Spitalgesetz
f- ken; -Infrastruktur erfordern bzw. unter Nutzung der -Infrastruktur erbracht werden; -, Weiter - und - und Koordinations dienste). f- er Bewilligung des zuständigen Departements. h- stungsbereiche gewährleistet ist; Zweck Definition Aufsicht, Bewilligungs - pflicht
c) eine ausreichende ärztliche Versorgung gewährleistet ist; d) das erforderliche weitere Fac hpersonal verfügbar ist; e) eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung ge- währleistet ist; f) die für die Tätigkeiten nach Art. 6 des Gesundheitsges verantwortlichen Personen über eine Berufsausübungsbewill gung im Sinne von Art. 7 des Gesundheitsgesetzes verf
3 Die Bewilligung kann entzogen werden, wenn eine Vorausset für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr gegeben ist.
Art. 4
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat einmal pro Legislaturper ode einen Bericht betreffend den Stand der Spitalplanung zur G nehmigung vor. Der Bericht bezeichnet und umschreibt insbeso dere: a) den aktuellen Stand der Spitalversorgung der Ka ntonsbevölk rung; b) die absehbaren Veränderungen des Bedarfs und der Angebote; c) die Entwicklungsziele für das Spital angebot.
2 Die Planung beinhaltet eine Evaluation der beanspruchten bzw. in Frage kommenden Leistungsanbieter. Dabei sind insbesondere die Vers orgungsqualität für die Gesamtheit der Kantonsbevölk die Wirtschaftlichkeit sowie die Erreichbarkeit zu berücksic Der Koordination mit den Planungen anderer Kantone und Regi nen ist die nötige Beachtung zu schenken.
3 In spezialisierten Bereic hen, wo der Kapazitätsbedarf des Kan- tons Schaffhausen bescheiden und die Versorgung im national be- stehenden Versorgungsnetz gewährleistet ist, kann auf spezifische kantonale Planungsaussagen verzichtet werden.
Art. 5
1 Der Regierungsrat erlässt die nach Leistungsaufträgen geglieder- te Spitalliste im Sinne von Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG.
2 Die Spitalliste wird periodisch überprüft und bei Bedarf den ver- änderten Gegebenheiten angepasst. Dabei dienen die Planungsb richte gemäss Art. 4 als Grundlage.
3 Die Aufnahme eines Spitals auf die Spitalliste kann abhängig g macht werden von der Erfüllung spezieller Auflagen, wie z.B. der Zugänglichkeit für Personen ohne überobligatorischen Versiche- rungsschutz, der Beteiligung am regionalen Notfalldienst, der Bet ligung an der Aus -, Weiter - und Fortbildung in Berufen des G Spitalplanung Spitalliste
ü- sorgung der e- sen h- Schaffhausen. a- – Akutmedizin und Geriatrie, e- äl- e- -, Weiter - und Fortbildung in Ber u- s- Vereinbarungen mit Spitälern Betriebs - gesellschaft Zweck
Art. 9
1 Die Leistungen, die von den Spitälern Schaffhausen im Auftrag des Kantons sicherzustellen sind, die Grundsätze der Finanzierung und des Controllings sowie die Konditionen der Immobiliennutzung werden in einem Rahmenkontrakt ger egelt.
2 Der Rahmenkontrakt wird jährlich überprüft und den aktuellen E fordernissen angepasst.
3 In Ergänzung des Rahmenkontraktes werden Jahreskontrakte abgeschlossen, in denen insbesondere das erwartete Leistungsv lumen sowie die leistungsabhängigen Kos tenbeiträge des Kantons (Preise) definiert werden.
4 Der Jahreskontrakt ist die Basis für den Globalkredit, der dem Kantonsrat im Rahmen des Staatsvoranschlages beantragt wird. Verändert der Kantonsrat den Globalkredit, so ist auch der Jahre kontrakt entsprechend anzupassen.
Art. 10 Die Spitäler Schaffhausen können
a) mit anderen Leistungserbringern gemeinsame Dienstleistungs- betriebe führen; b) spezielle Betriebsbereiche, die in erheblichem Ausmass Lei tungen zugunsten Dritter erbri ngen und organisatorisch klar ab- grenzbar sind, in rechtlich eigenständige Einheiten überführen; c) sich an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies für die E füllung des kantonalen Leistungs auftrages sinnvoll ist. II. Organisation
Art. 11
1 Dem Kantonsrat obliegen folgende Aufgaben: a) Ausübung der Oberaufsicht; b) Beschlussfassung über den Global kredit; c) Bewilligung weiterer Staatslei stungen; d) Genehmigung der Auslagerung von Betriebsbereichen im Sinne von Art. 10 lit. b; e) Genehmigung von Geschäft sbericht und Jahresrechnung, mit Beschlussfassung über die Gewinnverwendung bzw. den Ver- lustvortrag; f) Entlastung des Spitalrates; g) Festlegung des Dotationskapitals;
11) Rahmen - kontrakt, Jahreskontrakte Beteiligungen, Auslagerungen Kantonsrat
11)
11) und Jahreskontrakte. Sie
12) nten bzw. der Präsidentin und und Jah reskontrakte gemäss Art. 9 esetzes; kenversicherung; s- ientinnen und Patienten; e- onen und Beteiligungen im Sinne oldung des vom Spital- onorierung der
11) e- Regierungsrat
Rahmen - und Jahreskontrakte in Bezug auf die Leistungen, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit kontrolliert.
Art. 13
1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis höchstens sieben nach fachli- chen Kriterien ausgewählten Mitgliedern. 14)
2 Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des für das Gesundheitsw sen zuständigen Departementes des Regierungsrates gehört de Spitalrat von Amtes wegen als Mitglied an.
3 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Art. 14
1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Spitäler Schaf hausen.
2 Er ist verantwortlich für den Abschluss der Rahmen- und Jahre kontrakte mit dem Kanton und für die Erfüllung der darin vereinbar- ten staatlichen Leistungsaufträge.
3 Im Weiteren ist er zuständig für a) den Antrag zum Budget und zu weit eren Staatsleistungen an den Regi erungsrat; b) die Verabs chiedung von Geschäftsbericht und Rechnung z handen des Regierungsrates; c) die periodische Berichterstattung über die Erfüllung des staatl chen Leistungsauftrages und die Verwendung der Mittel (R porting) gegenüber dem zuständigen Departement; d) die Festlegung der Organisat ion; e) die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen; f) die Ernennung und Abberufung der Bereichsleitungen, die der Spital - bzw. Geschäftsleitung direkt unterstellt sind; g) die Aufsicht über die mit der Geschäftsprüfu ng betrauten Per- sonen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und Weisungen; h) die Ausgestaltung des Rechnungswesens im Rahmen der Vor- gaben gemäss Art. 22 sowie des internen Cont rollings und der Finanzplanung; i) die Festlegung der Ges chäftstätigkeiten im Bereich der weit ren Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 4 dieses Gesetzes; j) den Erlass einer Tarifordnung und den Abschluss von Tarifver- trägen; k) die Erstellung des Ent wicklungs - und Finanzplans; Spitalrat, Zu sammen- setzung und Wahl Funktion und Aufgaben des Spitalrates
s des Per- onal und Ärzteschaft;
11) m- Spitalrat mit der Geschäftsführung betrauten Personen n- - bzw. Geschäftsleitung ist im Rahmen der Vorgaben h- ungen entsprechen. ü- stelle einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der f- len Spitalleitung Revisionsstelle Arbeits - verhältniss e
3 Das Personalreglement kann von den ordentlichen Bestimmun- gen des kantonalen Personalrechts abweichen, soweit dies aus be- trieblichen Gründen erforderlich ist.
Art. 18
1 Die berufliche Vorsorge des Personals wird grundsätzlich im Rahmen der Pensionskasse Schaffhausen PKSH 13) sichergestellt.
2 Bei Ärztinnen und Ärzten mit befristeter oder teilzeitlicher Anste lung kann die Vorsorge anderweitig gesichert werden.
3 Einkommensteile des vom Spitalrat angestellten Kaderpersonals und der Ärzteschaft, die bei der Pensionskasse Schaffhausen PKSH 13) nicht versicherbar sind, können im Rahmen der bundes- rechtlichen Vorgaben anderweitig versichert werden. IV. Finanzen
Art. 19
12)
1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen das erforderliche Dotationskapital zur Verfügung.
2 Investitionsentscheide haben der langfristigen Sicherung des Do- tationskapitals Rechnung zu tragen.
Art. 20 12)
1 Der Kanton stellt den Spitälern Schaffhausen die betriebsnotwen- digen Liegenschaften im Mietverhältnis oder im Baurecht z fügung.
2 Der Baurechtszins für das den Spitälern zur Nutzung übertragene Land wird im Baurechtsvertrag festgelegt. Die Höhe des Zinses wird unter Berücksichtigung des Landwertes, des Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt sowie der finanziellen Möglichkei ten der Spitäler periodisch überprüft und den veränderten Verhältnissen angepasst.
3 Bei den im Mietverhältnis genutzten Bauten sind die Erneuerung und Veränderung der Gebäude sowie die Instandsetzung des Roh- baus Sache des Kantons. Der übrige Unterhalt sowie betriebliche Anpassungen sind Sache der Spitäler Schaffhausen.
4 Der gegenüber den Spitälern verrechnete Mietzins ist so festzule- gen, dass die Finanzierung der Unterhaltskosten sowie die Verzin- sung und Amortisation der nach den Bedürfnissen der Spitäler ge- tätigten Investitionen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien ge- währleistet sind.
5 Die Mieterträge sowie die Aufwendungen des Kantons im Zu- sammenhang mit den Mietliegenschaften der Spitäler werden im Berufliche Vorsorge Dotations - kapital
12) Immobilien
s Finanz- i- i- z- tungen der Spitäler Schaffhausen sind gebührenpflichtig. und Unfallversich e- hen Vorgaben vereinbarten bzw. festgesetzten Tar i- von Privatpatientinnen und -patienten sowie e- haffhausen erstellen einen Entwicklungs - und F i- - und Finanzplan wird jährlich aktualisiert. der ständigen Kommission des Mobilien, medizinische Einrichtungen Rechn ungs - führung Tarife Entwicklungs - und Finanzplanung
Art. 25
1 Die kantonalen Betriebsbeiträge werden nach den im Rahmen- und im Jahreskontrakt festgelegten Grundsätzen in Form eines Globalkredits bewilligt.
2 Abweichungen vom Budget, welche auf äussere, von den Spit lern Schaffhausen nicht beeinflussbare Faktoren zurückzuführen sind, werden mit allgemeinen Staatsmitteln ausgeglichen (Erhö- hung bzw. Redukt ion des Globalkredits). Die massgeblichen äus seren Faktoren und die Grundsätze der Anrechnung werden im Rahmenkontrakt definiert.
3 Bei Budgetabweichungen aus anderen, von den Spitälern Schaf hausen beeinflussbaren Gründen wird die Differenz durch Bildung bzw. Auflösung von Rücklagen oder durch Vortrag auf neue Rec nung ausgeglichen. Abweichende Entscheidungen des Kantonsr tes im Rahmen der Rechnungsgenehmigung bleiben vorbehalten.
Art. 26 Die Spitäler Schaffhausen sind von allen kantonalen und komm nalen Einkommens - und Vermögenssteuern befreit.
V. Rechtspflege, Haftung, Patientenrechte
Art. 27 Die Rechtsbeziehungen der Spitäler Schaffhausen gegenüber pr vaten Dritten richten sich grundsätzlich nach dem Pr ivatrecht. Vo behalten bleiben hoheitliche Tätigkeiten, die den Spitälern Schaf hausen durch die Gesetzgebung übertragen werden.
Art. 28 Die Haftung der Betriebsgesellschaft, ihrer Organe und ihres Per-
sonals richtet sich nach dem Haftungsgesetz
1)
.
Art. 29 10)
In Bezug auf die Rechte der Patienten gelten die Bestimmun gemäss Art. 35 ff. des Gesundheitsgesetzes.
Art. 30
1 Verfügungen der Spital - bzw. Geschäftsleitung können mit R beim Spitalrat angefochten werden. Kantonale Betriebsbeiträge Steuerfreiheit Rechts - beziehungen gegenüber Dritten Haftung Patientenrechte Rechtspflege
s-
3) anwendbar. und Schlussbe stimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 19. Oktober - und Taxdekr ete
4) werden aufgehoben. - und Pflegeges etz vom 21. August 1995 5) - n- edürftigkeit zu vermeiden. und priv a- e- Ausführungs - bestimmungen Änderungen bisherigen Rechts
§ 10 Abs. 2 Ziffer 1
2 Daneben wählt der Kantonsrat für die Amtsdauer folgende weit ere ständige Kommissionen:
1. die Gesundheitskommission (7 Mitglieder) für die Wah nehmung der Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes vom 22. November 2004 sowie die Vorberatung anderer Geschäfte im Bereich des G sundheitswesens, di e ihr der Kantonsrat zuweist.
Art. 33
1 Die Überführung der bisherigen unselbstständigen Anstalten in die neurechtliche Betriebsgesellschaft wird spätestens ein Jahr nach In-Kraft -Treten dieses Gesetzes vollzogen. Der Regierungsrat bes timmt den Zeitpunkt. Vorgängig legt er die Eröffnungsbilanz fest und wählt die Mitglieder des Spitalrates.
2 Die Spitäler Schaffhausen führen den Betrieb der bisherigen un- selbstständigen Anstalten weiter, unter Übernahme aller Rechte und Pflichten sowie der Arbeitsverhältnisse.
3 Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Regelu gen.
4 Die für die Bedürfnisse der kantonalen Krankenanstalten und i Patienten bestimmten Fonds (Freibettenfonds, Fonds für be Krebskranke, Kantonsspital -Fonds, Breitenaufonds, Fonds der Ki derbeobachtungsstation Neubrunn, Hermann-Uehlinger Erna-Steinegger -Fonds) werden den Spitälern Schaffha usen unter Beibehaltung der gültigen Fondsbestimmungen zur Verwaltung im Rahmen ihrer Zweckbestimmung übertragen. Der Re gierungsrat regelt die Einzelheiten.
Art. 34
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft -Treten 7) .
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
8) und in die kan- tonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Übergangs - regelungen In - Kraft - Treten
m 21. Mai 2012 , in Kraft getreten am 1. Januar (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948). , in Kraft getreten am 1. Jan u- (Amtsblatt 2012, S. 1929, S. 1948). getreten am Kraft getreten am 1. Juli
.
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