Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (780.100)
CH - BS

Umweltschutzgesetz Basel-Stadt

Umweltschutzgesetz Umweltschutzgesetz Basel-Stadt (USG BS) Vom 13. März 1991 (Stand 1. August 2022) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
1 ) , auf Antrag seiner Kommission, beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz will: den Vollzug des Bundesrechts über den Umweltschutz sicherstellen; ergänzende kantonale Massnahmen zum Schutz der Umwelt ermöglichen.
2 Das Gesetz gilt für alle Bereiche, die vom Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt - schutz und den darauf gestützten Verordnungen geregelt werden.

§ 2 Verursacherprinzip

1 Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
2 Vorbehalten bleiben die abweichenden Vorschriften in kantonalen Spezialgesetzen.

§ 3

1 Der Kanton arbeitet im Umweltbereich mit den Landgemeinden sowie den Nachbarkantonen und dem angrenzenden Ausland zusammen. Er informiert die Landgemeinden und die Nachbarn über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt wenn nötig für die Koordination.
2 Der Kanton kann auch private und gemischtwirtschaftliche Projekte, Anlagen und Aktionen, die dem Umweltschutz dienen und im kantonalen Interesse stehen, fördern, unterstützen oder sich daran betei - ligen. B. Katastrophenschutz

§ 4 Beurteilung der Risikoermittlung

1 - koermittlungen.
2 Sie hört vor schwierigen Entscheiden und bei grundsätzlichen Risikofragen eine vom Regierungsrat gewählte Kommission an, deren Mitglieder aus den betroffenen Interessenkreisen stammen.
3 Die Mitglieder der Kommission haben Einblick in die für ihre Tätigkeit nötigen Unterlagen der zu - ständigen Behörde. Sie unterstehen dem Amtsgeheimnis.

§ 5 Verzeichnis der Gefahrenquellen

1 Der Kanton führt ein Verzeichnis aller Anlagen und Lager, die bei Störfällen den Menschen oder sei - ne natürliche Umwelt schwer schädigen können. Die Eintragungspflicht wird von der zuständigen Be - hörde verfügt.
1) SR .
1
Umweltschutzgesetz
2 Die Inhaberinnen und Inhaber der Anlagen und der Lager müssen der zuständigen Behörde sämtliche Angaben liefern, die für die Erstellung des Verzeichnisses nötig sind. Sie müssen Veränderungen, die zu einer Anpassung des Verzeichnisses führen, umgehend melden.
3 Der Kanton informiert die benachbarten Gebietskörperschaften über Aspekte, die im Störfall eine Rolle spielen.
4 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse an der Einsichtnahme nachweisen kann, erhält Ein - blick in denjenigen Auszug der Liste der im Verzeichnis enthaltenen Anlagen und Lager, für den das schützenswerte persönliche Interesse gegeben ist. C. Immissionsschutz I. Luftverunreinigungen

§ 6 Meldepflicht

1 Gewerbliche und industrielle Anlagen, die Luftverunreinigungen grösseren Ausmasses verursachen, sowie Feuerungsanlagen mit bedeutender Leistung müssen, sofern sie nicht in einem anderen Bewilli - gungsverfahren gemeldet sind, der zuständigen Behörde gemeldet werden, wenn: sie neu oder nach einer wesentlichen Änderung in Betrieb genommen werden; ein neues oder geändertes Verfahren eingeführt wird, das wesentliche Änderungen der Luftverunreinigungen zur Folge hat.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage muss bei der Meldung angeben: Art und Zweck der Anlage; Art und Menge der Emissionen; den Ort, die Höhe und den zeitlichen Verlauf des Ausstosses; weitere Bedingungen des Ausstosses, die für die Beurteilung der Emissionen wichtig sind.

§ 7 Periodische Emissionsmessungen und -kontrollen

1 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der periodischen Emissionsmessungen und -kontrollen. Er kann dabei im Rahmen des Bundesrechts Fristen für die Durchführung bzw. Wiederholung der Mes - sungen und Kontrollen vorschreiben.
2 Bei Überschreitungen der Grenzwerte ordnen die zuständigen Behörden an, dass die Anlage einregu - liert, saniert oder stillgelegt wird.

§ 8 Feuerungs- und Verbrennungsanlagen

1 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft ein Immissi - onsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so kann die zuständige Be - hörde den Einsatz der folgenden Brennstoffe in Feuerungs- und Verbrennungsanlagen verbieten: Heizöl «mittel» und «schwer»; Kohle und Koks in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 Kilowatt.
2 Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, deren Ausstoss an Schwefeldioxid und Stickoxiden nicht höher ist als beim Betrieb einer entsprechenden Anlage mit Heizöl «extra leicht».
3 Steht fest oder ist zu erwarten, dass in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft ein Immissi - onsgrenzwert für Schwefeldioxid oder Stickstoffdioxid überschritten wird, so ordnet die zuständige Behörde an, dass in Neubauten und beim Ersatz von bestehenden Anlagen schadstoffarme Heizungs - - lagen fest.
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Umweltschutzgesetz

§ 9 Emissionsgutschriften

1 Trifft ein Betrieb Massnahmen, durch welche die vom Kanton verschärften Emissionsbegrenzungen bei einer Anlage durchschnittlich um mehr als zehn Prozent unterschritten werden, so erhält er für
80% jeder weiteren Unterschreitung eine Emissionsgutschrift der zuständigen Behörde. Der Regie - rungsrat kann den Prozentsatz für die Gutschrift um bis zu 20 Prozent herauf- oder herabsetzen. Für die Berechnung gelten die jährlichen Emissionsfrachten.
2 Für Bagatellmengen sowie für Emissionsminderungen, die lediglich aus Unterlassungen resultieren (z.B. Stillegung oder Drosselung der Leistung einer Anlage), wird keine Gutschrift erteilt. Der Regie - rungsrat legt die Bagatellmengen für die einzelnen Schadstoffe fest.
3 Die Emissionsgutschriften sind frei handelbar. Der Kanton kann bei Bedarf eine Emissionsbörse ein - richten, welche vorhandene Gutschriften an Interessenten vermittelt.
4 Gutschriften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde für andere Anlagen, welche die ver - schärften Emissionsbegrenzungen sonst nicht erfüllen würden, eingesetzt werden. Solange der Kanton Basel-Landschaft Gegenrecht hält, werden auch Gutschriften aus diesem Kanton anerkannt.
5 Die Behörde stimmt dem Einsatz von Emissionsgutschriften zu, wenn: es sich bei den gutgeschriebenen und den neuen Emissionen um gleiche oder ähnliche Schadstoffe handelt, und der Einsatz nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung der Emissionen führt.
6 Emissionsgutschriften, die nicht innert fünf Jahren wiederverwendet werden, entwerten sich jährlich um 20 Prozent des ursprünglichen Wertes. Der Wert einer Gutschrift bei der Wiederverwendung wird zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die neue Anlage berechnet.

§ 10 Emissionsverbund

1 Hat der Kanton die Emissionsbegrenzungen verschärft, so können die Inhaberinnen oder Inhaber von Emissionsquellen, die von der Verschärfung betroffen sind, mit Zustimmung der zuständigen Behörde einen Emissionsverbund bilden.
2 Beim Emissionsverbund werden nicht die Emissionen der einzelnen Anlagen beurteilt, sondern die Summe aller Emissionen aus dem Verbund.
3 Die Behörde stimmt dem Verbund zu, wenn: der gesamte Ausstoss der betreffenden Schadstoffe mindestens 15 Prozent tiefer ist als die Summe der zulässigen Emissionen der einzelnen Emissionsquellen; der Verbund gleiche oder ähnliche Schadstoffe umfasst; die Emissionsquellen in einem unter lufthygienischen Gesichtspunkten sinnvollen räumli - chen Zusammenhang stehen; die Kontrolle der Emissionen gewährleistet ist; der Verbund nicht zu einer übermässigen lokalen Ballung der Emissionen führt.
4 Ändert der Regierungsrat den Prozentsatz für Emissionsgutschriften nach § 9 Abs. 1, so passt er gleichzeitig den Prozentsatz für den Emissionsverbund nach Abs. 3 lit. a entsprechend an.
5 Die zuständige Behörde kann ihre Zustimmung zum Verbund entziehen, wenn die Bedingungen da - für nicht mehr gegeben sind.
6 Ein Emissionsverbund kann Emissionsquellen in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft umfassen, sofern die zuständigen Behörden beider Kantone zustimmen. II. Lärm

§ 11

2 ) Lärmempfindlichkeitsstufen
1 den bestehenden Nutzungszonen zu.
2)

§ 11: Beschlüsse der Kantons- und Gemeindebehörden betreffend Zuordnung von Lärmempfindlichkeitsstufen werden in der SG nicht abge -

druckt. Sie können beim Hochbau- und Planungsamt bzw. bei den zuständigen Gemeindeverwaltungen eingesehen werden.
3
Umweltschutzgesetz
2 Er berücksichtigt dabei eine bestehende Lärmvorbelastung nur in mehrheitlich überbauten Zonen. Das mit Lärm vorbelastete Gebiet soll möglichst klein gehalten werden.
3 Die Zuordnung wird vom Grossen Rat, für die Landgemeinden vom Einwohnerrat bzw. von der Gemeindeversammlung unter Ausschluss des Referendums genehmigt. Die entsprechenden Beschlüs - se der Landgemeinden unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.
4 Gegen einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Abs. 3 kann Rekurs beim Verwaltungsgericht er - hoben werden.
5 Im Zusammenhang mit der Nutzungsplanung erfolgt die Zuweisung in dem für die Nutzungsplanung massgeblichen Verfahren.

§ 12 Lärmschutzmassnahmen

1 Der Kanton und die Landgemeinden streben bei der Planung ihrer Lärmschutzmassnahmen in Wohn - zonen an, dass die gesetzlichen Immissionsgrenzwerte auch ausserhalb von Gebäuden nicht über - schritten werden.
2 Bei der Planung und Festlegung von Lärmschutzmassnahmen muss auch die zukünftige Entwicklung der Lärmsituation berücksichtigt werden.
3 Schallschutzmassnahmen an Gebäuden müssen eine natürliche Lüftung von Wohnräumen gestatten.
4 Der Kanton kann Beiträge an Schallschutzmassnahmen an Gebäuden gewähren, wenn der Immissi - onsgrenzwert durch den Strassenverkehrslärm überschritten wird.
3 ) III. Umweltbelastungen aus dem Verkehr

1. Ziele

4 )

§ 13

5 ) Förderung umweltfreundlicher Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten
6 )
1 Als umweltfreundlich gelten solche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten, die insbesondere flä - cheneffizient, emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind.
7 )
2 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass )
9 ) die Verkehrsemissionen insgesamt vermindert werden;
10 ) die Gesamtverkehrsleistung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf Kantonsgebiet aus - serhalb von Hochleistungsstrassen auch bei einem Wachstum der Wohnbevölkerung und einem Anstieg der Beschäftigungszahl nicht zunimmt;
11 ) umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten bevorzugt behandelt werden;
12 ) die Gesamtverkehrsleistung auf Kantonsgebiet ausserhalb der Hochleistungsstrassen bis
2050 ausschliesslich mit Verkehrsmitteln und Fortbewegungsarten abgewickelt wird, die emissionsarm, klima- und ressourcenschonend sind;
13 ) alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vor Gefährdungen und vermeidba - ren Behinderungen geschützt werden.
3 Der Regierungsrat legt für das Ziel gemäss Abs. 2 lit. d im Einklang mit der Energiegesetzgebung ge - eignete Ziele fest.
14 )
3)

§ 12 Abs. 4 beigefügt durch GRB vom 15. 12. 2004 (wirksam seit 30. 1. 2005; Ratschlag Nr. 9380 ).

4)

1. Titel in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 11. 2010 (wirksam seit 29. 11. 2010; Ge -

schäftsnr. ).

§ 13 in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 11. 2010 (wirksam seit 29. 11. 2010; Geschäfts -

nr. 08.2004
6) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
7) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
8) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
9) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
11) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
12) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
13) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
14) Fassung vom 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
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Umweltschutzgesetz
4 Wird die Kapazität des Hochleistungsstrassennetzes auf Kantonsgebiet erhöht, ergreift der Kanton Massnahmen, um das übrige Strassennetz im Gegenzug in gleichem Masse dauerhaft von Verkehr zu entlasten.
15 )
5 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen ergreifen insbesondere folgende Massnahmen, um die Zielsetzungen gemäss Abs. 2 bis 4 zu erfüllen:
16 ) bauliche Anpassungen der Verkehrsinfrastruktur sowie betriebliche Massnahmen, die die Nutzung des Strassenraumes optimieren; verkehrslenkende Massnahmen, insbesondere die Kanalisierung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf verkehrsorientierte Strassen; verkehrsbeschränkende Massnahmen wie die Verminderung und Beruhigung des privaten Motorfahrzeugverkehrs auf den siedlungsorientierten Strassen; Fördermassnahmen zugunsten von umweltfreundlichen Verkehrsmitteln.
6 Der Kanton erhebt periodisch die auf dem gesamten Kantonsgebiet erbrachten Strassenverkehrsleis - tungen und unterscheidet dabei nach Strassenkategorien und Fortbewegungsarten.
17 )
7 Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, damit die Umweltbelastungen durch Eisenbahn-, Flug- und Schiffsverkehr möglichst tief gehalten werden.
18 )
8 Der Kanton ergreift geeignete Massnahmen, um innovative Mobilitätsformen und Mobilitätslösungen zu fördern, die zu einer Senkung der Umweltbelastungen beitragen.
19
9 Die vom Bund dem Kanton Basel-Stadt jährlich überwiesenen kantonalen LSVA-Anteile sind voll - umfänglich für Massnahmen gemäss Abs.5 zu verwenden.
20 )

2. Monitoring

21

§ 13 a

22 )
...

3. Massnahmen

)

§ 13 b

24 )
...

4. Rollender privater Motorfahrzeugverkehr

25 )

§ 14

26 ) Schutz der Wohngebiete
1 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen. Zur Reduktion des Durchgangs- und Pendlerverkehrs in den Wohngebieten setzt sich der Kanton für eine rasche Verwirklichung des Nationalstrassennetzes auf Kantonsgebiet ein.
2 Soweit es das Bundesrecht zulässt, verfügen die zuständigen Behörden des Kantons unter Vorbehalt von Abs. 3 dieser Bestimmung in Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Für einzelne Strassenzüge können sie Ausnahmen vorsehen.
15) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
16) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
17) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
18) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
20) Eingefügt am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
21)

2. Titel in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 11. 2010 (wirksam seit 29. 11. 2010; Ge -

schäftsnr. ).
22) Aufgehoben am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
23)

3. Titel in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 11. 2010 (wirksam seit 29. 11. 2010; Ge -

schäftsnr. ).
24) Aufgehoben am 18. September 2019, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 21.09.2019)
25)

4. Titel in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 11. 2010 (wirksam seit 29. 11. 2010; Ge -

schäftsnr. ).
26)

§ 14: Abs. 2 in der Fassung des GRB vom 21. 10. 1998 (wirksam seit 6. 12. 1998); Abs. 3 beigefügt durch denselben GRB.

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Umweltschutzgesetz
3 Die Landgemeinden können für ihr Gemeindegebiet im Rahmen des Bundesrechts abweichende Zo - nenhöchstgeschwindigkeiten vorsehen.

§ 15 Einhalten von Verkehrsbeschränkungen

1 Der Kanton und die Landgemeinden tragen durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten und andere Verkehrsbeschränkun - gen eingehalten werden.
2 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

5. Ruhender privater Motorfahrzeugverkehr

27 )

§ 16 Parkplätze auf öffentlichem Grund

1 Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen fördern die Nutzung umweltfreundlicher Ver - kehrsmittel und Fortbewegungsarten und stellen dafür nach Möglichkeit genügend Parkflächen für motorisierte und nicht-motorisierte Zweiräder zur Verfügung.
28 )
1bis Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen dafür, dass an allen stark frequentier - ten Orten sowie an weiteren geeigneten Orten, insbesondere Verwaltungsgebäuden, Schulen und Hal - testellen öffentlicher Verkehrsmittel, eine angemessene Anzahl wenn möglich gedeckter Veloabstell - plätze eingerichtet werden. )
1ter Parkplätze auf öffentlichem Grund werden zeitlich und monetär bewirtschaftet. Die Gebührenhöhe orientiert sich dabei an der Kostenwahrheit und am Verursachendenprinzip. Sie wird regelmässig überprüft. Für umweltfreundliche Verkehrsmittel und Fortbewegungsarten kann davon abgewichen werden. Zweiräder parkieren auf öffentlichem Grund kostenlos.
30 )
2 Das zeitlich unbeschränkte Parkieren privater Motorfahrzeuge auf öffentlichem Grund ist bevorzugt Behinderten, Anwohnenden, ansässigen Geschäftsbetrieben und gleichermassen Betroffenen zu er - möglichen. Als gleichermassen Betroffene gelten Anwohnende, welche auf Grund übergeordneter Ge - setzgebung nicht verpflichtet sind, ihre Fahrzeuge im Kanton Basel-Stadt zu immatrikulieren (z.B. Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter).
31 )
2bis Der Kanton und die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für eine Verlagerung von Parkplätzen vom öffentlichem Strassenraum auf Privatgelände.
32 )
3 Die Beachtung von Parkverboten ist durch bauliche Massnahmen zu unterstützen, soweit dadurch: Fussgängerinnen, Fussgänger, Radfahrerinnen und Radfahrer nicht behindert werden; der Güterumschlag nicht übermässig erschwert wird; das Stadtbild nicht stark beeinträchtigt wird; der Strassenunterhalt nicht übermässig erschwert wird.
4 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die betroffene Bevölkerung bei der Planung solcher Massnahmen in geeigneter Weise mitwirken kann.

§ 16a

33 ) Lademöglichkeiten für Elektroautos
1 Der Kanton sorgt dafür, dass eine genügende Anzahl öffentlich zugänglicher Parkplätze mit La - demöglichkeiten für Elektroautos ausgerüstet ist. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.
27)

5. Titel in der Fassung des GRB vom 23. 6. 2010, angenommen in der Volksabstimmung vom 28. 11. 2010 (wirksam seit 29. 11. 2010; Ge -

schäftsnr. ).
28) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
30) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
31) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
32) Eingefügt am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
33) Eingefügt am 14. April 2021, in Kraft seit 1. Juni 2022 (KB 17.04.2021)
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Umweltschutzgesetz

§ 17 Finanzielle Unterstützung von Parkierungsanlagen

34 )
1 Jede finanzielle Unterstützung des Baus und Betriebs von Parkierungsanlagen für motorisierte Privat - fahrzeuge durch den Kanton oder die Gemeinden Bettingen oder Riehen ist verboten.
35 )
2 Dieses Verbot gilt nicht für: Park-and-Ride-Anlagen nach § 19;
36 ) Anwohnendenparkplätze in Quartierparkings nach § 19 bis
.
3
...
37 )

§ 18 Parkieren von Motorfahrzeugen auf Staatsarealen

1 Auf Staatsarealen, die nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen nur parkiert werden: Dienstfahrzeuge; Fahrzeuge, deren Benützerinnen und Benützer über eine entsprechende Bewilligung der Vorsteherin oder des Vorstehers des zuständigen Departements verfügen; Besucherfahrzeuge auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.
2 Eine Bewilligung nach Abs. 1 lit. b kann nur erteilt werden: für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die gemäss ärztlichem Zeug - nis auf deren Benützung angewiesen sind; für Privatfahrzeuge, die regelmässig dienstlich benützt werden; für Solarfahrzeuge; für Privatfahrzeuge von Schichtarbeiterinnen und -arbeitern, die zum Zeitpunkt ihres Arbeitsantritts oder -endes den Arbeitsweg nachweislich nur mit einem privaten Motorfahrzeug auf zumutbare Art und Weise zurücklegen können; für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich mit anderen zu einem Car-Pool von mindestens zwei Mitgliedern zusammengeschlossen haben; für Privatfahrzeuge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Wohnung sich auf dem fraglichen Areal befindet.
3 Die zuständige Behörde erhebt von den Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs.
2 lit. e ein Entgelt. Entgelte können ebenfalls erhoben werden von Benützerinnen und Benützern mit Bewilligung gemäss Abs. 2 lit. c, d und f.
38 )

§ 19

39 ) Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen
40
1 Park-and-Ride-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Parkierungsanlagen, welche aufgrund ihres Standortes in der Nähe von geeigneten Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel vor allem den Fahrgäs - ten dieser Verkehrsmittel dienen.
41 )
1bis Der Kanton fördert aktiv die Erstellung von Bike-and-Ride-Anlagen an allen wichtigen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs in der Agglomeration Basel. Er arbeitet hierzu eng mit den benachbarten Kantonen und Gemeinden sowie den elsässischen und badischen Behörden zusammen. Er setzt sich für attraktive und gebührenfreie Anlagen ein, die geeignet sind, den Modalsplit zugunsten des öffentli - chen Verkehrs im Kanton zu verbessern, auch beim Pendlerverkehr von und nach ausserhalb des Kantonsgebiets.
42 )
34) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
35) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
36) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
37) Aufgehoben am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
38)

§ 18 Abs. 3: Zweiter Satz beigefügt durch GRB vom 7. 6. 1995 (wirksam seit 23. 7. 1995).

§ 19 in der Fassung des GRB vom 21. 9. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012; Geschäftsnr. 10.0492 . Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Ja zu regio -

nalen Park-and-Ride-Anlagen").
40) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
41) Fassung vom 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
42) Eingefügt am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
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Umweltschutzgesetz
2 Der Kanton fördert aktiv die Erstellung von Park-and-Ride-Anlagen in Verbindung mit dem nationa - len oder internationalen Eisenbahnnetz oder mit peripheren Stationen öffentlicher Nahverkehrsmittel. Er fördert ferner die Bereitstellung zusätzlicher Abstellflächen, die während Messen und anderer aus - serordentlicher Anlässe als Park-and-Ride-Anlagen benützt werden können.
3 In Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen sowie den elsässischen und badischen Behörden för - dert der Kanton mit geeigneten Mitteln auch ausserhalb des Kantonsgebietes die Erstellung von Park- and-Ride-Anlagen, die geeignet sind, für Fahrten von auswärts ins Kantonsgebiet den Modalsplit zu - gunsten des öffentlichen Verkehrs zu verbessern.
4 Der Kanton setzt sich ein für eine Gestaltung der Parkgebühren, welche die Attraktivität der Park- and-Ride-Anlagen insbesondere für die Pendlerinnen und Pendler mit Arbeitsplatz in Basel sicher - stellt. Einzelheiten werden auf dem Verordnungswege geregelt.
5
...
43 )

§ 19

44 ) Quartierparkings
1 Quartierparkings im Sinne dieses Gesetzes sind in der Regel unterirdische Anlagen, die nicht unmit - telbar einer Nutzung zugeordnet sind, sondern die eine im öffentlichen Strassenraum bereits vorhande - ne Parkplatznachfrage aufnehmen. Teile davon können dem Quartier auch als Mobilitätsplattform im Sinne von § 13 Abs. 5 lit. d und Abs. 8 dienen.
2 Quartierparkings können separat oder in Kombination mit einer anderweitigen Parkierungsanlage er - stellt werden.
3 Öffentlich zugängliche Quartierparkings sind mit Parkgebühren zu bewirtschaften und rund um die Uhr zugänglich zu halten.
4 Quartierparkings dürfen nur erstellt werden, sofern im Umfeld der Anlage bis zu einer Distanz von rund 500 Metern 95% der neu erstellen Parkplätze im öffentlichen Strassenraum aufgehoben werden.
5 In Quartieren mit einer hohen Parkplatzauslastung darf der Bereich für die Kompensation der Park - plätze auf 1’000 Meter ausgeweitet werden. Der Rhein gilt dabei jedoch als Grenze.
6 Die Umwandlung von Parkpl ätzen der blauen Zone in geb ührenpflichtige Kurzzeitparkpl ätze oder gelb markierte Spezialparkpl ätze kann teilweise an die Kompensationspflicht angerechnet werden.
7 Ist die Parkplatzbilanz der öffentlichen Parkpl ätze im Umkreis von 500 Metern um das neue Quar - tierparking in den letzten 2 Jahren vor der Baueingabe negativ, kann dieser Parkplatzsaldo an die Kompensationspflicht angerechnet werden. Die Kompensation muss in der Regel spätestens 1 Jahr nach der Inbetriebnahme des Quartierparkings abgeschlossen sein.
8 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung die Gebiete mit einer hohen Parkplatzauslastung fest. Er orientiert sich dabei an einer Parkplatzauslastung von 90% als Grenze zwischen einer normalen und einer hohen Parkplatzauslastung. Dieser Plan ist mindestens alle 5 Jahre zu prüfen und bei Bedarf an - zupassen.

§ 19

45 ) Mobilitätsfonds
1 Aus 80% der Bruttoeinnahmen der Parkkarten für Pendlerinnen und Pendler und der Parkkarten für und Anwohner wird ein Fonds für die im Abs. 2 genannten Verwendungszwecke gespeist. Der Grosse Rat kann zusätzliche Mittel für diesen Fonds bewilligen.
2 Mit den Mitteln des Fonds können Projekte initiiert und die Planungs-, Investitions- und Betriebskos - ten von Massnahmen zugunsten einer umweltfreundliche Mobilität und Parkplatznachfragereduktion in Basel-Stadt gemäss § 13 Abs. 1 - 3 und 8 mitfinanziert werden. Subsidiär können die Fondsmittel auch für die Mitfinanzierung von Park-and-Ride- und Bike-and-Ride-Anlagen gemäss § 19 und An - bis
43) Aufgehoben am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
44) Eingefügt am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
45) Eingefügt am 24. Juni 2021, in Kraft seit 1. August 2022 (KB 26.06.2021)
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Umweltschutzgesetz
3 Der Kanton sichert mittels durchsetzbaren Vereinbarungen die Rückzahlung des Mitfinanzierungsan - teils, sollte der Grund für die Mitfinanzierung nachträglich wegfallen.
4 Die Mittel können auch für Projekte ausserhalb des Kantons Basel-Stadt verwendet werden, sofern diese Projekte zu einer umweltfreundlichen Mobilität gemäss § 13 Abs. 1 - 3 und 8 im Kanton beitra - gen.
5 Ausgaben zu Lasten des Mobilitätsfonds über einem Betrag von 1.5 Mio. Franken werden durch den Grossen Rat bewilligt. Für Projekte ausserhalb des Kantons Basel-Stadt übernimmt der Fonds maxi - mal die Hälfte der Gesamtkosten.
6 Einzelheiten werden auf dem Verordnungsweg geregelt. IV. Nichtionisierende Strahlung
46 )

§ 19 a

47 ) Kontrolle von Sendeanlagen
1 Die Behörde überwacht die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen durch Stichprobenkontrollen. Sie führt dazu Messungen oder Inspektionen durch oder lässt solche durchführen. Sie berücksichtigt dabei in erster Linie Anlagen, die bei der Abnahmemessung den Anlagegrenzwert zu 80% oder mehr ausge - schöpft haben.
2 Die Kosten für die Kontrollen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin einer Anlage zu tragen.

§ 19 b

48 ) Immissionsüberwachung durch den Kanton
1 Die zuständige Behörde überwacht den Stand und die Entwicklung der Immissionen nichtionisieren - der Strahlung. Sie führt dazu Messungen und Ausbreitungsrechnungen durch und berichtet dem Grossen Rat jährlich darüber.

§ 19c

49 ) Gesundheitsschutz
1 Der Kanton wirkt im Rahmen seiner Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunk - standorte hin, mit dem Ziel die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des vorsorgli - chen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten. D. Abfälle D.I. Allgemeine Bestimmungen
50 )

§ 20 Grundsätze

1 Abfälle sollen möglichst vermieden werden.
2 Verschiedene Abfallarten sollen nicht miteinander vermischt werden.
3 Wiederverwertbare Abfälle sollen umweltverträglich verwertet werden.
4 Nicht wiederverwertbare Abfälle müssen umweltverträglich beseitigt werden.

§ 20a

51 ) Sauberkeit und Abfallvermeidung
52 )
1 Wer im öffentlichen Raum in der Stadt Basel Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
53 )
46) Titel IV. eingefügt durch GRB vom 9. 12. 2009 (wirksam seit 24. 1. 2010; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 08.1550.02
47)

§ 19a eingefügt durch GRB vom 9. 12. 2009 (wirksam seit 24. 1. 2010; Ratschlag Nr. 08.1550.01 , Kommissionsbericht Nr. ).

48)
§ 19b eingefügt durch GRB vom 9. 12. 2009 (wirksam seit 24. 1. 2010; Ratschlag Nr. , Kommissionsbericht Nr. 08.1550.02
49)

§ 19c samt Titel eingefügt durch GRB vom 9. 12. 2009, angenommen in der Volksabstimmung vom 13. 6. 2011 (wirksam seit 1. 7. 2011; Ge -

schäftsnr. ).
50) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
51)

§ 20a eingefügt durch GRB vom 12. 11. 2014 (wirskam seit 28. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0248 ).

52) Fassung vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
53) Fassung vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
9
Umweltschutzgesetz
1bis Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
54 )
1ter Für die Abgabe von Getränken und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr in Gebäuden und auf Grundstücken, die im Eigentum des Kantons stehen oder vom Kanton genutzt werden, muss Mehr - weggeschirr verwendet werden. Für Gebäude und Grundstücke, die vom Kanton an Private vermietet oder verpachtet wurden, gilt Abs. 1 bis sinngemäss. )
2 Von der Regelung gemäss Abs. 1 ausgenommen sind die drei Fasnachtstage sowie der Verkauf von Esswaren an der Herbstmesse.
56 )
2bis Der Regierungsrat kann insbesondere in folgenden Fällen Ausnahmen von der Mehrweggeschirr - pflicht vorsehen:
57 ) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET-und Glasflaschen, Alu- Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein ge - eignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe in hohem Masse sicherstellt; bei Getränken oder Esswaren, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnis - mässig erscheint; bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
3
...
58 )
4 Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr ver - kauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle auf eigene Kosten entsorgen.
59 )
5 Die Einwohnergemeinden erlassen für ihr Gebiet mit Abs. 1 bis Abs. 4 vergleichbare Bestimmun - gen. )

§ 21 Übertragung und Übernahme von Aufgaben

1 Kanton und Landgemeinden können ihre Aufgaben bei der Abfallbewirtschaftung Privaten übertra - gen.
2 Der Kanton kann sich vertraglich zur Einsammlung oder Beseitigung von Abfällen aus der Region verpflichten. D.II. Beseitigung der Abfälle

§ 22 Wiederverwertung der Siedlungsabfälle

1 Wer Abfälle produziert, deren Wiederverwertung sinnvoll ist, darf sie nicht mit dem übrigen Sied - lungsabfall vermischen, sondern muss sie einer Wiederverwertung zuführen.
2 Kompostierbare Abfälle sollen möglichst dezentral kompostiert und verwertet werden.

§ 23 Sammlung der Siedlungsabfälle

1 Gemeinden gesammelt und zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstel - len transportiert.
2 Kanton und Landgemeinden sorgen dafür, dass wiederverwertbare Abfälle separat gesammelt wer - den.
54) Eingefügt am 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
55) Eingefügt am 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019) Fassung vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
57) Eingefügt am 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
58) Aufgehoben am 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
59) Fassung vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
60) Eingefügt am 10. April 2019, in Kraft seit 1. September 2019 (KB 13.04.2019)
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Umweltschutzgesetz
3
...
61 )

§ 24 Beseitigung der Siedlungsabfälle

1 Der Kanton sorgt für die Beseitigung der nicht wiederverwertbaren Siedlungsabfälle.
2 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen für die Wiederverwertung der von ihnen gesammelten wiederverwertbaren Abfälle.
3 Kanton und Landgemeinden betreiben für kompostierbare Abfälle, die nicht dezentral kompostiert und verwertet werden können, Kompostierungsanlagen. Sie können solche Anlagen auch unterstützen oder sich daran beteiligen. Sie geben dabei kleineren Anlagen in unmittelbarer Nähe der Abfallprodu - zentinnen und -produzenten den Vorzug.

§ 25 Beseitigung von Sonderabfällen aus Haushaltungen und aus dem Kleingewerbe

1 Wer Produkte verwendet, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese der Verkaufs - stelle des ursprünglichen Produkts zurückgeben oder, wenn dies nicht möglich ist, einer öffentlichen Sammelstelle zuführen.
2 Wer im Detailhandel Produkte verkauft, die nach dem Gebrauch Sonderabfälle ergeben, muss diese zurücknehmen und für ihre Wiederverwertung oder Beseitigung sorgen. Wenn nötig leistet der Kanton dabei Unterstützung.
3 Für Sonderabfälle aus Haushaltungen, die nicht der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können, betreiben Kanton und Landgemeinden öffentliche Sammelstellen. Dasselbe gilt auch für Sonderabfäl - le, die beim Kleingewerbe in vergleichbarer Art und Menge wie in Haushaltungen anfallen und nicht der Verkaufsstelle zurückgegeben werden können.

§ 26 Abfälle aus Industrie und Gewerbe

1 Industrie- oder Gewerbebetriebe müssen Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten darauf ausrich - ten, dass möglichst keine Abfälle entstehen.
2 Abfälle, die sich nicht vermeiden lassen, müssen so weit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.
3 Die zuständige Behörde kann von einem Betrieb den Nachweis verlangen, dass er alle zumutbaren Massnahmen zur Vermeidung und Wiederverwertung von Abfällen getroffen hat.

§ 27 Baustellenabfälle

1 Wer Baustellenabfälle produziert, muss sie sortieren und dafür sorgen, dass sie so weit als möglich wiederverwertet oder den vom Bundesrecht vorgesehenen Abfallanlagen zugeführt werden.

§ 28 Verbotene Beseitigungsarten

1 Es ist verboten, Abfälle liegenzulassen, wegzuwerfen oder an Orten zu lagern, die dafür nicht zuge - lassen sind.
2 An Abfallanlagen dürfen keine Abfälle abgegeben werden, die den Bestand, den Betrieb, die Leis - tungsfähigkeit oder die Umweltverträglichkeit dieser Anlagen beeinträchtigen.
3 Abfälle dürfen ohne Bewilligung nicht verbrannt werden. Der Regierungsrat kann für organische Ab - - nen, Ausnahmen zulassen.
61)

§ 23 Abs. 3 aufgehoben durch GRB vom 11. 11. 1998 (wirksam seit 27. 12. 1998).

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Umweltschutzgesetz D.III. Abfallanlagen

§ 29 Bewilligungspflicht

1 Die Baubewilligung für eine Abfallanlage wird nur erteilt, wenn in der Region ein Bedürfnis für die Anlage besteht. )
2 Für die folgenden Anlagen ist eine Betriebsbewilligung der zuständigen Behörde nötig: regionale Sammelstellen; Zwischenlager; Anlagen zum Sortieren, Behandeln oder Verwerten von Abfällen; Abfallverbrennungsanlagen; Deponien.
3 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Betreiberin oder der Betreiber Gewähr für eine um - weltverträgliche Ausführung ihrer Tätigkeiten bieten, d. h. wenn insbesondere Verlagerungen der Schadstoffbelastung in die Luft, in das Wasser oder in den Boden nach dem Stand der Technik vermieden werden; die Kontrolle der Anlage und ihrer Schadstoffemissionen jederzeit gewährleistet ist.
4 Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage zur Behandlung von Sonderabfällen ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich über Herkunft, Menge, Art und Zusammensetzung der behandelten Abfälle und über die Auswirkungen der Behandlung auf die Umwelt zu berichten. Die zuständige Be - hörde legt den Bericht zur Einsicht öffentlich auf.

§ 30 Abfallverbrennungsanlagen

1 Der Kanton betreibt Abfallverbrennungsanlagen, um anderweitig nicht wiederverwertbare Siedlungs - abfälle umweltgerecht zu entsorgen.
2 Der Kanton sorgt dafür, dass auf seinem Gebiet eine leistungsfähige Abfallverbrennungsanlage für die umweltgerechte Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie, Gewerbe und Haushaltungen errich - tet und betrieben werden kann.

§ 31 Zuweisung der Abfälle zu den Abfallanlagen

1 Die zuständige Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfall - sorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die Betroffenen vorher an.
2 Sie kann bestimmen, dass einer Abfallanlage auch Abfälle aus einem anderen Einzugsgebiet zuge - führt werden, namentlich wenn: eine andere Anlage überlastet oder ausgefallen ist; die Abfälle dadurch sinnvoller verwertet werden können; die Kapazitäten dadurch wirtschaftlicher genutzt werden können.
3 In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde anordnen, dass einzelne Abfallarten, inbesondere

§ 32

)
... D.IV. Aufsicht

§ 33

1 Die zuständige Behörde beaufsichtigt die Massnahmen zur Abfallvermeidung sowie die Wiederver - wertung und die Beseitigung der Abfälle.
62)

§ 29 Abs. 1: Der BR hat diese Bestimmung am 12. 9. 1991 unter dem Vorbehalt genehmigt, dass der Passus «Bedürfnis in der Region» so ausge -

legt wird, dass ein solches Bedürfnis auch dann besteht, wenn die zu bewilligende Abfallanlage einem überregionalen oder gesamtschweizeri - schen Bedürfnis entspricht und der vorgesehene Standort geeignet ist (KtBl 1991 II 366).
63)

§ 32 aufgehoben durch GRB vom 11. 11. 1998 (wirksam seit 27. 12. 1998).

12
Umweltschutzgesetz
2 Sie kann verlangen, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Abfälle in einem Bericht nachweist, dass die Entsorgung keine schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt hat. D.V. Finanzierung
64

§ 33 a

65 )
1 Kanton und Gemeinden decken ihre Kosten für die Entsorgung von Abfällen durch Gebühren der Verursacherinnen und Verursacher.
2 Verteilungsmassstab sind die zu entsorgenden Abfallmengen, soweit sie sich leicht feststellen lassen und soweit sie die Kosten bestimmen. Der Gebührentarif kann Ausnahmen zulassen. Die übrigen Kosten können nach anderen dem Grundsatz der Äquivalenz entsprechenden Massstäben verteilt wer - den.
3 Soweit kostendeckende und verursachergerechte Abgaben die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährden würden, sind andere Arten der Finanzierung zulässig. E. Belastungen des Bodens

§ 34 Grundsatz

1 Böden sollen so erhalten und bewirtschaftet werden, dass sie langfristig nicht geschädigt oder zerstört werden und dass ihre Fruchtbarkeit erhalten bleibt.
2 Dünger soll nur in Mengen verwendet werden, die auf Boden, Gewässer und pflanzenbauliche Gege - benheiten abgestimmt sind.
3 Insbesondere sind Bodenschädigungen und Beeinträchtigungen der Bodenfruchtbarkeit zu vermei - den, welche entstehen durch: das Einbringen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen wie Schwermetallen und organischen Schadstoffen; das Einbringen von Säuren und Säurebildnern; das Einbringen von toxischen Stoffen, welche das Bodenleben beeinträchtigen; die mechanische Verdichtung des Bodens; Bodenerosion und Bodenschwund.

§ 35 Bodenuntersuchungen

1 Landwirtschaftliche Betriebe und gewerbsmässige Gärtnereien müssen den Boden, den sie bewirt - schaften, regelmässig auf wesentliche Bodeneigenschaften und den Gehalt an Pflanzennährstoffen un - tersuchen lassen.
2 Der Kanton und die Landgemeinden sorgen dafür, dass der bewirtschaftete Boden in Familien- und Pflanzlandgärten regelmässig untersucht wird.
3 Der Kanton sorgt wenn nötig dafür, dass die Bodenproben in Laboratorien analysiert und ausgewertet werden. Er kann dabei finanzielle Unterstützungen gewähren.
4 Der Kanton sorgt dafür, dass landwirtschaftliche Betriebe, Gärtnereien und andere Betroffene ent - sprechend den Untersuchungsresultaten über eine umweltverträgliche Bodenbewirtschaftung und Dün -
1 Der Kanton kann Massnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe und der gewerbsmässigen Gärtne - reien, die der langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, aber eine Verschlechterung der Einführung des biologischen Landbaus.
64) Titel V eingefügt durch GRB vom 11. 11. 1998 (wirksam seit 27. 12. 1998).
65)

§ 33a eingefügt durch GRB vom 11. 11. 1998 (wirksam seit 27. 12. 1998):

13
Umweltschutzgesetz

§ 37 Verunreinigter Aushub

1 Wer auf einer Parzelle, die gewerblich oder industriell genutzt wurde oder bei der andere Anzeichen auf Bodenverunreinigungen vorliegen, erhebliche Mengen von Boden ausheben und an einem andern Ort lagern will, muss das Aushubmaterial auf Schadstoffe untersuchen.
2 Ist der Boden verunreinigt, so muss die verantwortliche Person die zuständige Behörde informieren und ihr Vorschläge zur Behandlung oder Ablagerung des Aushubmaterials unterbreiten.

§ 38 Schneeräumung, Bekämpfung von Glatteis

1 Der Regierungsrat kann Gebiete bezeichnen, in denen die Verwendung von bestimmten Auftaumit - teln zur Schneeräumung und zur Bekämpfung von Glatteis im Interesse der Erhaltung der Boden - fruchtbarkeit oder der Vegetation verboten ist.

§ 39 Altlasten und Bodensanierung

1 Die zuständige Behörde ordnet die Sanierung von Altlasten und Bodenverunreinigungen an, die eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen. Ist nach dem Stand der Technik keine Sanierung möglich, so ordnet die Behörde Massnahmen an, welche für die bestmögliche Zurückhaltung der Schadstoffe an Ort sorgen.
2 Die Sanierung ist Aufgabe der Verursacherinnen und Verursacher. Können diese nicht ermittelt wer - den oder sind sie zahlungsunfähig, so übernimmt der Kanton die Sanierung.
3 Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Altlasten und wesentlichen Bodenverunreinigun - gen. Das Verzeichnis ist öffentlich. F. Organisation, Vollzug und Verfahren

§ 40 Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt

1 Der Kanton führt eine Kontrollstelle für Chemiesicherheit, Gift und Umwelt.
2 Diese Fachstelle überwacht die Eigenverantwortlichkeit der Betriebe, welche mit gefährlichen Stoffen arbeiten; trifft die angemessenen Vorsorgemassnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Risiken für die Bevölkerung und die Umwelt, welche von diesen Betrieben ausgehen.
3 Sie hat zur Erfüllung dieses Auftrags insbesondere folgende Befugnisse: unangemeldete Inspektionen in jedem Betrieb, welcher mit umweltgefährdenden Stoffen arbeitet; Probennahme und Analyse von Stoffen, die als umweltgefährdend vermutet werden; Erlass von Auflagen, Nutzungsbeschränkungen und Verfügungen zur Risikominderung; sofortige vorsorgliche Schliessung oder Stillegung von Anlagen oder Betrieben, welche
4 Ihre übrigen Aufgaben werden durch den Regierungsrat festgelegt.

§ 41 Überwachung umweltgefährdender Stoffe

1 Die zuständige Behörde überwacht Handel, Gewerbe und Industrie in bezug auf den Umgang mit Handelsprodukten, welche umweltgefährdende Stoffe enthalten.
2 Sie kontrolliert, ob die besonderen Vorschriften eingehalten werden, welche die Zusammensetzung von Produkten mit umweltgefährdenden Stoffen regeln, und überprüft die Zusammensetzung von
3 - mass der Umweltgefährdung bei Verwendung und Beseitigung solcher Handelsprodukte (Etiketten, Gebrauchsanweisungen, Sicherheitsdatenblätter, Werbung).
14
Umweltschutzgesetz
4 Sie überwacht die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bezüglich des Umgangs mit umweltgefährden - den Stoffen in den Betrieben, im Handel und in der kantonalen Verwaltung. Sie kann dem Regierungs - rat den Erlass entsprechender Richtlinien beantragen.

§ 42 Zuständigkeit im Vollzug

1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und die Verfahren und stellt die Koordination zwischen den Departementen und zwischen den Verwaltungseinheiten sowie die durchgehende Beachtung der Umweltschutzerlasse in allen öffentlichen Betrieben sicher.

§ 42a

66 ) Polizeiliche Kompetenzen Amt für Umwelt und Energie
1 Das Amt für Umwelt und Energie hat die Kompetenz, Ordnungsbussen in den Bereichen Abfall, Fi - scherei und verbotenes Plakatieren direkt zu verhängen und einzukassieren.
2 Das Amt für Umwelt und Energie ist befugt, nicht zugelassene oder andere Gebinde sowie unzeitig bereitgestellte, offizielle gebührenpflichtige Abfallsäcke zur Ermittlung der Verantwortlichen zu öff - nen.

§ 43 Information und Beratung

1 Die zuständigen Behörden informieren regelmässig über Fragen des Umweltschutzes, den Stand der Umweltbelastung und die Möglichkeiten zur Verminderung dieser Belastung.
2 Die zuständigen Behörden führen Beratungen über Massnahmen zur Verhütung, Verminderung und Beseitigung von Umweltbelastungen durch. Sie können diese Aufgabe privaten Organisationen über - tragen.
3 Der Kanton und die Landgemeinden informieren die Bevölkerung und das Gewerbe insbesondere über die Abfallvermeidung, die Problematik der Abfallbeseitigung und die getrennten Abfallsammlun - gen.

§ 44 Ausbildung

1 Der Kanton und die Landgemeinden fördern das Wissen der Bevölkerung über Fragen der Umwelt und die Motivation zu umweltgerechtem Verhalten durch geeignete Ausbildungsmöglichkeiten.
2 Sie sorgen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kantonalen und kommunalen Bediensteten in Fragen des Umweltschutzes.
3 Sie sorgen dafür, dass Fragen des Umweltschutzes in die Lehrpläne der Schulen und in die Bildungs - angebote der Erwachsenenbildungsinstitutionen aufgenommen werden.

§ 45 Forschung und Entwicklung

1 Der Kanton fördert die Forschung im Bereich des Umweltschutzes mit Beiträgen oder mit anderen Massnahmen. Er kann von sich aus oder zusammen mit anderen öffentlichen oder privaten Institutio - nen Forschungsarbeiten in Auftrag geben.
2 Der Kanton kann die Entwicklung und Einführung neuer Technologien, die zur Entlastung der Um - welt und insbesondere zur Abfallvermeidung führen, mit Beiträgen oder anderen Massnahmen unter -

§ 46 Gebühren

1 Die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden erheben für Bewilligungen, Kontrollen und Dienstleistungen nach diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen Gebühren.

§ 47 Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung prüfen die Umweltschutzfachstellen des Kantons auch, ob die geplante Anlage den kantonalen Vorschriften über den Umweltschutz entspricht.
66)

§ 42a eingefügt durch GRB vom 12. 11. 2014 (wirksam seit 28. 12. 2014; Geschäftsnr. 14.0248 ).

15
Umweltschutzgesetz

§ 48 Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen

1 Private Organisationen, die ihren Sitz im Kanton Basel-Stadt oder Basel-Landschaft haben und sich statutengemäss seit mindestens zehn Jahren dem Umweltschutz widmen, sind bei Verfügungen kanto - naler Behörden über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltver - träglichkeitsprüfung nötig ist, beschwerdeberechtigt.

§ 49

67 )
...

§ 50 Selbstverpflichtung des Kantons und der Landgemeinden

1 Der Kanton und die Landgemeinden sowie ihre Anstalten und Betriebe achten bei der Projektierung, der Errichtung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen darauf, dass Emissionen so weit als möglich vermieden werden; beschaffen und benützen möglichst emissionsarme Maschinen, Fahrzeuge und Geräte; verwenden möglichst keine umweltgefährdenden Stoffe; erwerben vor allem langlebige Maschinen, Fahrzeuge und Geräte, die leicht repariert wer - den können; ziehen Produkte aus wiederverwertbaren und wiederverwerteten Stoffen vor; vermeiden unnötige Abfälle.
2 Behörden, die Privaten Aufträge erteilen oder Beiträge gewähren, verpflichten diese soweit möglich auf die gleichen Grundsätze. Diese Verpflichtung gilt auch für ausserkantonale und ausländische Be - auftragte.

§ 51 Berichterstattung der Regierung

1 Der Regierungsrat erstellt alle fünf Jahre einen Umweltbericht, wenn möglich in Koordination mit dem Kanton Basel-Landschaft. Er gibt darin Auskunft über: den Stand der Umweltbelastung im Kanton; die Probleme des Umweltschutzes im Kanton; die getroffenen und die beabsichtigten Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelas - tung; die Ergebnisse der getroffenen Massnahmen; die mittel- und langfristigen Ziele der Umweltpolitik.
2 Der Regierungsrat berichtet in den Vorlagen an den Grossen Rat jeweils auch über die Bedeutung ei - nes Vorhabens für die Umwelt.

§ 51a

68 ) Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, soweit nicht anderes Recht zur Anwendung gelangt, namentlich wer: den Vorschriften über die Kehrichtabfuhr zuwiderhandelt; den Vorschriften über die Stadtsauberkeit und Abfallvermeidung zuwiderhandelt; verwertbare Abfälle oder Sonderabfälle wiederholt oder in schwerwiegender Weise mit dem Siedlungsabfall vermischt; Siedlungs- oder Sonderabfälle aus Industrie oder Gewerbe nicht nach diesem Gesetz wie - derverwertet oder beseitigt; Baustellenabfälle nicht nach diesem Gesetz wiederverwertet oder beseitigt; Abfälle auf eine verbotene Art beseitigt; eine Abfallanlage ohne Bewilligung betreibt oder über den Betrieb und seine Auswirkun -
67)

§ 49 aufgehoben durch § 7 Ziff. 4 des G betr. die Baurekurskommission vom 7. 6. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2001, SG 790.100).

68) Eingefügt am 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
16
Umweltschutzgesetz Abfälle nicht der von der kantonalen Behörde zugewiesenen Abfallanlage zuführt; Böden wiederholt oder in schwerwiegender Weise schädigt; die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen nicht durchführt; gegen die Bestimmungen über die Untersuchung, Meldung und Behandlung von verun - reinigtem Aushub verstösst; vorschriftswidrig Auftaumittel verwendet.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Vorsätzliche Übertretungen werden mit Busse bis zu Fr. 40'000 bestraft, fahrlässige Übertretungen mit Busse bis zu Fr. 10'000. Die urteilende Behörde ist nicht an diesen Betrag gebunden, wenn die Tä - terin oder der Täter aus Gewinnsucht handelt.
4 Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 22. März 1974 finden auf Übertretungen nach diesem Gesetz sinngemäss Anwendung. G. Änderung bisherigen Rechts

§ 52 Strafbestimmungen

1 Das kantonale Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 ) wird wie folgt geändert:

§ 53 Hochbautengesetz

1 Das Hochbautengesetz (HBG) vom 11. Mai 1939 ) wird wie folgt geändert: H. Schlussbestimmung

§ 54 Referendumsklausel, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz ist zu publizieren und der Gesamtheit der Stimmberechtigten zum Entscheid vorzule - gen, falls das «Initiativbegehren zum Schutze der Luft, des Wassers und des Bodens gegen chemische und biologische Verseuchung» nicht zurückgezogen wird. Wird das Initiativbegehren zurückgezogen, so ist das Gesetz erneut zu publizieren und unterliegt danach dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes, nachdem der Bundesrat die Bestim - mungen genehmigt hat, welche nach Art. 37 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Ok - tober 1983 der Genehmigung unterliegen. )
69) SG 253.100. Diese Änderung wird hier nicht abgedruckt.
70) SG 730.100. Diese Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
71)

§ 54 Abs. 2: Vom BR genehmigt am 12. 9. 1991; siehe auch Fussnote 19 zu § 29 Abs. 1. Wirksam seit 1. 1. 1992.

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