Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung in Gesundhei... (811.235)
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Reglement des Departements für Erziehung und Kultur über die Ausbildung in Gesundheits- und Krankenpflege, Diplomniveau II, Ausbildungsweg 2 (3 ½ Jahre), am Thurgauer Bildungszentrum für Gesundheitsberufe, Schulstandort Frauenfeld

1 vom 6. Januar 2003 Das Thurgauer Bildun gszentrum für Gesundheitsberufe bi l det nach den n schwestern r wachsene im
2 Der Ausbildungsweg steht Lernenden offen, die über Schul-, B e rufs- e rufslehre l schule, g en. § 2
1 Die Ausbildung zum Diplomniveau II auf dem Ausbi l dungsweg 2 dauert a sen.
2 Wenn in Ausnahmefällen ein Abschluss zum Diplomniveau I ang e strebt Monate) und
3 In Einzelfällen kann das SRK gestützt auf seine Ausbildungsb e stimmun- § 3 o ber und dauert
3 ½ Jahre.
1/2003 § 4
1 Die theoretische Ausbildung erfolgt in der Schule im Vol l pensum.
2 Die praktische Ausbildung findet in Vollzeitbeschäftigung in den Aus- bildungsbetrieben statt.
3 Die praktische Ausbildung kann nach individueller Abklärung in Ausnahmefällen auch in Teilzeit zu 80 % absolviert werden. Die Aus- bi l dungszeit verlängert sich entsprechend. § 5
1 Die theoretischen und praktischen Leistu ngen werden fo r mativ und summativ beurteilt. Das Förderungs- und Beurteilungssystem wird den Lernenden bei Ausbildungsbeginn abgegeben.
2 Die summative Bewertung erfolgt ohne Noten.
3 Anstelle der Beurteilung in Noten kommt eine Wortbeurteilung zur Anwendung. Die beiden Rubriken «Leistung erfüllt respektive genügend, Leistung nicht erfüllt respektive ungenügend» müssen enthalten sein. Die Ziele und die Kriterien werden durch die Rektorin oder den Rektor fes t e r folgt die Festlegung in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsbetri e ben.
4 Formative Beurteilungen werden zur Förderung der Lernprozes s - steu e rung durchgeführt. § 6 Sind Lernende krankheitshalber an der Teilnahme an einer Prüfung verhindert, muss diese Prüfung nach der Genesung nachgeholt werden. § 7
1 Terminlich verbindliche Arbeiten müssen fristgerecht erl e digt werden. Danach werden sie nicht mehr entgegengenommen und die Le i stung wird als ungenügend bewertet.
2 In begründeten Ausnahmefällen kann auf Gesuch hin durch die Rektorin oder den Rektor eine Nachfrist gesetzt werden. Das Gesuch ist schriftlich und vor Fris t ablauf zu stellen. II. Aufnahme § 8
1 In die Ausbildung kann aufgenommen werden, wer beim Eintritt folgende Voraussetzungen erfüllt:
1.
2. Beschäftigungs- grad Förderungs- und Beurteilungs- system Nachholen einer Prüfung Terminlich verbindliche Arbeiten Aufnahme- bedingungen
3 erfolgreich abgeschlossene obligatorische Schulbildung (in der Regel
10 Schuljahre); nach individueller Abklärung ein erfolgreich abso l viertes Praktikum; positives Resultat des Aufnahmeverfahrens.
2 Zusätzlich ist mindestens eine der folgenden Anfo r derungen erfüllt: abgeschlossene drei- oder vierjährige Berufslehre; Berufserfahrung; abgeschlossene Diplommittelschule, Matura, Lehrpatent usw.; Familien- und/oder Erziehungserfahrung. Nach individueller Abklärung kann die Aufnahmekommission die n den Theoriekursen verlangen. § 9
1 Beim Aufnahmeverfahren werden folgende Kompetenzfe l r prüft Selbstkompetenz mit den Erfassungsbereichen psychische und phy- s i sche Belastbarkeit, Eige n ständigkeit/Reife, Berufswahl; Sozialkompetenz mit den Erfassungsbereichen Beziehungsfähigkeit, Teamfähigkeit und Kommunik a Sachkompetenz mit den Erfassungsbereichen intellektuelle Le i tungsfähigkeit, Arbeitsverhalten und praktische Fähigkeiten.
2 Die Beurteilung erfolgt insbesondere gestützt auf Bewerbungsdo s siers, Die Aufnahme erfolgt, wenn das Aufnahmeverfahren mit e i ner genü- f n gen erfüllt sind.
2 Die Gründe für die Verweigerung der Aufnahme sind zu protoko l lieren i len.
3 Inhaberinnen und Inhaber eines Diploms I einer vom SRK anerkan n ten e ments erfüllen. §
1 Die ersten vier Monate nach Ausbildungsbeginn gelten als Probezeit.
2 Die Probezeit ist bestanden, wenn die Anforderungen im theoret i schen e löst.
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3 Die Rechtsmitt i ne aufschiebende Wirkung zu. III. Promotion § 12 Promotionstermin ist das jeweilige Ende der Ausbildung s Phasenhalbzeit wird ein Zw i schenzeugnis ausgestellt. § 13 Die Promotionsinhalte sind im Förderungs- und Beurte i lungssystem fest- gehalten. § 14 In die nächsthöhere Phase wird promoviert, wer am Promot i onstermin:
1. s praxis erreicht hat;
2. n -
3. % der Ausbildungszeit in der Berufstheorie und der § 15 Wer am Ende der Ausbildungsphase alle Bedingungen g e mäss § 14 erfüllt, wird definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase befö r dert. § 16
1 Eine provisorische Beförderung in die nächsthöhere Ausbi l dungsphase erfolgt, wenn am Promotionstermin die Gesamtbeurteilung in der Berufs- theorie oder einer der drei Examensteile in Gesundheits- und Kranken- pflege u n genügend ist.
2 Wird vor der nächsten Phasenhalbzeit in der Berufstheorie eine g e nü- gende Beurteilung erreicht oder das Wiederholungsexamen in Gesun d - heits- und Krankenpflege erfolgreich bestanden, wird die provisorische Prom o tion zu einer definitiven. Promotionstermin Promotionsinhalt Promotions- bedingungen Definitive Promotion Provisorische Promotion
5 Eine Klasse zurückversetzt wird, wer: am Promotionstermin eine u ngenügende Gesamtbeurteilung in der Berufspraxis erzielt; am Promotionstermin in der Berufstheorie und an einem der drei E x Beurteilung e r reicht.
2 Während der ganzen Ausbildung kann nur einmal eine Ausbi l dungs- r den.
3 Zusätzlich kann die letzte Ausbildungsphase wiederholt werden, wenn n §
1 Sind auch die Voraussetzungen für eine Wiederholung nicht gegeben,
2

§ 11 Absatz 3 findet Anwendung. § n r tritt in den

s r gangs. Zur Abschl ussbeurteilung in Gesundheits- und Krankenpfl e ge mit n gegange- % der gesamten Ausbildungszeit versäumt haben. Hierbei werden s genommen lange e
2 Bei einer Verkürzung der Ausbildung gemäss § 2 Absatz 2 gilt di e
1/2003 § 21 Die Abschlussbeurteilung umfasst:
1. e len;
2.
3. f - n
4. i § 22 Die Abschlussbeurteilung weist folgende vier Prüfungsteile auf:
1. h
2. s i
3. k n schlussfragen;
4. b schlusspraktikums. § 23
1 Für sämtliche Beurteilungen verwendet die Schule Instr u mente, welche sich an den Ausbildungszielen des Lehrgangs orientieren. Bei der Festlegung der Erfüllungsnormen sind die wesentlichen Elemente der geforderten beruflichen Qualifikation erfasst.
2 Die Instrumente für die Abschlussbeurteilung werden den Lerne n den vor Prüfungsbeginn vorgelegt. § 24
1 Die Abschlussbeurteilung gemäss § 22 Ziffern 1 bis 3 wird durch die Schule vorgenommen.
2 Die Leistungsbeurteilung im Abschlusspraktikum erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.
3 Die Beurteilung erfolgt durch zwei Personen. Das Rektorat kann mit- b e urteilen. § 25 Die Abschlussbeurteilung hat bestanden, wer in allen vier Prüfungsteilen je eine genügende Beurte i Inhalte der Abschluss- beurteilung Prüfungsteile Beurteilungs- instrumente Zuständigkeit für die Beurteilung Bestehen der Ab- schlussbeurteilung (Diplom)
7 Wird die Abschlussbeurteilung nicht bestanden, bestehen folgende Wiederholung eines einzigen nicht bestandenen Prüfungsteiles ohne Verlängerung der Ausbi l dungszeit; Wiederholung mehrerer Prüfungsteile nach zusätzlicher Ausbi l dungs- zeit; Wiederholung des gesamten nicht bestandenen Abschlussprakt i kums.
2 Es ist nur eine Wiederholung möglich. Ist das Resultat zum zweiten Mal e standen. §
1 Die Schule stellt den Lernenden nach bestandenem Examen ein Diplom e zeichnet und registriert.
2 Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule eine Bestätigung aus, we l §
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