Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (820.100)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen

Familienzulagen: Einführungsesetz Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; EG FamZG) Vom 4. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel Stadt, in Ausführung der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005
1 ) - nahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0324.01 vom 18. März 2008 sowie nach dem mündlichen Antrag der Wirtschafts- und Abgabekommission vom 4. Juni 2008, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck

1 Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und legt ergänzende kantonale Leistungen fest.

§ 2 Subsidiäres Recht

1 Soweit dieses Gesetz keine Regelung vorsieht, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen - versicherung (AHVG) Anwendung.

§ 3

2 Unterstellung
1 Dem Gesetz sind vorbehältlich Art. 18 FamZG unterstellt: alle Arbeitgebenden, die nach Art. 11 lit. a FamZG beitragspflichtig sind und im Kanton Basel-Stadt ihren Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung nach Art. 9 FamZV haben; vorbehalten bleiben interkantonale Vereinbarungen betreffend Zweigniederlassungen ge - mäss § 20 dieses Gesetzes. alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel- Stadt für die AHV erfasst sind; alle Selbstständigerwerbenden nach Art. 11 Abs. 1 lit. c FamZG, die im Kanton Basel- Stadt Geschäftssitz oder, wenn ein solcher fehlt, Wohnsitz haben und in diesem Kanton für die AHV erfasst sind. II. Höhe der Familienzulagen; Anpassung der Ansätze

§ 4 Höhe der Familienzulagen, Anpassung der Ansätze

1 pro Monat je anspruchsberechtigtes Kind.
3 )
2 Wird die Schwelle gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG zur Anpassung der Mindestansätze an die Teuerung erreicht, so legt der Regierungsrat dem Grossen Rat einen Ratschlag über die Anpassung der kantona - len Mindestansätze an die Teuerung vor.
4 )
1) SG 111.100 .
2)
§ 3 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
3) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
4) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
1
Familienzulagen: Einführungsesetz III. Familienzulagen für Erwerbstätige

§ 5

5
1 Anspruch auf Familienzulagen gemäss Art. 13 FamZG haben: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebenden, die diesem Gesetz unterstellt sind; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art.
11 lit. b FamZG, sofern die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Kanton Basel-Stadt für die AHV erfasst sind.
2 Selbstständigerwerbende, die diesem Gesetz unterstellt sind.

§ 6

6 Anspruchskonkurrenz
1 Die Anspruchskonkurrenz richtet sich nach Art. 7 FamZG und Art. 11 FamZV.

§ 7

7 Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung Selbstständigerwerbender
1 Der Anspruch Selbstständigerwerbender auf Familienzulagen richtet sich nach Art. 13 FamZG.

§ 8

8 Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen Selbstständigerwerbender
1 Auf Nachforderung und Rückerstattung von Familienzulagen Selbstständigerwerbender ist Art. 1 FamZG anwendbar.

§ 9

9 Pflichten der Familienausgleichskassen
1 Jede Familienausgleichskasse sorgt dafür, dass die ihr angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a–c sowie deren Arbeitnehmende über die Durchführung der Familienzulagen ausreichend informiert sind.

§ 10

10 ) Pflichten der unterstellten Personen
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet: ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über den Anspruch auf Familienzulagen zu in - formieren; Ansprüche ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der zuständigen Familienaus - gleichskasse geltend zu machen.
2 Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente haben die Arbeitgebenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie die Selbstständigerwerbenden der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Pflichten der anspruchsberechtigten Personen

1 Personen, die Familienzulagen beanspruchen, haben diese bei der zuständigen Familienausgleichs - kasse zu beantragen; vorbehalten ist § 10 Abs.1 lit. b.
2 Die anspruchsberechtigten Personen haben Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen be - einflussen, dem Arbeitgeber oder der zuständigen Familienausgleichskasse ohne Verzug mitzuteilen.
3 Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt
5)

§ 5 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftnr. 12.1429 ).

§ 6 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
7)
§ 7 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
8)
§ 8 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
9)
§ 9 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
10)

§ 10 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

2
Familienzulagen: Einführungsesetz IV. Familienzulagen für Nichterwerbstätige

§ 12 Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1 Der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige richtet sich nach Art. 19 FamZG sowie Art. 16 und 17 FamZV.
2 Personen gemäss § 5, welche AHV-rechtlich als erwerbstätig gelten, aber das Mindesteinkommen gemäss Art. 13 Abs. 3 FamZG nicht erreichen, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

§ 13 Pflichten der anspruchsberechtigten Personen

1 Die nichterwerbstätigen Personen haben die Familienzulagen bei der kantonalen Familienausgleichs - kasse zu beantragen. Für Personen, die Sozialhilfe beziehen, ist der Anspruch durch die Sozialhilfe geltend zu machen und von der Sozialhilfe auszuzahlen.
11 )
2 Die für die Ausrichtung der Familienzulagen notwendigen Angaben sowie Dokumente sind von den anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Behörde ohne Verzug zur Verfügung zu stel - len.
3 Tatsachen, welche den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen, haben die anspruchsberechtigten Personen der für sie zuständigen Stelle ohne Verzug mitzuteilen.
4 Mehrkosten auf Grund einer Verletzung von Mitwirkungspflichten können den Säumigen auferlegt werden.

§ 14

12 ) Anspruchskonkurrenz unter Nichterwerbstätigen
1 Haben zwei Nichterwerbstätige gemäss § 12 Anspruch auf Familienzulagen, so richtet sich der voll - streckbare Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 lit. a–f FamZG. Haben beide Nichterwerbstätigen kein AHV- pflichtiges Einkommen, besteht der vollstreckbare Anspruch bei derjenigen Person, die zuletzt AHV- pflichtiges Einkommen erzielt hat. V. Organisation

§ 15 Zugelassene Familienausgleichskassen

1 Durchführungsorgane sind: die vom Kanton anerkannten beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichs - kassen; die kantonalen Familienausgleichskassen; die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen.

§ 16 Anerkennung beruflicher und zwischenberuflicher Familienausgleichskassen

1
13 ) gesamtschweizerisch mindestens 300 Arbeitgebende mit zusammen mindestens 2'000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfassen und davon mindestens 30 Arbeitgebende Sitz im Kanton Basel-Stadt haben; Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bieten.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 nicht mehr erfüllt, ist die Anerkennung vom Regierungsrat zu widerrufen.
11)

§ 13 Abs. 1 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftnr. 12.1429 ).

12)

§ 14 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

13)
§ 16 Abs. 1 lit. b in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
3
Familienzulagen: Einführungsesetz
3 Die Familienausgleichskassen haben ein Kassenreglement zu erstellen, das die Aufgaben und Leis - tungen sowie die Durchführungsbestimmungen regelt. Das Kassenreglement und alle seine Änderun - gen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.
4 Neue Familienausgleichskassen können lediglich auf Jahresbeginn gegründet werden. Entsprechende Begehren sind mit den erforderlichen Unterlagen bis 30. September des Vorjahres an den Regierungs - rat zu stellen.
5 Beschlüsse über Zusammenschluss oder Auflösung anerkannter Familienausgleichskassen sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.

§ 17 AHV-Ausgleichskassen

1 Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss § 15 lit. c dieses Geset - zes lassen sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt registrieren.

§ 18 Aufgaben der Familienausgleichskassen

1 Die Familienausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:
14 ) Information der angeschlossenen Arbeitgebenden und Personen über die Durchführung der Familienzulagen;
15 ) Anschluss der Arbeitgebenden gemäss § 3 lit. a und Personen gemäss § 3 lit. b und c; Entscheidung über Gesetzesunterstellung, Anspruchsberechtigung und Beitragspflicht; Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie Sicherstellung von angemessenen Schwan - kungsreserven; Berechnung und Festsetzung von Familienzulagen;
16 ) Ausrichtung von Familienzulagen, entweder direkt an die anspruchsberechtigte Person oder bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an die Arbeitgebenden zur Weiterlei - tung; Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mit den ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a–c; unverzügliche Meldung der von ihnen zu erfassenden Personen gemäss § 3 lit. a–c an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters; unverzügliche Meldung aller Wechsel in der Mitgliedschaft mit Angabe des Eintritts- bzw. des Austrittsdatums an die kantonale Familienausgleichskasse zu Handen des Zentralregisters; Erlass von Verfügungen und Einspracheentscheiden; Lieferung der statistischen Angaben für Bund und Kanton an die Familienausgleichskasse Basel-Stadt.

§ 19 Familienausgleichskasse Basel-Stadt

1 Die als Familienausgleichskasse Basel-Stadt bezeichnete kantonale Kasse ist eine selbstständige öf - fentlich-rechtliche Anstalt und untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
2 Mit der Führung dieser Familienausgleichskasse wird die AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt betraut. Die für letztere geltenden organisatorischen Vorschriften finden auf die Familienausgleichskasse Ba - sel-Stadt sinngemässe Anwendung. Die Familienausgleichskasse Basel-Stadt hat der AHV-Aus - gleichskasse Basel-Stadt die ihr dadurch entstehenden Aufwendungen zu vergüten.
14)

§ 18 lit. a in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

15)

§ 18 lit. b in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

16)

§ 18 lit. f in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

4
Familienzulagen: Einführungsesetz

§ 20 Aufgaben der Familienausgleichskasse Basel-Stadt

1 Der Familienausgleichskasse Basel-Stadt obliegen die Aufgaben gemäss § 18 und überdies insbeson - dere:
17 ) Erfassung und Kontrolle aller diesem Gesetz nach §§ 3 und 5 unterstellten Personen, die keiner anderen Familienausgleichskasse angehören; Ausrichtung von Familienzulagen an Nichterwerbstätige, entweder direkt an die an - spruchsberechtigte Person oder bei Sozialhilfebezügern an die Sozialhilfe zur Weiterlei - tung; Aufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Erlass von Feststellungsverfügungen über die Anspruchsberechtigung, sofern nicht eine andere Familienausgleichskasse zu - ständig ist; Kontrolle der Erfassung aller dem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3; Führung des Zentralregisters; Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen betreffend Abrechnungspflicht von Zw - eigniederlassungen. Für die Vereinbarung gelten die Weisungen des zuständigen Departe - ments.
2 Der Regierungsrat bestimmt auf Antrag der Familienausgleichskasse Basel-Stadt im Rahmen der ge - setzlichen Vorschriften den Beitragssatz sowie die Leistungsverpflichtungen.

§ 21 Kassenzugehörigkeit Erwerbstätiger

1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen gemäss § 3 lit. a–c haben sich ohne Verzug bei der für sie zuständigen Familienausgleichskasse zu melden. Für Personen, die nicht einer anerkannten berufli - chen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse angehören, richtet sich die Kassenzugehörig - keit nach Art. 64 AHVG. Führt die betreffende Ausgleichskasse keine Familienausgleichskasse, haben sie sich bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt anzumelden.

§ 22 Mitgliederwechsel

1 Der Wechsel in der Mitgliedschaft zwischen Familienausgleichskassen ist jährlich auf den 1. Januar zulässig. Die Übertritte sind der bisher zuständigen Familienausgleichskasse bis 31. August des Vor - jahres zu melden.

§ 23 Berichterstattung

1 Für die Familienausgleichskassen gilt das Rechnungsjahr der Eidgenössischen Alters- und Hinterlas - senenversicherung als Berichtsjahr.
2 Die Familienausgleichskassen haben die Revisorenberichte ohne Verzug, die Jahresberichte bis 30. September des folgenden Jahres dem zuständigen Departement einzureichen.

§ 24 Revision und Arbeitgeberkontrolle

1 Lasten der Familienausgleichskasse.
2 Die Familienausgleichskassen haben die ihnen angeschlossenen Personen gemäss § 3 lit. a–c peri - odisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren.
3 Die Revisionsorgane sowie die Kontrollorgane für die Arbeitgeberkontrollen haben die Anforderun - gen gemäss AHVG und dazugehörigen Ausführungsbestimmungen zu erfüllen.
17)

§ 20 Abs. 1 lit. a in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

5
Familienzulagen: Einführungsesetz VI. Finanzierung und Lastenausgleich )

§ 25 Finanzierung von Familienzulagen für Erwerbstätige

1 Die Familienzulagen, die Verwaltungskosten der Familienausgleichskassen sowie die Äufnung der Schwankungsreserven werden finanziert durch Beiträge der Personen gemäss § 3 lit. a–c.
2 Alle Beitragspflichtigen gemäss Abs. 1 bilden je Familienausgleichskasse eine Solidargemeinschaft mit identischem Beitragssatz. Jede Familienausgleichskasse legt den Beitragssatz selbst fest.
3 Die Beitragspflicht der Selbstständigerwerbenden richtet sich nach Art. 16 Abs. 4 FamZG. )
4 Auf Nachforderung und Rückerstattung von Beiträgen Selbstständigerwerbenden ist Art. 1 FamZG anwendbar.
20 )

§ 26 Finanzierung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige

1 Die Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden durch den Kanton finanziert. Für Nichterwerbs - tätige, die Sozialhilfe beziehen, werden sie durch die Einwohnergemeinden, in der Stadt Basel durch den Kanton finanziert.

§ 27 Steuerbefreiung

1 Die Familienausgleichskassen sind von sämtlichen Kantons und Gemeindesteuern befreit.

§ 27a

21 ) Lastenausgleich
1 Unter den gemäss § 15 zugelassenen Familienausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenaus - gleich für die Familienzulagen durchgeführt.

§ 27b

22 ) Ausgleichsbeitrag
1 Die Familienausgleichskassen, die eine Mehrbelastung aus den Zulagenzahlungen an Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer oder an Selbständigerwerbende aufweisen, erhalten einen jährlichen Aus - gleichsbeitrag.
2 Als Mehrbelastung gelten die gewichteten Aufwendungen für die kantonalen Mindestzulagen, soweit sie die gewichteten durchschnittlichen Aufwendungen aller Familienausgleichskassen um wenigstens
10 Prozent übersteigen. Die Gewichtung wird jeweils gestützt auf die nach Art. 16 FamZG beitrags - pflichtigen Einkommen vorgenommen.
3 Der Ausgleichsbeitrag wird ausgerichtet, wenn das Vermögen der Familienausgleichskasse nicht über dem Betrag der jährlichen Zulagenzahlungen liegt. Der Ausgleichsbeitrag ist nicht höher als die Mehrbelastung.

§ 27c

23 ) Ausgleichsabgabe
1 Die Familienausgleichskassen entrichten eine jährliche Ausgleichsabgabe.
2 Das zuständige Departement setzt die Höhe der Ausgleichsabgabe fest.

§ 27d

24 ) Vollzug
1 Die vom zuständigen Departement bezeichnete Stelle erhebt die Ausgleichsabgaben und richtet die Ausgleichsbeiträge gestützt auf die Zahlen des Vorjahres aus.
2 Verspätet eintreffende Ausgleichsabgaben an den Lastenausgleich unterliegen einem Verzugszins.
3 Der Durchführungsstelle werden die ihr durch die Abwicklung des Lastenausgleichsverfahrens ent - stehenden Kosten von den zugelassenen Familienausgleichskassen zu gleichen Teilen vergütet.
18) Fassung vom 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
19)
§ 25 Abs. 3 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
§ 25 Abs. 4 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
21) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
22) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
23) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
24) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
6
Familienzulagen: Einführungsesetz
4 Alle im Lastenausgleich beteiligten Kassen werden jährlich über die Ausgleichsrechnung informiert.
5 Das zuständige Departement regelt die Einzelheiten. VII. Vollzug, Haftung, Strafbestimmungen, Rechtspflege

§ 28 Vollzug

1 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem zuständigen Departement.
2 Es lässt sich beraten durch eine vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählte Kommission für Familienzulagen, in welcher neben den Arbeitgebenden und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch Eltern vertreten sein sollen.
25 )

§ 29

26 ) Haftung
1 Verursachen Arbeitgebende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit - gebender nach Art. 11 lit. b FamZG sowie Selbstständigerwerbende durch absichtliche oder grobfahr - lässige Missachtung von Vorschriften der Familienausgleichskasse einen Schaden, haben sie diesen zu ersetzen. Art. 52 AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen sind sinngemäss anwend - bar.

§ 30 Strafbestimmungen

1 Die Art. 87–91 AHVG sind anwendbar auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschrie - benen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

§ 31 Schadenshaftung der Familienausgleichskassen

1 Verursachen die Organe oder Angestellten der Familienausgleichskassen einen Schaden durch straf - bare Handlungen oder indem sie Vorschriften dieses Gesetzes oder des damit anwendbar erklärten AHVG absichtlich oder grobfahrlässig missachten, haften in nachstehender Reihenfolge: in erster Linie die Familienausgleichskassen in zweiter Linie die Gründerverbände bzw. Rechtsnachfolger für die anerkannten Famili - enausgleichskassen und die von den AHV- Ausgleichskassen geführten Familienaus - gleichskassen sowie der Kanton für die kantonale Familienausgleichskasse.
2 Schadenersatzforderungen sind bei der zuständigen Familienausgleichskasse geltend zu machen. Die - se entscheidet mit Verfügung.
3 Die Forderung erlischt, wenn die geschädigte Person ihr Begehren nicht innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
4 Ersatzforderungen, die sich aus dem Lastenausgleichsverfahren ergeben, werden vom zuständigen Departement durch Verfügung geltend gemacht.
27 )

§ 32 Rechtspflege

1 sowie nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1 Arbeitgebende, die bisher befreit waren, und Arbeitgebende, die eine Betriebskasse führten, haben
25)
§ 28 Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429
26)

§ 29 in der Fassung des GRB vom 14. 11. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013; Geschäftsnr. 12.1429 ).

27) Eingefügt am 19. September 2018, in Kraft seit 1. Januar 2020 (KB 22.09.2018)
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Familienzulagen: Einführungsesetz
2 Arbeitgebende, die sich bei Wirksamwerden dieses Gesetzes noch keiner Familienausgleichskasse angeschlossen haben, werden nach vorangegangener Mahnung der für sie zuständigen Familienaus - gleichskasse angeschlossen. Beitritt oder Anschluss haben rückwirkend auf den Tag des Beginns der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erfolgen.

§ 34 Anerkannte Familienausgleichskassen

1 Nach altem Recht anerkannte Familienausgleichskassen, die nach dem neuen Recht die erforderliche Grösse für eine Anerkennung nicht mehr erreichen, bleiben anerkannt.

§ 35 Übergangsbestimmung

1 Leistungen, welche die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2 Beiträge, welche für die Zeit vor der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bis - herigem Recht eingefordert.

§ 36 Änderung und Aufhebung anderer Erlasse

1 Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: )

1. Das Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz) vom 18. Januar 1995
29 )

2. Das Gesetz betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Ge -

richtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 27. Juni 1895
30 )
2 Der nachfolgende Erlass wird aufgehoben: Das Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmende vom 12. April 1962.

§ 37 Schlussbestimmung

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft am 1. Januar 2009 wirksam.
2 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
28)

§ 36: Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.

29) SG 164.100.
30) SG 154.100.
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