Aufnahmereglement der Mittelschulen
Aufnahmereglement der Mittelschulen * vom 25. Juni 2011 (Stand 1. Februar 2023) Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 35 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
1 als Reglement:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Inhalt
1 Dieser Erlass regelt: a) * die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums, der Wirtschaftsmittel - schule, der Informatikmittelschule oder der Fachmittelschule; b) * den Übertritt in eine andere Klasse des Gymnasiums, der Wirtschaftsmittel - schule, der Informatikmittelschule oder der Fachmittelschule.
Art. 2 Zeitpunkt
1 Aufnahme und Übertritt erfolgen in der Regel auf Beginn eines Semesters.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen. II. Aufnahme in die erste Klasse (2.)
1. Grundsätze (2.1.)
Art. 3 * Prüfung und prüfungsfreie Aufnahme
1 Für die Aufnahme ist eine Prüfung abzulegen.
1 sGS 215.1 .
2 Veröffentlicht im Amtlichen Schulblatt am 15. Oktober 2011, Nr. 10, und im Amtsblatt am
3. Oktober 2011, ABl 2011, 2513; in Vollzug ab 1. August 2011.
2 In das Gymnasium wird prüfungsfrei zugelassen, wer das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen besucht und am Ende des vierten Se - mesters die Voraussetzungen des Promotionsreglementes des Untergymnasiums für die definitive Promotion erfüllt.
3 In die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittel - schule wird zugelassen, wer: * a) die Aufnahmeprüfung an einer st.gallischen Berufsmaturitätsschule im ersten Quartal des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres bestanden hat; b) * nach nicht bestandener Probezeit an der Wirtschaftsmittelschule, der Fach - mittelschule, der Informatikmittelschule oder dem Gymnasium die Aufnah - meprüfung an einer st.gallischen Berufsmaturitätsschule im dritten Quartal des der Aufnahme vorangehenden Schuljahres bestanden hat.
Art. 4 Prüfungstermine
1 Die Aufnahmeprüfungen finden statt für: a) das Gymnasium im dritten Quartal des Schuljahres; b) * die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule und die Fachmittel - schule im ersten Quartal des Schuljahres.
2. Zulassung zur Prüfung (2.2.)
Art. 5 Voraussetzungen
1 Zur Prüfung zugelassen wird, wer im Zeitpunkt der Aufnahme: a) in das Gymnasium die zweite Klasse der Oberstufe der Volksschule absolviert und höchstens das 17. Altersjahr erfüllt hat. Für die Aufnahme in das Schwer - punktfach Musik wird der Besuch von drei Semestern Instrumentalunterricht während der Oberstufe vorausgesetzt. Für die Aufnahme in das Schwerpunkt - fach Latein wird der Besuch von wenigstens drei Semestern Lateinunterricht während der Oberstufe vorausgesetzt; b) * in die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmit - telschule die dritte Klasse der Oberstufe der Volksschule absolviert und höchstens das 18. Altersjahr erfüllt hat.
2 Für die Aufnahme oder den Übertritt in ein höheres Schuljahr gilt das entspre - chend höhere Altersjahr.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
Art. 6 Verweigerung der Zulassung
1 Die Rektorin oder der Rektor kann Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Schule aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, die Zulassung zur Prü - fung verweigern.
Art. 7 Ausschreibung
1 Die Bedingungen der Prüfungen werden im Amtlichen Schulblatt ausgeschrie - ben.
3. Gegenstand, Organisation und Ablauf der Prüfung (2.3.)
Art. 8 Prüfungsstoff
1 Prüfungsstoff ist grundsätzlich der Lehrstoff der Sekundarschule.
2 Er wird durch eine Auswahl der Grobziele umschrieben und durch Angaben über stoffliche Inhalte ergänzt.
Art. 9 Prüfungsfächer
1 Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathematik. Geprüft wird grund - sätzlich schriftlich. In Mathematik finden zwei schriftliche Prüfungen statt.
2 Bewerberinnen und Bewerber für das Gymnasium, deren Notensumme aus den schriftlichen Prüfungen unter 16 liegt, werden in Deutsch und Französisch zusätz - lich mündlich geprüft.
Art. 9a * Eignungstest Informatikmittelschule
1 Für die Aufnahme in die Informatikmittelschule ist als zusätzlicher Prüfungsteil ein Eignungstest zu bestehen.
2 Der Eignungstest dauert 90 Minuten. Er wird informatikgestützt durchgeführt und besteht aus folgenden Teilen: a) Informatik-Grundwissen; b) Konzentrationsfähigkeit; c) Logik; d) räumliches Vorstellungsvermögen.
3
Art. 8, 9, 11, 15, 17, 18 und 20 dieses Erlasses werden auf den Eignungstest nicht angewendet.
Art. 10 Aufnahmeprüfungskommissionen
a) Bestand
1 Den Aufnahmeprüfungskommissionen gehören an: a) * vom Bildungsrat gewählte Mittelschul- und Sekundarlehrpersonen;
3 b) * von der Fachkommission Berufsmaturität gewählte Berufsmaturitätslehrper - sonen.
Art. 11 b) Aufgaben
1 Die Aufnahmeprüfungskommissionen: a) erarbeiten die Prüfungsaufgaben sowie verbindliche Korrektur- und Bewer - tungsanweisungen für die schriftlichen Prüfungen; b) schlagen die erlaubten Hilfsmittel vor.
Art. 12 Leitung
1 Die kantonale Rektorenkonferenz leitet die Prüfung.
2 Sie bestimmt in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung insbesondere: a) die Prüfungsdaten; b) die Prüfungsorte; c) * im Rahmen dieses Erlasses
4 den Prüfungsstoff im Einzelnen in Rücksprache mit der Pädagogischen Kommission 3 der Volksschule; d) die Prüfungsaufgaben und die erlaubten Hilfsmittel auf Vorschlag der Auf - nahmeprüfungskommissionen; e) * im Rahmen dieses Erlasses
5 die Dauer der schriftlichen Prüfungen; f) * die für das Bestehen des Eignungstests nach Art. 9a dieses Erlasses notwen - dige Punktzahl.
3 Sie kann in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung die Erstellung und die Auswertung des Eignungstests nach Art. 9a dieses Erlasses zuhanden der kantona - len Rektorenkonferenz einem privaten Anbieter übertragen. *
Art. 13 Abnahme
1 Die Prüfung wird durch die von der Rektorin oder dem Rektor bezeichneten Lehrpersonen abgenommen.
3 Vgl. Art. 72 MSG, sGS 215.1 .
4 Art. 8 dieses Erlasses.
5 Art. 15 dieses Erlasses.
Art. 14 Eignungsbericht
1 Die Rektorin oder der Rektor holt bei der zuletzt besuchten Schule einen Eig - nungsbericht ein.
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2 Dieser gibt Auskunft über: a) Leistung und Arbeitshaltung; b) Begabung und Eignung; c) Besonderheiten, die für den Aufnahmeentscheid von Bedeutung sein können.
Art. 15 Dauer
1 Die schriftlichen Prüfungen dauern je eine bis drei Stunden.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern je zehn Minuten.
Art. 16 Unredlichkeit
1 Wer bei einer Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder sich einer anderen Unredlichkeit schuldig gemacht hat, kann von der Rektorin oder dem Rektor von der Prüfung ausgeschlossen werden.
2 Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
3 Vor der Prüfung wird auf diese Bestimmung aufmerksam gemacht.
Art. 16a * Prüfungsversäumnis
1 Bei Prüfungsversäumnis hat Anspruch auf Nachprüfung, wer: a) ein ärztliches Zeugnis vorweist und b) die Schulleitung vor der Prüfung über die Abwesenheit informiert.
2 Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 dieser Bestimmung nicht erfüllt, gilt die nicht absolvierte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.
4. Prüfungsresultat (2.4.)
Art. 17 Noten
a) im Allgemeinen
1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Noten 6 bis 4 be - zeichnen genügende, die Noten unter 4 ungenügende Leistungen.
2 Bei mündlichen Prüfungen sind halbe Noten, bei schriftlichen Zehntelsnoten zu - lässig.
6 Vgl. Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
Art. 18 b) Fachnoten
1 In jedem Fach wird eine Fachnote ermittelt.
2 Sie ist: a) die Prüfungsnote, wenn schriftlich geprüft wurde; b) der auf eine Dezimale gerundete Durchschnitt der Prüfungsnoten, wenn schriftlich und mündlich geprüft wurde, wobei die schriftliche Prüfungsnote doppelt gezählt wird.
Art. 19 * Konferenz
1 Die Prüfungskonferenz beschliesst über den Prüfungserfolg, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt. Ihr gehören an: a) * zwei vom Bildungsrat aus seiner Mitte bestimmte Mitglieder als Präsidentin oder Präsident und Vizepräsidentin oder Vizepräsident; b) die Rektorin oder der Rektor; c) ein weiteres Mitglied der Schulleitung; d) die prüfenden Lehrpersonen.
2 Stimmberechtigt sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, die Rektorin oder der Rektor, das weitere Mitglied der Schulleitung und die an den Prüfungen der Bewerberin oder des Bewerbers betei - ligten Lehrpersonen.
3 Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der anwesenden Stimmberechtigten ge - fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Art. 20 Prüfungspunktzahl
1 Die Prüfungspunktzahl ist die Summe der Fachnoten in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik I und Mathematik II.
Art. 21 Aufnahme und Abweisung
1 Aufgenommen wird, wer eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 16 erreicht. Für die Aufnahme in die Informatikmittelschule bleibt das zusätzliche Bestehen des Eignungstests nach Art. 9a dieses Erlasses vorbehalten. *
2 Wer eine tiefere Prüfungspunktzahl als 16 erreicht, wird abgewiesen. Vorbehal - ten bleiben Art. 22 und 23 dieses Erlasses. *
Art. 22 Bandbreite
a) Gymnasium
1 In das Gymnasium aufgenommen werden können: a) Bewerberinnen und Bewerber aus der zweiten Klasse der Oberstufe, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 15 erreicht haben; b) Bewerberinnen und Bewerber aus der dritten Klasse der Oberstufe, die eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 15,5 erreicht haben.
2 Für die übrigen Bewerberinnen und Bewerber ist Abs. 1 dieser Bestimmung nicht anwendbar.
Art. 23 b) Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule und Fachmittel -
schule *
1 In die Wirtschaftsmittelschule, die Informatikmittelschule oder die Fachmittel - schule aufgenommen werden können Bewerberinnen und Bewerber, die mit der Prüfungsanmeldung einen Eignungsbericht der zuletzt besuchten Schule nach
Art. 14 dieses Erlasses eingereicht und eine Prüfungspunktzahl von wenigstens 15
erreicht haben. Für die Aufnahme in die Informatikmittelschule bleibt das zusätz - liche Bestehen des Eignungstests nach Art. 9a dieses Erlasses vorbehalten. * a) * ... b) * ...
2
... *
Art. 24 c) Allgemein
1 Die Prüfungskonferenz berücksichtigt den Eignungsbericht
7 , die Dauer der Vor - bildung und besondere Umstände.
Art. 25 Notenmitteilung und Einsicht
1 Die Resultate werden der zuletzt besuchten Schule abgegeben.
2 Die Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule können in die Prüfungsarbeiten ihrer Schülerinnen und Schüler Einsicht nehmen.
3 Den Lehrpersonen der zuletzt besuchten Schule kann mitgeteilt werden, ob ihre Schülerinnen und Schüler die Probezeit bestanden haben. *
7 Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
5. Probezeit und Wiederholung der Prüfung (2.5.)
Art. 26 Probezeit
1 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester.
Art. 27 Definitive Aufnahme
1 Die Promotionskonferenz beschliesst am Ende der Probezeit nach den Bestim - mungen des Promotionsreglementes über die definitive Aufnahme.
Art. 28 Prüfungswiederholung
1 Wer aufgrund der Prüfung oder am Ende der Probezeit abgewiesen wird, kann die Aufnahmeprüfung für denselben Ausbildungsgang (Gymnasium oder Wirtschaftsmittelschule, Informatikmittelschule bzw. Fachmittelschule) frühestens beim nächsten ordentlichen Termin wiederholen. *
2 Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
6. Klassenbildung * (2.6.)
Art. 28a * Zweisprachige Maturität
1 Das Amt für Mittelschulen setzt nach Rücksprache mit der Rektorin oder dem Rektor die Anzahl Klassen für die zweisprachige Maturität fest. Bestehen mehr Be - werberinnen und Bewerber die Prüfung, als an der Schule Plätze zur Verfügung stehen, werden die Klassen nach dem Prüfungsresultat gebildet.
2 Wer nicht berücksichtigt werden kann, kann: a) in eine Klasse für eine zweisprachige Maturität an einer anderen Schule ein - treten, wenn das Prüfungsresultat es zulässt; b) in eine Klasse mit dem gewählten Schwerpunktfach, die nicht zur zweispra - chigen Maturität führt, eintreten; c) das Schwerpunktfach wechseln.
3 Vorbehalten bleibt die Zuteilung an eine andere Schule zur Bildung ausgegliche - ner Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung
8
.
8 Art. 4 bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1 .
Art. 29 Wechsel des Schwerpunktfachs oder des Berufsfelds
a) vor dem Eintritt
1 Das Schwerpunktfach oder Berufsfeld kann vor der Aufnahme gewechselt wer - den, wenn: a) * das gewünschte Schwerpunktfach oder Berufsfeld an jener Schule, bei der sich die Bewerberin oder der Bewerber angemeldet hat, nicht geführt wird; b) * der Wechsel der Zuteilung an eine andere Schule durch das Bildungsdeparte - ment vorgezogen wird.
2 Der Wechsel wird vom Bildungsdepartement verfügt. *
3 Vorbehalten bleibt die Zuteilung an eine andere Schule zur Bildung ausgegliche - ner Klassen oder zur angemessenen räumlichen Auslastung
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. *
Art. 30 b) nach der Probezeit
1 Das Schwerpunktfach oder das Berufsfeld kann nach der Probezeit bis zum Ende der zweiten Klasse einmal gewechselt werden.
2 Der Wechsel kann von der Rektorin oder dem Rektor abgelehnt werden, wenn die Bildung ausgeglichener Klassen beeinträchtigt wird. III. Übertritt * (3.)
Art. 31 Staatliche st.gallische Mittelschulen
1 Wer eine staatliche st.gallische Mittelschule besucht, kann prüfungsfrei in den gleichen Ausbildungsgang einer anderen staatlichen st.gallischen Mittelschule übertreten, wenn sachliche Gründe für einen Übertritt vorliegen und die Bildung ausgeglichener Klassen nicht beeinträchtigt wird.
2 Wer eine staatliche st.gallische Mittelschule besucht, kann in begründeten Fällen auf Gesuch hin in die geeignete Klasse eines anderen Ausbildungsgangs einer staatlichen st.gallischen Mittelschule eingeteilt werden. Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester. *
2bis Zuständig für die Beurteilung des Gesuchs nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Rektorin oder der Rektor derjenigen staatlichen st.gallischen Mittelschule, an die der Übertritt erfolgen soll. *
3 Verfügungen über Promotion und Disziplinarmassnahmen bleiben gültig.
9 Art. 4 bis des Mittelschulgesetzes, sGS 215.1 .
Art. 32 Andere Mittelschulen
1 Wer eine andere öffentliche oder öffentlich anerkannte Mittelschule besucht, wird von der Rektorin oder vom Rektor in den geeigneten Ausbildungsgang sowie die geeignete Klasse und das geeignete Schwerpunktfach oder Berufsfeld eingeteilt. Die Rektorin oder der Rektor kann für den Einteilungsentscheid eine Prüfung an - ordnen.
2 Die Aufnahme erfolgt auf eine Probezeit von einem Semester. Am Ende der Pro - bezeit entscheidet die Promotionskonferenz nach den Bestimmungen des Promo - tionsreglementes über die definitive Aufnahme. Sie kann Schülerinnen und Schü - ler, welche die Promotionsbestimmungen nicht erfüllen, in eine andere Klasse oder in ein anderes Schwerpunktfach oder Berufsfeld aufnehmen.
Art. 33 Übrige
1 Übrige Bewerberinnen und Bewerber haben eine Prüfung abzulegen.
2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt Art, Umfang und Dauer der Prüfung.
Art. 34 Einschränkungen
1 Die Aufnahme nach Art. 31 bis 33 dieses Erlasses in das letzte Ausbildungsjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.
2 Die Rektorin oder der Rektor kann Ausnahmen bewilligen.
3 Wer eine andere Schule wegen eines drohenden Ausschlusses verlässt, kann von der Rektorin oder vom Rektor abgewiesen werden.
Art. 35 Hospitierende
1 Die Rektoratskommission beschliesst auf Antrag der Promotionskonferenz über die definitive Aufnahme von Hospitierenden
10 aufgrund der Leistungen im Unter - richt. Sie kann eine Aufnahmeprüfung anordnen. IV. Schlussbestimmungen (4.)
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden: a) das Aufnahmereglement des Gymnasiums vom 24. Juni 1998;
11
10 Art. 20 MSV, sGS 215.11 .
11 nGS 33–77 (sGS 215.31).
b) das Aufnahmereglement der Wirtschaftsmittelschule und der Fachmittel - schule vom 15. Dezember 1999.
12
Art. 37 Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird nach der Genehmigung durch die Regierung
13 ab 1. August
2011 angewendet.
12 nGS 35–2 (sGS 215.41).
13 Art. 35 Abs. 2 MSG, sGS 215.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–104 25.06.2011 01.08.2011 Erlasstitel geändert 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2022-068 16.11.2022 01.02.2023
Art. 3 geändert 47–71 15.02.2012 keine Angabe
Art. 3, Abs. 3 geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2022-068 16.11.2022 01.02.2023
Art. 9a eingefügt 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 12, Abs. 2, c) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 12, Abs. 2, e) geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 12, Abs. 2, f) eingefügt 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 12, Abs. 3 eingefügt 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 16a eingefügt 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 19 geändert 47–71 15.02.2012 keine Angabe
Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 21, Abs. 2 geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 23 Artikeltitel ge -
ändert
2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 1 geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 1 geändert 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 23, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2020-041 18.03.2020 01.08.2020
Art. 28, Abs. 1 geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Gliederungstitel 2.6. geändert 2014-048 14.03.2014 01.04.2014
Art. 28a eingefügt 2014-048 14.03.2014 01.04.2014
Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2014-048 14.03.2014 01.04.2014
Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2014-048 14.03.2014 01.04.2014
Art. 29, Abs. 2 eingefügt 2014-048 14.03.2014 01.04.2014
Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2014-048 14.03.2014 01.04.2014
Gliederungstitel 3. geändert 2022-068 16.11.2022 01.02.2023
Art. 31, Abs. 2 geändert 2017-003 17.10.2016 01.08.2016
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 31, Abs. 2 geändert 2022-068 16.11.2022 01.02.2023
Art. 31, Abs. 2 bis
eingefügt 2022-068 16.11.2022 01.02.2023 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
25.06.2011 01.08.2011 Erlass Grunderlass 46–104
15.02.2012 keine Angabe Art. 3 geändert 47–71
15.02.2012 keine Angabe Art. 19 geändert 47–71
14.03.2014 01.04.2014 Gliederungstitel 2.6. geändert 2014-048
14.03.2014 01.04.2014 Art. 28a eingefügt 2014-048
14.03.2014 01.04.2014 Art. 29, Abs. 1, a) geändert 2014-048
14.03.2014 01.04.2014 Art. 29, Abs. 1, b) geändert 2014-048
14.03.2014 01.04.2014 Art. 29, Abs. 2 eingefügt 2014-048
14.03.2014 01.04.2014 Art. 29, Abs. 3 eingefügt 2014-048
17.10.2016 01.08.2016 Art. 1, Abs. 1, a) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 3, Abs. 3 geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 3, Abs. 3, b) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 4, Abs. 1, b) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 9a eingefügt 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 12, Abs. 2, c) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 12, Abs. 2, e) geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 12, Abs. 2, f) eingefügt 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 12, Abs. 3 eingefügt 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 1 geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 21, Abs. 2 geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 23 Artikeltitel ge - ändert
2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 1 geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 1, a) aufgehoben 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 1, b) aufgehoben 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 23, Abs. 2 aufgehoben 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 28, Abs. 1 geändert 2017-003
17.10.2016 01.08.2016 Art. 31, Abs. 2 geändert 2017-003
18.03.2020 01.08.2020 Erlasstitel geändert 2020-041
18.03.2020 01.08.2020 Art. 10, Abs. 1, a) geändert 2020-041
18.03.2020 01.08.2020 Art. 10, Abs. 1, b) geändert 2020-041
18.03.2020 01.08.2020 Art. 16a eingefügt 2020-041
18.03.2020 01.08.2020 Art. 19, Abs. 1, a) geändert 2020-041
18.03.2020 01.08.2020 Art. 23, Abs. 1 geändert 2020-041
18.03.2020 01.08.2020 Art. 25, Abs. 3 eingefügt 2020-041
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
16.11.2022 01.02.2023 Art. 1, Abs. 1, b) geändert 2022-068
16.11.2022 01.02.2023 Art. 5, Abs. 1, b) geändert 2022-068
16.11.2022 01.02.2023 Gliederungstitel 3. geändert 2022-068
16.11.2022 01.02.2023 Art. 31, Abs. 2 geändert 2022-068
16.11.2022 01.02.2023 Art. 31, Abs. 2 bis eingefügt 2022-068
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