Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (411.015)
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Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über die schulergänzende Betreuung (StKB schulergänzende Betreuung) vom 17. Mai 2022 (Stand 1. August 2022) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 13g der Schulverordnung vom 21. Juni 2004, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt für die versuchsweisen schulergänzenden Betreuungs - angebote der Schulgemeinden die Anforderungen an die Betreuungsange - bote, die Beiträge der Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge und des Kantons an die Kosten der Betreuungsangebote und das Beitragsver - fahren.

Art. 2 Betreuungspersonen

1 Als Betreuungspersonen gelten: a) Person für die Leitung; b) Fachpersonen; c) weitere für die Betreuung zugezogene Personen.
2 Fachpersonen verfügen über eine Weiterbildung für schulergänzendes Betreuungspersonal einer Pädagogischen Hochschule oder eine vom Erzie - hungsdepartement als gleichwertig anerkannte Weiterbildung.
3 Für die Dauer eines Schuljahrs kann als Fachperson eingesetzt werden, wer sich verpflichtet, die für Fachpersonen erforderliche Weiterbildung zu absolvieren. Wer die Weiterbildung vor Ablauf des Schuljahrs begonnen hat, kann für ein weiteres Schuljahr als Fachperson eingesetzt werden.
4 Die weiteren für die Betreuung zugezogenen Personen müssen keine be - stimmte Aus- oder Weiterbildung haben.

Art. 3 Einsatz Betreuungspersonen

1 In den Betreuungsangeboten sind einzusetzen: a) bei bis zu 9 betreuten Schulkindern mindestens eine Betreuungsper - son; b) bei 10 bis 18 betreuten Schulkindern mindestens zwei Betreuungs - personen; c) ab 19 betreuten Schulkindern mindestens drei Betreuungspersonen.
2 Für die Betreuung des Mittagsmoduls, des Nachmittagsmoduls und für die Ferienbetreuung ist mindestens eine Person einzusetzen, welche über die Qualifikation als Fachperson oder für die Leitung verfügt.
3 Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Betreuungsperso - nen werden in Pflichtenheften festgelegt.

Art. 4 Räumlichkeiten

1 Für die Angebote sind angemessene Räumlichkeiten bereitzustellen.

Art. 5 Rechnungsstellung

1 Die Schulgemeinden stellen den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge für die besuchten Module semesterweise Rechnung.

Art. 6 Beitragsberechtigung

1 An die Kosten der besuchten Module gewährt der Kanton Beiträge, sofern: a) die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge um Kostenbei - träge ersucht; b) die Rechnung der Schulgemeinde über die Kosten der besuchten Module vorgelegt wird; und c) die Steuerbehörden ermächtigt werden, dem Erziehungsdepartement die für die Berechnung des Kantonsbeitrags notwendigen Steuerda - ten, insbesondere Werte aus Steuerveranlagungen und Steuererklä - rungen, zur Verfügung zu stellen.

Art. 7 Massgebendes Gesamteinkommen

1 Das Erziehungsdepartement legt die Höhe des Kantonsbeitrags aufgrund des massgebenden Gesamteinkommens fest.
2 Das massgebende Gesamteinkommen umfasst folgende Positionen ge - mäss der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung der gesuchstellenden Person: a) das steuerpflichtige Gesamteinkommen; b) 10% des steuerpflichtigen Gesamtvermögens; c) Unterhalts- und Verwaltungskosten für Grundstücke des Privatvermö - gens, soweit sie den Pauschalabzug von 20% der entsprechenden Erträge übersteigen; d) Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); e) Einkaufsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; f) sämtliche Einkommen, die über das Bundesgesetz über Massnah - men zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSH) abgerechnet werden; g) Einkünfte nach Art. 22 ter und Art. 23 Abs. 1 bis des Steuergesetzes vom

25. April 1999 (StG) werden auf 100% aufgerechnet.

3 Lebt die gesuchstellende Person mit einer Partnerin oder einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt, ohne verheiratet zu sein und ohne dass die Partnerschaft eingetragen wäre, werden die massgebenden Gesamteinkom - men beider zusammenlebenden Personen zusammengezählt.
4 Ist das Gesamteinkommen einer Person zu berücksichtigen, die an der Quelle besteuert wird, und die nicht nachträglich ordentlich veranlagt wird, ist das der Quellensteuer zugrundeliegende Einkommen massgebend.
5 Wenn sich die finanziellen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung dauerhaft stark geändert haben, kann das Erziehungs - departement die Festlegung des Kantonsbeitrags bis zum Vorliegen der nächsten rechtskräftigen Veranlagung aufschieben und stattdessen Vor - schüsse gewähren.

Art. 8 Rückvergütung

1 Werden für die besuchten Module die Höchstansätze gemäss Schulverord - nung in Rechnung gestellt, richtet sich die Rückvergütung nach dem An - hang.
2 Werden tiefere Ansätze in Rechnung gestellt, wird die Rückvergütung ver - hältnismässig herabgesetzt.

Art. 9 Vollzug

1 Bezieht die gesuchstellende Person Sozialhilfe, gehen die Beiträge an das zuständige Sozialamt.
2 Zurückzuerstatten sind: a) zu Unrecht ausgerichtete Beiträge oder Vorschüsse; b) Vorschüsse, soweit sie die festgelegten Kantonsbeiträge überstei - gen.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

17.05.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 2022-21

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.05.2022 01.08.2022 Erstfassung 2022-21
Kanton Appenzell Innerrhoden Anhang : Rückvergütung (Stand 1. August 2022) Morgen - modul Mittags - modul Nachmittags modul pro Stunde Ferien - betreuung pro Stunde Höchstansätze ge - mäss Art. 13d SchV Fr. 12.00 Fr. 16.00 Fr. 11.00 Fr. 11.00 Massgebendes Gesamteinkommen bis Fr. 25'000.00 Fr. 9.00 Fr. 12.00 Fr. 8.25 Fr. 8.25 ab Fr. 25'001.00 Fr. 8.25 Fr. 11.00 Fr. 7.60 Fr. 7.60 ab Fr. 30'001.00 Fr. 7.50 Fr. 10.00 Fr. 6.90 Fr. 6.90 ab Fr. 35'001.00 Fr. 6.75 Fr. 9.00 Fr. 6.20 Fr. 6.20 ab Fr. 40'001.00 Fr. 6.00 Fr. 8.00 Fr. 5.50 Fr. 5.50 ab Fr. 45'001.00 Fr. 5.25 Fr. 7.00 Fr. 4.80 Fr. 4.80 ab Fr. 50'001.00 Fr. 4.50 Fr. 6.00 Fr. 4.20 Fr. 4.20 ab Fr. 55'001.00 Fr. 3.75 Fr. 5.00 Fr. 3.50 Fr. 3.50 ab Fr. 60'001.00 Fr. 3.00 Fr. 4.00 Fr. 2.80 Fr. 2.80 ab Fr. 65'001.00 Fr. 2.25 Fr. 3.00 Fr. 2.10 Fr. 2.10 ab Fr. 70'001.00 Fr. 1.50 Fr. 2.00 Fr. 1.40 Fr. 1.40 ab Fr. 75'001.00 Fr. 0.75 Fr. 1.00 Fr. 0.70 Fr. 0.70 ab Fr. 80'001.00 -- -- -- --
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