Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochsp... (773.557)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Endverbraucher

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Endverbraucher (Endverbraucher-Abgabebedingungen) Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 20 Abs. 3 EnG 1) sowie § 13 Abs. 2 lit. h des Geschäfts- reglements AEW vom 6. Dezember 1995 2) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Das Aargauische Elektrizitätswe rk liefert den Endverbrauchern

(nachfolgend «Kunden» genannt) elektrische Energie in Hoch- spannung zum Zwecke der D eckung des Eigenbedarfes.

1.2 Das Rechtsverhältnis zwischen dem AEW und seinen Kunden wird

in der Form eines schriftlichen En ergielieferungsvertrages geregelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen Tarife sind integrierende Best andteile dieses Vertrages.

2. Energielieferungs- und -bezugspflichten, Verwendungszweck

der Energie

2.1 Das AEW hält dem Kunden die im Energielieferungsvertrag ver-

einbarte elektrische Leistung zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.

2.2 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragsdauer seinen

ganzen elektrischen Energiebedarf ausschliesslich beim AEW zu decken und die Energie nur in seinen eigenen Anlagen zu verwen- den. Ausgenommen ist die Verw ertung von Energie aus eigenen Erzeugungsanlagen (Eigenproduktion).

2.3 Der Weiterverkauf von Energie ist nur mit Zustimmung des AEW

gestattet.
1) SAR 773.100
2) SAR 773.511

3. Art der Energielieferung, Qualität der Energie, Änderung der

Nennspannung, Kurzschlussleistung

3.1 Die Stromart ist Dreiphasen- Wechselstrom mit einer Spannung von

16 kV und einer Frequenz von 50 Hz. Das AEW sorgt für eine möglichst gleich bleibende Sp annung und Frequenz innerhalb der üblichen Toleranzen.

3.2 Die elektrische Energie wird vom AEW bis zu der im Energieliefe-

rungsvertrag bezeichneten Übergabe stelle geliefert. Für die Ein- zelheiten der Übergabe der Elektr izität, der notwendigen Zuleitung und Anschlüsse sind die «Bedingunge n für den Anschluss an das
16-kV-Netz des AEW» massgebend.

3.3 Sobald das AEW die Kurzschl ussleistung aus zwingenden tech-

nischen Gründen erhöht, ist der Kunde verpflichtet, seine Instal- lationen auf eigene Kosten anzupassen.

3.4 Falls sich aus technischen ode r wirtschaftlichen Gründen Verände-

rungen in der Nennspannung aufdränge n, so werden die daraus entstehenden Kosten und Massnahme n durch eine separate Ver- einbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.

4. Anpassung der bereitgestellten Leistung

4.1 Wünscht ein Kunde die Änder ung der gemäss Energielieferungs-

vertrag bereitgestellten Leistung, so hat er dem AEW eine schrift- liche Mitteilung zu machen.

4.2 Dieses wird die angepasste Le istung im Rahmen der Möglichkeiten

nach den zu vereinbarenden Bedingungen und nach Massgabe der «Bedingungen für den Anschluss an Verfügung stellen.

4.3 Ist hiefür eine Erweiterung der bestehenden Anlagen des AEW

notwendig, so ist das AEW nur d azu verpflichtet, wenn die Ver- zinsung und die Amortisation sicher gestellt sind oder wenn andere wichtige Gründe es erfordern.

5. Weiterausbau, Meldepflichten

Für einen allfälligen Weiterausba u der Transformatorenstation sind dem AEW die Pläne rechtzeitig zur Begutachtung vorzulegen. Der Inbetriebnahme einer neuen oder erweiterten Station hat eine Abnahme durch das AEW vorauszugehen.

6. Regelmässigkeit der Energielieferungen, Unterbrechungen

6.1 Das AEW ist verpflichtet, di e Energie vorbehältlich Ziffer 6.2

ununterbrochen zu liefern.

6.2 Das AEW hat aber das Recht, die Energielieferung einzuschränken

oder ganz einzustellen in Fälle n höherer Gewalt, bei Betriebs-
3 störungen, Reparaturen, Unte rhalts- und Erweiterungsarbeiten sowie bei Störungen der normalen Energieversorgung zufolge aus- serordentlicher Verhältnisse wi e bei Ausfällen von Produktions- und Verteilanlagen und bei Ma gungsgesetz, die sich im Falle von Energieknappheit oder im Inte- resse der Aufrechterhaltung de r Allgemeinversorgung als not- wendig erweisen.

6.3 Soweit dies möglich ist, erfo lgen notwendige Unterbrechungen der

Energielieferung zur Vornahme arbeiten, Änderungen, Erweiter ungen von Anlagen usw. nur nach vorausgehender Orientierung des Kunden und in der Regel nur in Schwachlastzeiten. Das AEW nimmt dabei auf die Bedürfnisse des Kunden Rücksicht.

7. Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen, Rücklieferungen,

Netzrückwirkungen

7.1 Falls der Kunde eigene Erzeugungsan lagen besitzt, sorgt er dafür,

dass die technischen Bedingungen für den Parallelbetrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen ( EEA) mit dem Stromversorgungs- netz eingehalten werden.

7.2 Energieverbraucher dürfen in allen Betriebszuständen die elektri-

schen Anlagen des AEW oder de ssen Kunden nicht in unzumut- barer Weise (z.B. durch Obersc hwingungen, Resonanzerscheinun- gen, Spannungsbeeinflussung) stören. Der Kunde hat zu seinen eigenen Lasten sofort alle t echnischen Massnahmen anzuordnen, die zur Verbesserung der Bezugsve rhältnisse notwendig sind. Dies gilt sinngemäss für die nachträgliche Änderung bereits bewilligter Anlagen, deren Netzrückwirkungen erst später oder als Folge von Netzzustandsänderungen auftreten.

7.3 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung

der anerkannten Regeln der T echnik vom AEW bestimmt. Das AEW ist bereit, im Rahmen sein er Möglichkeiten den Kunden bei der Erfassung und Begrenzung unterstützen.

7.4 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils

gültigen Tarifblatt festgelegt.

8. Messung der Energie

8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung

(kW) und des Blindenergiebezuges in Blindarbeit (kVarh) erfolgt in der im Energielieferungsvertra g bezeichneten Mess- und Trans- formatorenstation.

8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen

Apparate und stellt diese dem Kunden gemäss den Tarifbestim- mungen zur Verfügung.

8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-

brochen in Betrieb sein. Die ein zelnen Apparate haben stets den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und sind vom Kunden nach den Weisungen des AEW zu bedienen. Die Messeinrichtungen werden vom AEW plombiert. Pl omben dürfen nur im Beisein von Vertretern des AEW entfernt we rden. Im Falle eines Fehlganges sorgt das AEW für sofortigen Ersa Kontrollinstrumente einzubauen.

8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der

Vertragsdauer sind schr

9. Fehlgang der Messeinrichtungen

9.1 Bezweifelt ein Kunde die Ri chtigkeit der Angaben einer Mess-

einrichtung, so kann er die Prüfung durch eine amtlich ermächtigte Prüfstelle verlangen. In Stre itfällen ist der Befund des Eid- genössischen Amtes für Messwesen massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt diejenige Vertragspa rtei, deren Behauptung sich als unrichtig erweist.

9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen

Toleranzen hinaus unrichtige Anga ben, so wird nach dem zweiten Zähler verrechnet. Registrieren be ide Zähler falsch, werden deren Angaben nicht richtig ausgewertet oder durch andere Teile der Messeinrichtung verfälscht, so wird der Konsum für die Dauer des Fehlganges geschätzt oder neu berechnet.

9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur soweit berücksich-

tigt, als ein Fehlgang einwandfre i nachgewiesen werden kann, längstens aber für die letzten f ünf Jahre. Sinngemäss finden diese Bestimmungen auch auf die Messapparate für die Ermittlung der Maxima (Leistung) und des Bli

9.4 Der Kunde verpflichtet sich, a llfällig auftretende Unregelmässig-

keiten in den Messeinrichtungen

10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte, Statistik

10.1 Zur Erstellung der Abrechnung werden die Ablesungen des AEW

verwendet. Der Kunde kann sich vorbehalten, eigene Kontroll- ablesungen vorzunehmen.

10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das

Ablesen der Messinstrumente ist den Beauftragten des AEW der Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit zu gestatten.

10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.

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10.4 Der Kunde wird dem AEW auf Ve rlangen zu statistischen Zwecken

die Art und den Anschlusswert sämtlicher installierter elektrischer Verbrauchsgegenstände mitteilen.

11. Verrechnung der bezogenen En ergie, Energiepreise, Zahlungs-

bedingungen

11.1 Der Kunde bezahlt dem AEW di e bezogene Arbeit und Leistung

sowie allfällige Blindstrom-Überbezüge zu den Ansätzen und Bedingungen des jeweils gültigen Tarifs für Grossbezüger mit eigener Transformatorenstation (GH).

11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung

werden vom Verwaltungsrat des AEW festgesetzt und können jederzeit geändert werden. Di e Änderung ist dem Kunden mindes- tens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu geben.

11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-

bestimmungen. Nach erfolgter erster Mahnung schuldet der Kunde auf dem Rechnungsbetrag einen Verz ugszins in der Höhe des für Bankvorschüsse üblichen Zinsfusses.

11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler, Irr-

tümer und falsche Auswertungen auf Begehren der benachteiligten Vertragspartei richtig gestellt werd en, jedoch längstens für die fünf Jahre, welche vor der Rechnungsstellung liegen.

12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen

12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert

sich gegen die Folgen von Schäde n, welche aus dem Bestand und Betrieb ihrer Anlagen entstehen könnten.

12.2 Für die Schalthandlungen bezeic hnet der Kunde geeignete Wärter

nebst deren Stellvertretern. Der K unde sorgt für ihre hinreichende Instruktion. Der Kunde lässt diese gegen Unfall versichern.

12.3 Der Zugang zu den Mess- und Ei nspeisestationen ist mit Normal-

schloss des AEW auszur üsten, sodass beiden Vertragspartnern der Zutritt zu den Anlagen für das Ein- und Ausschalten jederzeit möglich ist.

12.4 Die Anlagen sind dauernd in betr iebssicherem Zustand zu erhalten,

sodass eine ununterbrochene, unge störte Energieabgabe und - abnahme gewährleistet ist. Das AEW ist berechtigt, diejenigen Anlagen von der Belieferung auszus chliessen, die nicht mehr den technischen und gesetzlichen An forderungen entsprechen und vom Eidgenössischen Starkstrominspekto rat beanstandet worden sind.

12.5 Die Sicherheits- und Schutz vorrichtungen sind mit dem AEW

abzusprechen. Der Kunde lässt si ch periodisch auf deren einwand-
freie Funktion fachgerecht kontrollieren und ordnet nötigenfalls sofort ihre Revision an.

12.6 In dringenden Fällen ist der Kunde verpflichtet und das AEW

berechtigt, die betroffene Sta tion zu entlasten und den Notaus- schalter bzw. den Eingangsschalter zu öffnen, eventuell das ganze Hochspannungsnetz spannungslos zu machen. Der Kunde ver- pflichtet sich ferner, Störungen in der Energielieferung und Un- regelmässigkeiten in seinen eige nen oder in den Anlagen des AEW sofort dem Präsenzdienst des AEW telefonisch bekannt zu geben.

13. Kontrollpflicht

Der Betriebsinhaber ist für die an seiner Transformatorenstation angeschlossenen elektrischen Installationen nach der Bundes- gesetzgebung kontrollpflichtig. Er hat sich beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat über die zuweisen.

14. Haftung

14.1 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Ersatz für unmittelbar oder

mittelbar zugefügten Schaden durch Stromunterbrüche und Ein- schränkungen gemä

14.2 Hinsichtlich der Haftpflicht ge des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und

Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 1) sowie die übrigen zwin- genden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen.

15. Streitigkeiten

15.1 Streitigkeiten aus diesem Vertra g werden durch die zuständigen

Gerichte entschieden.

15.2 Im Einvernehmen beider Partei en können Streitfragen auch einem

ad hoc zu bestellenden Schiedsgericht unterbreitet werden. Es gelten die Vorschriften über di e Schiedsgerichte gemäss Zivil- prozessordnung.

15.3 Während der Austragung von St reitigkeiten dürfen die Energie-

lieferungen weder unterbrochen noch reduziert, noch dürfen der Energiebezug oder die vertraglic hen Zahlungen sistiert werden.

16. Inkrafttreten

16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen des Aargauischen Elek-

trizitätswerkes für den Verkauf elektrischer Energie in Hoch- spannung an Endverbraucher (Endverbraucher-Abgabebedin-
1) SR 734.0
7 gungen) treten auf den 1. September 1995 in Kraft und ersetzen dieselben vom 11. September 1990 1)

16.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen wird die

Gültigkeit der laufenden Energielie ferungsverträge nicht berührt. Die vorliegenden Geschäftsbedingunge n ersetzen aber alle wider- sprechenden Klauseln der Verträ ge auf das nächstmögliche Kün- digungsziel hin. Die übrigen Teile der Verträge sind nach wie vor gültig.

16.3 Dieses Reglement ist in de r Aargauischen Gesetzessammlung

(AGS) zu veröffentlichen.
1) Nicht in der AGS publiziert.
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