zu einem situationsgerechten  Verhalten zu veranlassen.  Lebensgrundlagen  (§ 3)  Sammelbegriff für alle Güter und Infrastr  ukturen, die zum Leben notwendig sind.  ICARO (§ 7–9)  Abkürzung   für   "Information   Catastrophe  Alarme   Radio   Organisation".   Eine  Vereinbarung    zwischen    Bund    und    der    SRG-SSR    idée    suisse    sowie    den  Lokalradiostationen   zur   augenblicklic  hen   Weiterverbreitung   von   behördlichen  Verhaltensanweisungen nach der Au  slösung eines Allgemeinen Alarms.  Schwallwasserwarnungen (§ 14)  Verbreitung von akustischen Warnzeichen dur  ch Kraftwerksbetreiber unterhalb von  Staustufen   vor   einem   geplanten   und   kontrollierten   plötzlichen   Anstieg   des  Wasserpegels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang