Verordnung zum Einführungsgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung zum Einführungsgesetz über das  öffentliche Beschaffungswesen  (VEGöB)  vom 24. Oktober 2022 (Stand 1. November 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872 und Art. 4 des Einführungsgesetzes über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen vom 24. April 2022 (EGöB),  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Veröffentlichung
                            1  Zusätzlich zur Veröffentlichung auf einer gemeinsam durch Bund und  Kantone bezeichneten Internetplattform für öffentliche Beschaffungen muss  die Publikation einer Ausschreibung im amtlichen Publikationsorgan vorge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vergütung
                            1  Die Aufwendungen der Anbietenden zur Ausarbeitung der Angebote wer  -  den nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abweichende Festlegungen in den Ausschreibungsun  -  terlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Zuständigkeiten
                            1  Die Standeskommission kann Vereinbarungen mit Grenzregionen und  Nachbarstaaten abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Bau- und Umweltdepartement erstellt die nach der Interkantonalen  Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) verlangte Sta  -  tistik zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskommission hat die Aufsicht über das öffentliche Beschaf  -  fungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2022 01.11.2022 Erlass Erstfassung 2022-38
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.10.2022  01.11.2022  Erstfassung  2022-38