Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe (935.610)
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe Vom 4. Juli 2000 (Stand 1. November 2012) Gestützt auf Art. 6 und Art. 13 des Gesetzes über die Spielautomaten und Spielbe - triebe
1 ) von der Regierung erlassen am 4. Juli 2000
1. Spielbanken
1.1. ZUSTÄNDIGKEITEN

Art. 1 Regierung

1 Die Regierung ist zuständig für a) die Erteilung der Zustimmung für eine Standortkonzession (Art. 7 und Art. 18 VSBG 2 ) ); b) für die Stellungnahme zur Abgabenermässigung (Art. 82 VSBG); c) den Abschluss von Vereinbarungen mit der eidg. Spielbankenkommission [Kommission] (Art. 118 VSBG).

Art. 2 * Departement

1 Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit ist a) Ansprechpartner für die Kommission und das Sekretariat; b) für die Durchführung und die Koordination der kantonalen und kommunalen Mitberichtsverfahren zuständig.
1) BR 935.600
2) SR 935.521
1.2. STANDORTKONZESSION

Art. 3 Verfahren

1 Die Zustimmung für die von der Kommission unterbreiteten Gesuche kann erteilt werden, sofern die Standortgemeinden diese befürworten.
2 Bei mehreren Gesuchen entscheidet die Standortgemeinde, welchem Gesuch sie den Vorrang geben will.

Art. 4 Kriterien für die Zustimmung

1 Die Zustimmung des Kantons zu den von der Kommission unterbreiteten Gesu - chen wird anhand des volkswirtschaftlichen Nutzens nach den Kriterien von Art. 8 VSBG 1 ) erteilt.
2. Kantonale Kursäle
2.1. BEWILLIGUNGSVERFAHREN

Art. 5 Zuständigkeit

1 Die durch die Regierung erteilte Bewilligung zum Betrieb eines Kursaals oder für den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten ist angemessen zu befristen.
2 Die Bewilligungen können widerrufen werden, wenn die einschlägigen Vorschrif - ten, Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.

Art. 6 Inhalt

1 In den Bewilligungen sind insbesondere zu regeln: a) Dauer der Bewilligung; b) Auflagen der Gemeinden; c) Anzahl der zulässigen Apparate; d) Abgabehöhe; e) Höchsteinsatz; f) Kontrolle des Spielbetriebes und g) Spielbetriebszeiten.

Art. 7 Voraussetzungen

1 Die Gesellschaften, die einen Kursaal betreiben, müssen a) die Garantie für einen geordneten Spielbetrieb bieten; b) einen Beitrag zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs leisten;
1) SR 935.521
d) den Gästen einen gesellschaftlichen Sammelpunkt bieten.
2.2. GESCHICKLICHKEITSSPIELAUTOMATEN

Art. 8 Abgabehöhe

1 Die jährliche Abgabe für Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt: a) Für die erste Automaten Kategorie: Fr. 150.– pro Automat b) Für die zweite Automaten Kategorie: Fr. 300.– pro Automat c) Für die dritte Automaten Kategorie: Fr. 600.– pro Automat d) Für die vierte Automaten Kategorie: Fr. 1200.– pro Automat e) Für die fünfte Automaten Kategorie: Fr. 2400.– pro Automat
2 Die Veranlagung wird vom Amt für Migration und Zivilrecht vorgenommen. *

Art. 9 Anzahl und Kategorien

1 Zur ersten Automaten-Kategorie zählen Geschicklichkeitsspielautomaten mit ei - nem Maximaleinsatz von 1 Franken. Mit der Erhöhung des Maximaleinsatzes um je - weils 1 Franken erhöht sich auch jeweils die Automaten-Kategorie.
2 Innerhalb einer Automaten-Kategorie verdoppeln sich die Ansätze pro 50 Automa - ten bis auf maximal 7000 Franken pro Automat.

Art. 10 Pro rata Abgabe

1 Die Abgabe wird pro rata erhoben, wenn a) der Kursaal im Laufe des Kalenderjahres eröffnet oder geschlossen wird; b) die Bewilligung im Laufe des Kalenderjahres erteilt, zurückgegeben oder wi - derrufen wird; c) die Anzahl der bewilligten Apparate im Laufe des Kalenderjahres erhöht oder reduziert wird.
2 Für angebrochene Monate ist die volle Abgabe geschuldet.
3 Saisonbetriebe haben die volle jährliche Abgabe zu entrichten.

Art. 11 Fälligkeit

1 - weils am 1. Januar fällig.
2 Die Abgaben sind innert 30 Tagen seit der Fälligkeit zu entrichten.
3 Für verspätete Zahlung ist ein Verzugszins geschuldet. Dieser richtet sich nach den jeweiligen Ansätzen des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden
1 )
.
1) BR 720.000

Art. 12 Spielkontrolle

1 Die Kursaal-Gesellschaften haben einen angemessenen Ordnungs- und Überwa - chungsdienst zu stellen und für einen einwandfreien Spielbetrieb zu sorgen.
2 Das Amt für Migration und Zivilrecht überwacht den Spielbetrieb. Es kann dazu Hilfspersonen und besondere Kontrollorgane beiziehen und trifft die zur Gewähr - leistung eines einwandfreien Spielbetriebes notwendigen Anordnungen und Weisun - gen. *
3 Es ist jederzeit berechtigt, in den Kursälen Kontrollen durchzuführen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten zu überwachen. Ihm ist zu diesem Zweck Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterla - gen und Belege zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.
3. Unterhaltungsspielautomaten

Art. 13 * Zuständigkeit

1 Die Bewilligungen werden vom Amt für Migration und Zivilrecht für die Dauer ei - nes Kalenderjahres erteilt.

Art. 14 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1 Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind: a) die dem klassischen Kegelspiel entsprechenden Tischkegelspiele; b) Schiessapparate, welche eine genaue Schussabgabe gestatten; c) elektronische Dart Spiele; d) Krangreifautomaten, sofern sie nur geringe Warenwerte von maximal 5 Fran - ken abgeben; e) Flipperapparate; f) Videospiele ohne Gewinnmöglichkeit.

Art. 15 Andere Spielgeräte

1 Nicht Unterhaltungsspielautomaten und daher bewilligungsfrei sind: a) Brett- und Kartenspiele; b) Musikautomaten; c) Kegel-, Bowling- und Bocciabahnen; d) mechanischer Tischfussball; e) Billardtische; f) Apparate und Einrichtungen, die ausschliesslich sportlichen Zwecken dienen.
4. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Ausführungsbestimmungen über die Spielapparate und Spielbetriebe vom
16. April 1973
1 ) werden, auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über Spielautomaten und Spielbetriebe, aufgehoben.

Art. 17 In-Kraft-Treten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten (zusammen mit dem Gesetz über die Spielautomaten und Spielbetriebe) rückwirkend auf 1. April 2000 in Kraft.
1) AGS 73, 299 und Änderungen gemäss Sachwortregister
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
04.07.2000 01.04.2000 Erlass Erstfassung -
24.10.2006 01.01.2007 Art. 2 totalrevidiert 2007, 4307
25.09.2012 01.11.2012 Art. 8 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 12 Abs. 2 geändert -
25.09.2012 01.11.2012 Art. 13 totalrevidiert -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 04.07.2000 01.04.2000 Erstfassung -

Art. 2 24.10.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2007, 4307

Art. 8 Abs. 2 25.09.2012 01.11.2012 geändert -

Art. 12 Abs. 2 25.09.2012 01.11.2012 geändert -

Art. 13 25.09.2012 01.11.2012 totalrevidiert -

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