Kaminfegerordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Kaminfegerordnung vom 17. Oktober 2022 (Stand 17. Oktober 2022) Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über den Feuerschutz vom 30. November 1999 (FSV), erlässt folgende Weisung über die Reinigungsfristen von Feuerungsanlagen:
I. Allgemeines
Art. 1 Grundsätze
1 Alle Feuerungsanlagen und Abgaskamine müssen entsprechend ihrer Be - anspruchung in regelmässigen Abständen durch eine konzessionierte Ka - minfegerin oder einen konzessionierten Kaminfeger kontrolliert und gereinigt werden.
2 Bei normaler Beanspruchung der Feuerungsanlagen sind die hier vorgege - benen Reinigungsfristen einzuhalten. Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger kann auf Gesuch der Feuerungsbenützerin oder des Feuerungsbenützers in begründeten Fällen von den vorgegebenen Reinigungsfristen abweichen.
3 Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind von der Kaminfegerin oder vom Kaminfeger periodisch zu kontrollieren.
4 In Gebäuden oder Wohnungen, die nur zeitweise bewohnt sind, ist die An - zahl der Reinigungen der Benützungsdauer anzupassen.
5 In Gebäuden oder Wohnungen, in denen verschiedene Feuerungen oder Heizsysteme vorhanden sind, kann die Anzahl der Reinigungen reduziert werden.
6 Feuerungsanlagen, die besonders stark belastet sind oder solche, die mit ungeeigneten Brennstoffen betrieben oder unsachgemäss bedient werden, müssen zusätzlich gereinigt werden.
7 Feuerungen und Kamine, in denen sich Glanzruss bildet, müssen peri - odisch ausgebrannt werden.
II. Mindestanzahl Kontrollen - gegebenenfalls Reinigung
Art. 2 Anlagen mit flüssigen Brennstoffen
1 Anlagen mit Ölverdampferbrenner (Ölöfen) 2 x pro Jahr
2 Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW (Ölheizung) 1 x pro Jahr
3 Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW (Ölheizung) 2 x pro Jahr
Art. 3 Anlagen mit festen Brennstoffen
1 Naturzugfeuerungen (Kachelofen) 2 x pro Jahr
2 Gebläsegestützte Feuerungen (Holz-Zentralheizung) 2 x pro Jahr
3 Feuerungs- und Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen, Kachelofen usw.) 1 x pro Jahr, wenn die Anlage in Betrieb ist. Bei gelegentlichem Betrieb (wie Alphütten oder dergleichen) erfolgt die Kontrolle der Zusatzanla - gen in Absprache mit der Gebäudeeigentümerin oder dem Gebäudeeigentü - mer, deren Vertretung oder den Benützenden. Diese Anlagen sind mindes - tens alle drei Jahre zu kontrollieren. Abweichungen von der jährlichen Kontrolle und Reinigung sind von der Gebäudeeigentümerin oder vom Ge - bäudeeigentümer der konzessionierten Kaminfegerin oder dem konzessio - nierten Kaminfeger schriftlich zu bestätigen.
Art. 4 Anlagen mit gasförmigen Brennstoffen (Gasheizungen)
1 Anlagen mit Gebläsebrenner ≤ 70kW 1 x alle 2 Jahre
2 Anlagen mit Gebläsebrenner > 70kW 1 x pro Jahr
3 Anlagen mit atmosphärischem Brenner 1 x alle 2 Jahre
4 Bei Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Gas- und Wasserfaches (SVGW).
Art. 5 Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen
1 Die Reinigungsfristen dieses Abschnitts sind sinngemäss anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen Brennstoffe massgebend ist.
Art. 6 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen
1 Gewerbliche und industrielle Feuerungsanlagen sind Feuerungsanlagen, die nicht unter die oben genannten Klassen fallen. Dazu gehören insbeson - dere Rauchkammern, Käsereikessel, Konditoreiöfen, Dampfkessel, Einbren - nanlagen und Trocknungsanlagen.
2 Die Kontroll- und Reinigungsfristen sind sinngemäss anzuwenden.
3 Verbrennungsanlagen für Siedlungs- und Sonderabfälle unterstehen dieser Weisung nicht.
III. Kontrollen und Mängel an Feuerungsanlagen
Art. 7 Kontrolle der Feuerungen
1 Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger prüft im Rahmen der Reinigung, ob sich Feuerungs- und Rauchabzugsanla - gen in betriebssicherem Zustand befinden.
Art. 8 Mängel und Mängelbehebung
1 Die konzessionierte Kaminfegerin oder der konzessionierte Kaminfeger meldet festgestellte Mängel mittels Mängelrapport im inneren Landesteil der zuständigen Feuerschauerin oder dem zuständigen Feuerschauer und im äusseren Landesteil dem Bezirk Oberegg. Die Bezirke und die Feuerschau - gemeinde Appenzell verfügen die Behebung und setzen der Hauseigentü - merin oder dem Hauseigentümer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels.
Art. 9 Uneinigkeit
1 Das Departement entscheidet bei besonderen Verhältnissen oder bei Unei - nigkeit, bezüglich den massgebenden Reinigungsfristen.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
17.10.2022 17.10.2022 Erlass Erstfassung 2022-35
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 17.10.2022 17.10.2022 Erstfassung 2022-35
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