Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt (813.300)
CH - BS

Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Einigungsamt: Gesetz Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt Vom 9. November 1911 (Stand 1. Juli 2016) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt erlässt folgendes Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen (I.)I. Geschäftsbereich des Einigungsamtes

§ 1

1 Zur Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten zwischen den Inhabern von privaten industriellen, kauf - männischen, gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben, die im Kanton niedergelassen sind oder, ohne niedergelassen zu sein, im Kanton Arbeiter beschäftigen, und ihren auf hiesigem Gebiet be - schäftigten Arbeitern wird ein ständiges staatliches Einigungsamt eingesetzt.
2 Wo in diesem Gesetz von Arbeitern die Rede ist, sind darunter Arbeiter und Angestellte jeder Art verstanden.
3 Das Einigungsamt untersteht der Aufsicht des Regierungsrates.

§ 2

1 Kosten und Entschädigungen Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist gebührenfrei. Alle aus der Tätigkeit des Einigungsamtes er - wachsenden Kosten mit Einschluss der Entschädigungen an Mitglieder, Beisitzer und Sekretär des Ei - nigungsamtes, Zeugen und Experten fallen zu Lasten der Finanzverwaltung. Das Nähere hierüber wird der Regierungsrat durch die Vollziehungsverordnung festsetzen.
2 Kanzlei, Lokalitäten und Akten Der Regierungsrat stellt dem Einigungsamt die nötige Kanzleihilfe und Bedienung sowie die erforder - lichen Lokalitäten zur Verfügung. Er bestimmt das Nähere über die Aufbewahrung der Akten und Pro - tokolle. (I.)II. Kollektivstreitigkeiten

§ 3

1 Begriff Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten in Bezug auf das Arbeitsver - hältnis, sofern an der Streitsache wenigstens zehn Arbeiter und ein oder mehrere Geschäftsinhaber be - teiligt sind.
2 Bei Beteiligung von weniger als zehn, aber mindestens drei Arbeitern ist das Einigungsamt nur zu - ständig, wenn es von einer Partei angerufen oder wenn die Einleitung des Verfahrens vom Regie - rungsrat im öffentlichen Interesse verfügt wird.
3 Das Einigungsamt als Geschäftsleitung entscheidet im Zweifelsfall endgültig darüber, ob der Tatbe -
4 und an die kompetente zivilgerichtliche Instanz gewiesen werden. Wenn aber beide Parteien das Eini - gungsamt anrufen oder auf das Verfahren vor Einigungsamt sich einlassen, so hat es die Sache zu be - handeln. In diesem Falle hat sowohl ein vom Einigungsamt erzielter Vergleich als ein allfälliger Schiedsspruch für die Parteien rechtsverbindliche Kraft.
1
Einigungsamt: Gesetz
5 Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte und der gewerblichen Schiedsgerichte unberührt. (I.)III. Aufgaben des Einigungsamtes

§ 4

1 Das Einigungsamt hat folgende Aufgaben: bei Kollektivstreitigkeiten den Sachverhalt klarzustellen, wenn immer möglich, zwischen den Parteien einen Vergleich herbeizuführen und, falls der Vermittlungsversuch misslun - gen ist, die Streitsache durch Schiedsspruch zu entscheiden; auf den Abschluss von befristeten Kollektivverträgen zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern hinzuwirken; über die Einhaltung der vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vereinbarungen und der von ihm erlassenen Schiedssprüche zu wachen; in Bezug auf Vorkommnisse, Tatbestände und Rechtsfragen, die den Geschäftskreis des Einigungsamtes betreffen, gegebenenfalls beim Regierungsrat Anträge zu stellen und die Abänderung bestehender oder den Erlass neuer Vorschriften anzuregen, desgleichen auf Verlangen des Regierungsrates oder der kantonalen Gerichte Aufschlüsse zu erteilen und Gutachten zu erstatten; kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinha - bern und Arbeitern zu sammeln und aufzubewahren; über seine Tätigkeit dem Regierungsrate alljährlich Bericht zu erstatten. (I.)IV. Vermittlung (I.IV.)A. Private Einigungsämter

§ 5

1

1. Zulässigkeit der privaten Einigungsorgane

An die Stelle des staatlichen Einigungsamtes können mit Bewilligung des Regierungsrates private Ei - nigungsämter, Schiedsgerichte und ähnliche Organe treten, wenn sie eine rasche Beilegung von Kollektivstreitigkeiten im Vermittlungs- und nötigenfalls im schiedsgerichtlichen Verfahren ermögli - chen, zwischen Berufsverbänden von Geschäftsinhabern und Arbeitern vertraglich vereinbart sind und auf der Gleichberechtigung beider Parteien beruhen, und wenn der Vertrag die an einer Kollektivstrei - tigkeit Beteiligten zur Anrufung jener Organe verpflichtet.
2 Zu diesem Zwecke haben die Verbände unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestim - mungen ein Gesuch an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat hat die Bewilligung zu ertei - len, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
3 Werden die Vertragsbestimmungen, die der Bewilligung zugrunde liegen, abgeändert oder durch
4
5

2. Zuständigkeit des staatlichen Einigungsamtes

Kollektivstreitigkeiten, die vor Erteilung der Bewilligung ausgebrochen sind, unterliegen dem Verfah - ren des staatlichen Einigungsamtes.
6

3. Ausschaltung des staatlichen Vermittlungsverfahrens

Das staatliche Vermittlungsverfahren kann auch sonst in jedem Stadium ausgeschaltet werden, wenn sich die Parteien einigen, durch private Verhandlungen den Streit beizulegen. In diesem Falle haben sie davon sofort dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftlich Kenntnis zu geben.
2
Einigungsamt: Gesetz (I.IV.)B. Anzeigepflicht der Parteien

§ 6

1 Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, so ist jede Partei verpflichtet, vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit (§ 3 Abs. 1) dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftliche Anzeige zu ma - chen, und zwar: in der Regel: innerhalb zehn Tagen nach Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Einigung erzielt worden ist; dagegen bei endgültigem Abbruch der privaten Einigungsversuche, bei Niederlegung der Arbeit (Streik) oder Verhängung der Sperre oder des Boykotts über einen oder mehrere Betriebe durch die Arbeiter, oder bei Aussperrung oder Boykottierung von Arbeitern durch einen oder mehrere Geschäftsinhaber: unmittelbar nach Eintritt einer dieser Tatsa - chen.

§ 7

1 Die Anzeigepflicht liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vorstand, in den übrigen Fällen den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten und mangels solcher Beauf - tragten jedem einzelnen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes Mitglied eines Vor - standes oder jeder einzelne Beauftragte, bzw. jeder einzelne Beteiligte persönlich verantwortlich.
2 Sobald eine Anzeige erfolgt ist, oder sobald das Einigungsamt vor Ablauf der Anzeigefrist von Amts wegen eingeschritten ist, fällt die Anzeigepflicht dahin. (I.IV.)C. Vermittlung von Amtes wegen

§ 8

1 Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Regierungsrat von sich aus das Einschreiten des Eini - gungsamtes sowohl wie das schiedsgerichtliche Verfahren jederzeit verfügen, und zwar auch in Fällen, wo weniger als zehn Arbeiter beteiligt sind, oder wo das in § 5 vorgesehene private Einigungsverfah - ren gescheitert ist.
2 Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat von Amts wegen das Ver-mittlungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen, wenn in der in § 6 vorgesehenen Frist keine Anzeige erfolgt ist, sobald er vom Be - stehen der Kollektivstreitigkeit Kunde erhalten hat.
3 Der Vorsitzende ist auch berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates ver - pflichtet, das staatliche Vermittlungs- oder Schiedsgerichts-Verfahren einzuleiten, bzw. wieder aufzu - nehmen, wenn das amtliche oder private Vermittlungs- oder schiedsgerichtliche Verfahren gescheitert ist, die Kollektivstreitigkeit aber fortdauert. (I.IV.)D. Kollektive Abmachungen, Hinterlegung beim Einigungsamt

§ 9

1 Kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und - vaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegan - gen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien im Archive des staatlichen Eini - gungsamtes zu hinterlegen.
3
Einigungsamt: Gesetz II. Organisation des Einigungsamtes (II.)I. Zusammensetzung des Einigungsamtes (II.I.)A. Als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung

§ 10

1

1. Ständige Mitglieder und Ersatzmänner

Das Einigungsamt als Vermittlungsinstanz und Geschäftsleitung besteht aus drei ständigen Mitglie - dern oder ihren Ersatzmännern.
2 Der Regierungsrat wählt aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Ge - schäftsinhaber noch Arbeiter sind, die drei ständigen Mitglieder und neun ständige Ersatzmänner.
1 )
3 Ausländer sind weder als ständige Mitglieder noch als Ersatzmänner des Einigungsamtes wählbar.
2 )
4

2. Vorsitzender und Stellvertreter

Aus den ständigen Mitgliedern ernennt der Regierungsrat für die gleiche Amtsdauer den Vorsitzenden sowie dessen ersten und zweiten Stellvertreter.
5

3. Besetzung erledigter Stellen

In der Zwischenzeit erledigte Stellen sind sofort für den Rest der Amtsdauer zu besetzen.
6

4. Ausserordentliche Ersatzmänner

Nötigenfalls kann der Regierungsrat vorübergehend auch ausserordentliche Ersatzmänner und Stell - vertreter des Vorsitzenden ernennen.
7

5. Sekretariat

Aus den in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten, die weder Geschäftsinhaber noch Arbei - ter sind, ernennt der Regierungsrat den ständigen Sekretär des Einigungsamtes und seinen ständigen Stellvertreter. Nötigenfalls kann er vorübergehend auch ausserordentliche Stellvertreter des Sekretärs bezeichnen. (II.)B. Als ordentliches Schiedsgericht

§ 11

1

1. Geschäftsleitung; 2. Sachverständige Beisitzer und Stellvertreter

Für die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens besteht das Einigungsamt aus der Ge - schäftsleitung und aus mindestens vier und höchstens zehn sachverständigen Beisitzern (das Eini - bezeichnen.
2 Der Vorsitzende des Einigungsamtes bestimmt in jedem Falle je nach der Bedeutung der Streitigkeit für jede Partei die gleiche Zahl von Beisitzern und Stellvertretern.
3 Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von den Parteien, in den in § 23 Abs. 4 vorgesehenen Fällen durch das Einigungsamt als Geschäftsleitung ernannt.
4 Als Beisitzer und deren Stellvertreter sind alle persönlich handlungsfähigen und in bürgerlichen - dingungen erfüllen: seit wenigstens sechs Monaten im Kanton wohnhaft sind;
1)

§ 10 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 10. 3. 1955; ein zweiter Satz von Abs. 2 gestrichen durch § 53 Ziff. 48 des Organisationsgesetzes

vom 22. 4. 1976.
2)

§ 10 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes vom 20. 3. 1941.

4
Einigungsamt: Gesetz den an der Streitigkeit beteiligten bzw. verwandten Berufs- oder Betriebsarten als gegen - wärtige oder ehemalige Geschäftsinhaber bzw. Arbeiter angehören, oder in anderer Weise Sachverständige sind; an der Streitigkeit selbst nicht unmittelbar beteiligt sind. (II.)C. Als ausserordentliches Schiedsgericht

§ 12

1 Falls wegen des grossen Umfanges einer Kollektivstreitigkeit oder aus andern Gründen die Beset - zung des Einigungsamtes als Schiedsgericht mit der genügenden Zahl von unmittelbar nicht beteilig - ten sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern unmöglich ist, wird das Einigungsamt aus sieben oder neun Schiedsrichtern zusammengesetzt, die ausschliesslich den ständigen Mitgliedern und ihren Ersatzmännern zu entnehmen sind (das Einigungsamt als ausserordentliches Schiedsgericht).
2 In diesem Falle bestimmt das Einigungsamt als Geschäftsleitung die Zusammensetzung des Schieds - gerichts. (II.)D. Wahlvorschriften

§ 13

1

1. Ausschluss der Mitglieder des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates sind in das Einigungsamt weder als ständige Mitglieder und deren Ersatzmänner noch als Beisitzer und deren Stellvertreter wählbar.
2

2. Amtszwang

Für alle wählbaren Personen besteht Amtszwang.
3

3. Ablehnungsgründe

Dagegen kann jemand eine Wahl in das Einigungsamt ablehnen wegen Überschreitung des sechzigs - ten Lebensjahres, Krankheit, Gebrechlichkeit oder aus andern triftigen Gründen.
4 Ausserdem kann eine Wahl ablehnen: als ständiges Mitglied oder Ersatzmann, wer in einer dieser Eigenschaften während min - destens einer Amtsdauer dem Einigungsamt angehört hat; als Beisitzer oder Stellvertreter, wer im Laufe des letzten Jahres bei wenigstens einem Streitfalle das Amt ausgeübt hat.
5 Über die Zulässigkeit der Ablehnungsgründe entscheidet endgültig mit Bezug auf ständige Mitglie - der und deren Ersatzmänner der Regierungsrat, mit Bezug auf Beisitzer und deren Stellvertreter das Einigungsamt als Geschäftsleitung. III. Verhandlungen und Verfahren
3 )
1 Bezeichnung der Vertreter Für die Verhandlungen vor dem Einigungsamt hat jede Partei zum Voraus dem Vorsitzenden des Eini - ihre Vertreter, höchstens fünf, zu bezeichnen. Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss geschehen: in den in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der in § 6 vorgeschriebenen An - zeige vom Bestehen der Streitigkeit oder sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Auf - forderung des Vorsitzenden erhalten hat;
3) Siehe hiezu auch die Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht vom 30. 4. 1940 (SG 813.400).
5
Einigungsamt: Gesetz in den in § 3 Abs. 2 vorgesehenen Fällen gleichzeitig mit der Anrufung des Einigungsam - tes, und seitens derjenigen Partei, die dasselbe nicht angerufen hat, sofort, nachdem ihr vom Vorsitzenden eine bezügliche Aufforderung zugegangen ist; in allen andern Fällen sofort, nachdem die Partei eine bezügliche Aufforderung des Vor - sitzenden erhalten hat.
2 Hält das Einigungsamt vorstehende Verpflichtungen für nicht oder nicht genügend erfüllt, so ist es befugt, die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Feststellung ihrer Forderungen bzw. Anerbietungen oder zur Bezeichnung ihrer Vertreter durch Beteiligte einberufen zu lassen oder selbst einzuberufen. (III.)II. Parteivertreter

§ 15

1 A. Zulässigkeit Als Parteivertreter sind beidseitig zulässig solche persönlich handlungsfähige, männliche oder weibli - che Personen, die entweder an der Streitsache unmittelbar beteiligt sind, oder einem beteiligten Ver - band in leitender Stellung angehören; letztere müssen in der Schweiz wohnhaft sein. Über bezügliche Anstände entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig.
2 Die Geschäftsinhaber können als ihre Parteivertreter Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte, Werk - führer oder andere höhere Angestellte ihrer Betriebe beiziehen oder sich durch solche vertreten lassen.
3 Kosten Jede Partei hat die Kosten ihrer Vertretung selbst zu bestreiten.
4 B. Bezeichnungspflicht Die Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vor - stand, in den übrigen Fällen den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten und mangels solcher Beauftragter sämtlichen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes Mitglied eines Vorstandes oder jeder einzelne Beauftragte persönlich verantwortlich.
5 Über Anstände wegen Bezeichnung der Parteivertreter entscheidet das Einigungsamt als Geschäfts - leitung endgültig

§ 16

1 C. Verhandlungspflicht Die Parteivertreter sind verpflichtet, allen Verhandlungen vor dem Einigungsamt, zu denen sie einbe - rufen werden, beizuwohnen.
2 Ersetzung von Vertretern Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sollen durch die Partei sofort ersetzt werden. Geschieht dies nicht und ist von jeder Partei mindestens ein Vertreter anwesend, so werden die Verhandlungen gleichwohl fortgesetzt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von § 24 Abs. 2.

§ 17

1 D. Einberufung zur Vermittlungsverhandlung Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat die Parteivertreter, sobald sie in gehöriger Weise bezeichnet sind, zu einer Vermittlungsverhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
2 Kommt dabei keine Einigung zustande, so setzt das Einigungsamt sofort nach Anhörung der Parteien im Allgemeinen die Form des weiteren Verfahrens fest.
6
Einigungsamt: Gesetz (III.)III. Feststellung des Tatbestandes

§ 18

1 Das Einigungsamt hat in erster Linie die Ursachen und näheren Umstände der Streitigkeit möglichst genau zu erforschen und die Streitpunkte einzeln festzustellen.
2 A. Beweismittel

1. Zeugenabhörung, Expertengutachten, Augenscheine

Zu diesem Zwecke ist das Einigungsamt in jedem Stadium des Vermittlungs- und des schiedsgerichtli - chen Verfahrens befugt, Zeugen abzuhören und auf amtlichem Wege einvernehmen zu lassen, mündli - che oder schriftliche Gutachten von Experten einzuholen und Augenscheine vorzunehmen.
3

2. Andere Beweismittel

Ausserdem ist das Einigungsamt berechtigt, von den Parteien die Vorlage von Vereinbarungen und Korrespondenzen in bezug auf das Arbeitsverhältnis, von Lohnlisten, Bussenverzeichnissen, Arbeits - zeitkontrollen und Mitgliederverzeichnissen beteiligter Berufsverbände oder von amtlich beglaubigten Auszügen aus solchen Urkunden zu verlangen.
4 Die Parteien können verlangen, dass das Recht zur Einsichtnahme in die von ihnen vorgelegten Ur - kunden auf die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes (Geschäftsleitung) beschränkt werde.

§ 19

1 B. Zeugen und Experten

1. Pflicht zur Folgeleistung; 2. Befreiungsgründe

Ausser den Geschäftsinhabern und den Arbeitern sind auch andere Personen, sofern sie im Kanton wohnhaft sind, verpflichtet, dem Rufe des Einigungsamtes als Zeugen oder Experten (§ 18 Abs. 2) Folge zu leisten. Von dieser Verpflichtung können sie nur aus triftigen Gründen durch das Einigungs - amt enthoben werden.
2

3. Einwendungen

Einwendungen der Parteien gegen Zeugen und Experten bleiben der Würdigung des Einigungsamtes vorbehalten.

§ 20

1 C. Beweisauflage Weigert sich eine Partei, eine in ihrem Besitz befindliche Urkunde oder deren beglaubigte Abschrift (§
18 Abs. 3) dem Einigungsamt vorzulegen, so ist derselben der Beweis für die Unrichtigkeit der von der Gegenpartei über den Inhalt der Urkunde aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen. Erbringt sie diesen Beweis nicht, so kann das Einigungsamt, je nach der Sachlage, die Behauptungen der Gegen - partei über den Inhalt der Urkunde als wahr annehmen.
1 A. Unmöglichkeit der Durchführung Kann das Vermittlungsverfahren mangels gehöriger Bezeichnung der Parteivertreter nicht durchge -
2 B. Durchführung

1. Vergleichsvorschlag

7
Einigungsamt: Gesetz Wird das Vermittlungsverfahren durchgeführt, so hat das Einigungsamt, wenn sich die Parteivertreter mit Ermächtigung der Parteien nicht schon während der Verhandlungen geeinigt haben, den Parteien nach Schluss der Verhandlungen einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Daraufhin haben die Par - teivertreter zu erklären, ob sie den Vorschlag namens ihrer Partei bedingungslos oder nur unter Vorbe - halt der Zustimmung ihrer Partei annehmen oder ihn ablehnen.
3

2. Zustandekommen der Vereinbarung

Haben sich die Parteivertreter mit Ermächtigung der Parteien geeinigt oder nehmen sie den Ver - gleichsvorschlag bedingungslos an und besitzen sie hiezu von den Parteien Vollmacht, so gilt die Ver - einbarung als zustande gekommen.
4

3. Scheitern des Vermittlungsversuches

Wird der Vergleichsvorschlag von einer oder beiden Parteien abgelehnt, so gilt der Vermittlungsver - such als gescheitert.
5 C. Veröffentlichung Das Einigungsamt hat das Zustandekommen der Vereinbarung mit deren Inhalt, andernfalls das Schei - tern des Vermittlungsversuches unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu veröffentlichen. (III.)V. Schiedsgerichtliches Verfahren (III.V.)A. Einleitung

§ 22

1 Ist eine Vereinbarung nicht zustande gekommen, so fragt der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter, unter Ansetzung einer kurzen Frist, an, ob sie sich namens ihrer Partei einem Schieds - spruch bedingungslos unterziehen.
2

1. Mit Zustimmung der Parteien

Wird die Frage von einer oder beiden Parteien bejaht, so ist ohne Verzug das schiedsgerichtliche Ver - fahren einzuleiten.
3

2. Von Amts wegen

Trotz Ablehnung durch beide Parteien muss dieses Verfahren eingeleitet werden, sobald es der Regie - rungsrat im öffentlichen Interesse verfügt. (III.V.)B. Durchführung

§ 23

1

1. Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter

Sind die Voraussetzungen des schiedsgerichtlichen Verfahrens erfüllt, so fordert der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteien auf, innert kurzer Frist die Beisitzer und deren Stellvertreter (§ 11) zu er - nennen. Über ihre Zulassung entscheidet das Einigungsamt als Geschäftsleitung endgültig.
2 Die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter liegt den in § 15 Abs. 4 genannten Betei - ligten ob.
3 Ergeben sich Anstände in bezug auf die Bezeichnung der Beisitzer, so ist das Einigungsamt befugt, die Angehörigen einer Partei zu einer Versammlung behufs Vornahme der Wahl einzuberufen oder
4 Erfolgt die Ernennung durch die Parteien nicht oder nicht in genügender Zahl, so ernennt das Eini - gungsamt als Geschäftsleitung die fehlenden Beisitzer und Stellvertreter.
5 Ist die Ernennung von sachverständigen Beisitzern und Stellvertretern nicht möglich, so bestimmt das Einigungsamt innert kurzer Frist die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes gemäss § 12.
8
Einigungsamt: Gesetz

§ 24

1

2. Einberufung der Parteivertreter

Sobald das Schiedsgericht konstituiert ist, hat der Vorsitzende des Einigungsamtes die Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung innert kurzer Frist einzuberufen.
2 Erscheinen die Parteivertreter nur zum Teil oder gar nicht, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren trotzdem durchzuführen.

§ 25

1

3. Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung

Kann das schiedsgerichtliche Verfahren nicht durchgeführt werden, weil beide Parteien darauf ver - zichten und auch vom Regierungsrat die Einleitung eines Verfahrens im öffentlichen Interesse nicht verfügt ist, so hat das Einigungsamt diese Tatsache unter Angabe der wesentlichen Gründe sofort zu veröffentlichen.
2

4. Schiedsspruch

Wird das schiedsgerichtliche Verfahren durchgeführt, so hat das Eini-gungsamt nach Schluss der Ver - handlungen den Schiedsspruch zu fällen, ihn sofort den Parteivertretern zu eröffnen, mit Begründung schriftlich auszufertigen, den Parteien zuzustellen und zu veröffentlichen.
3

5. Rechtskräftigkeit des Schiedsspruchs

Haben sich beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen, so tritt er in Rechtskraft.
4 Hat sich zum Voraus nur eine Partei dem Schiedsspruch unterzogen, so setzt das Einigungsamt der andern Partei eine kurze Frist, innerhalb deren sie sich über bedingungslose Annahme oder Nichtan - nahme des gefällten Schiedsspruches zu erklären hat. Erfolgt die Erklärung der Annahme, so ist der Schiedsspruch rechtskräftig geworden.
5

6. Scheitern des Verfahrens

Wird er abgelehnt, so ist das schiedsgerichtliche Verfahren als gescheitert anzusehen.
6

7. Veröffentlichung

Das Inkrafttreten des Schiedsspruches oder das Scheitern des schiedsgerichtlichen Verfahrens, in letz - term Falle unter Angabe der wesentlichen Gründe, ist sofort durch das Einigungsamt zu veröffentli - chen. (III.V.)C. Bemühungen für Annahme des Schiedsspruchs

§ 26

1 Wenn sich nicht beide Parteien zum Voraus dem Schiedsspruch unterzogen haben, so sind die Mit - glieder des Schiedsgerichtes berechtigt und auf Wunsch einer Partei oder auf Verlangen des Regie - rungsrates verpflichtet, sich bei den Parteien um die Annahme des Schiedsspruches zu bemühen. (III.)VI. Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen und Schiedssprüche

§ 27

1 Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes - einbarung oder gegen einen von ihm erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch ist das Einigungsamt als Geschäftsleitung berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet, den Tatbestand nach Anhörung beider Parteien festzustellen und zu veröffentlichen. Das Nähere hier - über wird der Regierungsrat in der Vollziehungsverordnung festsetzen.
2 Vorbehalten bleiben die zivilrechtlichen Ansprüche der Parteien.
9
Einigungsamt: Gesetz (III.)VII. Verhandlungen vor dem Einigungsamt

§ 28

1 A. Ausschluss der Öffentlichkeit Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind in der Regel nicht öffentlich.
2 B. Zulassung der Öffentlichkeit Jedoch kann das Einigungsamt auf Antrag beider Parteien oder aus wichtigen Gründen auch ohne die - sen Antrag vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit anordnen.
3 C. Gesonderte Besprechungen nicht öffentlich Gesonderte Besprechungen des Einigungsamtes mit einer Parteivertretung geschehen stets unter Aus - schluss der Öffentlichkeit.
4 D. Amtsgeheimnis Auf Verlangen einer Partei sind die Mitglieder und Beisitzer des Einigungsamtes verpflichtet, solche Verhältnisse, die in einer nichtöffentlichen Verhandlung zu ihrer Kenntnis gelangt sind, als Amtsge - heimnis zu behandeln. (III.)VIII. Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes

§ 29

1 A. Ausschluss der Öffentlichkeit Die Beratungen und Beschlussfassungen des Einigungsamtes geschehen in allen Fällen unter Aus - schluss der Parteivertreter und der Öffentlichkeit.
2 B. Stimmabgabe

1. Verpflichtung; 2. Absolutes Mehr

Der Vorsitzende, die übrigen Mitglieder und die Beisitzer des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Beschlüsse werden durch das absolute Stimmenmehr gefasst; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
3

3. Sekretär, beratende Stimme

Der Sekretär des Einigungsamtes hat beratende Stimme.
4 C. Hehlgebot Der Vorsitzende des Einigungsamtes ist befugt, entweder von sich aus oder auf Antrag einer Partei über solche Dinge, die sich nicht zur Veröffentlichung eignen, den Mitgliedern und dem Sekretär des Einigungsamtes Hehl zu gebieten. (III.)IX. Austritte

§ 30

1 In der nämlichen Streitsache dürfen Geschwister sowie Blutsverwandte und Verschwägerte in der ge - (III.)X. Beschleunigung des Verfahrens

§ 31 Fristen

1 Das gesamte Verfahren vor dem Einigungsamt soll tunlichst beschleunigt werden.
10
Einigungsamt: Gesetz
2 Das Vermittlungsverfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur Vermittlungs - verhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Vergleichsvorschlag ge - rechnet, muss innerhalb vierzehn Tagen und das schiedsgerichtliche Verfahren, vom Tage der ersten Einberufung der Parteivertreter zur schiedsgerichtlichen Verhandlung bis zum Tage der endgültigen Erklärung der Parteien über den Schiedsspruch gerechnet, muss innerhalb acht Tagen beendet sein.
3 Aus wichtigen Gründen kann das Einigungsamt jede dieser Fristen um höchstens sechs Tage verlän - gern. Weitergehende Fristverlängerung kann nur mit Bewilligung des Regierungsrates erfolgen. (III.)XI. Veröffentlichungen

§ 32 Publikationsmittel

1 Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes geschehen durch das Kantonsblatt.
2 Das Einigungsamt ist befugt, auch andere Publikationsmittel zu benützen. (III.)XII. Beschwerde

§ 33 Fristen

1 Wegen gesetzwidrigen Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren können die Parteien gegen Anordnungen und Verfü - gungen des Einigungsamtes dem Regierungsrat innerhalb drei Tagen eine schriftliche Beschwerde ein - reichen.
2 Die Beschwerdefrist an den Regierungsrat beträgt zehn Tage, wenn das Einigungsamt als vertragli - ches Schiedsgericht entschieden hat.
4 )
3 Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren des Einigungsamtes.
4 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.
5 ) (III.)XIII. Vollziehungsverordnung

§ 34 Nähere Bestimmungen

1 Alles Nähere über die Verhandlungen und das Verfahren, insbesondere über die Beiziehung der Ersatzmänner der ständigen Mitglieder und der Stellvertreter der Beisitzer, die Fristen, die Vorladun - gen, die Führung und Unterzeichnung der Protokolle, die Ausfertigung der Vereinbarungen und Schiedssprüche sowie die Veröffentlichungen, bestimmt die Vollziehungsverordnung. IV. Strafbestimmungen (IV.)I. Ordnungsbussen
1 Vom Einigungsamt als Geschäftsleitung kann mit Ordnungsbussen von CHF 3 bis 20, bei Wiederho - lung bis zu CHF 50 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund die vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen über das Arbeitsverhält - nis unterlässt (§ 9); sich der Wahl als sachverständiger Beisitzer oder Stellvertreter des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13);
4)

§ 33 Abs. 2 eingefügt durch Gesetz vom 27. 6. 1963; dadurch wurden die bisherigen Abs. 2 und 3 zu Abs. 3 und 4.

5)

§ 33 Abs. 4 geändert durch Abschn. II des GRB vom 20. 11. 1996 (Änderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, wirksam seit 1. 2. 1997).

11
Einigungsamt: Gesetz der Pflicht zur Bezeichnung der Parteivertreter nicht nachkommt (§ 15); als Parteivertreter den Verhandlungen vor dem Einigungsamt nicht beiwohnt (§ 16); dem Rufe des Einigungsamtes als Zeuge oder Experte nicht Folge leistet (§ 19); die Pflicht zur Bezeichnung der Beisitzer und Stellvertreter des Einigungsamtes nicht er - füllt (§ 23).

§ 36

6 )

2. Des Regierungsrates

1 Vom Regierungsrat kann mit Ordnungsbussen von CHF 20 bis 50, bei Wiederholung bis zu CHF 200 bestraft werden: wer ohne triftigen Grund sich der Wahl als ständiges Mitglied oder Ersatzmann des Einigungsamtes nicht unterzieht (§ 13). (IV.)II. Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen )

§ 37

1 In schwereren Fällen oder bei wiederholter Zuwiderhandlung erfolgt eine Überweisung mit Antrag wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen durch das Einigungsamt oder den Regierungsrat.
8 ) (IV.)III. Beschwerde gegen Strafverfügungen

§ 38

1 Gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes kann der Betroffene in den Fällen von § 35 wegen Feh - lens des gesetzlichen Tatbestandes dem Regierungsrat innert drei Tagen eine schriftliche Beschwerde einreichen.
2 Der Regierungsrat entscheidet nach Anhörung des Einigungsamtes über die Beschwerde.
9 ) V. Vollziehungs- und Schlussbestimmungen (V.)I. Vollziehungsverordnung

§ 39

1 Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen wird der Regierungsrat in einer Vollziehungsverordnung erlassen. (V.)II. Aufhebung bestehender Vorschriften

§ 40

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben: das Gesetz betreffend die Errichtung eines Vermittlungsamtes vom 20. Mai 1897; die Verordnung betreffend das staatliche Vermittlungsamt vom 6. Januar 1900. (V.)III. Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes

§ 41

1 Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festsetzen.
10 )

§ 36: letzter Satz gestrichen durch Abschn. II. Ziff. 11 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Geschäftsnr. 08.2094 ).

7) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
8) Fassung vom 3. Juni 2015, wirksam seit 1. Juli 2016 (KB 06.06.2015)
9)

§ 38 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II. Ziff. 11 des GRB vom 14. 10. 2009 (wirksam seit 29. 11. 2009; Geschäftsnr. ).

10) Wirksam seit 1. 3. 1912.
12
Einigungsamt: Gesetz (V.)IV. Referendumsvorbehalt Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum.
13
Markierungen
Leseansicht