Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal
Ausführungsbestimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 14. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2018) Die Fischereikommission für den Zürichsee, Linthkanal und Walensee, gestützt auf die Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz, Glarus und St.Gallen über die Fischerei im Zürichsee, Linthkanal und Walensee vom 10. Sep - tember 1993 1 , beschliesst: 2 A. Allgemeine Bestimmungen (1.)
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die Fischerei im Linthkanal.
2 Die Kantone signalisieren Kanalanfang und Kanalende. B. Fischereiberechtigungen (2.)
§ 2 Linthkanalpatente
1 Das Linthkanalpatent wird als Jahres- oder Tagespatent abgegeben. Es berechtigt Personen ab 12 Jahren zur Angelfischerei. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 12. Altersjahr vollendet wird.
2 Jahrespatente gelten für ein Kalenderjahr. Sie können beim Sekretariat der Fi - schereikommission bezogen werden. Für den Erwerb von Jahrespatenten ist ein Sachkundenachweis erforderlich.
3 Das Sekretariat der Fischereikommission bestimmt in Absprache mit den Fach - stellen der Konkordatskantone weitere Ausgabestellen für Tagespatente und regelt die Abgabemodalitäten.
1 sGS 854.351 .
2 Vom Eidg Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am
23. Februar 2011; im Amtsblatt veröffentlicht am 10. Januar 2011, ABl 2011, 84 ff.; in Vollzug ab 1. Januar 2011.
§ 3 Patentgebühren
1 Die Patentgebühren betragen bei Wohnsitz: a) in einem Vertragskanton: Jahrespatent Fr. 150.–, Tagespatent Fr. 30.– b) in einem anderen Kanton: Jahrespatent Fr. 250.–, Tagespatent Fr. 30.– c) im Ausland: Jahrespatent Fr. 300.–, Tagespatent Fr. 30.–
2 Jugendliche bis 16 Jahre bezahlen für das Jahrespatent die halben Patentgebüh - ren. Massgebend ist das Kalenderjahr, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird.
3 Die Ausgabestellen für Tagespatente können zusätzlich zu den Patentgebühren nach Absatz 1 eine Patentausstellgebühr von Fr. 5.– pro abgegebenem Tagespatent erheben.
§ 4 Kinder und Jugendliche
1 Fischereiberechtigte können Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 12. Al - tersjahr an ihrer Stelle und unter ihrer Aufsicht fischen lassen. Gefangene Fische werden der Fangzahl der fischereiberechtigten Person zugerechnet und müssen in deren Fangstatistik eingetragen werden. C. Erlaubte Gerätschaften (3.)
§ 5 Fanggeräte und Hilfsmittel
1 Für die Fischerei sind folgende Fanggeräte und Hilfsmittel erlaubt: a) eine Angelrute; b) höchstens zwei Köder; c) natürliche und künstliche Köder mit maximal zwei Anbissstellen pro Köder (ein Einfach- oder ein Mehrfachhaken gilt als eine Anbissstelle); d) tote Köderfische, Köderfisch-Imitationen (Löffel, Spinner, Wobler, Gummifi - sche und in ihrer Wirkung vergleichbare Köder) sind nur in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. September erlaubt; e) Feumer (Kescher) zum Anlanden gefangener Fische; f) Fanggeräte zum Köderfischfang gemäss § 7.
2 Das Anfüttern der Fische ist verboten.
§ 6 Widerhaken
1 Das Verwenden von Widerhaken ist verboten.
§ 7 Köderfische
1 Das Verwenden lebender Köderfische ist verboten. Als tote Köderfische dürfen nur Fische verwendet werden, die aus dem Linthkanal, Zürichsee oder Walensee stammen.
2 Das Verwenden von Köderfischreuse oder Köderfischflasche sowie einem Sen - knetz mit einer maximalen Netzfläche von 1 m2 ist nur Inhabern von Jahrespaten - ten erlaubt.
3 Köderfische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen werden. D. Schonbestimmungen (4.)
§ 8 Schonzeiten
1 Es gelten folgende Schonzeiten: a) Forelle: 1. Oktober bis 31. Januar; b) * Äsche: 1. Januar bis 31. Mai; c) Felchen: 1. Dezember bis 31. Januar.
§ 9 Schonmasse
1 Die gefangen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich aus - gebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestmasse aufweisen: a) Forelle: 32 cm; b) * Äsche: 35 cm; c) Felchen: 25 cm.
§ 10 Fangzeiten
1 Im Linthkanal darf gefischt werden: a) während der Sommerzeit von 04.00 Uhr bis 23.00 Uhr; b) während der übrigen Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
§ 11 Fangzahlbeschränkung
1 Fischerinnen und Fischer dürfen an einem Tag höchstens 4 Forellen oder Äschen sowie höchstens 6 Felchen fangen.
2 Fischerinnen und Fischer dürfen in einem Kalenderjahr höchstens 100 Edelfische (Forellen, Äschen und Felchen) fangen.
§ 12 Schongebiete
1 Die Fischereikommission kann Schongebiete festlegen. Sie setzt die Fischereibe - rechtigten in geeigneter Weise darüber in Kenntnis.
§ 13 Watverbot
1 Das Waten ist vom 1. November bis 30. April verboten. E. Rechte und Pflichten der Berechtigten (5.)
§ 14 Ausweispflicht
1 Die Fischereiberechtigung, die Fischfangstatistik sowie ein amtlicher Ausweis sind bei der Fischereiausübung stets mitzuführen und den Aufsichtsorganen vor - zuweisen.
§ 15 Statistikpflicht
1 Der Inhaber eines Linthkanalpatentes hat jeden gefangenen Fisch unverzüglich (bevor weitergefischt wird) in die Fangstatistik einzutragen.
2 Die Fangstatistik ist nach Ablauf der Gültigkeit des Patentes, spätestens Ende Fe - bruar des nächsten Jahres, dem Sekretariat der Fischereikommission einzureichen. Nicht eingereichte Fangstatistiken können kostenpflichtig gemahnt werden.
§ 16 Meldepflicht
1 Der Fang markierter Fische ist unter Angaben von Länge, Gewicht, Fangdatum und -ort der Patentausgabestelle, der kantonalen Fischereiverwaltung oder der Fi - schereiaufsicht sofort zu melden. Die Marke ist der Meldung beizulegen. F. Aufsicht und Bewirtschaftung (6.)
§ 17 Fischereiaufsicht
1 Die Organe der Fischereiaufsicht sind: a) die Leiterin oder der Leiter der zuständigen Stelle des Kantons und ihre oder seine Stellvertretung; b) die kantonalen Fischereiaufseherinnen und -aufseher; c) die kantonalen Wildhüterinnen und Wildhüter; d) die von den Kantonen zugelassenen privaten Fischereiaufseherinnen und Fi - schereiaufseher.
2 Die Aufsichtsorgane nach § 17 Abs. 1 Bst. a bis c üben die Fischereiaufsicht ohne Rücksicht auf die Kantonsgrenzen entlang des ganzen Kanals aus.
3 Den Aufsichtsorganen sind alle für die Fischereiaufsicht sachdienlichen Aus - künfte zu erteilen sowie Ausweise, Patente, Statistiken, Gerätschaften, Behältnisse und gefangene Fische auf Verlangen vorzuweisen. Sie können unberechtigt gefan - gene Tiere sowie verbotene Hilfsmittel und Gerätschaften beschlagnahmen.
4 Die Aufsichtsorgane weisen sich bei Amtshandlungen aus.
§ 18 Besondere Bewirtschaftungsmassnahmen
1 Die Fischereikommission und die Kantone können für Laichfischfänge, Bestan - desregulierungen oder Forschungszwecke von den Schutzbestimmungen abwei - chen sowie unter ihrer Aufsicht besondere Fanggeräte zulassen. G. Schlussbestimmungen (7.)
§ 19 Inkrafttreten
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidge - nössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am
1. Januar 2011 in Kraft.
§ 20 Aufhebung
1 Mit Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen werden die Ausführungsbe - stimmungen über die Fischerei im Linthkanal vom 5. November 1994 3 samt den darauf beruhenden Beschlüssen aufgehoben.
§ 21 Veröffentlichung
1 Die Ausführungsbestimmungen sind in den Gesetzessammlungen der Kantone Schwyz, Glarus und St.Gallen zu veröffentlichen.
3 nGS 29–95 (sGS 854.351.2).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–65 14.06.2010 01.01.2011
§ 8, Abs. 1, b) geändert 2017-068 16.06.2017 01.01.2018
§ 9, Abs. 1, b) geändert 2017-068 16.06.2017 01.01.2018
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.06.2010 01.01.2011 Erlass Grunderlass 46–65
16.06.2017 01.01.2018 § 8, Abs. 1, b) geändert 2017-068
16.06.2017 01.01.2018 § 9, Abs. 1, b) geändert 2017-068
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