Verordnung über den Diplomstudiengang Information and Communications Technology Mana... (426.716)
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Verordnung über den Diplomstudiengang Information and Communications Technology Management / Wirtschaftsinformatik

1 Verordnung über den Diplomstudiengang Information and Communications Technology Management / Wirtschaftsinformatik (AFHV ICT-Management / Wirtschaftsinformatik) Vom 21. Januar 2004 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 7 Abs. 4, 16 Abs. 3, sowie 35 Abs. 2 des Aargauischen Fachhochschulgesetzes (AFHG) vom 27. Mai 1997 sowie die §§ 11 Abs. 1, 2 und 4 des Dekrets über die Errichtung und Organisation der Fachhochschule Aargau Nordwestsc hweiz (Fachhochschuldekret, AFHD) vom 18. Dezember 2001 2) , beschliesst: I. Diplomstudiengang

1. Allgemeines

§ 1

Der Studiengang dauert als berufs- bzw. fam ilienbegleitendes Studium
8 Semester.

2. Aufnahme

§ 2

In das erste Semester wird prüfungsfre i aufgenommen, wer sich ausweist über
1) SAR 426.100
2) SAR 426.110 Form und Daue r Ordentliche Aufnahme Studierender
a) den Erwerb einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität bezie- hungsweise einer gymnasialen Matur ität sowie eine mindestens ein- jährige geregelte und qualifizierende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und/oder der Informatik oder b) eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung und Erfahrung.

§ 3

1 Wer die Voraussetzungen gemäss § 2 ni cht erfüllt, hat sich für die Auf- nahme in das erste Semester au szuweisen über eine mindestens dreijährige Ausbildung auf Sekundarstu fe II und über eine geregelte und qualifizierende Berufserfa hrung auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre und/oder de r Informatik von mindestens einem Jahr Dauer. Zudem ist eine Aufn ahmeprüfung zu bestehen, die den Anforderungen der Berufsmaturität entspricht.
2 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
3 Die Departementsleitung kann die Prüf ung in Fächern erlassen, in denen eine der Berufsmaturität gleichwe rtige Vorbildung auf andere Weise nachgewiesen wird.

§ 4

1 Voraussetzung für die Aufnahme in einen laufenden Diplomstudiengang ist der Nachweis einer dem entsprechenden Semester gleichwertigen Vorbildung und Erfahrung.
2 Soweit der Nachweis nicht oder nicht im vollen Umfang mit Studienleis- tungen gemäss § 7 Abs. 3 AFHG erbrach t wird, ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen.
3 Bei Nichtbestehen kann die Aufnahmeprüfung einmal wiederholt wer- den.
4 Die Departementsleitung bestimmt Inhalt und Umfang der Prüfung auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls.

§ 5

Hospitierende können im Rahmen de r noch verfügbaren Studienplätze aufgenommen werden.

§ 6

Über die Aufnahme in einen Studie ngang entscheidet die Departements- leitung. r dentlich
3

3. Leistungsbeurteilungen, Prüfungen, Diplomarbeit

§ 7

Die Bewertung in Noten erfolgt in Schritten von Zehnteln von 1–6. 6 ist die beste Note, 1 die schlechtest e. Die Noten 4 und höher bezeichnen genügende Leistungen.

§ 8

1 vom Anhang bestimmten Modulen vergeben.
2 nen Zehntel gerundete Durchschnitt der Einzelnoten während einer Beurteilungsperiode.

§ 9

1 a) das 1., 2. und 3. Semester (Gr undstudium, 1. Beurteilungsperiode); b) das 4., 5., 6., 7. und 8. Semest er (Hauptstudium, 2. Beurteilungs- periode).
2 wird ein Leistungsattest erstellt. Dieses enthält zusätzlich zu den Leistungsbeurteilungen die Anrech- nungspunkte (credits) nach Massgabe des European Credit Transfer System (ECTS-Richtlinien, Anhang 3).

§ 10

1 t die Vorprüfung, am Ende des Hauptstudiums die Di plomprüfung statt.
2

§ 11

1 ne Diplomarbeit zu erarbeiten.
2 «gut», «befriedigend», «ausreichend» oder «ungenügend» bewertet.

4. Promotionen

§ 12

Promotionen berechtigen zur Fortse tzung des Studiums bz w. bestätigen dessen erfolgreic hen Abschluss. Bewertungen Erfahrungsnoten Beurteilungs- perioden; Leistungsatteste Prüfungen Diplomarbeit Inhalt

§ 13

Entscheide über die Erteilung der Pr omotion werden am Ende jeder Beurteilungsperiode gefällt.

§ 14

1 Wird eine Promotion nicht erte ilt, kann der betreffende Studienteil einmal wiederholt werden.
2 Kann die Promotion auch nach der Wiederholung nicht erteilt werden, erfolgt der Ausschluss aus dem Studiengang.

§ 15

1 Wird eine Prüfung nicht bestanden, so kann sie als Ganzes einmal wie- derholt werden.
2 Das für die Promotion zuständige Organ kann in begründeten Fällen einzelne Prüfungsteile erlassen. In di esen Fällen sind die Noten der nicht wiederholten Prüfungsteile auch für die neue Promotion massgebend.
3 Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

§ 16

1 Bei der Wiederholung der Vorprüfung sind in der Regel die Lehrveran- staltungen der vorangehe nden Semester ein zweites Mal zu besuchen. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleitung.
2 Bei der Wiederholung eines Moduls der Lehrveranstaltungen freiwillig. Für die nichtwiederholten Lehrveran- staltungen sind die Erfahrungsnoten der vorangegangenen Beurteilungs- periode auch für die neue Promotion massgebend.

§ 17

Über das Bestehen der Vorprüfung und der Diplomprüfung entscheidet die Gesamtheit der Dozierenden, we lche die betreffenden Studierenden während der entsprechenden Beurte ilungsperiode unterrichtet haben (Promotionskonferenz).

5. Vorprüfung, Diplom

§ 18

1 Die Vorprüfung ist bestanden, wenn a) ein Durchschnitt der gemäss Ab mindestens 4 erreicht wurde und
5 b) höchstens zwei Modulnoten unter 4, höchstens eine Modulnote unter
3,5 und keine Modulnote unter 3 liegen.
2 a) in den nichtgeprüften Modulen die Erfahrungsnoten am Ende des Grundstudiums; b) in den Prüfungsfächern der je Modul errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten am Ende des Gr undstudiums und der Prüfungsnoten der Vorprüfung, nach kaufmännisc hen Grundsätzen gerundet auf eine halbe Zahl.

§ 19

1 Diplom abgeschlossen.
2 a) ein Durchschnitt der gemäss Ab satz 3 ermittelten Modulnoten von mindestens 4 erreicht wurde und höchs tens zwei Modulnoten unter 4, höchstens eine Modulnote unter 3,5 und keine Modulnote unter 3 liegen und b) eine mit mindestens dem Prädikat «ausreichend» bewertete Diplom- arbeit vorliegt.
3 a) in den nichtgeprüften Fächer n die Erfahrungsnoten am Ende des Hauptstudiums; b) in den Prüfungsfächern der je Modul errechnete Durchschnitt der Erfahrungsnoten am Ende des Ha uptstudiums und der Prüfungsnoten der Diplomprüfung, nach kaufmä nnischen Grundsätzen gerundet auf eine halbe Zahl. II. Studiengelder und Gebühren

§ 20

Die Studierenden sowie Hospitierenden entrichten ein persönliches Stu- diengeld von Fr. 700.– pro Semester.

§ 21

1 ren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Sinne der Fachhoc hschulvereinbarung 1) ausserhalb des Kantons Aargau haben und für welche kein anderer Kanton auf Grund einer Ver- einbarung zu Lastenausgleichszahlungen verpflichtet ist, entrichten ein
1) Interkantonale Fachhochschulverei nbarung (FHV) für die Jahre 1999–2005 vom

4. Juni 1998 (SAR 426.030)

Diplom Persönliches Studiengeld Ausserkantonale Studierende; fehlender kantonaler Lastenausgleich
zusätzliches Studiengeld gemäss dem jeweils ge ltenden Tarif der Fach- hochschulvereinbarung.
2 Studierende einer ausländischen Hochschule, die im Rahmen ihres dortigen Studiums einzelne Studien teile des Diplomstudiengangs ICT- Management/Wirtschaftsin westschweiz absolvieren, entrichten ein zusätzliches Studiengeld in dem Umfang, als die Gebühren an dieser ausländischen Hochschule das per- sönliche Studiengeld gemäss § 20 übersteigen, höchstens jedoch Fr. 3000.– pro Semester.

§ 22

1 Die Einschreibegebühr beträgt Fr. 200.–.
2 Die Prüfungsgebühr für die Aufnahme- und für die Diplomprüfung beträgt jeweils Fr. 300.–. Sie ist auch bei einer allfälligen Wiederholung zu entrichten.

§ 23

1 Die Einschreibegebühren werden be i der Anmeldung, die Studiengelder zu Beginn des jeweiligen Semesters fällig.
2 Die Prüfungsgebühr ist vor Prüfungsantritt zu entrichten. III. Einführungs- und Schlussbestimmungen

§ 24

Im Sommersemester 2004 wird ein pers önliches Studiengeld von lediglich Fr. 600.– erhoben.

§ 25

Diese Verordnung ist in der Geset am 1. März 2004 in Kraft.
7 Anhang 1 I. Leistungsbeurteilungen (N = Noten) Module Beurteilungsperioden

1. 2.

Anwendungssysteme N Deutsche Sprache und Kommunikation N Einführung in die Informatik N Englische Sprache: Grundlagen 1 N Finanzmanagement: Grundlagen N Informationsmanagement N Integrales Management N Mathematik 1 N Mathematik 2 Organisation: Grundlagen N Organisation: Lenkungs- und Prozessstrukturen N Problemlösungs- und Entscheidungsmethodik N Projektmanagement N Skills und Tools N Strategisches Management N Volkswirtschaftslehre 1 N Aktuelle Themen der Wirtschaftsinformatik N Controlling im Informationsmanagement N Customer Relationship Management N Deutsche Sprache und Kommunikation N E-Business N Englische Sprache: Business English N Englische Sprache: IT-Fachterminologie N Finanzmanagement: Kostenrechnung N Gesellschaftliche Fragen des IT-Einsatzes N Integrierte Managementinformationssysteme N Integrierte Operative Informationssysteme N IT-Sicherheit N Marketing N Marktleistungserstellung, Produktionsmanagement, Logistik N
Module Beurteilungsperioden Multimedia N Personalmanagement N Praxisprojekt: Selbstständige Projektarbeit im kleinen Team Programmierung, Multimedia N Recht: Grundlagen N Rechtliche Probleme und IT-Einsatz N Software Engineering: Schwerpunkt Beschaffung N Software Engineering: Schwerpunkt Entwicklung N Statistik N Supply Chain Management N Telekommunikation aus IT-Sicht N Volkswirtschaftslehre 2 N Wissensmanagement N II. Prüfungsmodule (E = Erfahrungsnote; Ps = Prüfung schriftlich; Pm = Prüfung mündlich) Vorprüfung Anwendungssysteme E Deutsche Sprache und Kommunikation E Ps Einführung in die Informatik E Ps Englische Sprache: Grundlagen 1 E Ps Finanzmanagement: Grundlagen E Ps Informationsmanagement: Grundlagen E Ps Integrales Management E Mathematik 1 und 2 E Ps Organisation: Lenkungs- und Pr ozessstrukturen E Ps Problemlösungs- und Entscheidungsmethodik E Projektmanagement E Ps Skills und Tools E Strategisches Management E Ps Volkswirtschaftslehre 1 E Ps
9 Diplom Aktuelle Themen der Wirtschaftsinformatik E Controlling im Informationsmanagement E Ps Customer Relationship Management E Ps Deutsche Sprache und Kommunikation E Pm E-Business E Ps Englische Sprache: Business English E Pm Englische Sprache: IT-Fachterminologie E Finanzmanagement: Kostenrechnung E Ps Gesellschaftliche Fragen des IT-Einsatzes E Integrierte Managementinformationssysteme E Integrierte Operative Informationssysteme E IT-Sicherheit E Ps Marketing E Ps Marktleistungserstellung, Produktionsmanagement, Logistik E Ps Multimedia E Personalmangement E Ps Praxisprojekt: Selbstständige Projektarbeit im kleinen Team E Programmierung, Multimedia E Recht: Grundlagen E Ps Rechtliche Probleme und IT-Einsatz E Ps Software Engineering: Sc hwerpunkt Beschaffung E Ps Software Engineering: Schwerpunkt Entwicklung E Ps Statistik E Ps Supply Chain Management E Ps Telekommunikation aus IT-Sicht E Ps Volkswirtschaftslehre 2 E Ps Wissensmanagement E Ps Anhang 2 Die ECTS-Richtlinien werden durch Verweisung publiziert. Sie können bei der Fachhochschule, beim De partement Bildung, Kultur und Sport oder bei der Staatskanzlei ei ngesehen und bezogen werden.
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