Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche ... (413.315)
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Verordnung des Regierungsrates über die Promotion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundausbildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen --> 413.224

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1 Verordnung des Regierungsrates über die Promo- tion, Maturitätsprüfung und berufliche Grundaus- bildung an der Pädagogischen Maturitätsschule Kreuzlingen
1) vom 22. Oktober 1996 I. Promotion
§ 1
1 Den Schülerinnen und Schülern der 1. und 2. Klasse wird am Ende jedes Semesters ein Zeugnis a nnen und Schülern der
3. und 4. Klasse nur auf Ende des Schuljahres.
2 Für provisorisch beförderte Schüleri nnen und Schüler wird in der 3. be- ziehungsweise 4. Klasse am Ende de s ersten Semesters ein Zwischen- zeugnis erstellt.
3 Der Konvent entscheidet aufgrund de r Zeugnisnoten in den Promotions- fächern, ob eine Schülerin oder ein Schüler in das nächste Semester befördert werden kann.
§ 2
2)
1 Für die Promotion massgebend sind die Beurteilungen in den folgenden Fächern:
1. Muttersprache: Deutsch
2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
1)
2) in Kraft gesetzt auf den 1. August Promotionstermin Promotionsfäche r
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10. Bildnerisches Gesta lten (Zeichnen und Werken)
11. Musik (Musik und Instrument)
12. Pädagogik/Psychologie
13. Philosophie
14. Sport Ergänzungsfach
15. Einführung in Wirtschaft und Recht
16. Sport
17. Allgemeine Didaktik
18. Tagespraxis
19. Praktikum
2 Praktika gemäss Absatz 1 Ziffer 19 werden nur bewertet, wenn sie länger als eine Woche dauern.
§ 3
1 Die Leistungen werden in jedem Fach wie folgt bewertet: Note 6: sehr gut Note 5: gut Note 4: genügend Note 3: ungenügend Note 2: schwach Note 1: sehr schwach
2 Halbe Noten sind gestattet.

§ 4 Eine Schülerin oder ein Schüler wird definitiv befördert, wenn

1. in allen Fächern gemäss Stundent afel, ausgenommen Informatik, Re- ligion, Lebenskunde und Schreiben, ni cht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. 1) die doppelte Summe aller Notena bweichungen von 4 nach unten in den Fächern beziehungsweise Fäch Ziffern 1 bis 19 nicht grösser ist als die Summe aller Notenabwei- chungen von 4 nach oben. Noten über 4 werden nur in den Fächern oder Fächergruppen gemäss § 2 Absa tz 1 Ziffern 1 bis 15 berück- sichtigt.
1) Fassung gemäss RRV vom 12. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2008. Bewertung Definitive Promotion
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§ 5
1) Wer die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird für das nächste Semester provisorisch befö rdert, sofern die Schülerin oder der Schüler für das vorhergehende Semest er definitiv befördert wurde und an der Pädagogischen Maturitä tsschule nicht mehr als einmal provisorisch befördert worden ist.
§ 6
1)
1 Wer die Voraussetzungen für eine Promotion nicht erfüllt, kann die zuletzt besuchte Klasse wiederholen . An der Pädagogischen Maturitäts- schule kann nur einmal repetiert werden.
2 Eine Schülerin oder ein Schüler der 1. Klasse wird am Ende des ersten Semesters von der Schule gewiesen, we nn in den für die Promotion mass- gebenden Fächern mehr als vier Noten unter 4 vorliegen.

§ 7 Ausnahmsweise kann aus wichtigen Gründen zugunsten der Schülerin

oder des Schülers von den Promotions bestimmungen abgewichen werden. Die Gründe sind zu protokollieren und dem Departement für Erziehung und Kultur zur Kenntnis zu bringen.

§ 8 Der Promotionsentscheid wird im Zeugnis festgehalten.

II. Maturitätsprüfung
§ 9
1 Die Maturitätsprüfung wird am E nde der 4. Klasse durchgeführt.
2 Die Prüfung steht unter der Leitung de s Rektorats und wird in der Regel von Lehrkräften abgenommen, welche die Schülerinnen und Schüler in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
2)
3 Das Amt für Mittel- und Hochschulen ernennt auf Vorschlag der Schul- leitung die Expertinnen und Experten . Diese überwachen die mündlichen Prüfungen und wirken bei der Notengebung mit.
1)
2) in Kraft gesetzt auf den 1. August Provisorische Promotion Nichtpromotion, Repetition Ausnahmsweise Promotion Promotions- entscheid Organisation
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§ 10
1) Die Prüfungskommission besteht aus de n Hauptlehrkräften, den an den Prüfungen beteiligten Lehrbeauftragt en sowie den Expertinnen und Ex- perten.
2 Den Vorsitz führt die Rektorin oder der Rektor.
3 Die Prüfungskommission hält die Prüfungsergebnisse fest und ent- scheidet über das Bestehen der Matu rität. Sie kann in Würdigung aller Umstände eine Maturitätsnote verändern.

§ 11 2)

1 Zu den Maturitätsfächern gehören die Grundlagenfächer, ein Schwer- punktfach, die Ergänzungsfächer und die Maturaarbeit.
2 Grundlagenfächer sind:
1. Muttersprache: Deutsch
2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. Bildnerisches Gesta lten (Zeichnen,Werken, Musik und Instrument in der ersten und zweiten Klasse)
3 Schwerpunktfach ist entweder B ildnerisches Gest alten und Musik (Zeichnen, Werken, Musik und Inst rument) oder Pädagogik/Psychologie und Philosophie.
4 Ergänzungsfächer sind:
1. Bildnerisches Gestalte n (Zeichnen oder Werken)
2. Musik (Musik und Instrument)
3. Pädagogik/Psychologie
4. Sport
1) Fassung gemäss RRV über die Rechtsstell ung der Lehrkräfte an den Berufs- und Mittelschulen vom 2. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2004.
2) Fassung gemäss RRV vom 12. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2008. Prüfungs- kommission Maturitätsfäche r
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§ 12
1 Prüfungsfächer sind:
1. Deutsch schriftlich und mündlich
2. Französisch schriftlich und mündlich
3. Mathematik schriftlich und mündlich
4. Biologie oder Physik schriftlich und mündlich
5. Schwerpunktfach schriftlich oder praktisch.
2 Die Schülerinnen und Schüler könne n wählen, ob sie im Schwerpunkt- fach in Zeichnen oder Werken oder Mu sik/Instrument beziehungsweise in Pädagogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.
3 Der Rektor oder die Rektorin entsch eidet nach Absprache mit den Fach- gruppen, ob die Schülerinnen oder Schül er in Biologie oder Physik ge- prüft werden.
§ 13
1 Die schriftlichen oder praktischen Prüfungen dauern in jedem Fach und in jeder Fächergruppe mindestens zwei , höchstens aber vier Stunden. Das Rektorat entscheidet nach Anhören der Fachlehrkräfte über Art und Dauer in den einzelnen Fächern oder Fächergruppen.
2 Die mündlichen Prüfungen dauern pr o Schülerin oder Schüler und Fach oder Fächergruppe je eine Viertelstunde.

§ 14 Das Rektorat bezeichnet auf Antrag der Fachlehrkräfte die erlaubten

Hilfsmittel.

§ 15 Die Prüfungsnoten werden als Durc hschnitt aus der schriftlichen und

mündlichen Note errechnet.
§ 16
1 Die Erfahrungsnote ist die Zeugnisnot e des letzten Ausbildungsjahres im betreffenden Fach beziehungsweise in der betreffenden Fächergruppe ge- mäss § 11.
1) in Kraft gesetzt auf den 1. August Prüfungsfäche r Prüfungsdaue r Hilfsmittel Prüfungsnote Erfahrungsnote
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2 Die Erfahrungsnote im Schwerpunktfach errechnet sich aus dem Durch- schnitt der letzten Zeugnisnoten der Fächer Zeichnen, Werken, Musik und Instrument beziehungsweise Päda gogik/Psychologie und Philosophie.
3 Die Erfahrungsnote im Ergänzungsfach Fach Zeichnen, Werken, Musik/In strument, Pädagogik/Psychologie oder Sport.
§ 17
1 In den Prüfungsfächern ist die Maturitätsnote der auf halbe Noten ge- rundete Durchschnitt von Erfahrungs note und Prüfungsnote. In den übri- gen Fächern und Fächergruppen ist die auf halbe Noten gerundete Erfah- rungsnote auch Maturitätsnote.
2 Die Maturitätsnote im Grundlagenf ach Bildnerisches Gestalten und Mu- sik errechnet sich aus dem Durchsc hnitt der Zeugnisnoten dieser Fächer- gruppe in der 2. Klasse.
3 Zwischenrundungen bei Erfahrungs- und Prüfungsnoten sind ausge- schlossen.
1) Die Note der Maturaarbeit wird aufgrund des Arbeitsprozesses, der schriftlichen Arbeit und ihrer Präsentation erteilt.
§ 18
1) Die Maturitätsprüfung ist bestande n, wenn in den Maturitätsfächern
1. nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden, und
2. die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben.
2 Wer unerlaubte Hilfsmittel verwende t oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Prüfung nicht bestanden.
§ 19
1)
1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann das letzte Schuljahr und an- schliessend die Prüfung einmal wiederholen.
2 Die Maturaarbeit kann freiwillig mit einem neuen Thema wiederholt werden. Es zählt in diesem Fall die Note der zweiten Arbeit.
1) Fassung gemäss RRV vom 12. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2008. Maturitätsnote Bestehen der Prüfung Wiederholung der Prüfung
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§ 20 Die Schülerinnen und Schüler haben da s Recht, nach Bekanntgabe der

Prüfungsergebnisse in ihre Prüfungs arbeiten Einsicht zu nehmen.
§ 21
1 Form und Inhalt des Maturitätszeugni des Maturitäts-Anerke nnungsreglementes (MAR)
1)
.
2 Zusätzlich wird die Note für das bestimmt die weiteren Fächer, bei denen ebenfalls Noten eingetragen werden.
2)
3 Das Thema der Maturaarbeit wird aufgeführt. III. Berufliche Grundausbildung
3)

§ 21a 3)

1 Die Inhalte der beruflichen Gr undausbildung entsprechen jenen des ersten Studienjahres an der Päda gogischen Hochschule Thurgau (Basis- studium).
2 Die berufliche Grundausbildung um fasst insbesondere folgende Ele- mente:
1. Berufspraktische Ausbildung;
2. Abklärung der Berufseignung;
3. Sonderwochen mit be ruflicher Ausrichtung;
4. Fächeranteile der Maturitätsau sbildung mit beruflicher Ausrichtung;
5. Anteile kantonaler Fächer mit beruflicher Ausrichtung.
§ 21b
3)
1 In der dritten und vierten Klasse wird die Berufseignung der Schüle- rinnen und Schüler abgeklärt, insbes ondere in den folgenden überfach- lichen Bereichen:
1. Kommunikation;
2. Reflexion;
3. Lern- und Arbeitsverhalten;
1)
2) in Kraft gesetzt auf den 1. August
3) Einsichtsrecht Maturitätszeugnis Berufliche Grundausbildung Berufseignung
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4. Belastbarkeit.
2 Während der Zeit der Abklärung wird die Schülerin oder der Schüler in der Berufspraxis durch einen Mentor oder eine Mentorin begleitet.
3 Die Schulleitung erlässt ein Pflicht enheft für Mentorinnen und Mento- ren.

§ 21c 1)

1 Die Beurteilung der Eignungsvorausse tzungen erfolgt im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung und anhand von zwei Standortbestimmun- gen.
2 Die Schülerin oder der Schüler nimmt für jede Standortbestimmung eine Selbsteinschätzung in Form eines Berichtes vor.
3 Ergeben sich während der Abklär ung Zweifel an der Berufseignung oder steht die Nichteignung zumindest in Teilen fest, kann die Schulleitung Massnahmen anordnen, so namentlic h die Wiederholung eines Praktikums oder das Absolvieren praktischer Übungen.
4 Es können vertiefte Abklärungen ge troffen und weitere Beurteilungs- personen beigezogen werden. Die Sc hülerin oder der Schüler ist zur Mitarbeit verpflichtet.

§ 21d 1)

1 Am Ende des vierten Schuljahres entscheidet die Schulleitung darüber, ob die berufliche Grundausbildung e rfolgreich absolviert wurde.
2 Als erfolgreich absolviert gilt sie, wenn
1. die Maturitätsausbildung bestanden ist und
2. von den Jahresnoten der dritten und vierten Klasse in den Fächern Allgemeine Didaktik, Tagespraxis und in den Praktika höchstens eine ungenügend ist und
3. die Berufseignung als gege ben festgestellt wurde.
3 Lassen fehlende Ausbildungsteile ei ne vollständige Beurteilung der Be- rufseignung nicht zu, kann der Entscheid bis zum Nachweis des erfolg- reichen Absolvierens der Teile ausgesetzt werden.
1) Fassung gemäss RRV vom 15. März 2005, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2005. Abklärung Entscheid
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9 IV. Besondere Bestimmungen für den Kunst- und Sport- lehrgang
1)

§ 22 Für die Promotion massgebend sind di e Beurteilungen in den folgenden

Fächern:
1. Muttersprache: Deutsch
2. Erste Fremdsprache: Französisch oder Italienisch
3. Zweite Fremdsprache: Englisch oder Französisch oder Italienisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Geographie
10. Bildnerisches Gestalten
11. Musik
12. Pädagogik/Psychologie
13. Philosophie
14. Sport Ergänzungsfach
15. Einführung in Wirtschaft und Recht
16. Sport
17. Spezialgebiet

§ 23 Die Leistungen im Spezialgebiet werden mit erfüllt oder nicht erfüllt be-

wertet.
§ 24
1 Wer den Spezialunterricht an einer Partnerinstitution wegen gescheiterter Promotion oder aus anderen Gründen nach Massgabe ihrer Bestimmungen nicht mehr besuchen darf, muss die Ausbildung im Kunst- und Sportlehr- gang abbrechen.
2 Ein Übertritt in den regulären Unte rricht der Pädagogischen Maturitäts- schule ist möglich, wenn die Vorau füllt sind.
1) in Kraft gesetzt auf den 1. August Promotionsfäche r Bewertung der Leistungen im Spezialgebiet Abbruch der Ausbildung
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§ 25
1) In Abweichung zu § 11 Absatz 3 sind die Schwerpunktfächer entweder Musik oder Bildnerische s Gestalten oder Päda gogik/Psychologie und Phi- losophie, sofern das Spezialgebiet Sport ist.

§ 26 1)

In Abweichung zu § 12 Absatz 2 können die Schülerinnen und Schüler mit dem Spezialgebiet Sport wählen, ob sie im Schwerpunktfach in Päda- gogik/Psychologie oder Philosophie geprüft werden.
§ 27
1) Für die Schülerinnen und Schüler des Kunst- und Sportlehrgangs mit den Spezialgebieten Musik oder Bildneri sches Gestalten ist die Erfahrungs- note im Schwerpunktfach die letzte Zeugnisnote des entsprechenden Fachs.

§ 28 1)

Im Maturitätszeugnis wird zusätzlic h das Spezialgebiet aufgeführt.
§ 29
1) Die Bestimmungen der § 21a bis 21d ge lten nicht für die Absolventinnen und Absolventen des Kunst- und Sportlehrgangs. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1)

§ 30 1)

1 Diese Verordnung gilt für alle ab Schuljahr 2008/09 in die erste Klasse eintretenden Schülerinnen und Schüler. Für die Maturitätsprüfung wird sie erstmals im Sommer 2012 angewendet.
2 Im Sommer 2011 wird die Maturitä tsprüfung zum letzten Mal nach bis- herigem Recht durchgeführt.
3 Schülerinnen oder Schüler, welche die Maturitätsprüfung im Sommer
2011 nicht bestehen, können diese im Sommer 2012 nach altem Recht wiederholen.
1) Fassung gemäss RRV vom 12. Februar 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. August
2008. Schwerpunkt- fächer Prüfungsfäche r Erfahrungsnote Maturitätszeugnis Berufliche Grundausbildung Ü bergangs- bestimmung
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§ 31 Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.

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