Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
                            Einigungsamt: Gesetz  Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt  Vom 9. November 1911 (Stand 1. Juli 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgendes Gesetz:  I. Allgemeine Bestimmungen  (I.)I. Geschäftsbereich des Einigungsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den Inhabern von privaten industriellen, kauf  -  männischen,   gewerblichen   und   landwirtschaftlichen   Betrieben,   die   im   Kanton   niedergelassen   sind  oder, ohne niedergelassen zu sein, im Kanton Arbeiter beschäftigen, und ihren auf hiesigem Gebiet be  -  schäftigten Arbeitern wird ein ständiges staatliches Einigungsamt eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo in diesem Gesetz von Arbeitern die Rede ist, sind darunter Arbeiter und Angestellte jeder Art  verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Kosten und Entschädigungen  Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist gebührenfrei. Alle aus der Tätigkeit des Einigungsamtes er  -  wachsenden Kosten mit Einschluss der Entschädigungen an Mitglieder, Beisitzer und Sekretär des Ei  -  nigungsamtes, Zeugen und Experten fallen zu Lasten der Finanzverwaltung. Das Nähere hierüber wird  der Regierungsrat durch die Vollziehungsverordnung festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanzlei, Lokalitäten und Akten  Der Regierungsrat stellt dem Einigungsamt die nötige Kanzleihilfe und Bedienung sowie die erforder  -  lichen Lokalitäten zur Verfügung. Er bestimmt das Nähere über die Aufbewahrung der Akten und Pro  -  tokolle.  (I.)II. Kollektivstreitigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Begriff  Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten in Bezug auf das Arbeitsver  -  hältnis, sofern an der Streitsache wenigstens zehn Arbeiter und ein oder mehrere Geschäftsinhaber be  -  teiligt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Beteiligung von weniger als zehn, aber mindestens drei Arbeitern ist das Einigungsamt nur zu  -  ständig, wenn es von einer Partei angerufen oder wenn die Einleitung des Verfahrens vom Regie  -  rungsrat im öffentlichen Interesse verfügt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Einigungsamt als Geschäftsleitung entscheidet im Zweifelsfall endgültig darüber, ob der Tatbe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und an die kompetente zivilgerichtliche Instanz gewiesen werden. Wenn aber beide Parteien das Eini  -  gungsamt anrufen oder auf das Verfahren vor Einigungsamt sich einlassen, so hat es die Sache zu be  -  handeln.   In   diesem   Falle   hat   sowohl   ein  vom   Einigungsamt   erzielter   Vergleich   als   ein   allfälliger  Schiedsspruch für die Parteien rechtsverbindliche Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Einigungsamt: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der gewerblichen Schiedsgerichte  unberührt.  (I.)III. Aufgaben des Einigungsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Das Einigungsamt hat folgende Aufgaben:  bei Kollektivstreitigkeiten den Sachverhalt klarzustellen, wenn immer möglich, zwischen  den Parteien einen Vergleich herbeizuführen und, falls der Vermittlungsversuch misslun  -  gen ist, die Streitsache durch Schiedsspruch zu entscheiden;  auf den Abschluss von befristeten Kollektivverträgen zwischen Geschäftsinhabern und  Arbeitern hinzuwirken;  über die Einhaltung der vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vereinbarungen und der  von ihm erlassenen Schiedssprüche zu wachen;  in Bezug auf Vorkommnisse, Tatbestände und Rechtsfragen, die den Geschäftskreis des  Einigungsamtes betreffen, gegebenenfalls beim Regierungsrat Anträge zu stellen und die  Abänderung bestehender oder den Erlass neuer Vorschriften anzuregen, desgleichen auf  Verlangen des Regierungsrates oder der kantonalen Gerichte Aufschlüsse zu erteilen und  Gutachten zu erstatten;  kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinha  -  bern und Arbeitern zu sammeln und aufzubewahren;  über seine Tätigkeit dem Regierungsrate alljährlich Bericht zu erstatten.  (I.)IV. Vermittlung  (I.IV.)A. Private Einigungsämter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zulässigkeit der privaten Einigungsorgane
                            An die Stelle des staatlichen Einigungsamtes können mit Bewilligung des Regierungsrates private Ei  -  nigungsämter,   Schiedsgerichte   und   ähnliche   Organe   treten,   wenn   sie   eine   rasche   Beilegung   von  Kollektivstreitigkeiten im Vermittlungs- und nötigenfalls im schiedsgerichtlichen Verfahren ermögli  -  chen, zwischen Berufsverbänden von Geschäftsinhabern und Arbeitern vertraglich vereinbart sind und  auf der Gleichberechtigung beider Parteien beruhen, und wenn der Vertrag die an einer Kollektivstrei  -  tigkeit Beteiligten zur Anrufung jener Organe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zwecke haben die Verbände unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestim  -  mungen ein Gesuch an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat hat die Bewilligung zu ertei  -  len, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  die  Vertragsbestimmungen,  die  der  Bewilligung zugrunde  liegen,  abgeändert  oder  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2. Zuständigkeit des staatlichen Einigungsamtes
                            Kollektivstreitigkeiten, die vor Erteilung der Bewilligung ausgebrochen sind, unterliegen dem Verfah  -  ren des staatlichen Einigungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                3. Ausschaltung des staatlichen Vermittlungsverfahrens
                            Das staatliche Vermittlungsverfahren kann auch sonst in jedem Stadium ausgeschaltet werden, wenn  sich die Parteien einigen, durch private Verhandlungen den Streit beizulegen. In diesem Falle haben  sie davon sofort dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftlich Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Einigungsamt: Gesetz  (I.IV.)B. Anzeigepflicht der Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, so ist jede Partei verpflichtet, vom Bestehen einer  Kollektivstreitigkeit (§ 3 Abs. 1) dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftliche Anzeige zu ma  -  chen, und zwar:  in   der   Regel:   innerhalb  zehn   Tagen   nach  Ausbruch   einer   Kollektivstreitigkeit,   sofern  nicht in der Zwischenzeit eine Einigung erzielt worden ist;  dagegen bei endgültigem Abbruch der privaten Einigungsversuche, bei Niederlegung der  Arbeit (Streik) oder Verhängung der Sperre oder des Boykotts über einen oder mehrere  Betriebe   durch   die   Arbeiter,   oder   bei   Aussperrung  oder   Boykottierung  von   Arbeitern  durch einen oder mehrere Geschäftsinhaber: unmittelbar nach Eintritt einer dieser Tatsa  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die Anzeigepflicht liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vorstand, in den übrigen Fällen  den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten und mangels solcher Beauf  -  tragten jedem einzelnen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes Mitglied eines Vor  -  standes oder jeder einzelne Beauftragte, bzw. jeder einzelne Beteiligte persönlich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald eine Anzeige erfolgt ist, oder sobald das Einigungsamt vor Ablauf der Anzeigefrist von Amts  wegen eingeschritten ist, fällt die Anzeigepflicht dahin.  (I.IV.)C. Vermittlung von Amtes wegen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Regierungsrat von sich aus das Einschreiten des Eini  -  gungsamtes sowohl wie das schiedsgerichtliche Verfahren jederzeit verfügen, und zwar auch in Fällen,  wo weniger als zehn Arbeiter beteiligt sind, oder wo das in § 5 vorgesehene private Einigungsverfah  -  ren gescheitert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat von Amts wegen das Ver-mittlungsverfahren einzuleiten  bzw. fortzusetzen, wenn in der in § 6 vorgesehenen Frist keine Anzeige erfolgt ist, sobald er vom Be  -  stehen der Kollektivstreitigkeit Kunde erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorsitzende ist auch berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates ver  -  pflichtet, das staatliche Vermittlungs- oder Schiedsgerichts-Verfahren einzuleiten, bzw. wieder aufzu  -  nehmen, wenn das amtliche oder private Vermittlungs- oder schiedsgerichtliche Verfahren gescheitert  ist, die Kollektivstreitigkeit aber fortdauert.  (I.IV.)D. Kollektive Abmachungen, Hinterlegung beim Einigungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Kollektive   Abmachungen   aller   Art   über   das   Arbeitsverhältnis   zwischen   Geschäftsinhabern   und  -  vaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegan  -  gen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien im Archive des staatlichen Eini  -  gungsamtes zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Einigungsamt: Gesetz  II. Organisation des Einigungsamtes  (II.)I. Zusammensetzung des Einigungsamtes  (II.I.)A. Als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ständige Mitglieder und Ersatzmänner
                            Das Einigungsamt als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung besteht aus drei ständigen Mitglie  -  dern oder ihren Ersatzmännern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Ge  -  schäftsinhaber noch Arbeiter sind, die drei ständigen Mitglieder und neun ständige Ersatzmänner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausländer sind weder als ständige Mitglieder noch als Ersatzmänner des Einigungsamtes wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Vorsitzender und Stellvertreter
                            Aus den ständigen Mitgliedern ernennt der Regierungsrat für die gleiche Amtsdauer den Vorsitzenden  sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Besetzung erledigter Stellen
                            In der Zwischenzeit erledigte Stellen sind sofort für den Rest der Amtsdauer zu besetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Ausserordentliche Ersatzmänner
                            Nötigenfalls kann der Regierungsrat vorübergehend auch ausserordentliche Ersatzmänner und Stell  -  vertreter des Vorsitzenden ernennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Sekretariat
                            Aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbei  -  ter sind, ernennt der Regierungsrat den ständigen Sekretär des Einigungsamtes und seinen ständigen  Stellvertreter. Nötigenfalls kann er vorübergehend auch ausserordentliche Stellvertreter des Sekretärs  bezeichnen.  (II.)B. Als ordentliches Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Geschäftsleitung; 2. Sachverständige Beisitzer und Stellvertreter
                            Für   die   Durchführung   des   schiedsgerichtlichen   Verfahrens   besteht   das   Einigungsamt   aus   der   Ge  -  schäftsleitung und aus mindestens  vier und höchstens zehn sachverständigen Beisitzern (das  Eini  -  bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsitzende des Einigungsamtes bestimmt in jedem Falle je nach der Bedeutung der Streitigkeit  für jede Partei die gleiche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den Parteien, in den in § 23 Abs. 4 vorgesehenen  Fällen durch das Einigungsamt als Geschäftsleitung ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Beisitzer   und  deren   Stellvertreter   sind  alle   persönlich   handlungsfähigen   und   in  bürgerlichen  -  dingungen erfüllen:  seit wenigstens sechs Monaten im Kanton wohnhaft sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. 3. 1955; ein zweiter Satz von Abs. 2 gestrichen durch § 53 Ziff. 48 des Organisationsgesetzes
                            vom 22. 4. 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. 3. 1941.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz  den an der Streitigkeit beteiligten bzw. verwandten Berufs- oder Betriebsarten als gegen  -  wärtige oder ehemalige Geschäftsinhaber bzw. Arbeiter angehören, oder in anderer Weise  Sachverständige sind;  an der Streitigkeit selbst nicht unmittelbar beteiligt sind.  (II.)C. Als ausserordentliches Schiedsgericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Falls wegen des grossen Umfanges einer Kollektivstreitigkeit oder aus andern Gründen die Beset  -  zung des Einigungsamtes als Schiedsgericht mit der genügenden Zahl von unmittelbar nicht beteilig  -  ten sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern unmöglich ist, wird das Einigungsamt aus sieben  oder neun Schiedsrichtern zusammengesetzt, die ausschliesslich den ständigen Mitgliedern und ihren  Ersatzmännern zu entnehmen sind (das Einigungsamt als ausserordentliches Schiedsgericht).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Falle bestimmt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die Zusammensetzung des Schieds  -  gerichts.  (II.)D. Wahlvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ausschluss der Mitglieder des Regierungsrates
                            Die Mitglieder des Regierungsrates sind in das Einigungsamt weder als ständige Mitglieder und deren  Ersatzmänner noch als Beisitzer und deren Stellvertreter wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Amtszwang
                            Für alle wählbaren Personen besteht Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Ablehnungsgründe
                            Dagegen kann jemand eine Wahl in das Einigungsamt ablehnen wegen Überschreitung des sechzigs  -  ten Lebensjahres, Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus andern triftigen Gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausserdem kann eine Wahl ablehnen:  als ständiges Mitglied oder Ersatzmann, wer in einer dieser Eigenschaften während min  -  destens einer Amtsdauer dem Einigungsamt angehört hat;  als Beisitzer oder Stellvertreter, wer im Laufe des letzten Jahres bei wenigstens einem  Streitfalle das Amt ausgeübt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet endgültig mit Bezug auf ständige Mitglie  -  der und deren Ersatzmänner der Regierungsrat, mit Bezug auf Beisitzer und deren Stellvertreter das  Einigungsamt als Geschäftsleitung.  III. Verhandlungen und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bezeichnung der Vertreter  Für die Verhandlungen vor dem Einigungsamt hat jede Partei zum Voraus dem Vorsitzenden des Eini  -  ihre Vertreter, höchstens fünf, zu bezeichnen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss geschehen:  in den in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der in § 6 vorgeschriebenen An  -  zeige vom Bestehen der Streitigkeit oder sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Auf  -  forderung des Vorsitzenden erhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Siehe hiezu auch die Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht vom 30. 4. 1940 (SG 813.400).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz  in den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der Anrufung des Einigungsam  -  tes, und seitens derjenigen Partei, die dasselbe nicht angerufen hat, sofort, nachdem ihr  vom Vorsitzenden eine bezügliche Aufforderung zugegangen ist;  in allen andern Fällen sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Aufforderung des Vor  -  sitzenden erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hält das Einigungsamt vorstehende Verpflichtungen für nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist es  befugt, die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Feststellung ihrer Forderungen  bzw. Anerbietungen oder zur Bezeichnung ihrer Vertreter durch Beteiligte einberufen zu lassen oder  selbst einzuberufen.  (III.)II. Parteivertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  A. Zulässigkeit  Als Parteivertreter sind beidseitig zulässig solche persönlich handlungsfähige, männliche oder weibli  -  che Personen, die entweder an der Streitsache unmittelbar beteiligt sind, oder einem beteiligten Ver  -  band in leitender Stellung angehören; letztere müssen in der Schweiz wohnhaft sein. Über bezügliche  Anstände entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geschäftsinhaber können als ihre Parteivertreter Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Werk  -  führer oder andere höhere Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten  Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung selbst zu bestreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  B. Bezeichnungspflicht  Die Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vor  -  stand, in den übrigen Fällen den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten  und mangels solcher Beauftragter sämtlichen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes  Mitglied eines Vorstandes oder jeder einzelne Beauftragte persönlich verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über Anstände wegen Bezeichnung der Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt als Geschäfts  -  leitung endgültig
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  C. Verhandlungspflicht  Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungsamt, zu denen sie einbe  -  rufen werden, beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ersetzung von Vertretern  Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sollen durch die Partei sofort ersetzt werden. Geschieht dies  nicht   und   ist   von   jeder   Partei   mindestens   ein   Vertreter   anwesend,   so   werden   die   Verhandlungen  gleichwohl fortgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 24 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  D. Einberufung zur Vermittlungsverhandlung  Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat die Parteivertreter, sobald sie in gehöriger Weise bezeichnet  sind, zu einer Vermittlungsverhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt dabei keine Einigung zustande, so setzt das Einigungsamt sofort nach Anhörung der Parteien  im Allgemeinen die Form des weiteren Verfahrens fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz  (III.)III. Feststellung des Tatbestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Das Einigungsamt hat in erster Linie die Ursachen und näheren Umstände der Streitigkeit möglichst  genau zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  A. Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zeugenabhörung, Expertengutachten, Augenscheine
                            Zu diesem Zwecke ist das Einigungsamt in jedem Stadium des Vermittlungs- und des schiedsgerichtli  -  chen Verfahrens befugt, Zeugen abzuhören und auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, mündli  -  che oder schriftliche Gutachten von Experten einzuholen und Augenscheine vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Andere Beweismittel
                            Ausserdem ist das Einigungsamt berechtigt, von den Parteien die Vorlage von Vereinbarungen und  Korrespondenzen in bezug auf das Arbeitsverhältnis, von Lohnlisten, Bussenverzeichnissen, Arbeits  -  zeitkontrollen und Mitgliederverzeichnissen beteiligter Berufsverbände oder von amtlich beglaubigten  Auszügen aus solchen Urkunden zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien können verlangen, dass das Recht zur Einsichtnahme in die von ihnen vorgelegten Ur  -  kunden auf die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes (Geschäftsleitung) beschränkt werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  B. Zeugen und Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Pflicht zur Folgeleistung; 2. Befreiungsgründe
                            Ausser den Geschäftsinhabern und den Arbeitern sind auch andere Personen, sofern sie im Kanton  wohnhaft sind, verpflichtet, dem Rufe des Einigungsamtes als Zeugen oder Experten (§ 18 Abs. 2)  Folge zu leisten. Von dieser Verpflichtung können sie nur aus triftigen Gründen durch das Einigungs  -  amt enthoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Einwendungen
                            Einwendungen der Parteien gegen Zeugen und Experten bleiben der Würdigung des Einigungsamtes  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  C. Beweisauflage  Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitz befindliche Urkunde oder deren beglaubigte Abschrift (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 3) dem Einigungsamt vorzulegen, so ist derselben der Beweis für die Unrichtigkeit der von  der Gegenpartei über den Inhalt der Urkunde aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen. Erbringt sie  diesen Beweis nicht, so kann das Einigungsamt, je nach der Sachlage, die Behauptungen der Gegen  -  partei über den Inhalt der Urkunde als wahr annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  A. Unmöglichkeit der Durchführung  Kann das Vermittlungsverfahren mangels gehöriger Bezeichnung der Parteivertreter nicht durchge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vergleichsvorschlag
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz  Wird das Vermittlungsverfahren durchgeführt, so hat das Einigungsamt, wenn sich die Parteivertreter  mit Ermächtigung der Parteien nicht schon während der Verhandlungen geeinigt haben, den Parteien  nach Schluss der Verhandlungen einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin haben die Par  -  teivertreter zu erklären, ob sie den Vorschlag namens ihrer Partei bedingungslos oder nur unter Vorbe  -  halt der Zustimmung ihrer Partei annehmen oder ihn ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Zustandekommen der Vereinbarung
                            Haben  sich  die   Parteivertreter   mit   Ermächtigung   der   Parteien   geeinigt   oder   nehmen   sie   den   Ver  -  gleichsvorschlag bedingungslos an und besitzen sie hiezu von den Parteien Vollmacht, so gilt die Ver  -  einbarung als zustande gekommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Scheitern des Vermittlungsversuches
                            Wird der Vergleichsvorschlag von einer oder beiden Parteien abgelehnt, so gilt der Vermittlungsver  -  such als gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  C. Veröffentlichung  Das Einigungsamt hat das Zustandekommen der Vereinbarung mit deren Inhalt, andernfalls das Schei  -  tern des Vermittlungsversuches unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu veröffentlichen.  (III.)V. Schiedsgerichtliches Verfahren  (III.V.)A. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Ist eine Vereinbarung nicht zustande gekommen, so fragt der Vorsitzende des Einigungsamtes die  Parteivertreter, unter Ansetzung einer kurzen Frist, an, ob sie sich namens ihrer Partei einem Schieds  -  spruch bedingungslos unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Zustimmung der Parteien
                            Wird die Frage von einer oder beiden Parteien bejaht, so ist ohne Verzug das schiedsgerichtliche Ver  -  fahren einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Von Amts wegen
                            Trotz Ablehnung durch beide Parteien muss dieses Verfahren eingeleitet werden, sobald es der Regie  -  rungsrat im öffentlichen Interesse verfügt.  (III.V.)B. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter
                            Sind die Voraussetzungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens erfüllt, so fordert der Vorsitzende des  Einigungsamtes die Parteien auf, innert kurzer Frist die Beisitzer und deren Stellvertreter (§ 11) zu er  -  nennen. Über ihre Zulassung entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter liegt den in § 15 Abs. 4 genannten Betei  -  ligten ob.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergeben sich Anstände in bezug auf die Bezeichnung der Beisitzer, so ist das Einigungsamt befugt,  die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Vornahme der Wahl einzuberufen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erfolgt die Ernennung durch die Parteien nicht oder nicht in genügender Zahl, so ernennt das Eini  -  gungsamt als Geschäftsleitung die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist die Ernennung von sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern nicht möglich, so bestimmt  das Einigungsamt innert kurzer Frist die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gemäss § 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Einberufung der Parteivertreter
                            Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, hat der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter  zur schiedsgerichtlichen Verhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheinen die Parteivertreter nur zum Teil oder gar nicht, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren  trotzdem durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung
                            Kann das schiedsgerichtliche Verfahren nicht durchgeführt werden, weil beide Parteien darauf ver  -  zichten und auch vom Regierungsrat die Einleitung eines Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht  verfügt ist, so hat das Einigungsamt diese Tatsache unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schiedsspruch
                            Wird das schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt, so hat das Eini-gungsamt nach Schluss der Ver  -  handlungen den Schiedsspruch zu fällen, ihn sofort den Parteivertretern zu eröffnen, mit Begründung  schriftlich auszufertigen, den Parteien zuzustellen und zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Rechtskräftigkeit des Schiedsspruchs
                            Haben sich beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen, so tritt er in Rechtskraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hat sich zum Voraus nur eine Partei dem Schiedsspruch unterzogen, so setzt das Einigungsamt der  andern Partei eine kurze Frist, innerhalb deren sie sich über bedingungslose Annahme oder Nichtan  -  nahme des gefällten Schiedsspruches zu erklären hat. Erfolgt die Erklärung der Annahme, so ist der  Schiedsspruch rechtskräftig geworden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Scheitern des Verfahrens
                            Wird er abgelehnt, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren als gescheitert anzusehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Veröffentlichung
                            Das Inkrafttreten des Schiedsspruches oder das Scheitern des schiedsgerichtlichen Verfahrens, in letz  -  term Falle unter Angabe der wesentlichen Gründe, ist sofort durch das Einigungsamt zu veröffentli  -  chen.  (III.V.)C. Bemühungen für Annahme des Schiedsspruchs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Wenn sich nicht beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen haben, so sind die Mit  -  glieder des Schiedsgerichtes berechtigt und auf Wunsch einer Partei oder auf Verlangen des Regie  -  rungsrates verpflichtet, sich bei den Parteien um die Annahme des Schiedsspruches zu bemühen.  (III.)VI. Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen und Schiedssprüche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes  -  einbarung oder gegen einen von ihm erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch ist das Einigungsamt  als Geschäftsleitung berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet,  den Tatbestand nach Anhörung beider Parteien festzustellen und zu veröffentlichen. Das Nähere hier  -  über wird der Regierungsrat in der Vollziehungsverordnung festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz  (III.)VII. Verhandlungen vor dem Einigungsamt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  A. Ausschluss der Öffentlichkeit  Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind in der Regel nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B. Zulassung der Öffentlichkeit  Jedoch kann das Einigungsamt auf Antrag beider Parteien oder aus wichtigen Gründen auch ohne die  -  sen Antrag vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  C. Gesonderte Besprechungen nicht öffentlich  Gesonderte Besprechungen des Einigungsamtes mit einer Parteivertretung geschehen stets unter Aus  -  schluss der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  D. Amtsgeheimnis  Auf Verlangen einer Partei sind die Mitglieder und Beisitzer des Einigungsamtes verpflichtet, solche  Verhältnisse, die in einer nichtöffentlichen Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Amtsge  -  heimnis zu behandeln.  (III.)VIII. Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  A. Ausschluss der Öffentlichkeit  Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes geschehen in allen Fällen unter Aus  -  schluss der Parteivertreter und der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B. Stimmabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verpflichtung; 2. Absolutes Mehr
                            Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder und die Beisitzer des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe  verpflichtet. Die Beschlüsse werden durch das absolute Stimmenmehr gefasst; bei Stimmengleichheit  gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Sekretär, beratende Stimme
                            Der Sekretär des Einigungsamtes hat beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  C. Hehlgebot  Der Vorsitzende des Einigungsamtes ist befugt, entweder von sich aus oder auf Antrag einer Partei  über solche Dinge, die sich nicht zur Veröffentlichung eignen, den Mitgliedern und dem Sekretär des  Einigungsamtes Hehl zu gebieten.  (III.)IX. Austritte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  In der nämlichen Streitsache dürfen Geschwister sowie Blutsverwandte und Verschwägerte in der ge  -  (III.)X. Beschleunigung des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Fristen
                            1  Das gesamte Verfahren vor dem Einigungsamt soll tunlichst beschleunigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermittlungsverfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur Vermittlungs  -  verhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Vergleichsvorschlag ge  -  rechnet, muss innerhalb vierzehn Tagen und das schiedsgerichtliche Verfahren, vom Tage der ersten  Einberufung der Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung bis zum Tage der endgültigen  Erklärung der Parteien über den Schiedsspruch gerechnet, muss innerhalb acht Tagen beendet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann das Einigungsamt jede dieser Fristen um höchstens sechs Tage verlän  -  gern. Weitergehende Fristverlängerung kann nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen.  (III.)XI. Veröffentlichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Publikationsmittel
                            1  Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes geschehen durch das Kantonsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Einigungsamt ist befugt, auch andere Publikationsmittel zu benützen.  (III.)XII. Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Fristen
                            1  Wegen   gesetzwidrigen   Einschreitens   oder   wegen   gesetzwidriger   Verweigerung   des   Einschreitens  oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren können die Parteien gegen Anordnungen und Verfü  -  gungen des Einigungsamtes dem Regierungsrat innerhalb drei Tagen eine schriftliche Beschwerde ein  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beschwerdefrist an den Regierungsrat beträgt zehn Tage, wenn das Einigungsamt als vertragli  -  ches Schiedsgericht entschieden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren des Einigungsamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  (III.)XIII. Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Nähere Bestimmungen
                            1  Alles  Nähere  über  die  Verhandlungen  und  das  Verfahren,  insbesondere  über  die  Beiziehung der  Ersatzmänner der ständigen Mitglieder und der Stellvertreter der Beisitzer, die Fristen, die Vorladun  -  gen,   die   Führung   und   Unterzeichnung   der   Protokolle,   die   Ausfertigung   der   Vereinbarungen   und  Schiedssprüche sowie die Veröffentlichungen, bestimmt die Vollziehungsverordnung.  IV. Strafbestimmungen  (IV.)I. Ordnungsbussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vom Einigungsamt als Geschäftsleitung kann mit Ordnungsbussen von CHF 3 bis 20, bei Wiederho  -  lung bis zu CHF 50 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund  die vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen über das Arbeitsverhält  -  nis unterlässt (§ 9);  sich der Wahl als sachverständiger Beisitzer oder Stellvertreter des Einigungsamtes nicht  unterzieht (§ 13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 2 eingefügt durch Gesetz vom 27. 6. 1963; dadurch wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4.
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Abs. 4 geändert durch Abschn. II des GRB vom 20. 11. 1996 (Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wirksam seit 1. 2. 1997).
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einigungsamt: Gesetz  der Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter nicht nachkommt (§ 15);  als Parteivertreter den Verhandlungen vor dem Einigungsamt nicht beiwohnt (§ 16);  dem Rufe des Einigungsamtes als Zeuge oder Experte nicht Folge leistet (§ 19);  die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter des Einigungsamtes nicht er  -  füllt (§ 23).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Des Regierungsrates
                            1  Vom Regierungsrat kann mit Ordnungsbussen von CHF 20 bis 50, bei Wiederholung bis zu CHF 200  bestraft werden: wer ohne triftigen Grund sich der Wahl als ständiges Mitglied oder Ersatzmann des  Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13).  (IV.)II. Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37
                            1  In schwereren Fällen oder bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt eine Überweisung mit Antrag  wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch das Einigungsamt oder den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )  (IV.)III. Beschwerde gegen Strafverfügungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1  Gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes kann der Betroffene in den Fällen von § 35 wegen Feh  -  lens des gesetzlichen Tatbestandes dem Regierungsrat innert drei Tagen eine schriftliche Beschwerde  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  )  V. Vollziehungs- und Schlussbestimmungen  (V.)I. Vollziehungsverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            1  Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen wird der Regierungsrat in einer  Vollziehungsverordnung erlassen.  (V.)II. Aufhebung bestehender Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40
                            1  Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:  das Gesetz betreffend die Errichtung eines Vermittlungsamtes vom 20. Mai 1897;  die Verordnung betreffend das staatliche Vermittlungsamt vom 6. Januar 1900.  (V.)III. Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41
                            1  Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36: letzter Satz gestrichen durch Abschn. II. Ziff. 11 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Geschäftsnr. 08.2094 ).
                            7)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 11 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Geschäftsnr. ).
                            10)  Wirksam seit 1. 3. 1912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Einigungsamt: Gesetz  (V.)IV. Referendumsvorbehalt  Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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