Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochsp... (773.555)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Wiederverkäufer

1 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf elektrischer Energie in 16-kV-Hochspannung an Wiederverkäufer (Wiederverkäufer-Abgabebedingungen) Vom 23. März 1994 Der Verwaltungsrat des Aargaui schen Elektrizitätswerkes, gestützt auf § 20 Abs. 3 EnG 1) sowie § 13 Abs. 2 lit. h des Geschäfts- reglements AEW vom 6. Dezember 1995 2) , beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Das Aargauische Elektrizitätswe rk liefert den Wiederverkäufern

(Gemeindewerke, Genossenschaften usw.) elektrische Energie in
16-kV-Hochspannung zum Zwecke des Wiederverkaufes und zur Deckung des Eigenbedarfes.

1.2 Als Wiederverkäufer werden betrachtet:

– Die unselbstständigen öffentlic hen Anstalten im Sinne von § 3 ndegesetzes vom 19. Dezember 1978 3) (Gemeindewerke, Industrielle Betriebe, Städtische Werke); – Die juristischen Personen de s Privatrechts (Kapitalgesell- schaften, Genossenschaften), di e im Handelsregister einge- tragen sind und deren Hauptzweck in der Elektrizitäts- versorgung einer Gemeinde oder Teilen davon besteht.

1.3 Das Rechtsverhältnis zwischen dem AEW und seinen Wieder-

verkäufern wird in der Form ei nes schriftlichen Energielieferungs- vertrages geregelt. Die Allgem einen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültigen Tarife sind inte grierende Bestandteile dieses Vertrages.

2. Versorgungsgebiet, Gebietsabgrenzung

1) SAR 773.100
2) SAR 773.511
3) SAR 171.100

2.1 Das Versorgungsgebiet wird im Energielieferungsvertrag um-

schrieben. Sofern das Versorgungsge biet nicht mit dem Gebiet der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist es in einer Karte, welche ebenfalls integrierender Bestandte il des Energielieferungsvertrages ist, festzuhalten.

2.2 Besondere Abmachungen über kl einere Gebietsbereinigungen zwi-

schen einzelnen Wiederverkäufern bleiben vorbehalten. Das AEW ist vorgängig darüber zu orientieren.

2.3 Innerhalb seines Versorgungsge bietes ist die Energielieferung

grundsätzlich Sache des Wiederverkäufers. Er darf die Energie nur innerhalb seines Versorgungsgebi etes verwenden. Das AEW darf grundsätzlich keine Direktlieferunge n an Dritte innerhalb dieses Versorgungsgebietes vornehmen. Ausgenommen sind Lieferungen an elektrisch betriebene Bahnen sowie Lieferungen nach 2.4.

2.4 Direktlieferungen des AEW an Dritte innerhalb des Versorgungs-

gebietes des Wiederverkäufers sind in gegenseitiger Absprache möglich, wenn der Wiederverkäufer nicht in der Lage ist, die Ver- sorgung zu tragbaren Bedingungen zu gewährleisten. Dabei sind Lösungen zu erarbeiten, die den Interessen aller Beteiligten Rech- nung tragen.

2.5 Der Wiederverkäufer orientie rt das AEW über Bestrebungen ande-

rer Werke, welche eine Änderung de r Lieferverhältnisse in seinem Versorgungsgebiet zum Ziele ha ben. Insbesondere nimmt der Wiederverkäufer Rücksprache mit dem AEW, wenn fremde Werke in solcher Absicht Durchleitungsrechte zu erwerben suchen.

3. Energielieferungs- und -bezugspflichten

3.1 Das AEW hält dem Wiederverkäu vertrag vereinbarte elektrische gemeinen Geschäftsb edingungen zur Verfügung.

3.2 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, den ganzen Elektrizitäts-

bedarf in seinem Versorgungsgebiet ausschliesslich beim AEW zu decken. Ausgenommen ist die Verwertung von Energie aus eigenen Erzeugungsanlagen sowie aus Anlagen seiner Kunden (Eigenproduktion und Rücklieferungen), sofern diese Energie im Versorgungsgebiet des Wiederve rkäufers produziert wird.

4. Art der Energielieferung, Qualität der Energie, Änderung der

Nennspannung, Kurzschlussleistung

4.1 Die Stromart ist Dreiphasen- Wechselstrom mit einer Spannung von

16 kV und einer Frequenz von 50 Hz. Das AEW sorgt für eine möglichst gleich bleibende Sp annung und Frequenz innerhalb der üblichen Toleranzen.

4.2 Die elektrische Energie wird vom AEW bis zu den im Energie-

lieferungsvertrag bezeichneten Über gabestellen geliefert. Für die
3 Einzelheiten der Übergabe der El tung und Anschlüsse sind die «Bed ingungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz des AEW» massgebend.

4.3 Sobald das AEW die Kurzschl ussleistung aus zwingenden techni-

schen Gründen erhöht, ist der Kunde verpflichtet, seine Installa- tionen auf eigene Kosten anzupassen.

4.4 Falls sich aus technischen ode r wirtschaftlichen Gründen Verände-

rungen in der Nennspannung aufdränge n, so werden die daraus entstehenden Kosten und Massnahme n durch eine separate Ver- einbarung zwischen den Vertragsparteien geregelt.

5. Anpassung der bereitgestellten Leistung, Meldepflichten bei

Netzerweiterungen

5.1 Wünscht ein Wiederverkäufer die Änderung der gemäss Energie-

lieferungsvertrag bereitgestellten Leis tung, so hat er dem AEW eine schriftliche Mitteilung zu machen.

5.2 Dieses wird die angepasste Le istung im Rahmen der Möglichkeiten

nach den zu vereinbarenden Bedingungen und nach Massgabe der «Bedingungen für den Anschluss an das 16-kV-Netz des AEW» zur Verfügung stellen.

5.3 Ist hiefür eine Erweiterung der bestehenden Anlagen des AEW

notwendig, so ist das AEW nur d azu verpflichtet, wenn die Ver- zinsung und die Amortisation sicher gestellt sind oder wenn andere wichtige Gründe es erfordern.

5.4 Wenn der Wiederverkäufer bedeut ende Erweiterungen seines Hoch-

oder Niederspannungsnetzes in Au so frühzeitig wie möglich orientieren, damit dieses seine eigenen Anlagen nötigenfalls rechtzeitig verstärken kann.

6. Regelmässigkeit der Energielieferungen, Unterbrechungen

6.1 Das AEW ist verpflichtet, di e Energie vorbehältlich Ziffer 6.2

ununterbrochen zu liefern.

6.2 Das AEW hat aber das Recht, die Energielieferung einzuschränken

oder ganz einzustellen in Fälle n höherer Gewalt, bei Betriebs- störungen, Reparaturen, Unte rhalts- und Erweiterungsarbeiten sowie bei Störungen der normalen Energieversorgung zufolge aus- serordentlicher Verhältnisse wi e bei Ausfällen von Produktions- und Verteilanlagen und bei Ma gungsgesetz, die sich im Falle von Energieknappheit oder im Inter- esse der Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung als notwendig erweisen.

6.3 Soweit dies möglich ist, erfo lgen notwendige Unterbrechungen der

Energielieferung zur Vornahme von Reparaturen, Reinigungsarbei- ten, Änderungen, Erweiterunge n von Anlagen usw. nur nach vorausgehender Orientierung des Wiederverkäufers und in der
Regel nur in Schwachlastzeiten. Bedürfnisse des Wiederverkäufers Rücksicht.

7. Eigene Elektrizitätserzeugungsanlagen, Rücklieferungen,

Netzrückwirkungen

7.1 Falls der Wiederverkäufer ei gene Erzeugungsanlagen besitzt oder

Energie von dritter Seite bezieht, sorgt er dafür, dass die Bedin- gungen für den Parallelbetrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen (EEA) mit dem Stromversorgungsnetz eingehalten werden.

7.2 Werden Elektrizitätserzeugungsanlagen Dritter mit den Energie-

verteilanlagen des Wiederverkäufe rs parallel geschaltet, so sind allfällige Netzrückwirkungen (A nlauf, Oberschwingungen usw.) auf Kosten des Rücklieferanten zu eliminieren, auch wenn sie erst nachträglich oder als Folge von Net zzustandsänderungen auftreten. Der Wiederverkäufer überwacht die Einhaltung der besonderen Betriebsvorschriften des AEW.

7.3 Energieverbraucher dürfen in allen Betriebszuständen die elektri-

schen Anlagen des AEW oder de ssen Kunden nicht in unzumut- barer Weise (z.B. durch Obersc hwingungen, Resonanzerscheinun- gen, Spannungsbeeinflussung) stören. Der Wiederverkäufer hat zu Lasten eines allfälligen Störungsveru rsachers oder, falls dieser nicht zu eruieren ist, zu seinen eigenen Lasten sofort alle technischen Massnahmen anzuordnen, die zu r Verbesserung der Bezugs- verhältnisse notwendig sind. Dies liche Änderung bereits bewilligte r Anlagen, deren Netzrückwir- kungen erst später oder als Fo lge von Netzzustandsänderungen auftreten.

7.4 Das AEW ist verpflichtet, di e entsprechenden Grundsätze über die

Netzrückwirkungen auch gegenübe r seinen Detailkunden anzu- wenden.

7.5 Die zulässigen Netzbeeinfluss ungen werden unter Berücksichtigung

der anerkannten Regeln der T echnik vom AEW bestimmt. Das AEW ist bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten den Wie- derverkäufer bei der Erfassung und Begrenzung der Netzrückwir- kungen zu unterstützen.

7.6 Die Bedingungen der Blindleist ungskompensation sind im jeweils

gültigen Tarifblatt festgelegt.

8. Messung der Energie

8.1 Die Messung des Bezuges in Ar beit (kWh), der Maximalbelastung

(kW) und des Blindenergiebezuges in Blindarbeit (kVarh) erfolgt in der im Energielieferungsvertra g bezeichneten Mess- und Trans- formatorenstation.
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8.2 Das AEW bestimmt die für di e Energiemessung erforderlichen

Apparate und stellt diese dem Wi ederverkäufer gemäss den Tarif- bestimmungen zur Verfügung.

8.3 Die Messeinrichtungen sollen, abgesehen von Störungen, ununter-

brochen in Betrieb sein. Die ein zelnen Apparate haben stets den gesetzlichen Vorschriften zu entsprechen und sind vom Wieder- verkäufer nach den Weisungen de s AEW zu bedienen. Die Mess- einrichtungen werden vom AEW plom biert. Plomben dürfen nur im Beisein von Vertretern des AEW en tfernt werden. Im Falle eines Fehlganges sorgt das AEW für sofor tigen Ersatz. Es ist jederzeit berechtigt, Kontrollinstrumente einzubauen.

8.4 Grundlegende Änderungen an der Messeinrichtung während der

Vertragsdauer sind schr iftlich festzuhalten.

9. Fehlgang der Messeinrichtungen

9.1 Bezweifelt der Wiederverkäufer die Richtigkeit der Angaben einer

Messeinrichtung, so kann er die Prüfung durch eine amtlich ermächtigte Prüfstelle verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Eidgenössischen Amtes für Messwesen massgebend. Die Kosten der Prüfung trägt diejenige Vertra gspartei, deren Behauptung sich als unrichtig erweist.

9.2 Liefert einer der Wirkstromzäh ler (Arbeit) über die zulässigen

Toleranzen hinaus unrichtige Anga ben, so wird nach dem zweiten Zähler verrechnet. Registrieren be ide Zähler falsch, werden deren Angaben nicht richtig ausgewertet oder durch andere Teile der Messeinrichtung verfälscht, so wird der Konsum für die Dauer des Fehlgangs geschätzt oder neu berechnet.

9.3 Die Resultate der Nachmessunge n werden nur so weit berück-

sichtigt, als ein Fehlgang einwand frei nachgewiesen werden kann, längstens aber für die letzten f ünf Jahre. Sinngemäss finden diese Bestimmungen auch auf die Messapparate für die Ermittlung der Maxima (Leistung) und des Bli ndstromverbrauchs Anwendung.

9.4 Der Wiederverkäufer verpflichtet sich, allfällig auftretende Un-

regelmässigkeiten in den Messein richtungen dem AEW sofort zu melden.

10. Ablesung der Messinstrumente, Rapporte

10.1 Der Wiederverkäufer liest am M onatsende die Tarifapparate für die

Verrechnung und Kontrolle nach den Weisungen des AEW ab. Erfolgt die Ablesung nicht vert ragsgemäss oder ve rzichtet der Wiederverkäufer auf eigene Able sungen, so werden für die Ver- rechnung die Kontrollablesunge n des AEW verwendet.

10.2 Zur Vornahme von Kontrollen an Ort und Stelle und für das Ab-

lesen der Messinstrumente ist den Beauftragten des AEW der Zutritt zu den Messeinrichtungen jederzeit zu gestatten.

10.3 Das AEW kann automatisiert e Messverfahren einsetzen.

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11. Verrechnung der bezogenen Energie, Energiepreise,

Zahlungsbedingungen

11.1 Der Wiederverkäufer bezahlt dem AEW die bezogene Arbeit und

Leistung sowie allfällige Blindstrom-Überbezüge zu den Ansätzen und Bedingungen des jeweils gültigen Tarifs für Wiederverkäufer (WH).

11.2 Die Tarife für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspannung

werden vom Verwaltungsrat des AEW festgesetzt und können jederzeit geändert werden. Di e Änderung ist dem Kunden mindes- tens fünf Monate vor ihrem Inkrafttreten bekannt zu geben.

11.3 Die Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich gemäss den Tarif-

bestimmungen. Nach erfolgter erster Mahnung schuldet der Wie- derverkäufer auf dem Rechnungsbetr ag einen Verzugszins in der Höhe des für Bankvorschüsse üblichen Zinsfusses.

11.4 Bei allen Rechnungen und Zahl ungen können allfällige Fehler,

Irrtümer und falsche Auswertungen auf Begehren der benachteilig- ten Vertragspartei richtig geste llt werden, jedoch längstens für die fünf Jahre, welche vor der Rechnung liegen.

12. Zutritt, Bedienung, Unterhalt und Versicherung der Anlagen

12.1 Jede Vertragspartei betrei Anlagen entsprechend den gesetzliche n Vorschriften. Sie versichert

sich gegen die Folgen von Schäde n, welche aus dem Bestand und Betrieb ihrer Anlage entstehen könnten.

12.2 Für die Schalthandlungen bezei chnet der Wiederverkäufer ge-

eignete Wärter nebst deren Stellvertretern. Der Wiederverkäufer sorgt für ihre genügende Instrukti on. Er lässt sie gegen Unfälle versichern.

12.3 Der Zugang zu den Mess- und Ei nspeisestationen ist mit Normal-

schloss des AEW auszur üsten, sodass beiden Vertragspartnern der Zutritt zu den Anlagen jederzeit möglich ist.

12.4 Die Anlagen sind dauernd in betr iebssicherem Zustand zu erhalten,

sodass eine ununterbrochene, unge störte Energieabgabe und - abnahme gewährleistet ist. Das AEW ist berechtigt, diejenigen Anlagen von der Belieferung auszus chliessen, die nicht mehr den technischen und gesetzlichen An forderungen entsprechen und vom Eidgenössischen Starkstrominspekto rat beanstandet worden sind.

12.5 Die Sicherheits- und Schutzvo rrichtungen sind mit dem AEW ab-

zusprechen. Der Wiederverkäufer vergewissert sich periodisch von deren einwandfreien Funktion und or dnet nötigenfalls sofort ihre Revision an.

12.6 In dringenden Fällen ist der Wi ederverkäufer verpflichtet und das

AEW berechtigt, die betroffene Station zu entlasten und den Not- ausschalter bzw. den Eingangsscha lter zu öffnen, eventuell das
ganze Hochspannungsnetz spannungslos zu machen. Der Wieder- verkäufer verpflichtet sich fern er, Störungen in der Energieliefe- rung und Unregelmässigkeiten in sein en eigenen oder in den Anla- gen des AEW sofort dem Präsen zdienst des AEW telefonisch bekannt zu geben.

13. Verteilanlagen und Hausinstallationen, Kontrollpflicht

13.1 Der Wiederverkäufer verpflicht et sich zur Kontrolle der Haus-

installationen seiner Kunden n ach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

13.2 Der Wiederverkäufer hat dafür zu sorgen, dass die ihm gehörenden

Verteilanlagen sowie die Hausin stallationen seiner Kunden den gesetzlichen Vorschriften und dem Stand der Technik entsprechen.

14. Haftung

14.1 Der Wiederverkäufer hat keinen Anspruch auf Ersatz für unmittel-

bar oder mittelbar zugefügten Sc haden durch Stromunterbrüche und Einschränkungen gemäss Ziffer 6.2.

14.2 Hinsichtlich der Haftpflicht ge des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und

Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 1) sowie die übrigen zwin- genden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen.

15. Streitigkeiten

15.1 Streitigkeiten aus diesem Vertra g werden durch die zuständigen

Gerichte erledigt.

15.2 Im Einvernehmen beider Partei en können Streitfragen auch einem

ad hoc zu bestellenden Schiedsgericht unterbreitet werden. Es gelten die Vorschriften über di e Schiedsgerichte gemäss Zivil- prozessordnung.

15.3 Während der Austragung von St reitigkeiten dürfen die Energie-

lieferungen weder unterbrochen noch reduziert, noch dürfen der Energiebezug oder die vertraglic hen Zahlungen sistiert werden.

16. Inkrafttreten

16.1 Diese Allgemeinen Geschäftsb edingungen des Aargauischen Elek-

trizitätswerkes für den Verkauf elektrischer Energie in Hochspan- nung an Wiederverkäufer (Wiede rverkäufer-Abgabebedingungen) treten auf den 1. September 1995 in Kraft und ersetzen dieselben vom 11. September 1990 2) .
1) SR 734.0
2) Nicht in der AGS publiziert.
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16.2 Mit dem Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen wird die Gül-

tigkeit der laufenden Energieliefer ungsverträge nicht berührt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen ersetzen aber alle wider- sprechenden Klauseln der Verträge auf das nächstmögliche Kündi- gungsziel hin. Die übrigen Teile der Verträge sind nach wie vor gültig. Dieses Reglement ist in der Aargauischen Gesetzessammlung (AGS) zu veröffentlichen.
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