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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Kanton Appenzell Innerrhoden Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 24. Oktober 2022 (Stand 24. Oktober 2022) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 und Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Nichtionisierende Strahlung in Solarien

1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwen - dung von Solarien ist das Interkantonale Labor.

Art. 2 Nichtionisierende Strahlung in der Kosmetik

1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung im Bereich der Verwen - dung von Produkten für kosmetische Zwecke ist das Gesundheitsamt.

Art. 3 Veranstaltungen mit Schall

1 Zuständige kantonale Behörde für Kontrollen betreffend den Schutz vor Gefährdungen durch Schall an Veranstaltungen ist das Amt für Umwelt.

Art. 4 Laserpointer

1 Zuständige kantonale Behörde für den Vollzug des Verbots von Laserpoin - tern ist die Kantonspolizei.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.10.2022 24.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-36

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.10.2022 24.10.2022 Erstfassung 2022-36
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