Verordnung zur Unterstützung digitaler Technologien in der Milchwirtschaft
Verordnung zur Unterstützung digitaler Technologien in der Milchwirtschaft vom 24.11.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 3 des Dekrets vom 13. Oktober 2020 zum kantonalen Wiederankurbelungsplan zur Bewältigung der Gesundheits- und Wirtschafts - krise infolge des Coronavirus im Kanton Freiburg; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Mit dieser Verordnung sollen digitale Technologien in der Milchwirtschaft unterstützt und gefördert werden, um die Tiergesundheit zu verbessern und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, durch:
a) die Ausrichtung eines Individualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 (SubG);
b) Dienstleistungen von Grangeneuve.
Art. 2 Finanzierung
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 250'000 Franken bereitge - stellt.
2 Dieser Betrag ist im Betrag von 800'000 Franken enthalten, der für die Massnahme Nr. 9 des Plans zur Wiederankurbelung «Agri&Co Challenge II und digitale Technologien in der Milchwirtschaft» vorgesehen ist.
3 Der erforderliche Betrag wird dem Wiederankurbelungsfonds entnommen; die darin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bleiben vorbehalten.
Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger
1 Folgende Personen können auf Gesuch die vorgesehenen Beiträge und Leis - tungen im Rahmen der verfügbaren Beträge in Anspruch nehmen:
a) Personen, deren Betrieb oder Betriebsgemeinschaft von Grangeneuve anerkannt ist;
b) Personen, die Milchkühe halten;
c) Personen, die auf ihrem Betrieb Milch produzieren und diese vermark - ten.
2 Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.
Art. 4 Beitragsberechtigtes Projekt
1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann ein Projekt finanziell unterstützt werden, wenn es die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
a) Beim Projekt handelt es sich um eine Investition in ein System der so - genannten «digitalen Technologien» gemäss der von Grangeneuve er - stellten Produktliste (auf der Website von Grangeneuve verfügbar).
b) Das Projekt betrifft den eigenen Betrieb oder die Betriebsgemeinschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Es kann nur ein Projekt pro Betrieb oder Betriebsgemeinschaft unterstützt werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.
Art. 5 Höhe der Unterstützung
1 Die Höhe der Unterstützung beträgt höchstens 35 % der tatsächlichen Kosten der subventionierten Investition, jedoch nicht mehr als 10'000 Fran - ken pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller oder pro Betrieb.
Art. 6 Gesuch
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Unterstützungsgesuch bis zum 31. Oktober 2022 einreichen.
2 Das Gesuch wird über das entsprechende Formular auf der Website von Grangeneuve verfasst. Es muss unterzeichnet und zusammen mit den er - forderlichen Anhängen eingereicht werden.
3 Das Gesuch wird an folgende Adresse gesendet: Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, Projekt Technologien und Milchwirtschaft, Route de Gran - geneuve 31, 1725 Posieux, oder per E-Mail an iagspa@fr.ch .
4 Mit der Einreichung des Gesuchs verpflichtet sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, ihre oder seine Verpflichtungen im Sinne von Artikel 7 dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 7 Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger
1 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen das subventionierte System nicht kaufen, bevor ein Entscheid über die Gewährung der Subvention getrof - fen worden ist.
2 Personen, die im Rahmen dieser Verordnung Unterstützung erhalten haben, müssen bis zum 31. Dezember 2023:
a) auf Anfrage von Grangeneuve Daten über die Tiergesundheit (Tierarzt - kosten für die Behandlung der Tiere) und Informationen über das Be - standesmanagement (Fütterung, Arbeitsorganisation usw.) übermitteln;
b) Milchkontroll- und Zuchtdaten in elektronischer Form an Grangeneuve übermitteln: entweder von der Website der Viehzuchtverbände (auto - matische Übermittlung) aus oder direkt (wenn keine Zugehörigkeit zu einem Zuchtverband besteht).
3 Kommt die Empfängerin oder der Empfänger den Pflichten gemäss den Ab - sätzen 1 und 2 nicht nach, so kann eine teilweise oder vollständige Rücker - stattung des erhaltenen Betrags verlangt werden.
Art. 8 Datenbearbeitung und - übermittlung
1 Mit dem Ausfüllen des Gesuchs und wenn eine Unterstützung gewährt wird, erklärt sich die Empfängerin oder der Empfänger mit Folgendem einverstan - den:
a) Grangeneuve und seine Partner nutzen Daten des Betriebs aus den Be - reichen Gesundheit, Bestandesmanagement, Milchkontrolle und Zucht für Beratung, Forschung und Unterricht. Sämtliche Daten werden nur in anonymer Form verarbeitet und genutzt.
b) Grangeneuve verwendet Milchkontroll- und Zuchtdaten, die es erhält oder den Websites der Viehzuchtverbände entnehmen kann.
Art. 9 Entscheid über die Gewährung der Unterstützung
1 Grangeneuve entscheidet über die Gesuche um Unterstützung und Rücker - stattung.
Art. 10 Leistungen von Grangeneuve
1 Grangeneuve wirbt in den betroffenen Kreisen für die Massnahme.
2 Um die Milchproduzentinnen und -produzenten in ihren Bemühungen zu unterstützen und die Ziele der Massnahme zu erreichen, bietet Grangeneuve den Empfängerinnen und Empfängern bis zum 31. Dezember 2023 kostenlos die folgenden Leistungen an:
a) Auswertung der Milchkontroll-, Zucht- und Gesundheitsdaten;
b) allgemeine Beratung zum Herdenmanagement (insbesondere zur Tier - gesundheit und zur Verbesserung der Kriterien, welche die CO
2 -Bilanz eines Milchviehbetriebs beeinflussen) und, wenn die Produzentinnen und Produzenten dies wünschen, die Einrichtung von Interessengrup - pen;
c) Ermittlung der Kriterien, welche die CO
2 -Bilanz eines Milchviehbe - triebs beeinflussen, vor der Einrichtung der Systeme und am Ende des Projekts (31. Dezember 2023), Beurteilung der beobachteten Entwick - lung.
3 Grangeneuve bietet keine Unterstützung bei der Einrichtung oder beim Sup - port für die subventionierten Systeme an.
Art. 11 Kontrolle
1 Grangeneuve führt eine ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen durch.
2 Es erstattet der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt - schaft und der Finanzverwaltung periodisch Bericht über diese Verpflichtun - gen und Zahlungen.
Art. 12 Dauer
1 Diese Unterstützungsmassnahme endet, sobald der Betrag nach Artikel 2 Abs. 1 aufgebraucht ist, jedoch spätestens am 31. Dezember 2022.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
24.11.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_168
14.12.2021 Art. 1 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 4 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 7 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 7 Abs. 2, b) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 8 Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 10 Titel geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 10 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 10 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 10 Abs. 3 geändert 01.01.2022 2021_186
14.12.2021 Art. 11 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_186 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 24.11.2020 01.01.2021 2020_168
Art. 1 Abs. 1, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 3 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 4 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 6 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 6 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 2, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 7 Abs. 2, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 8 Abs. 1, a) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 8 Abs. 1, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 9 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 10 Titel geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 10 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 10 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 10 Abs. 3 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 11 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
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