Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes (832.110)
CH - SH

Dekret über den Vollzug des Krankenversicherungsgesetzes

1) ,
2) , insbesondere die Umsetzung von pflicht und Prämienverbilligung. a- - und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Grundsatz In formation Auskunfts - und Schweigepflicht
Personen, die an spruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den zuständigen Or ganen die erforderlichen Auskünfte wahrheit getreu zu erteilen, nötigenfalls zu belegen und eingetretene Ände- rungen mitzuteilen. Soweit erfor derlich haben sie Behörden und Institutionen zur Auskunftserteilung zu ermächtigen.
3 Alle Personen, die mit dem Vollzug des Versicherungsobligator ums und der Prämienverbilligung betraut sind, haben über ihre da- bei gemachten Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren; die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters - und Hi terlassenenversicherung zur Schweigepflicht und zur Datenbe- kanntgabe sind sinngemäss anwendbar.
6) II. Versicherungspflicht
§ 4
6)
1 Die Gemei nde sorgt für die Einhaltung der Versicherungspflicht ihrer Einwohner und deren nichterwerbstätigen Familienangehör gen, die in einem Staat der Europäischen Gemeinschaft oder in I land oder in Norwegen wohnen. Sie bezeichnet eine dafür zustän- dige Stelle.
2 Für die Einhaltung der Versicherungspflicht von Personen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen sorgt die AHV -Ausgleichskasse, soweit nicht die Gemeinde zuständig ist.
3 Die Gemeinde bzw. die AHV -Ausgl eichskasse kann von jeder versicherungspflichtigen Person den Versicherungsnachweis ver- langen.
§ 5
1 Die gesetzlichen Vertreter von Neugeborenen sowie Personen, die neu in der Schweiz Wohnsitz nehmen, haben der Gemeinde innert drei Monaten einen Versicherungsnachweis einzureichen.
2 Der Regierungsrat kann die Meldepflicht im Rahmen der bundes- rechtli chen Vorgaben einschränken oder ausdehnen.

§ 6 Personen, die bei einem ausländischen Versicherer über einen

gleichwer tigen Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz verfügen, können im Rahmen der bundesrechtlichen Vor- gaben auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden. Kontrolle Meldepflicht Befreiung von der Versiche- rungspflicht
ellen weisen Personen, die ihrer onats erbringen, einem Versicherer zu. -Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen führt die - und Hinterlassenen-
3) durch. -Ausgleichskasse alle Aufgaben wahrneh-
6) i-
8) i- ä- geblich anerkannt werden. Zuweisung zu einem Ver - sicherer Zuständigkeit Persönliche Voraus - setzungen
4 Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, deren Krankenver- siche rung durch den Bund gewährleistet wird, haben keinen A spruch auf Prämienverbilligung nach diesem Dekret.
§ 10
18) Ein Anspruch auf Prämienverbilligung kann geltend gemacht wer- den, wenn die anrechenbaren Prämien der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung 15 % des anrechenbaren Einkommens übersteigen (Art. 1 Abs. 2 Krankenversicherungsgesetz).

§ 11 18)

1 Die anrechenbaren Prämien entsprechen den folgenden Anteilen der vom Bund für die Ergänzungsleistungen zur AHV / IV im Kan- ton Schaffhau sen festgelegten Durchschnittsprämien: a) 85 % der Durchschnittsprämien bei Personen ab dem 26. tersjahr sowie bei Kindern bis zum vollendeten 18. Alter b) 75 % der Durchschnittsprämien bei Personen vom 19. bis zum volle ndeten 25. Altersjahr.
§ 12
1 Als anrechenbares Einkommen gilt das Reineinkommen nach kantonalem Steuerrecht, korrigiert um die nachfolgenden Elemen- te: 15) a) 18) Grund-Abzug Fr. 16'000 bei Haushalten mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, die mit den Eltern einen gemei schaftlichen Anspruch haben, bzw. Fr. 8'000 bei den übrigen Haushalten; b) Entlastungsabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. d des kantona- len Steuergesetzes 16) (einheitliche Anwendung der Ansätze gemäss Ziffer 1 auch für Nicht -Rentner, Anrechnung der A sätze für Paare auch für Alleinerziehende); c) 18) Zuschlag 15 % des nach kantonal em Recht steuerpflichtigen Ve rmögens; d) Aufrechnung allfälliger Negativsaldi der Einkünfte aus Grund- eigentum, wenn die Gesamtkosten für Unterhalt und Verwal- tung von Grundeigentum die Brutto-Mieterträge übersteigen; e) Aufrechnung allfälliger Abzüge für Ei nlagen in die gebundene Selbstvorsorge sowie für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen und politische Parteien.
2 Massgebend sind die definitiven Steuerwerte für das zweite oder – bei deren Fehlen – das dritte dem Zahlungsjahr vorangehende Jahr. Wirtschaftliche Vor aus - setzungen Anrechenbare Prämien Anrechenbares Einkommen
stellt.
. Nac h- o-
15) e-
15) - noch Verzugszinsen geschuldet. -Ausgleichskasse die - und s- ziehen. -Ausgleichskasse prüft und bearbeitet diese Daten und vor und fordert bei den Versicherten die für die Aus- Höhe der Beiträge Mindestan - spruch nach KVG Ermittlung der Beitrags - berechtigung
3 Werden die für die Berechnung bzw. die Auszahlung der Beiträge erforderlichen Angaben durch die Versicherten nicht innert der an- gesetzten Frist eingereicht, so ist der Anspruch verwirkt.
§ 15
8)
1 Personen, die aufgrund der vorhandenen Steuerdaten im Verfah- ren ge mäss § 14 nicht berücksichtigt wurden und einen Anspruch geltend m achen wollen, müssen bei der AHV -Ausgleichskasse ein Antragsformular einf ordern.
2 Die Anträge sind innerhalb der durch Verordnung des Regi rungsrates festgelegten Frist samt den benötigten Beilagen bei der AHV -Ausgleichskasse einzureichen. Diese prüft die Unterlagen un- ter Beizug der Steuerbehörden.
3 Wird innerhalb der gesetzt en Frist kein Antrag eingereicht, ist der An spruch auf Prämienverbilligung verwirkt.
§ 16
8)
1 Über den Anspruch und die Höhe der Prämienverbilligung ent- scheidet die AHV -Ausgleichskasse mit Verfügung.
2 Bei Anspruch auf Prämienverbilligung tei lt sie den Anspruchsbe- rechti gten die Höhe der Beiträge mit. Institutionen oder Personen, die eine Drittauszahlung gemäss § 19 beanspruchen, werden durch Zustellung einer Kopie der Verfügung informiert.
§ 17
18)
1 Die Beiträge werden an die Ver sicherer der Beitragsberechtigten überwiesen und von diesen dem Prämienkonto der Versicherten gutgeschri eben.
2 Irrtümlich ausbezahlte Beiträge zugunsten von Personen, die nicht mehr beim entsprechenden Versicherer versichert sind, s wie Beiträge, welche die Höhe der Prämie übersteigen, sind der auszahlenden Stelle zurückz uerstatten.
3 In besonderen Fällen, wenn die Auszahlung an den Versicherer nicht möglich ist, kann die Auszahlung direkt an eine durch die be- zugsberec htigte Person bzw. deren Rechtsvertretung bezeichnete Zahlungsadresse erfolgen.
§ 18
17) Antrags - verfahren Entscheid Auszahlung
- eziehen, richten sich nach den Vorgaben des Bundes- h Verordnung des Regierungs- men für den bei ihnen anfal- -Ausgleichskasse werden die Durchführungskosten -Ausgleichskasse die auszuzahlenden Der gejahr, spätestens einen Monat nach erfolgter i- Sozialhilfe 18) Ergänzungs - leistungen Quellen - besteuerte, EU/EFTA Finanzierung Rückforderung
2 Die Rückforderung verjährt innert eines Jahres ab dem Zeitpunkt, in dem die Ausgleichskasse vom Sachverhalt Kenntnis erhielt, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Auszahlung.
3 Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden. Die Vor- schriften des Bundesgesetzes über die Alters - und Hinterlas- senenversicherung gelten sinngemäss.
4 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen können mit fä lligen Prämienverbilligungen verrechnet werden
14)
§ 24
1 Gegen die Entscheide der AHV -Ausgleichskasse kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der AHV -Ausgleichskasse schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide der AHV -Ausgleichskasse kann i nert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Obergericht schriftlich und begründet B eschwerde erhoben werden (Art. 36a VRG).
10)

§ 25 Mit Busse wird bestraft, wer durch unwahre oder unvollständige

Ang aben oder in anderer Weise für sich oder andere Leistungen, die ihm nicht zustehen, erwirkt bzw. zu erwirken versucht.

§ 26 Soweit dieses Dekret keine Regelung enthält, finden die Besti mungen des Bundesgesetzes über die Alters - und Hint erlassenen-

versicherung sinngemäss Anwendung. IV. Zahlungsverzug der Versicherten
14)

§ 26a 14)

1 Die AHV -Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen nimmt in Ergä nzung zu den Aufgaben gemäss Art. 8 Abs. 1 dieses Dekrets die nachfol gend genannten Aufgaben zum Vollzug von § 64a KVG wahr.
2 In Bezug auf die Zusammenarbeit der involvierten Parteien sowie die Finanzierung der ausbezahlten Beträge und der Verwaltungs- kosten gelten die für den Vollzug der Prämienverbilligung mas blichen Bestimmun gen sinngemäss.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die Revisionsstellen gemäss Art.
64a Abs. 3 KVG. Rechtsmittel Straf - bestimmungen Ergänzendes Recht Zuständigkeiten
-Ausgleichskasse unverzüglich reibungsverfahren wegen ausstehender Prämien und -Ausgleichskasse informiert die Sozialhilfebehörden der n-
20) -Ausgleichskas se vergütet den Versicherern den bun- t- treten lassen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
15) i-
28
5) und in die kantonale Geset- Meldepflichten Übernahme offener Forderungen Übergangs - bestimmung Übergangs - bestimmung Inkrafttreten
Fussnoten:
1) SHR 832.100.
2) SR 832.10.
3) SR 831.10.
5) Amtsblatt 1996, S. 797.
6) Fassung gemäss GRB vom 2. Dezember 2002, in Kraft getreten am
1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1827).
8) Fassung gemäss KRB vom 13. Dezember 2004, in Kraft getreten am 1. Januar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1877).
9 ) Fassung gemäss G vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se tember 2004 (Amtsblatt 2004, S. 707, S. 1263).
10) Fassung gemäss D vom 20. März 2006, in Kraft getreten am 1. Juli
2006 (Amtsblatt 2006, S. 849).
12) Aufgehoben durch D vom 4. Jun i 2007, in Kraft getreten am
1. Januar 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1801).
13) Aufgehoben durch D vom 31. Oktober 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1471).
14) Eingefügt durch D vom 31. Oktober 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amts blatt 2011, S. 1471).
15) Fassung gemäss D vom 31. Oktober 2011, in Kraft getreten am
1. Januar 2012 (Amtsblatt 2011, S. 1471).
16) SHR 641.100.
17) Aufgehoben durch D vom 2. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1795).
18) Fassung gemäss D vom 2. Dezember 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2014 (Amtsblatt 2013, S. 1795).
19) Eingefügt durch D vom 14. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
20) Fassung gemäss D vom 14. Dezember 2 020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
21) Aufgehoben durch D vom 14. Dezember 2020, in Kraft getreten am
1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2259).
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