Anwaltsgesetz (310.100)
CH - GR

Anwaltsgesetz

Anwaltsgesetz Vom 14. Februar 2006 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden, gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung
1 ) , nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 25. Oktober 2005
2 ) , beschliesst:
1. Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 * Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Anwaltspatents, die Aufsicht über die Tätig - keit der Anwältinnen und Anwälte, unabhängig von deren Eintragung im Anwaltsre - gister, und vollzieht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) vom 23. Juni 2000 3 ) .

Art. 2 * ...

Art. 3 Anwaltsmonopol, Ausnahmen

1 Wer als Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreter vor Gerichten, Schlichtungsbehör - den oder in Strafuntersuchungsverfahren auftritt, muss im kantonalen Anwaltsregis - ter eingetragen sein oder Freizügigkeit nach dem BGFA 4 ) geniessen. *
2 Die Vertretung in Steuer- und Sozialversicherungsstreitsachen sowie vor der Ein - zelrichterin oder dem Einzelrichter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist da - von ausgenommen.

Art. 4 * ...

1) BR 110.100
2) Seite 1307
3) SR 935.61
4) SR 935.61
2. Aufsicht

Art. 5 Aufsichtskommission

1. Wahl, Zusammensetzung, Entschädigung
1 Kantonsgericht und Verwaltungsgericht wählen gemeinsam für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Aufsichtskommission von fünf Mitgliedern und drei Stellvertreten - den.
2 Der Aufsichtskommission gehören in der Regel zwei im Register des Kantons Graubünden eingetragene Anwältinnen oder Anwälte und je ein Mitglied des Kantons- und des Verwaltungsgerichts an.
3 Sämtliche Mitglieder und Stellvertretenden müssen im Besitz des Anwaltspatents sein.
4 Die Aufsichtskommission konstituiert sich selbst. Sie kann ein Sekretariat und ein Aktuariat bestellen.
5 Die Regierung legt die Arbeitsentschädigungen und Spesenvergütungen der Mit - glieder der Aufsichtskommission fest.

Art. 6 2. Aufgaben

1 Die Aufsichtskommission ist die Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An - wälte.
2 Insbesondere hat sie folgende Aufgaben: a) Sie überwacht die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte und übt das Diszi - plinarrecht aus; b) Sie führt das Anwaltsregister und die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA; c) * Sie entscheidet über die Zulassung zur Anwaltsprüfung, führt die Anwaltsprü - fungen durch, erteilt das Anwaltspatent und die Praktikumsbewilligung und entscheidet über den Entzug des Anwaltspatents; d) Sie entscheidet über die Entbindung vom Berufsgeheimnis; e) Sie ist mit dem Vollzug des BGFA
1 ) betraut, soweit dieses Gesetz nicht aus - drücklich eine andere Instanz für zuständig erklärt.
3 Die Aufsichtskommission erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht.

Art. 7 * Verfahren, Rechtsmittel

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gilt das Verwal - tungsrechtspflegegesetz 2 ) sinngemäss.
2 Entscheide der Aufsichtskommission können mit Beschwerde an das Verwaltungs - gericht weitergezogen werden. Ausgenommen sind Entscheide über die Bewertung der Anwaltsprüfung.
1) SR 935.61
2) BR 370.100
3. Das Anwaltspatent

Art. 8 Praktikumsbewilligung

1 Rechtspraktikantinnen und -praktikanten, welche die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 10 Litera a und b dieses Gesetzes erfüllen und unter Aufsicht einer im Anwaltsregister eingetragenen Anwältin oder eines im Anwaltsregister eingetrage - nen Anwaltes stehen, kann nach zweimonatiger Praxis eine Bewilligung für das Auf - treten vor Gericht, vor Schlichtungsbehörden und in Strafuntersuchungsverfahren erteilt werden. *
2 Die Praktikumsbewilligung wird für drei Jahre erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen um maximal zwei Jahre verlängert werden.
3 Die Bewilligung kann verweigert oder entzogen werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt oder die zuzulassende Person in schwerer Weise gegen die Berufsregeln verstossen hat.

Art. 9 Prüfung

1 Durch die Anwaltsprüfung soll sich die Bewerberin oder der Bewerber über die für den Anwaltsberuf erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse auswei - sen.
2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist praxisbezogen auf das eidgenössische und kantonale Recht zu gestalten.
3 Die Anwaltsprüfung kann zweimal wiederholt werden. Prüfungsversuche in ande - ren Kantonen werden mitgezählt.

Art. 10 Voraussetzungen

1 Die Aufsichtskommission lässt Personen zur Prüfung zu, welche a) * das schweizerische Bürgerrecht besitzen oder rechtmässig in der Schweiz wohnen und berechtigt sind, selbstständig erwerbstätig zu sein; b) die zu diesem Zeitpunkt erfüllbaren fachlichen und persönlichen Vorausset - zungen gemäss BGFA 1 ) nachweisen und c) ein mindestens einjähriges Anwaltspraktikum unter Aufsicht einer Anwältin oder eines Anwaltes im Kanton Graubünden absolviert haben.

Art. 11 Anwaltspatent, Berufsbezeichnung

1 Die Aufsichtskommission erteilt Personen, die die Anwaltsprüfung bestanden ha - ben, das Anwaltspatent. Diese sind befugt, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“/ „Rechtsanwalt“, „Avvocato“ oder „Advocata“/ „Advocat“ zu verwenden.
1) SR 935.61

Art. 11a * Entzug

1 Die Aufsichtskommission entzieht das Anwaltspatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
2 Soll es wegen Verletzung von Berufsregeln entzogen werden, muss in der Regel eine andere Disziplinarmassnahme vorangegangen sein.
3 Der Eintrag ins kantonale Anwaltsregister ist nicht Voraussetzung für einen Patent - entzug.
4. Kantonales Anwaltsregister

Art. 12 Eintragung

1 Die Eintragung ins kantonale Anwaltsregister erfolgt, wenn die Anwältin oder der Anwalt a) das Vorhandensein der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen gemäss BGFA 2 ) nachweist; b) das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens einer Million Franken nachweist und c) im Kanton Graubünden ein Anwaltsbüro betreibt oder über eine Geschäfts - adresse verfügt.
2 Die erforderlichen Belege für den Nachweis der persönlichen Voraussetzungen dür - fen im Zeitpunkt der Einreichung an die Aufsichtskommission nicht älter als drei Monate sein.
5. Berufsregeln und Disziplinaraufsicht

Art. 13 Geltung

1 Für Anwältinnen und Anwälte gelten hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeit unab - hängig von ihrer Eintragung im Anwaltsregister die Bestimmungen des BGFA über die Berufsregeln und das Berufsgeheimnis. Sie unterstehen ebenfalls unabhängig von ihrer Eintragung der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtskommissi - on; die Disziplinarmassnahmen finden sinngemäss Anwendung. *
2 Eine anwaltliche Tätigkeit übt aus, wer über ein Anwaltspatent verfügt und Perso - nen vor Gericht, anderen Behörden oder Dritten vertritt oder in Rechtsfragen berät und dabei unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Av - vocato“, „Advocata“ oder „Advocat“ oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung auftritt.
2) SR 935.61

Art. 14 Disziplinarverfahren

1 Die Aufsichtskommission leitet das Disziplinarverfahren von Amtes wegen oder auf Anzeige hin ein. In Bagatellfällen kann sie von der Eröffnung eines Verfahrens absehen.
2 Betroffene erhalten vor Erlass des Disziplinarentscheides Einsicht in die Akten und Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie können Ergänzungen der Erhebungen beantra - gen.
3 Der Disziplinarentscheid wird unter Angabe des Tatbestandes und der Erwägungen schriftlich eröffnet.

Art. 15 Unbefugte Berufsausübung und unbefugtes Verwenden des Titels

1 Wer ohne Eintrag in einem kantonalen Register berufsmässig Dritte vor Gericht vertritt oder gegenüber der Öffentlichkeit, ohne im Besitz eines Anwaltspatentes zu sein, die Bezeichnung „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“, „Avvocato“, „Advo - cata“ oder „Advocat“ gebraucht, wird von der Aufsichtskommission mit Busse bis
5000 Franken bestraft.
6. Honorar

Art. 16 Honorar, Entschädigung

1 Das Honorar der Anwältin oder des Anwaltes richtet sich nach der mit der Klient - schaft getroffenen Vereinbarung.
2 Bei amtlichen Verteidigungen und unentgeltlichen Rechtsvertretungen setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung der Anwältin oder des Anwaltes nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. *

Art. 16a * Parteientschädigung

1 Der Anspruch auf Parteientschädigung richtet sich nach der Gesetzgebung über die Zivil-, die Straf- und die Verwaltungsrechtspflege.
2 Die Parteientschädigung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung in Verfahren vor Gerichts- und kantonalen Verwaltungsbehörden bemisst sich nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache.
7. Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedstaaten der EU und EFTA

Art. 17 Eintragung in das kantonale Anwaltsregister

1 Die Aufsichtskommission bestimmt im Einzelfall den Inhalt der Eignungsprüfung gemäss BGFA
1 ) und des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss BGFA. Die Bestimmungen des Prüfungsreglementes gelten sinngemäss.
8. Gebühren

Art. 18 Gebühren

1 Die Regierung setzt die Gebühren für die gestützt auf die Anwaltsgesetzgebung er - brachten Amtshandlungen, Verfügungen und Leistungen insbesondere für die Prü - fung, die Ausfertigung des Anwaltspatents, die Eintragung und Löschung im An - waltsregister und in der Liste der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU und EFTA sowie für einen Praktikumsausweis und für eine Disziplinarbescheinigung fest.
2 Sie betragen maximal 5000 Franken, bemessen sich nach Umfang und Schwierig - keit der Sache und sind von den Leistungsempfängerinnen oder Leistungsempfän - gern oder den Betroffenen zu tragen. In Verfahren, die einen besonders grossen Auf - wand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 20 000 Franken.
3 Bei völlig unbegründeten Anzeigen können die Verfahrenskosten der Anzeigeer - statterin oder dem Anzeigeerstatter auferlegt werden.
9. Schlussbestimmungen

Art. 19 * Ausführungserlasse

1 Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen und auf Antrag der Aufsichtskommission ein Prüfungsreglement. Sie regelt die Einzelheiten der Par - teientschädigung sowie das Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung und die amtliche Verteidigung.
1) SR 935.61

Art. 20 Änderung bisherigen Rechts

1 )

Art. 21 Übergangsbestimmung

1 Auf vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes hängige Verfahren vor der Aufsichtskom - mission ist neues Recht anzuwenden. Davon ausgenommen sind Disziplinarverfah - ren, soweit das alte Recht für die Betroffenen günstiger ist.

Art. 22 Referendum, In-Kraft-Treten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2 ) dieses Gesetzes.
1) Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
2) Die Referendumsfrist ist am 24. Mai 2006 abgelaufen. Mit RB vom 20. Juni 2006 auf den
1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
14.02.2006 01.07.2006 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 7 totalrevidiert 2006, 3313
21.10.2008 01.04.2009 Art. 16 Abs. 2 geändert -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 16a eingefügt -
21.10.2008 01.04.2009 Art. 19 totalrevidiert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 1 totalrevidiert 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 2 aufgehoben 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 4 aufgehoben 2010, 2550
16.06.2010 01.01.2011 Art. 6 Abs. 2, c) geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert 2010, 2490
16.06.2010 01.01.2011 Art. 10 Abs. 1, a) geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 11a eingefügt -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 18 Abs. 3 eingefügt -
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.02.2006 01.07.2006 Erstfassung -

Art. 1 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert 2010, 2550

Art. 2 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2550

Art. 3 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2550

Art. 4 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 2010, 2550

Art. 6 Abs. 2, c) 16.06.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 7 31.08.2006 01.01.2007 totalrevidiert 2006, 3313

Art. 8 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 2490

Art. 10 Abs. 1, a) 16.06.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 11a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 13 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert -

Art. 16 Abs. 2 21.10.2008 01.04.2009 geändert -

Art. 16a 21.10.2008 01.04.2009 eingefügt -

Art. 18 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt -

Art. 19 21.10.2008 01.04.2009 totalrevidiert -

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