Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (412.615)
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017)

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus - übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicher - zustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss

Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes

1 )
. *

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zu - ständigkeit der Kantone fällt.

Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund

1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen:
a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);
b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen;
c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;
d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und
e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
1) Heute: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schwei - zerischen Hochschulbereich (HFKG; SR 414.20 )
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Be - reich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.

Art. 4 * Anerkennungsbehörde

1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimmen.

Art. 5 Vollzug der Vereinbarung

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universi - tätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. *
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zustän - digkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. *

Art. 6 Anerkennungsreglemente

1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Grup - pen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:
a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7);
b. * das Anerkennungsverfahren;
c. * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab - schlüsse und
d. * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs - qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall ei - ner Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements.
3 Das Anerkennungsreglement, beziehungsweise dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen

1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufs - standards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:
a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und
b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:
a. die Dauer der Ausbildung;
b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung;
c. die Lehrgegenstände und
d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8 Wirkungen der Anerkennung

1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Verein - barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines aner - kannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbe - halten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Ab - geltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berech - tigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsre - glement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9 Dokumentation, Publikation

1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkann - ten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen
1 )
.
1) Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe, ABl. 1999, Seite
2284 ff; Hochschuldiplome für Lehrkräfte der Sekundarstufe I, ABl. 1999, Seite 2294 ff; Lehrdiplome für Maturitätsschulen, ABl. 2008, Seite 1651 ff.; Diplome im Bereich der Son - derpädagogik, ABl. 2008, Seite 1658 ff.; Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie, ABl. 2012, Seite 3099 f.

Art. 10 * Rechtsschutz

1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehör - den durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen ent - scheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 des Bundesgerichtsgeset - zes
1 )
.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12 ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Ta - gen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vor - schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
2 ) finden sinngemäss Anwendung. Ent - scheide der Rekurskommission können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Orga - nisation der Rekurskommission in einem Reglement
3 )
.

Art. 11 Strafbestimmung

1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen an - erkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12 * Kosten und Gebühren *

1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2 bis Abs. 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohner - zahl getragen. *
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizeri - sche Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusam - menhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer so - wie für die Erfassung der gemäss Art. 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss

Art. 12

ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 1'000 erhoben werden. *
1) SR 173.110
2) SR 173.32
3) Reglement über die Rekurskommission der EDK und der GDK vom 6. September 2007, ABl. 2009, Seite 3082 und ABl. 2015, Seite 1683 f.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend *
a. * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Di - ploms,
b. * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,
c. * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und
d. * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringe - rinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100 bis höchstens Fr. 3'000 erho - ben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Gebühren in einem Ge - bührenreglement
1 ) - wand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. *

Art. 12 bis

* Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung ent - zogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mit - zuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Be - rufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes In - teresse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ein - trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn - gemäss Anwendung.
1) Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006, ABl. 2009, Seite 2009 ff., ABl. 2013, Sei - te 732 f. und ABl. 2017, Seite 1266 ff.; Gebührenreglement der EDK vom 7. September
2006, ABl. 2009, Seite 3083 ff. und ABl. 2014, Seite 2428 f.

Art. 12 ter

* Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungsab - schlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechen - der als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen *
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. *
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. *
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patien - ten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Ertei - lung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe *
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benö - tigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schützens - werte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss

Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung
1 ) zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufge - führten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch verwen - det. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. *
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländi - schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stel - le unverzüglich jeden erteilten beziehungsweise anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unver - züglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewil - ligung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs. 1 ge - nannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erfor - derlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Daten - lieferung verpflichtet sind. *
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt gege - ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus - übungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu ande - ren aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufs - ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Ver - fügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver - fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. *
1) SR 831.10
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 ge - nannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben. *
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be - hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines be - fristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Re - gister der Vermerk "gelöscht" angebracht. *
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet. *
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinn - gemäss Anwendung *

Art. 13 Beitritt/Kündigung

1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Kon - ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Bei - trittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft
1 ) , wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund geneh - migt worden ist.
1) Vom Bund genehmigt am 24. November 1994; Beitritt des Kantons Thurgau am 20. Okto - ber 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung -

Art. 1 Abs. 1 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 1 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 1 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 1 Abs. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 4 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 5 Abs. 2 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 5 Abs. 3 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 6 Abs. 1, b. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 6 Abs. 1, c. 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 6 Abs. 1, d. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014

Art. 10 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 10 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 12 21.11.2013 01.01.2017 Titel geändert 34/2014

Art. 12 Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 Abs. 3, a. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014

Art. 12 Abs. 3, b. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014

Art. 12 Abs. 3, c. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014

Art. 12 Abs. 3, d. 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014

Art. 12 Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014

Art. 12 bis

16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 12 ter

16.06.2005 01.01.2008 geändert 11/2006

Art. 12 ter Abs. 1 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter

Abs. 2 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter Abs. 3 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter

Abs. 4 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter Abs. 5 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter

Abs. 6 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter

Abs. 7 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter Abs. 8 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter

Abs. 9 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter Abs. 10 21.11.2013 01.01.2017 geändert 34/2014

Art. 12 ter

Abs. 11 21.11.2013 01.01.2017 eingefügt 34/2014 Anhang 1 26.04.2014 01.09.2014 eingefügt 43/2014 Anhang 1 09.04.2015 01.05.2015 Inhalt geändert 19/2015 Anhang 1 22.10.2015 01.11.2015 Inhalt geändert 46/2015
Anhang
1) Anhang gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 IKV Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie Bachelor of Science FH in Hebamme Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing
2) Bachelor of Science FH in Optometrie Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale 3) Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
1) Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren vom 22. Oktober 2015; Inkrafttreten per 1. November 2015.
2) Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel.
3) Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) angebotener Studiengang.
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