Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim)
Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) vom 19. Januar 1983 (Stand 1. Mai 1983) Die Aufsichtskommission erlässt in Anwendung von Art. 12 der Vereinbarung über das Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige Lutzenberg (Drogenheim) 1 als Ausführungsbestimmungen: 2 I. Organisation (1.)
Art. 1 Heimleiter
1 Dem Heimleiter obliegt die Leitung des Heims. Er vertritt es nach aussen.
2 Er erstellt Pflichtenhefte für das Personal. Diese bedürfen der Genehmigung der Betriebskommission.
Art. 2 Personalrecht
1 Das Personal des Heims untersteht st.gallischem Dienst- 3 , Besoldungs- 4 und Dis - ziplinarrecht. 5
1 sGS 325.211 .
2 In Vollzug ab 1. Mai 1983.
3 Siehe insbesondere sGS 143.2 .
4 Siehe insbesondere sGS 143.2 .
5 DG, sGS 161.3 .
II. Aufnahme (2.)
Art. 3 Grundsatz
1 Aufgenommen werden Drogenabhängige, die von den zuständigen Behörden des strafrechtlichen Massnahmenvollzugs oder von Vormundschaftsbehörden einge - wiesen werden oder freiwillig eintreten.
Art. 4 Drogenabhängige aus anderen Kantonen
1 Drogenabhängige aus Kantonen, die der Vereinbarung nicht angehören, werden aufgenommen, soweit die Vereinbarungspartner das Raumangebot nicht benöti - gen.
Art. 5 Persönliche Voraussetzungen
1 Der Drogenabhängige wird aufgenommen, wenn: a) er das 14. Altersjahr vollendet hat; b) er mit einer stationären Behandlung im Rahmen des Betriebskonzeptes grundsätzlich einverstanden ist; c) er keine Grundstörung hat, die in erster Linie psychiatrischer Behandlung be - darf; d) der körperliche Entzug in der Regel abgeschlossen ist.
Art. 6 Gesuch
1 Der Drogenabhängige hat ein schriftliches Aufnahmegesuch zu stellen.
2 Die zuständige Behörde oder der Drogenabhängige legen dem Gesuch bei: a) einen Arztbericht; b) einen Bericht über seine sozialen Verhältnisse; c) eine Kostengutsprache für Aufenthalts- und Behandlungskosten.
Art. 7 Entscheid
1 Vor der Aufnahme wird ein Vorstellungsgespräch geführt. Dieses dient der Ab - klärung, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt sind.
2 Über die Aufnahme entscheidet der Heimleiter. III. Aufenthalt (3.)
Art. 8 Dauer
1 Der Aufenthalt im Heim dauert in der Regel 18 bis 24 Monate.
Art. 9 Therapeutisches Konzept
1 Der Heimleiter erstellt das therapeutische Konzept zur Rehabilitation. Dieses be - darf der Genehmigung der Betriebskommission.
Art. 10 Weisungen der einweisenden Behörde
1 Weisungen der einweisenden Behörde werden im Rahmen des Betriebskonzepts berücksichtigt.
Art. 11 Kontakt
a) Sperre
1 Der Kontakt nach aussen durch Post, Telefon und Besuche ist in der Regel wäh - rend der ersten vier Aufenthaltsmonate gesperrt. Ausgenommen ist der Kontakt mit Amtsstellen.
2 Der Kontakt nach aussen wird nach Ablauf dieser Zeit stufenweise zugelassen.
Art. 12 b) zu Angehörigen
1 Die Angehörigen erhalten auch während der Kontaktsperre soweit tunlich Aus - kunft.
2 Sie werden nach Möglichkeit in die Rehabilitation einbezogen.
Art. 13 Ausgang
1 Nach sechs Monaten Aufenthalt wird Ausgang gewährt, soweit es der Verlauf des Therapieprogramms erlaubt.
Art. 14 Medizinische Betreuung
1 Die Betriebskommission bezeichnet Ärzte und Zahnärzte für die medizinische Betreuung.
2 In Sonderfällen, insbesondere wenn ein Notfall vorliegt, eine spezialärztliche Be - handlung erforderlich ist oder das Vertrauensverhältnis zwischen dem bezeichne - ten Arzt und dem Drogenabhängigen derart gestört ist, dass die einwandfreie Betreuung nicht mehr gewährleistet erscheint, zieht der Heimleiter einen anderen Arzt bei.
Art. 15 Postkontrolle
1 Die ein- und ausgehende Post unterliegt der Kontrolle. Ausgenommen ist der Postverkehr mit Amtsstellen.
Art. 16 Drogen und Alkohol
a) Verbot
1 Der Konsum von Drogen, Alkohol und nicht ärztlich verordneten Medikamen - ten ist während des ganzen Aufenthaltes verboten.
Art. 17 b) Kontrolle
1 Der Heimleiter kann zum Nachweis der Drogen- und Alkoholabstinenz sowie des Konsums nicht ärztlich verordneter Medikamente Urinproben und Blastests anordnen.
2 Die Verweigerung dieser Kontrolle gilt als Verstoss gegen das Konsumverbot.
Art. 18 Hausordnung
1 Die Betriebskommission erlässt nach Anhören des Heimleiters eine Hausord - nung.
2 Diese enthält ergänzende Vorschriften insbesondere über: a) Unterbringung, Verpflegung und Bekleidung; b) Gewährung von Ausgang und Empfang von Besuchen; c) Arbeit und deren Entschädigung.
Art. 19 Verstoss gegen die Heimvorschriften
1 Bei einem Verstoss gegen die Heimvorschriften kann eine Rückstufung im Therapieprogramm erfolgen.
2 In schweren Fällen kann der Ausschluss erfolgen.
Art. 20 Entweichung
1 Der aus dem Heim Entwichene wird, wenn er nicht freiwillig eingetreten ist, der Polizei zur Ausschreibung gemeldet.
2 Er ist bis zum Entscheid über die Wiederaufnahme ausserhalb des Heimes unter - zubringen. IV. Austritt (4.)
Art. 21 Ende der Rehabilitation
1 Der Heimleiter entscheidet, wann die Rehabilitation abgeschlossen ist oder abge - brochen wird.
2 Er unterbreitet der einweisenden Behörde einen schriftlichen Bericht und bean - tragt den Austritt.
Art. 22 Nachbetreuung
1 Das Heim unterstützt die zuständigen Behörden bei ihren Bemühungen in der Nachbetreuung. V. Kosten (5.)
Art. 23 Kostgeld
a) Grundsatz
1 Die Aufsichtskommission legt das Kostgeld jährlich im Voranschlag fest.
2 Es wird für Vereinbarungspartner und die Kantone, die der Vereinbarung nicht angehören, gesondert festgelegt.
Art. 24 b) Ansatz
1 Der Ansatz für Vereinbarungspartner wird angewendet, wenn: a) die Aufnahme von einem Vereinbarungspartner aus erfolgt; b) ein Vereinbarungspartner aus der Aufnahme kostenpflichtig wird.
2 Im übrigen wird ein kostendeckendes Kostgeld erhoben.
Art. 25 Urlaub, Entweichung und Spitalaufenthalt
1 Während Urlaub und Entweichung wird das volle, während Spitalaufenthalt das halbe Kostgeld belastet.
Art. 26 Umfang der Kostendeckung
1 Im Kostgeld inbegriffen sind Unterbringung und Verpflegung sowie therapeuti - sche Betreuung und Bildung im Heim.
2 Die weiteren Kosten, insbesondere für Kleider, ärztliche und zahnärztliche Be - handlungen, werden der einweisenden Behörde oder dem Drogenabhängigen ge - sondert belastet. VI. Schlussbestimmung (6.)
Art. 27 Vollzugsbeginn
1 Diese Ausführungsbestimmungen werden ab 1. Mai 1983 angewendet.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 18–35 19.01.1983 01.05.1983 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
19.01.1983 01.05.1983 Erlass Grunderlass 18–35
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